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Urteil

11 K 7630/03

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Abgabenfreiheit nach §73 Abs.2 LWG NRW müssen die zur Selbstüberwachung und Drosselkalibrierung erforderlichen Maßnahmen bereits zum Stichtag 30.06. des Veranlagungszeitraums erfüllt sein. • Langzeitmessungen des Kanalnetzes ersetzen nicht die nach Nr.8 der Anlage zu §2 SüwV-Kan geforderte hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen; diese erfordert messtechnische Kontrollen des Abflusses unter realen Betriebsbedingungen. • Messungen, die erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beendet sind, können wegen des Jährlichkeitsprinzips des Abwasserabgabenrechts für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Abgabenfreiheit für Niederschlagswasser erfordert fristgerechte hydraulische Drosselkalibrierung • Für eine Abgabenfreiheit nach §73 Abs.2 LWG NRW müssen die zur Selbstüberwachung und Drosselkalibrierung erforderlichen Maßnahmen bereits zum Stichtag 30.06. des Veranlagungszeitraums erfüllt sein. • Langzeitmessungen des Kanalnetzes ersetzen nicht die nach Nr.8 der Anlage zu §2 SüwV-Kan geforderte hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen; diese erfordert messtechnische Kontrollen des Abflusses unter realen Betriebsbedingungen. • Messungen, die erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beendet sind, können wegen des Jährlichkeitsprinzips des Abwasserabgabenrechts für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragte Abgabenfreiheit für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2001. Das beklagte Amt setzte für 2001 Abwasserabgaben fest, weil das Teilnetz I1. den Regeln der Technik nicht entsprochen habe. Die Klägerin machte geltend, sie habe bereits Kontrollmessungen und Langzeitmessungen durchgeführt sowie Drosselüberprüfungen vorgelegt; die hessische EKVO sei in NRW nicht maßgeblich, die SüwV-Kan erfordere nur eine Kennlinienprüfung nach Herstellerangaben. Das Amt hielt die Langzeitmessungen nicht für eine hydraulische Kalibrierung und bemängelte, die Messeinrichtungen seien erst am 27.11.2001 installiert worden, sodass zum Stichtag 30.6.2001 keine Kontrollen bestanden. Die Klägerin klagte auf Gewährung der Abgabenfreiheit. • Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; der Bescheid des Amtes ist rechtmäßig (§113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Grundlage sind §§1,2,3 Abs.1,7,9 AbwAG sowie §73 LWG NRW in der für 2001 geltenden Fassung, §7a WHG, §57 LWG NRW; die SüwV-Kan und der RdErl des MURL gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. • §73 Abs.4 LWG NRW verlangt, dass die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen bereits zum Stichtag 30.6. des Veranlagungszeitraums erfüllt sind; die Klägerin hatte die Messeinrichtungen erst am 27.11.2001 installiert, damit fehlte die Fristwahrung. • Das Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgabenrechts verhindert die Berücksichtigung von Kontrollmessungen, die nach Ende des Veranlagungszeitraums erst abgeschlossen wurden; Langzeitmessungen, die bis Februar 2002 liefen, können für 2001 nicht herangezogen werden. • Nr.8 der Anlage zu §2 SüwV-Kan verlangt eine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen durch Kennlinienüberprüfung nach Herstellerangaben; dies erfordert messtechnische Kontrolle des Abflusses unter realen Betriebszuständen vor Ort. • Langzeitmessungen, die das Netz insgesamt betreffen, erlauben keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Drosseleinrichtungen und erfüllen daher nicht die Anforderungen der SüwV-Kan; die Klägerin legte keine prüffähigen Kalibrierungsprotokolle oder Vergleichskurven vor. • Eine mögliche abweichende Verwaltungspraxis oder die Anwendung der hessischen EKVO ändert nichts an der gesetzlichen Stichtagsregelung und der Verpflichtung der Klägerin, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; sie handelte insofern auf ihr eigenes Risiko. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabenfreiheit für das Veranlagungsjahr 2001. Entscheidend ist, dass die erforderlichen hydraulischen Kalibrierungen und Kontrollvoraussetzungen zum Stichtag 30.06.2001 nicht erfüllt waren, weil die Messeinrichtungen erst am 27.11.2001 installiert wurden. Ferner konnten die erst Ende 2001 bis Anfang 2002 durchgeführten Langzeitmessungen wegen des Jährlichkeitsprinzips nicht für 2001 berücksichtigt werden. Die Klägerin legte zudem keine prüffähigen Kalibrierungsprotokolle vor, sodass die von der SüwV-Kan geforderte Kennlinienüberprüfung der Drosseleinrichtungen nicht nachgewiesen ist. Damit ist der Bescheid des beklagten Amtes rechtmäßig, und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.