11 K 1562/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
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Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in I. , T. . 22 a, Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück 364. Für das Grundstück wurde ihm am 30.04.2003 von dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte erteilt. Mit Schreiben vom 21.01.2003 forderte der Beklagte ihn auf, die Zustimmung zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Kanalanschlusses gem. § 16 der Entwässerungssatzung der Stadt I. vom 02.07.1990 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 25.06.2001 (EWS) durch das Abwasserwerk der Stadt I. einzuholen. Durch seinen Architekten ließ der Kläger entsprechende Unterlagen über die Grundstücksentwässerung vorlegen. In der Entwässerungsbeschreibung vom 05.02.2003, die der Kläger unterschrieben hat, heißt es unter Ziff. 8, "an den Mischwasser oder Regenwasserkanal werden nachfolgend aufgeführte überdachte und befestigte Grundstücksflächen angeschlossen: ... Carport, Größe 21,52 m²." Dies entsprach auch der hinzugefügten zeichnerischen Darstellung.
Mit Bescheid vom 14.05.2003 wurde dem Kläger die Zustimmung zur Erstellung der Grundstücksentwässerungsanlage mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation gemäß § 17 der Entwässerungssatzung der Stadt I. erteilt. Die Zustimmung erfolgte "nach Maßgabe der beigefügten, mit Prüfvermerken versehenen Entwässerungsunterlagen." Auch die oben genannten vorgelegten Unterlagen wurden mit einem Prüfvermerk versehen.
Bei einer Kontrolle am 29.09.2005 stellte der Beklagte fest, dass der Carport zwar aufgestellt, aber noch nicht an die Kanalisation angeschlossen worden war. Daher forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.10.2005 auf, den Anschluss des fertig gestellten, überdachten Pkw-Stellplatzes an die Trennkanalisation entsprechend der Zustimmung vom 14.05.2003 herzustellen. Der Aufforderung kam der Kläger nicht nach, sodass die Beklagte am 23.11.2005 eine Verfügung mit inhaltlich gleicher Aufforderung wie in dem Schreiben vom 05.10.2005 erließ.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 28.11.2005, dass er das Regenwasser sammeln und versickern lassen möchte. Dies sei nach Auskunft des Kreises I. erlaubnisfrei. Das Schreiben des Kreises I. vom 17.11.2005 legte der Kläger bei. In dem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, das die oberflächliche Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei sei und daher - sofern die Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden -, keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Der Beklagte teilte dem Kläger am 06.12.2005 mit, dass die Verfügung vom 23.11.2005 aufrecht erhalten werde und die Angelegenheit nicht erledigt sei. Der erteilten Zustimmung zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage vom 14.05.2003, nach der der Anschluss auch des überdachten Pkw-Stellplatzes an die öffentliche Abwasseranlage festgelegt worden sei, sei nicht widersprochen worden; sie sei folglich bestandskräftig und daher verbindlich. Zudem sei aus tatsächlichen Gründen die Zuführung des Niederschlagswassers von dem Grundstück des Klägers in den Regenwasserkanal erforderlich, da laut einem vorliegenden Bodengutachten für das Baugebiet "F. -Nord" der Boden nicht versickerungsfähig sei. Eine oberflächliche Versickerung sei folglich ausgeschlossen. Dem stehe auch nicht die Nachricht des Kreises I. entgegen, denn diese besage lediglich, dass eine oberflächliche Versickerung von Regenwasser nach Wasserrecht nicht erlaubnispflichtig sei; dies sei keine Erlaubnis zur Regenwasserversickerung auf dem Grundstück des Klägers.
Der Kläger erhob am 19.12.2005 Widerspruch gegen die Verfügung vom 23.11.2005 ohne diesen weiter zu begründen. Mit Bescheid vom 15.03.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben vom 06.12.2005 und auf die bestandskräftige Zustimmung zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage vom 15.04.2003. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.03.2006 zugestellt.
Der Kläger hat am 18.04.2006 Klage erhoben und vorgetragen, dass eine Verpflichtung zum Anschluss seines Stellplatzes an den Regenwasserkanal nicht bestehe. Es sei ihm vielmehr zu gestatten, das anfallende Oberflächenwasser auf seinem Grundstück versickern zu lassen.
Der Kläger beantragt
den Bescheid des Beklagten vom 23.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2006 aufzuheben,
Der Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründung aus dem Schreiben vom 06.12.2005 und des Widerspruchsbescheides entgegen. Nach einem Bodengutachten des Ingenieurbüros Steinbrecher und Gohlke vom 19.08.1996 sei die Versickerungsfähigkeit des Bodens im Baugebiet "F. -Nord", in dem das Grundstück des Klägers liege, unzureichend und somit die Voraussetzungen für eine dezentrale abflusslose Versickerung nicht gegeben. Auf Grund dessen habe sich der Beklagte für eine Entwässerung des Baugebietes mittels einer öffentlichen Abwasseranlage im Trennsystem entschieden. Daher befände sich vor dem Grundstück des Klägers ein Schmutz - und ein Regenwasserkanal. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Versickerung des von der überdachten Pkw- Stellfläche abgeleitete Regenwassers eine Änderung der geplanten Grundstücksentwässerungsanlage ist, die gem. § 16 EWS erneut der Zustimmung des Beklagten bedurft hätte. Einer Versickerung könne jedoch auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht zugestimmt werden. Nach § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung hätte der Kläger daher nicht mit der Herstellung der Regenentwässerung der überdachten Pkw-Stellfläche mittels Versickerung beginnen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verfügung des Beklagten vom 23.11.2005 - nur diese, nicht das irrtümlich im Klageantrag genannte Schreiben des Beklagten vom 6.12.2005 regelt den hier streitigen Anschluss- und Benutzungszwang und stellt deshalb einen Verwaltungsakt dar - in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers und hat keinen Anspruch darauf, von diesem Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. Soweit mit der hier angefochtenen Verfügung vom Kläger verlangt wurde, den fertig gestellten PKW-Stellplatz entsprechend der erteilten Zustimmung an den Regenwasserkanal anzuschließen, ist dies deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Verfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 GO i.V.m. den §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der am 11.5.2005 in Kraft getretenen Änderung vom 3.5.2005 (GVBl 2005, 463, im Folgenden: LWG NRW) und der Satzung der Stadt I. über die Entwässerung der Grundstücke vom 2.7.1990 i.d.F. der hier maßgeblichen und zum 1.1.2006 in Kraft getretenen 8. Änderungssatzung vom 2.12.2005 (im Folgenden: ES).
Nach § 9 Satz 1 GO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis einen Anschlusszwang an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Anlagen durch Satzung begründen. Gemäß § 9 Satz 2 GO können Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden.
Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch die o.g. Satzung Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 1 ES ist jeder Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Satzung berechtigt und verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wurde und soweit § 51 LWG NRW nicht etwas anderes bestimmt. Das Anschlussrecht und der Anschlusszwang erstrecken sich nach § 5 Abs. 3 ES grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser, es sei denn die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers obliegt gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW dem Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 4 ES). Von dem Anschlusszwang für das Niederschlagswasser kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Befreiung erteilt werden, wenn es auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann (§ 9 Abs. 1 ES). Für das auf dem überdachten Stellplatz des Klägers anfallende Niederschlagswasser besteht damit nach der Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang an den städtischen Regenwasserkanal. Ein Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, weil die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers nicht (mehr) dem Grundstückseigentümer obliegt. § 5 Abs. 4 ES nimmt insoweit auf § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. in der bis zum 10.5.2005 geltenden Fassung Bezug, wonach die Beseitigung des Niederschlagswasser, das nach § 51a Abs. 1 LWG NRW a.F. auf den Grundstücken anfällt - d.h. auf Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut wurden - dem Nutzungsberechtigten obliegt. Von einer dem Grundstückseigentümer obliegenden Pflicht - und dementsprechend auch einem Recht - zur Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers kann nach der Änderung des LWG NRW nicht mehr ausgegangen werden. § 51a LWG NRW in der seit dem 11.5.2005 geltenden Fassung beschreibt lediglich, wie das anfallende Niederschlagswasser zu beseitigen ist, ohne Aussagen über die Pflichtenstellung zu treffen. Aussagen hierzu trifft lediglich noch § 53 LWG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW haben die Gemeinden grundsätzlich dass auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser, zu dem auch das sog. Niederschlagswasser gehört (§ 51 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben die Nutzungsberechtigten des Grundstücks gemäß § 53 Abs. 1c LWG NRW der Gemeinde das anfallende Abwasser zu überlassen. Sofern der Nutzungsberechtigte gegenüber der Gemeinde nachgewiesen hat, dass das anfallende Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, kann die Gemeinde gemäß § 53 Abs. 3a LWG NRW den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW freistellen.
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 4 ES besteht damit schon deshalb nicht, weil es an einem Übertragungsakt der Abwasserbeseitigungspflicht bzw. einer Freistellung von der Überlassungspflicht i.S.d. § 53 Abs. 1c LWG NRW fehlt und die Abwasserbeseitigungspflicht damit auch hinsichtlích des anfallenden Niederschlagswassers der Gemeinde und nicht dem Kläger obliegt.
Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Abs. 1 ES liegen nicht vor. Ungeachtet dessen, dass der Kläger einen derartigen Antrag bisher ausdrücklich nicht gestellt hat, ist eine Versickerung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich. Auf Grund des in diesem Zusammenhang vom Beklagten eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros T1. & H. vom 19.8.1996 zur Frage einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung für das Baugebiet "F. -Nord" - in dem das Grundstück des Klägers liegt -, ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens in diesem Bereich gering (Blatt 5), eine schadlose Abführung des Niederschlagswassers durch Versicherung deshalb nicht Gewähr leistet, weshalb sich die Gemeinde nach den Angaben des Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des o.g. Baugebietes auch zur Abwasserbeseitigung im Trennsystem entschlossen hat.
Der nach der Satzung somit für das Niederschlagswasser begründete Anschluss- und Benutzungszwang ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 9 Satz 1 GO NRW nur zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal ermächtigt, weil nur dieser im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis liegt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, OVGE MüLü 49, 79 = NuR 2003, 501 = NWVBl 2003, 380 ZfW 2003, 247,
oder ob ein derartiges öffentliches Bedürfnis nicht auch dann besteht, wenn die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers durch den privaten Grundstückseigentümer im Wege der Versickerung auf Grund der Bodenverhältnisse ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich ist.
Jedenfalls bieten die in den §§ 53 ff LWG NRW enthaltenen Regelungen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang. Soweit das OVG NRW,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, a.a.O.,
dies bisher unter Hinweis auf eine fehlende landeswasserrechtlich statuierte Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers verneint hat, ist diese Rechtsprechung durch die zum 11.5.2005 eingetretene Änderung des LWG NRW überholt. Durch § 53 Abs. 1c LWG NRW ist klargestellt, dass der Gemeinde nicht nur die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des auf privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers obliegt, sondern der private Grundstückseigentümer auch überlassungspflichtig ist, sofern ihn die Gemeinde nicht von der Überlassungspflicht freigestellt hat. Eine derartige Freistellung ist hier nicht erfolgt. Ob die Gemeinde hierzu verpflichtet ist, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers i.S.d. § 53 Abs. 3a LWG NRW gemeinwohlverträglich möglich ist, oder die Gemeinde auch dann durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser begründen darf,
vgl. VG Minden, Urteil vom 8.3.2006 - 11 K 1226/05 - und VG Aachen, Urteil vom 6.7.2005 - 6 K 2420/98 -; zum LWG NRW a.F.: ebenso Nr.2.3 der VV zur Durchführung des § 51a a.F. LWG NRW (RdlErl. des MURL vom 18.5.1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031002091): "Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51a Abs. 1 LWG die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private Beseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechts möglich",
kann dahingestellt bleiben. Denn nach dem oben bereits erwähnten Gutachten des Ingenieurbüros T1. & H. vom 19.8.1996 - dessen Feststellungen durch den Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht in Zweifel gezogen wurden - ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens im Baugebiet Baugebiet "F. -Nord" gering, eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung deshalb nicht gesichert. Es fehlt damit schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen, die nach § 53 Abs.3a LWG NRW eine Freistellung des Klägers von der Überlassungspflicht ermöglichen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.