Urteil
11 K 1226/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0308.11K1226.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit März 2003 Eigentümer des ca. 10.000 qm großen Grundstückes "T.------weg 95" in E. -O. . Das Grundstück wurde 1904 bebaut. Ca. 7.000 qm des Grundstückes werden als Wiesenflächen genutzt. Durch das Grundstück des Klägers verlaufen zwei Rohrleitungen, die das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser seit ca. 1974 der gemeindlichen Regenwasserkanalisation zuführen. Das Niederschlagswasser wird zusammen mit dem gesamten, im Ortsteil O. anfallenden Regenwasser dem "N. ", einem Freizeitsee, zugeleitet, der wiederum einen Ablauf in die "X. ", ein Gewässer II. Ordnung, besitzt. Für die Einleitung erteilte der Kreis M. der Stadt E. unter dem 8.12.1998 eine bis zum 31.12.2018 befristete wasserrechtliche Erlaubnis. 3 Mit Schreiben vom 21.9.2004 beantragte der Kläger die Abkopplung vom öffentlichen Regenwasserkanal und die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Er beabsichtige, das Regenwasser auf seinem Grundstück versickern zu lassen. Nach den ihm vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei eine Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück gefahrlos und ohne Nachteile für die Allgemeinheit möglich. 4 Mit Bescheid vom 10.11.2004 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei nach der Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe auch für das Niederschlagswasser. Ausnahmetatbestände, in denen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang möglich sei, lägen im Fall des Klägers nicht vor. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23.11.2004 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Die Situation auf seinem Grundstück sei mit der Situation landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vergleichbar. Auch dort bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang. Sein Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt, da die Wiesenfläche zur Heugewinnung genutzt werde. In der Vergangenheit sei es außerdem zu Hochwasserereignissen im Bereich seines Grundstückes gekommen, die auf die Regenwassereinleitung in den "N. " zurückzuführen seien. Schon unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung sei eine Abkopplung vom öffentlichen Regenwasserkanal für ihn notwendig und geboten. 6 Mit Bescheid vom 11.5.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Der Kläger könne sich nicht auf die für landwirtschaftliche Betriebe geltenden Regelungen der Satzung berufen. Soweit hierin das auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser von dem Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sei, handele es sich um Gülle und nicht um Niederschlagswasser. 7 Gegen diesen, ihm am 13.5.2005 zugestellten Bescheid, hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 13.6.2005 Klage erhoben und im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Zur Begründung der Klage hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Es sei geplant, den "N. " einzudeichen und zu einem Hochwasserrückhaltebecken auszubauen. Auf Grund der Erhöhung des Wasserspiegels im "N. " sei damit zu rechnen, dass es zu einem Rückstau in den Rohrleitungen komme und dementsprechend zu Überflutungen auf seinem Grundstück. Es liege deshalb in seinem Fall eine besondere Härte vor, die eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erfordere. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers für sein Grundstück T.------weg 95 in E. zu befreien. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden . 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers befreit zu werden. Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 9 GO i.V.m. den §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der am 11.5.2005 in Kraft getretenen Änderung vom 3.5.2005 (GVBl 2005, 463, im Folgenden: LWG NRW) und der Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 28.11.2003 (im Folgenden: ES). Nach § 9 Satz 1 GO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis einen Anschlusszwang an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Anlagen durch Satzung begründen. Gemäß § 9 Satz 2 GO können Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden. 17 Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch die o.g. Satzung Gebrauch gemacht. Nach § 9 Abs. 1 ES hat der Anschlussberechtigte sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser - zu dem gemäß § 2 Nr. 1 ES auch das Niederschlagswasser zählt - auf dem Grundstück anfällt. Der Anschlusszwang besteht damit grundsätzlich - worauf in § 9 Abs. 5 Satz 1 ES noch einmal ausdrücklich hingewiesen wird - auch für das Niederschlagswasser. 18 Der nach der Satzung für das Niederschlagswasser begründete Anschluss- und Benutzungszwang ist mit höherrangigem Recht, insbesondere dem LWG NRW, vereinbar. Der Stadt E. obliegt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW die Pflicht, das auf dem Gemeindegebiet anfallende Abwasser, zu dem nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) gehört, zu beseitigen. Von der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Stadt E. weder nach § 53 Abs. 4 bzw. 5 LWG NRW befreit worden noch liegen die Voraussetzungen des § 53a LWG NRW vor, unter denen die Abwasserbeseitigungspflicht dem Grundstückseigentümer obliegt. Von der Möglichkeit, die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers auf den Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem das Abwasser anfällt, zu übertragen (vgl. § 53 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 1c LWG NRW), hat die Stadt E. bisher keinen Gebrauch gemacht. 19 Soweit das OVG NRW, 20 vgl. Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, OVGE MüLü 49, 79 = NuR 2003, 501 = NWVBl 2003, 380 = ZfW 2003, 247, 21 die Rechtsauffassung vertreten hat, die damit auch das Niederschlagswasser umfassende Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ermächtige mangels einer landeswasserrechtlich statuierten Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers allein nicht zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Niederschlagswassers, ist diese Rechtsprechung durch die zum 11.5.2005 eingetretene Änderung des LWG NRW überholt. Durch § 53 Abs. 1c LWG NRW ist klargestellt, dass der Gemeinde nicht nur die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des auf privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers obliegt, sondern der private Grundstückseigentümer auch überlassungspflichtig ist, sofern ihm die Abwasserbeseitigungspflicht nicht übertragen worden ist. Eine derartige Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist hier bisher weder erfolgt noch sieht die ES vom 28.11.2003, die die zum 11.5.2005 erfolgte Änderung des LWG NRW noch nicht berücksichtigt, eine solche Möglichkeit vor. 22 Dies ist allerdings unschädlich. Denn auch nach der seit dem 11.5.2005 geltenden Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch darauf zu, dass ihm die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wird. 23 Niederschlagswasser ist nach § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation (kursiv: zum 11.5.2005 erfolgte Ergänzung) in ein Gewässer einzuleiten. Mit dieser Änderung des LWG NRW sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es einen gesetzlichen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch den privaten Grundstückseigentümer nicht gibt. Die dort genannten Beseitigungsalternativen stehen gleichberechtigt nebeneinander. 24 Vgl. Landtagsdrucksache 13/6222 vom 15.11.2004, Seite 100. 25 Demzufolge lässt sich dem Gesetz auch kein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf eine bestimmte Form der Beseitigung des Niederschlagswassers entnehmen. Gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Niederschlagswasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer setzt einen Übertragungsakt der Gemeinde voraus, der im gemeindlichen Satzungsermessen liegt. Soweit es bereits an die gemeindliche Kanalisation angeschlossene Grundstücke - wie im vorliegenden Fall das Grundstück des Klägers - betrifft, spricht § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW ausdrücklich nur von der Möglichkeit der Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. 26 Im Ergebnis hat es deshalb die Gemeinde in der Hand, durch Satzung zu regeln, wie die Entwässerung des Niederschlagswassers in einem Entwässerungsgebiet erfolgen soll. Sofern - wie hier - mit dem Bau eines Regenwasserkanals bereits eine Entscheidung zu Gunsten der Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde erfolgt ist, besteht deshalb grundsätzlich ein durch keine wasserrechtlichen Vorschriften begrenzter Anschluss- und Benutzungszwang. 27 Vgl. ebenso VG Aachen, Urteil vom 6.7.2005 - 6 K 2420/98 -; zum LWG NRW a.F.: ebenso Nr.2.3 der VV zur Durchführung des § 51a a.F. LWG NRW (RdlErl. des MURL vom 18.5.1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031002091): "Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51a Abs. 1 LWG die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private Beseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechts möglich": 28 Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 5 Satz 2 ES liegen hier nicht vor. 29 Der Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht nach § 9 Abs. 5 Satz 2 ES nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 ES. Solche Fallgestaltungen liegen hier jedoch nicht vor. 30 Nach § 5 Abs. 2 ES besteht kein Anschlusszwang für das Niederschlagswasser, wenn die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers "gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW" dem Eigentümer des Grundstückes obliegt. Gemeint ist hiermit offenbar § 51a Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 11.5.2005 gültigen Fassung (im Folgenden LWG NRW a.F.) denn durch § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. wurden dem Grundstückseigentümer keine Pflichten zur Abwasserbeseitigung auferlegt. 31 Vgl. hierzu auch § 5 Abs. 2 der Muster- Entwässerungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, NWStGB 1995, 317, auf die die hier streitige ES offensichtlich Bezug nimmt. 32 Vielmehr wurde das in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. genannte Abwasser ausdrücklich vom Anwendungsbereich der §§ 51 ff LWG NRW a.F. und damit den die Abwasserbeseitigungspflicht regelnden Vorschriften (§ 53 - 53b LWG NRW a.F.) ausgenommen. 33 Nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. oblag dem Grundstückseigentümer die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, "das nach Abs. 1 auf den Grundstücken ... anfällt", mithin nur bei solchen Grundstücken, die gemäß § 51a Abs. 1 LWG NRW a.F. nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut oder an die Kanalisation angeschlossen wurden. Um ein derartiges Grundstück handelt es sich hier nicht. Das Grundstück des Klägers wurde bereits im Jahre 1904 bebaut und um 1974 an die gemeindliche Regenwasserkanalisation angeschlossen. 34 Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt auch nach § 5 Abs. 3 ES nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 3 ES besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang, soweit dieser bereits auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 LWG NRW a.F. in der bis zum 30.6.1995 geltenden Fassung vom 9.6.1989 (GV NW 1989, 384, im Folgenden: LWG NRW 1989) und § 3 Abs. 2 ES i.d.F. vom 6.5.1996 ausgeschlossen war (§ 5 Abs. 3 ES). Nach § 51 Abs. 2 LWG NRW 1989 galt dies u.a. für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung aufgebracht wurde (Nr. 1) und für Niederschlagswasser, welches auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfiel (Nr. 3). Beide Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang liegen hier nicht vor. Weder handelt es sich bei dem hier anfallenden Niederschlagswasser um in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser noch um solches, was auf einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstück anfällt. 35 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen einer bei ihm vorliegenden "besonderen Härte". Abgesehen davon, dass die ES vom 28.11.2003 einen derartigen Befreiungstatbestand nicht kennt , ist nicht ersichtlich, worin eine für den Kläger begründete "besondere Härte" liegen sollte. Begrifflich kann es sich nur um einen Tatbestand handeln, der den Kläger im Vergleich zu den anderen, an die Regenwasserkanalisation angeschlossenen Einwohnern des Ortsteil O. besonders beeinträchtigt und das Festhalten am Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lässt. Dies ist ersichtlich. Das vom Kläger angeführte Hochwasser im Jahre 1998 führte im gesamten Stadtgebiet der Stadt E. zu Überschwemmungen mit erheblich Schäden. Diese waren auf einem Dammbruch am N. und einen ungehinderten Abfluss des Sees in die "X. " zurückzuführen. 36 Vgl. den vom Beklagten vorgelegten Erläuterungsberichts des Ingenieurbüros Sönnichsen vom 7.11.2000 betreffenden Hochwasserschutz N. /X. . 37 Danach ist weder ersichtlich , dass sich das Grundstück des Klägers in einer Sondersituation befindet noch dass Schäden am Grundstück in der Vergangenheit ihre Ursache im bestehenden Anschluss an die Regenwasserkanalisation hatten. 38 Soweit der Kläger zukünftige Schäden am Grundstück auf Grund einer Umgestaltung des "N. " zu einem Hochwasserrückhaltebecken befürchtet, kann dahingestellt bleiben, ob derartige Befürchtungen real sind. Konkrete Planungen des Beklagten zur Ungestaltung des "N. " bestehen nach Angaben des Beklagten derzeit nicht. Etwaige Einwendungen könnte der Kläger in einem hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren geltend machen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.