Urteil
1 K 784/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2006:0320.1K784.05.00
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Tenor
Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24.06.2004 zur Nutzungsänderung einer Fläche in einen Biergarten mit 24 Sitzplätzen auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 63, Flurstück 103, L.------straße 137, und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises H. vom 10.03.2005 werden aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24.06.2004 zur Nutzungsänderung einer Fläche in einen Biergarten mit 24 Sitzplätzen auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 63, Flurstück 103, L.------straße 137, und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises H. vom 10.03.2005 werden aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Tatbestand: Auf seinen Antrag vom 04.06.2004 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen am 24.06.2004 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Biergartens mit 24 Sitzplätzen auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 63, Flurstück 103, L.------straße 137. Mit der Baugenehmigung erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Reines Wohngebiet" und dem damit verbundenen Ausschluss von Gaststätten. Die Baugenehmigung wurde gleichzeitig u.a. mit folgenden Auflagen verbunden: 3. Der zulässige Immissionsrichtwert von tagsüber 50 dB(A), gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der benachbarten Häuser in H. , U. 87 - gemessen und bewertet nach der TA-Lärm - darf nicht überschritten werden. 4. Die Betriebszeiten sind von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu begrenzen. 8. Im Fall berechtigter Nachbarbeschwerden kann verlangt werden, dass die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte durch eine messtechnische Untersuchung eines Sachverständigen für Schallschutzangelegenheiten nachgewiesen wird. Das Grundstück L.------straße 137 liegt im Kreuzungsbereich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden L.------straße und der westlich abzweigenden U1. , und zwar westlich der L.------straße und nördlich der U1. . Auf diesem Grundstück befindet sich bereits ein durch die Beklagte am 13.08.1998 bauaufsichtlich genehmigter Bistro-Imbiss im Erdgeschoss des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes. Der Biergarten als Erweiterung dieses Betriebes liegt auf der südöstlichen Teilfläche dieses Grundstückes. Das Grundstück des Klägers liegt schräg gegenüber vom Grundstück des Beigeladenen auf der Südseite der U1. . Sowohl das Grundstück des Klägers als auch das des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 82 "P. " der Stadt H. . Beide Grundstücke sind als reines Wohngebiet festgesetzt. Gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Biergartens mit 24 Sitzplätzen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, es handele sich um ein reines Wohngebiet und darin seien störende Gewerbebetriebe nicht zulässig. Ein ausreichender Stellplatznachweis sei nicht geführt worden. Die vom Biergarten ausgehende Geräuschbelästigung halte sich nicht im zumutbaren Bereich und nicht im Rahmen der Genehmigung. Die Betriebszeit werde regelmäßig bis 23.00 Uhr ausgedehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2005 wies der Landrat des Kreises H. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er führte aus, die Baugenehmigung mit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei rechtmäßig ergangen. Die Befreiung sei erforderlich geworden, weil Gaststätten als Schank- und Speisewirtschaften auch nicht ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet zulässig seien. Die Befreiung sei aber gerechtfertigt, da sie nicht zur Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses und nicht zu einer Verfremdung des Gebietes führe. Immerhin sei der Imbiss in dem betreffenden Gebiet bereits vorhanden. Außerdem sei nach den örtlichen Gegebenheiten das Baugrundstück von seiner tatsächlichen Art her eher als allgemeines Wohngebiet einzustufen. In einem allgemeinen Wohngebiet seien aber der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW zulässig. Um einen solchen Betrieb handele es sich im Falle des Beigeladenen. Der Charakter des Wohngebietes werde durch die genehmigte Erweiterung des Imbissbetriebes durch einen Biergarten nicht in Frage gestellt und das Baugebiet damit nicht in Unruhe gebracht. Das genehmigte Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Schutzwürdige Interessen des Klägers würden durch den genehmigten Biergarten nicht in unzumutbarer Weise verletzt. Bei dem Biergarten handele es sich nicht um einen solchen mit übergeordnetem Bezug und dieser werde nur bei warmem Wetter mit entsprechender Witterung betrieben. Zudem grenze das Grundstück des Klägers nicht direkt an den Biergarten. Durch die U1. liege eine Trennung vor, die selbst Immissionen in Form von Straßenlärm hervorrufe. Der Biergarten greife auch nicht in eine ungestörte Ruhezone ein. Zum Biergarten orientiert befinde sich auf dem Grundstück des Klägers der Vorgartenbereich mit Zugang und Zufahrt. Darüber hinaus enthalte die Baugenehmigung unter den Ziffern 3. bis 8. in ausreichender Weise Regelungen, um unzumutbare Geräuschbelästigungen auszuschließen und den nachbarlichen Interessen gerecht zu werden. Verstöße gegen Regelungen der Genehmigung, etwa eine Überschreitung der Betriebszeit, müssten im Rahmen der Bauaufsicht verfolgt werden. Dies gelte auch für mögliche Verstöße gegen den mit der Auflage unter Ziffer 3. der Baugenehmigung festgelegten Grenzwert von 50 dB(A) tags. Am 13.04.2005 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, im Sommer 2004 seien die zulässigen Werte für ein reines Wohngebiet häufiger überschritten worden. Sein Haus sei vom Biergarten des Beigeladenen nur durch die schmale Straße "U1. " getrennt. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Fläche in einen Biergarten mit 24 Sitzplätzen vom 24.06.2004 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises H. vom 10.03.2005 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, hinsichtlich der möglichen Immissionen seien dem Beigeladenen im Rahmen der Baugenehmigung detaillierte Auflagen gemacht worden. Ein vom Kläger angenommenes nicht der Baugenehmigung entsprechendes Verhalten der Nutzer habe im Laufe des Sommers 2004 keine Bestätigung in Form von anderen Nachbarbeschwerden gefunden. Insofern sei die Erstellung eines Lärmschutzgutachtens nicht gerechtfertigt. Der Beigeladene macht geltend, es sei nicht zutreffend, dass er seinen Betrieb über 22.00 Uhr hinaus offen halte. Zudem dürfte der Lärm, der durch die vorbeifahrenden Fahrzeuge in der L.------straße verursacht werde, größer sein als der von wenigen Personen im "Biergarten". Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 22.02.2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 24.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 10.03.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung zu, denn die Genehmigung verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch seinem Schutz als Nachbarn dienen. Es kann offen bleiben, ob die Genehmigung der Erweiterung des Gaststättenbetriebes des Beigeladenen durch den Biergarten und die insofern erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes materiell rechtmäßig erteilt worden ist und ob dem Kläger als Nachbarn schon unter diesem Gesichtspunkt ein nachbarliches Abwehrrecht zusteht. Es kann auch offen bleiben, ob der Beigeladene eine genügende Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen hat. Selbst wenn der Beigeladene die notwendigen Stellplätze nicht nachweisen konnte und die Beklagte ihm gleichwohl die Baugenehmigung erteilt hätte, würde der Kläger als Nachbar hierdurch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn den Vorschriften über die Erforderlichkeit von Stellplätzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1993 - 10 B 424/93 -. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.06.2004 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises H. vom 10.03.2005 waren jedoch aufzuheben, weil das Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkret genehmigten Form nicht hinreichend Rücksicht auf die Nutzung des Grundstücks des Klägers nimmt und daher nicht mit § 15 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist. Es ist unklar, in welchem Umfang durch die Nutzung des Biergartens unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auf das Grundstück des Klägers einwirken, da hierzu keinerlei Untersuchungen angestellt worden sind. Die Beklagte hat das Problem zwar gesehen und zu lösen versucht, indem sie unter Nr. 3 der angefochtenen Baugenehmigung durch eine Zielvorgabe dem Beigeladenen die Einhaltung der Richtwerte für reine Wohngebiete nach der TA-Lärm verbindlich vorgeschrieben hat. Es ist schon fraglich, ob die TA-Lärm im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden kann. Die Nutzung der Außenfläche dient zum Zwecke einer Freiluftgaststätte. Die TA-Lärm gilt für Freiluftgaststätten jedoch nicht (vgl. Nr. 1 Satz 2b TA-Lärm). Dies entspricht den Besonderheiten der von einer Außengastronomie ausgehenden Geräusche, die vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden. Dieses Verhalten kann vom Beigeladenen nicht gesteuert werden. Ob die Geräusche laut, leise, schrill oder dumpf sind, hängt vom Naturell der Gäste ab. Es lässt sich weder durch Auflagen steuern noch verlässlich prognostizieren. Gäste beschränken sich hin und wieder nicht auf das von einem Gutachter vorausgesetzte Verhalten. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2003 - 7 B 1477/03 -. Unabhängig von der Frage, ob die TA-Lärm angewandt werden kann, ist grundsätzlich eine Zielvorgabe, die dem Betreffenden die Wahl der Mittel überlässt, die zu einer Lärmminderung auf das zulässige Maß notwendig sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall erweist sie sich jedoch als zu unbestimmt, um die baunachbarrechtlichen Rechte des Klägers zu wahren. Dieser ist nicht in der Lage, ohne spezielle Messgeräte die Lautstärke zu ermitteln, die vom streitbefangenen Grundstück auf sein Grundstück herüberdringen und aus der Gesamtheit der Einzelwerte einen mathematisch zu bildenden Mittelungspegel zu errechnen. Er ist auf die Hilfe von Fachleuten angewiesen, um feststellen zu lassen, ob ein von ihm subjektiv als störend empfundener Lärmpegel objektiv noch zulässig ist. Diese Schwierigkeit hat die Beklagte zwar berücksichtigt, weil sie sich vorbehalten hat, bei berechtigten Nachbarbeschwerden nach Nutzungsaufnahme die Vorlage eines Schallschutzgutachtens zu verlangen. Vgl. hier zu dieser Möglichkeit allgemein: Hess. VGH, Beschluss vom 29.07.2005 - 3 UZ 239/05 - UPR 2005, 459 - 460 (Leitsatz). Dies reicht jedoch in der gegebenen Situation als Nachbarschutz nicht aus. Denn es besteht kein Anspruch des Nachbarn auf Einholung eines solchen Gutachtens. Zum einen soll ein Gutachten nur nachgereicht werden müssen, wenn es sich um berechtigte Nachbarbeschwerden handelt, wobei offen ist, wer über die Berechtigung von Nachbarbeschwerden überhaupt befindet. Offensichtlich liegt es allein im Ermessen der Beklagten, in welchem Ausmaß sie Nachbarbeschwerden zum Anlass nimmt, derartige Forderungen an den Beigeladenen zu stellen. Im Regelfall müsste vor Erteilung einer Baugenehmigung prognostisch ermittelt werden, ob die einzuhaltenden Werte - hier Werte für ein reines Wohngebiet - an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten werden. An diese Prognose bezüglich der Einhaltung der Werte sind hohe Anforderungen zu stellen. Die zu erwartenden Werte müssen "auf der sicheren Seite" liegen. So OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -. Das ist vorliegend aber nicht geschehen. Es erscheint auch keineswegs ausgeschlossen, dass am Grundstück des Klägers ein Immissionsrichtwert von tagsüber 50 dB(A) überschritten wird. Der Biergarten grenzt unmittelbar an die Straße "U1. ". Diese Straße ist relativ schmal und offensichtlich - wie sich im Ortstermin ergeben hat - nicht stark befahren. Dies wird zu den normalen Öffnungszeiten des Biergartens des Beigeladenen sicherlich nicht anders sein. Die Ruhezone des Klägers und die Terrasse seines Wohnhauses an der "U1. " liegt auch nicht etwa auf der dem Biergarten abgewandten Seite, sondern in Richtung "U1. " und damit in Richtung des streitbefangenen Biergartens. Ohne das Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens, das bestätigt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert einzuhalten ist und auf der sicheren Seite liegt, hält das erkennende Gericht die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach alledem für rechtswidrig, so dass die Baugenehmigung aufzuheben war. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es entspricht der Billigkeit, auch den Beigeladenen an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), und zum anderen mit der Beklagten unterlegen ist.