Urteil
11 K 1015/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1214.11K1015.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Abgabenfreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für den Veranlagungszeitraum 2002 auf Grund eines Antrages vom 27.3.2003. 3 Mit Bescheid vom 23.12.2003 setzte das beklagte Amt gegenüber der Klägerin die für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2002 auf 101.017,99 EUR fest. Das Kanalisationsnetz der Klägerin entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW. Die "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" (Runderlass des MURL vom 3.1.1995) seien ebenso wenig erfüllt wie die Voraussetzungen der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und Trennsystem vom 6.1.1995 (SüwV-Kan). 4 Gegen den Festsetzungsbescheid vom 23.12.2003 legte die Klägerin am 8.1.2004 Widerspruch ein. Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes seien die Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW erfüllt und die Klägerin deshalb nicht zur Zahlung einer Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser verpflichtet. 5 Mit Bescheid vom 11.2.2004 wies das beklagte Amt den Widerspruch zurück. Das Kanalnetz der Klägerin verfüge nicht über die nach § 73 Abs. 2 LWG NRW in Verbindung mit der Anlage Nr. 8 zu § 2 SüwV-Kan erforderlichen Einrichtungen für eine hydraulische Drosselkalibrierung. Die Überprüfungen, die die Klägerin durch eine Fachfirma habe vornehmen lassen, entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. 6 Mit ihrer am 11.3.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW lägen vor. Die Mehrzahl ihrer Entlastungsanlagen seien mit gesteuerten Drosselorganen ausgestattet, die mit magnetisch- induktiven Durchflussmessgeräten arbeiteten. Da für diese Messeinrichtungen keine Kennlinien existierten und auch bauartbedingt nicht existieren könnten, liefen für sie die Anforderungen der Nr. 8 der Anlage zu § 2 SüwV-Kan leer. Die einschlägigen Anforderungen an eine Drosseleinrichtung für Regenrückhaltebecken und Regenüberläufe seien damit erfüllt. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass im Einklang mit der genannten Vorschrift eine hydraulische Drosselkalibrierung erforderlich sei, habe die Klägerin diese eingehalten. Die Durchflussmessgeräte beruhten auf einer Messung des durchfließenden Abwasserstroms und steuerten damit einen beweglichen Regelschieber, sodass der Drosselabfluss nahezu konstant gehalten werden könne. Die magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräte würden einmal jährlich vom Hersteller gewartet, geprüft und geeicht. Die Messwerte selbst würden im zentralen Leitsystem der Zentralkläranlage stetig visualisiert und dokumentiert. Entsprechende Dokumentationen (Ablaufkurven) lägen für 2002 für "nahezu" alle Entlastungsanlagen vor. Da das Leitsystem im Jahr 2002 noch im Aufbau gewesen sei, sei eine lückenlose Erfassung jedoch noch nicht möglich gewesen. Das kontrollierte Durchflussmessgerät sei auch das quasi "letzte Glied" der Kette aus Schieber, speicherprogrammierter Steuerung und magnetisch-induktiver Durchflussmessung. Wenn letztere funktioniere, sei damit auch im Zusammenspiel mit den Entlastungsprotokollen das Gesamtsystem selbst kalibriert. Auf Grund dieser technischen Funktionsweise sei es auch unmöglich, Vergleichskurven (Kennlinien) zu entwickeln. Denn die magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräte erfassten die jeweilige Durchflussmenge. Diese werde mit dem Sollwert in der speicherprogrammierbaren Steuerung verglichen, bei einer Abweichung werde die Schieberstellung verändert mit dem Ziel, den Sollabfluss möglichst genau einzuhalten. Dies sei ein dynamischer Prozess, der nicht mit einer Vergleichskurve messbar sei. Im Übrigen sei das Verhalten des beklagten Amtes widersprüchlich, das StUA Minden habe die gesamte neue Kläranlage der Klägerin "abgenommen" und dabei auch die eigens angesprochene Kalibrierung der Drosselorgane nicht beanstandet. Auch habe das StUA N. den Selbstüberwachungsbericht für das Jahr 2002 entgegengenommen, ohne die Klägerin zur Neuanlage der Drosselkalibrierungen aufzufordern. Deshalb habe sie davon ausgehen müssen, dass die magnetisch-induktive Durchflussmessung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Darüber hinaus sei die SüwV-Kan im Hinblick auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht hinreichend bestimmt, die ausgesprochene Empfehlung, die hessische EKVO zu beachten, helfe insoweit nicht weiter. Diese sei nicht auf die SüwV- Kan abgestimmt und im Übrigen in NRW nicht verbindlich. Deshalb sei auch die Anerkennungspraxis der einzelnen staatlichen Umweltämter zu ihren Lasten uneinheitlich. Bei Veranstaltungen habe sie den Eindruck gewonnen, dass andere Umweltämter bei Befreiungen großzügiger seien als das StUA N1. . 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2004 zu verpflichten, dem Antrag auf Abgabenfreiheit vom 27.3.2003 stattzugeben. 9 Das beklagte Amt beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass eine hydraulische Kalibrierung an sämtlichen relevanten Drosseleinrichtungen vorgenommen werde. Es sei nicht ausreichend, dass die magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräte ordnungsgemäß geprüft und der Drosselabfluss im Nachhinein dokumentiert und kontrolliert werde. Vielmehr sei das gesamte System der Drosseleinrichtung (Messgerät und Drosselorgan) zu kalibrieren, also im Vorhinein zu justieren. Unter Drosselorgan seien in diesem Zusammenhang das magnetisch-induktive Durchflussmessgerät und der Elektroschieber zu verstehen. Nach den Angaben der Klägerin stehe fest, dass das Zusammenspiel der Drossel mit dem magnetisch-induktiven Messgerät nicht geprüft und kalibriert worden sei. Eine solche Prüfung sei jedoch erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Drossel auf Impulse des Messgeräts tatsächlich reagiere. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine herstellerseitige Vergleichskurve nicht vorliege, sie müsse sie vielmehr notfalls selbst erstellen. Das sei auch möglich; die Ausführungen der Klägerin hierzu gingen fehl, weil sie sich nur auf das magnetisch-induktive Durchflussmessgerät bezögen und nicht - wie erforderlich und gefordert - auf das Zusammenspiel dieses Geräts mit dem Schieber. Nur mit Hilfe einer solchen Vergleichskurve sei ein weitgehend konstanter Abfluss zu gewährleisten. Die ATV-DVWK A 128 gebe vor, wie eine solche Vergleichskurve - nämlich ein Wasserstandsdiagramm - zu erstellen sei. Durch den Erlass des MURL "Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren" vom 3.1.1995 sei dieses Arbeitsblatt auch als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt und zu beachten. Unabhängig davon erfülle die von der Klägerin durchgeführte Kontrolle der Drosselorgane nicht die Anforderungen an eine hydraulische Drosselkalibrierung durch Kennlinienüberprüfung. Diese Kennlinie sei eine grafische Darstellung des technischen Zusammenhangs zweier veränderlicher Kenngrößen eines Bauteils, konkret der Kenngrößen Drosselabfluss und des oberhalb liegenden Wasserdrucks. Eine rein elektronische Prüfung und Plausibilitätskontrolle der Messwerte erfüllten diese Anforderungen ersichtlich nicht. Ein widersprüchliches Verhalten des StUA sei ebenfalls nicht festzustellen. Es habe die Selbstüberwachungsberichte für die Jahre 2001 und 2002 mit Schreiben an die Klägerin vom 29.7.2003 und 27.11.2003 als hinsichtlich der Drosselkalibrierung nicht ausreichend bewertet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe. 14 Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Abgabenfreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser. Der Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 23.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2004 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 15 Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer im Veranlagungsjahr 2002 grundsätzlich abgabenpflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im Veranlagungsjahr maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 07.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455). 16 Die Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit im Veranlagungsjahr 2002 liegen nicht vor, da das Kanalisationsnetz der Klägerin nicht den Regeln der Technik entsprach. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabenfrei bleibt. Diese Bestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926), im Veranlagungsjahr 2001 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW, S. 708). Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabenfrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Zu den gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten, gemäß § 18 b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gehören die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 - RdErlNWBetrieb - MBl. NRW, 250 ff.) sowie gemäß Nr. 2 dieses RdErlNWBetrieb die Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV-Kan, GV NRW, 64 ff.). 17 Vgl. zur SüwV-Kan als Regeln der Technik: VG Minden, Urteil vom 01.02.2000 - 11 K 2805/99 -; Urteil vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 -; Urteile vom 28.05.2002 - 11 K 1015/01 - und 11 K 1014/01 -; Urteil vom 29.05.2002 - 11 K 1086/01 -; Urteil vom 25.2.2004 - 11 K 5118/03. 18 Nach Nr. 2 des RdErlNWBetrieb sind die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwV- Kan durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Gemäß § 2 Abs. 1 SüwV-Kan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Aus Nummer 8 der Anlage zur SüwV- Kan ergibt sich, dass zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u.a. eine "hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen" gehört. Art dieser Prüfung ist die "Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers". Bei Abweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20 Prozent vom Sollwert ist nach Nummer 8 der Anlage zum RdErlNWBetrieb die Sanierung der Drosseleinrichtungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen. 19 Bereits aus dieser Vorgabe im RdErlNWBetrieb ergibt sich, dass bei der hydraulischen Drosselkalibrierung in geeigneter Weise die Drosselwassermenge zu ermitteln ist. Da diese bei Drosseln mit beweglichen Teilen unter Berücksichtigung des jeweiligen Wasserstands geregelt bzw. gesteuert wird, erfordert eine hydraulische Kalibrierung nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls im Hinblick auf solche Drosseln eine messtechnische Kontrolle des Abflusses aus der Drossel unter realen Betriebszuständen. Nur so kann überprüft werden, ob die Drosseleinrichtungen unter den Bedingungen unterschiedlichen Wasserdrucks den Abfluss entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung regeln bzw. steuern. Dass die Kalibrierung vor Ort bei dem auf die Drossel einwirkenden Wasserdruck vorzunehmen ist, folgt zudem bereits aus dem Wortlaut. Die Kalibrierung hat eine hydraulische (= mit Wasserdruck) zu sein. Nicht ausreichend sind aus diesem Grund nur Messungen der Blendenöffnungen ohne Prüfung des Verhaltens beweglicher Stellelemente während des Ablaufs und reine Funktionsprüfungen der Drosseln im Hinblick auf Reibung und Gangbarkeit oder auch getrennte Prüfungen einzelner Betriebsteile. Dass die Funktionsprüfung keine hydraulische Drosselkalibrierung darstellt, lässt sich daraus schließen, dass eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Drosselorgane in Nummer 8 der Anlage zur SüwV-Kan gesondert vorgesehen ist. 20 Die Klägerin hat zwar die Abgabenfreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser beantragt, ihr Kanalisationsnetz entsprach im Veranlagungsjahr jedoch nicht den Regeln der Technik. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin installierten Messeinrichtungen eine hydraulische Drosselkalibrierung im Sinne der Nummer 8 der Anlage zu § 2 SüwV-Kan darstellen oder ihr zumindest gleichstehen, schon deshalb, weil nach ihren eigenen Angaben nur die "Mehrzahl" ihrer Entlastungsanlagen mit entsprechenden Messeinrichtungen versehen ist - ob und mit welchen Drosseln die anderen Anlagen im Veranlagungszeitraum versehen waren und ob diese Installationen einer Kalibrierung bedurft hätten, blieb auch auf konkrete Nachfrage offen - und im Übrigen auch nur für "nahezu" alle Entlastungsanlagen dokumentierte Ablaufkurven vorliegen. Dementsprechend hat die Klägerin nicht ihr gesamtes Niederschlagswasserbehandlungssystem überhaupt mit Messeinrichtungen versehen, sodass schon aus diesem Grunde eine Abgabenfreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW ausscheidet. 21 Die Klägerin hat das Fehlen einer umfassenden Dokumentation im übrigen im Wesentlichen damit begründet, das zentrale Leitsystem sei im Jahr 2002 noch im Aufbau begriffen gewesen. Für den hier umstrittenen Veranlagungszeitraum fehlte damit aber schon nach dem klägerischen Vortrag jedenfalls zum nach § 73 Abs. 4 LWG NRW maßgeblichen Stichtag 22 - dazu auch VG Minden, Urteil vom 14.12.2005 - 11 K 7630/03 - 23 zumindest die erforderliche und nach dem Stand der Technik auch ohne weiteres mögliche lückenlose Kontrollmöglichkeit anhand einer Vergleichskurve. 24 Unabhängig davon ist das beklagte Amt jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Kontrolleinrichtungen der Klägerin jedenfalls keine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen durch Kennlinienüberprüfung im Sinne der Nr. 8 der Anlage zu § 2 SüwV-Kan darstellen. Dies hat die Klägerin letztlich selbst eingeräumt durch ihre Behauptung, dass Vergleichskurven (Kennlinien) für das von ihr installierte Kontrollsystem nicht vorlägen und technisch ausgeschlossen seien. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die genannten Anforderungen vorliegend nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund kann letztlich auch dahinstehen, ob nach dem von der Klägerin gewählten Modell Vergleichskurven erstellt werden können, wie das beklagte Amt annimmt, oder ob dies technisch ausgeschlossen ist, wie die Klägerin anführt. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, lässt dies nur darauf schließen, dass die Anlage generell ungeeignet ist, die Anforderungen der SüwV-Kan und damit die in NRW amtlich vorgegebenen allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen. Eine Abgabenfreiheit kommt auch dann nicht in Betracht. 25 Da eine hydraulische Drosselkalibrierung anhand einer Kennlinienüberprüfung nach Herstellerangaben bereits in der SüwV-Kan vom 16.1.1995 gefordert wird, kann sich die Klägerin ferner nicht darauf berufen, dass im Veranlagungszeitraum für Nordrhein-Westfalen die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Regenrückhaltebecken nicht hinreichend konkretisiert worden seien. Unabhängig davon ist sie bereits mit Schreiben vom 18.7.2001 durch das damals fachlich zuständige StUA N1. darauf hingewiesen worden, dass die hessische EKVO auch in NRW den Stand der Technik wiedergebe. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass damit eine rechtsverbindliche Einführung nicht verbunden war, musste sie jedoch auf Grund dieses Schreibens davon ausgehen, dass sich die Anforderungen an eine hydraulische Drosselkalibrierung zumindest der Sache nach der EKVO entnehmen ließen. Wenn sie vor diesem Hintergrund trotzdem einen anderen, mit dem StUA N1. nicht abgestimmten Kontrollmechanismus wählte, den sie ohne Rücksprache mit dem StUA selbst als ausreichend qualifizierte, tat sie dies auf eigenes Risiko. Denn das Land NRW ist durch § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG zwar berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, von der bundesrechtlich bestehenden Abwasserabgabenpflicht zu befreien. Dementsprechend steht es ihm auch weitgehend frei, diese Voraussetzungen im Einzelnen festzulegen, wozu auch die Bestimmung der für erforderlich gehaltenen Überwachungsmaßnahmen gehört. Sind diese bekannt, können Betroffene von vornherein nur dann eine Befreiung beanspruchen, wenn sie diese Kriterien erfüllen. Wählen sie dagegen ein anderes Verfahren, ist das Land rechtlich nicht verpflichtet, dies als Erfüllung der von ihm aufgestellten Voraussetzungen anzuerkennen. 26 Eine solche Anerkennungspflicht bestünde unabhängig davon auch allenfalls dann, wenn die betroffene Kommune die Gleichwertigkeit oder Überlegenheit des von ihr gewählten Alternativverfahrens positiv nachwiese. Das hat die Klägerin jedoch nicht getan. Die Kammer kann anhand der Darstellungen der Klägerin nicht feststellen, dass das von ihr installierte Kontrollsystem in der vorliegenden Form einer hydraulischen Drosselkalibrierung gleichwertig ist. Da sie sich bewusst für ein System entschieden hat, das von den Vorgaben der SüwV-Kann zumindest abweicht, hätte es ihr oblegen, die Gleichwertigkeit im Einzelnen zu belegen oder zumindest plausibel zu machen. Das ist nicht geschehen, im Gegenteil hat das beklagte Amt für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass der Kontrollmechanismus nicht gewährleistet, dass die Drossel auf die Impulse des kontrollierten Messgerätes auch unmittelbar reagiert. Eine rein nachträgliche Plausibilitätskontrolle ist insoweit jedenfalls nicht ausreichend, um zu gewährleisten, dass ein konstanter Wasserabfluss entsteht. Hierfür wäre es vielmehr erforderlich gewesen, das Zusammenspiel der Drossel, also konkret des magnetisch-induktiven Durchflussmessgerätes und des Elektroschiebers, selbst zu justieren. Das hat die Klägerin nicht getan, den detailierten Einwänden des beklagten Amtes ist sie ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. 27 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie auf Grund des Verhaltens des StUA N1. habe darauf vertrauen dürfen, die von ihr eingerichteten Kontrollen der Drosselorgane seien ausreichend. Denn das StUA N1. hat sie im Gegenteil bereits mit Schreiben vom 29.7.2003 darauf hingewiesen, dass die Selbstüberwachungsberichte für die Jahre 2001 und 2002 nicht die erforderlichen Drosselkalibrierungen für Regenüberlaufbecken, Staukanäle etc. dokumentierten. Wie die Klägerin vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung gelangt, das StUA N1. habe sie über die Anforderungen im Unklaren gelassen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. 28 Die Anforderung der hydraulischen Kalibrierung der Drosseleinrichtung in Nummer 8 der Anlage zur SüwV-Kan ist auch hinreichend bestimmt. Insofern ist es ausreichend, wenn sich der Inhalt einer Bestimmung durch Auslegung ermitteln lässt. 29 Vgl. zur Bestimmtheit von Strafnormen: BVerfG, Beschluss vom 24.04.1997 - 2 BvR 55/97 -, NJW 1997, 1910 f. 30 Die Klägerin merkt zwar zu Recht an, dass im Veranlagungsjahr 2002 noch keine Erläuterungen des beklagten Amtes dazu vorlagen, was unter der hydraulischen Drosselkalibrierung im Sinne von Nummer 8 der Anlage zur SüwV-Kan zu verstehen ist. Dies konnte jedoch durch Auslegung nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck ermittelt werden. Der Klägerin war der RdErlNWBetrieb und die SüwV-Kan bekannt. Sie war zudem durch das Staatliche Umweltamt N1. auf das Merkblatt zur Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten hingewiesen worden, aus dem sie Anhaltspunkte dazu entnehmen konnte, wie eine hydraulische Drosselkalibrierung durchzuführen ist. 31 Unabhängig davon könnte sich die Klägerin jedoch auch nicht auf eine - unterstellt -unzureichende Bestimmtheit der gesetzlichen Anforderungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW berufen. Denn sie führte allenfalls zur Unanwendbarkeit des Befreiungstatbestanden, so dass es für die Klägerin bei der bundesgesetzlich vorgesehenen Abwasserabgabenpflicht bliebe. Die von ihr offenbar gezogene Schlussfolgerung, das beklagte Amt müsse eine Befreiung unter solchen Umständen schon dann erteilen, wenn überhaupt grundsätzlich geeignete Kontrollen der Drosselorgane durchgeführt würden, ist dagegen rechtlich nicht zu begründen. 32 Schon aus diesem Grund brauchte die Kammer schließlich auch dem Einwand nicht nachzugehen, in der Praxis der staatlichen Umweltämter würden unterschiedliche Maßstäbe bei der Frage der Drosselkalibrierung angelegt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Einwand angesichts der landesweiten Zuständigkeit des beklagten Amtes stichhaltig sein kann, ist nicht ersichtlich, dass allein die behauptete großzügigere Praxis den rechtlichen Vorgaben entspräche. Allenfalls in einem solchen Fall könnte sich die Klägerin aber auf die Praxis anderer Ämter für ihren Anspruch stützen. Im übrigen ist der Einwand allerdings so unsubstantiiert geblieben, dass das Gericht keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung erkennen kann. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.