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Beschluss

4 L 820/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:1219.4L820.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die für den Landgerichtsbezirk C. unter dem 15.12.2004 ausgeschriebenen 3 Justizhauptsekretärstellen nicht mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. Ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197. Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch sogenannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 - . Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 - kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bei der Besetzung der drei Justizhauptsekretärstellen den Vorrang einzuräumen, rechtlich nicht zu beanstanden. In ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2005 sind die Beigeladenen und der Antragsteller ausnahmslos mit "gut - untere Grenze" beurteilt worden. Die vorhergehenden Beurteilungen der Bewerber um die hier streitigen Stellen fallen in zeitlicher Hinsicht zum Teil in derart gravierendem Maße auseinander, dass sie nicht geeignet sind, eine Basis für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu bilden. So liegt beispielsweise die vorherige Beurteilung der Beigeladenen zu 1. zurzeit bereits fast 20 Jahre zurück, während der Beigeladene zu 2. zuvor in den Jahren 2002 und 1999, die Beigeladene zu 3. in den Jahren 2002 und 2001 und der Antragsteller in den Jahren 2003 und 2002 dienstlich beurteilt wurden. Es liegt auf der Hand, dass Erkenntnisse, die in so deutlich voneinander abweichenden Zeiträumen gewonnen wurden, insbesondere die zeitliche Entwicklung des Leistungs- und Befähigungsstandes nicht gleichmäßig für alle beurteilten Beamten wiedergeben können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 -. Da die früheren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht vergleichbar sind, dieses Defizit aber im vorliegenden Fall angesichts des bisherigen Geschehensablaufs nicht ohne weiteres behebbar ist, war der Antragsgegner berechtigt, die Ergebnisse jener Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung vollständig unberücksichtigt zu lassen und die Beigeladenen und den Antragsteller als gleich qualifiziert einzustufen. Hiernach durfte der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung auf Hilfskriterien zurückgreifen. Dabei hat er entsprechend seiner ständigen Praxis zunächst auf das Dienstalter (Zeitdauer nach Ablegung der Laufbahnprüfung im mittleren Justizdienst) und sodann auf das Lebensalter abgestellt. Da die Beigeladenen ihre Laufbahnprüfung bereits im Oktober 1980, im Oktober 1985 bzw. im Oktober 1986 abgelegt haben, der Antragsteller hingegen erst im Oktober 1988 (fiktiver Zeitpunkt), war der Antragsgegner befugt, bei seiner Auswahlentscheidung die Beigeladenen dem Antragsteller vorzuziehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden ist und deshalb nach Durchführung eines Vorverfahrens am 15.07.2005 Klage (4 K 1518/05) erhoben hat. Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen die Überbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts C. vom 06.04.2005, und zwar mit der Begründung, der Beurteiler (Direktor des Amtsgerichts Dr. E. ) habe seine - des Antragstellers - Qualifikation unter dem 30.03.2005 rechtsfehlerfrei und zutreffend bewertet und der Landgerichtspräsident sei zu einer eigenständigen Bewertung nicht in der Lage gewesen. Dieses Vorbringen lässt nicht den Schluss zu, der Antragsteller werde im Klageverfahren 4 K 1518/05 voraussichtlich eine Beurteilung mit der Bewertung "gut" erhalten. Der Präsident des Landgerichts C. ist als höherer Dienstvorgesetzter gemäß Abschnitt II. Nr. 1 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums NRW vom 20.01.1972 zur Überbeurteilung grundsätzlich berechtigt. Es dürfte auch rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass im konkreten Fall die Bewertung der Qualifikation des Antragstellers gemäß der dienstlichen Beurteilung vom 30.03.2005 im Wege der Überbeurteilung abgesenkt wurde. Hat der höhere Dienstvorgesetzte eine Überbeurteilung zu erstellen, so darf er von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er auf Grund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des zu beurteilenden Beamten in der Lage ist. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung Stand Februar 2005, Teil B V. Rdnrn. 270 ff. m.w.N.; Schnellenbach, Zur Plausibilisierung von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen, ZBR 2003, S. 1 (9). Im vorliegenden Eilverfahren ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen zur nachteiligen Abänderung der Beurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten hier erfüllt sind. Nach telefonischer Auskunft des Vizepräsidenten des Landgerichts C. vom 12.12.2005 werden im Rahmen eines Überbeurteilungsverfahrens allgemeine sowie konkrete Erkenntnisse betreffend den jeweiligen Einzelfall herangezogen. Dabei werden u.a. Erfahrungen des Geschäftsleiters des Landgerichts verwertet und es wird Einblick in die Personalakte des betroffenen Beamten genommen. Beispielsweise wird auch darauf geachtet, in welcher Weise der einzelne Beamte in der Vergangenheit tatsächlich eingesetzt gewesen ist. Weiterhin wird die generelle Bewertungspraxis des zuvor tätig gewordenen Beurteilers berücksichtigt. Nach Auswertung aller zugänglichen Erkenntnisse wird schließlich die Überbeurteilung erstellt. Hiernach ist anzunehmen, dass der höhere Dienstvorgesetzte im Falle des Antragstellers von der Beurteilung vom 30.03.2005 nach Auswertung verschiedener eigener Erkenntnisse zu dem Zwecke abgewichen ist, die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes im Landgerichtsbezirk zu gewährleisten. Dabei ist den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu entnehmen, dass der höhere Dienstvorgesetzte gerade im vorliegenden Falle teilweise sehr konkrete Kenntnisse von der Verwendung des Antragstellers und dessen Leistungen hatte. Nach alledem wird die Überbeurteilung vom 06.04.2005 im Hauptsacheverfahren 4 K 1518/05 voraussichtlich als rechtmäßig zu bewerten sein. Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.