Urteil
3 K 2987/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0327.3K2987.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Gegenstand des von den Kläger vertretenen Bürgerbegehrens ist die Verlegung der Bushaltestelle Q. in C. aus der I.-----straße (Durchgangsstraße L ) in die von der I.-- ---straße abzweigende und mit einem Teilstück zur I.-----straße zurückführende M.-----straße . 3 Nachdem er die Angelegenheit zumindest seit Anfang 2001 mehrfach beraten hatte, beschloss der Ortsausschuss C. am 30. September 2003, für die Neueinrichtung einer Bushaltestelle in der M.-----straße die "große Lösung" mit einer Fahrspur und mit Hochbord rechts und links vorzusehen und dafür die Gefrieranlage/das Übergangswohnheim abzubrechen. In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Schulausschusses der Stadt N. vom 22. Oktober 2003 stellte der Planer S. zum Tagesordnungspunkt 4. "Endgültige Trassenführung der neuen Bushaltestelle C. " die im Auftrage der Stadt von seinem Büro erarbeiteten drei Varianten für eine Umgestaltung der Bushaltestelle in C. vor: Als "kleine Lösung" komme in Frage, eine einspurige Bushaltestelle in der M.-----straße anzulegen, wodurch Kosten etwa in Höhe von 30.000,00 EUR entstünden. Hinsichtlich der "großen Lösung" müsse mit Kosten in Höhe von 46.000,00 EUR für die Anlegung von zwei Busspuren gerechnet werden zuzüglich rund 10.000,00 EUR für die Rückzahlung von Zuschüssen für die abzureißende "Alte Gefrieranlage" und für die dabei anfallenden Abrisskosten. An einer Bushaltestelle in der M.-----straße wäre die Sicherheit für die Fahrschüler auf jeden Fall gegeben. Es sei aber zu bedenken, dass viele Schüler die I.----- straße zwei Mal am Tag überqueren müssten, um zu dieser Haltestelle zu gelangen. Zudem würden die Anlieger der M.-----straße durch an- und abfahrende Busse belastet werden. Als dritte Variante schlage er - Herr S. - vor, die Haltestelle in der I.-----straße zu belassen und durch die Verbreiterung des Bürgersteiges auf der Kirchenseite um 70 cm und auf der gegenüberliegenden Seite um 50 cm sowie durch das Setzen von Buskappsteinen die Bushaltestelle sicherer zu machen. Hierdurch sei eine Konzentration auf einen Gefahrenpunkt möglich, und die entstehenden Kosten seien mit rund 15.000,00 EUR wesentlich günstiger als bei den beiden zunächst vorgestellten Varianten. Es sei absolut nicht üblich, den Busverkehr von der Hauptstraße weg und in eine Anliegerstraße zu holen, wenn hierdurch nicht eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt werden könne. Er spreche sich deshalb für die dritte Variante aus. 4 Das Ratsmitglied K. E. sah in der Diskussion eine große Gefahr darin, dass Autos an dem blinkenden Bus vorbeiführen und gegebenenfalls Kinder gefährdeten. Die "große Lösung" habe den Vorteil, dass Fahrgäste ein- und aussteigen könnten, ohne durch den laufenden Verkehr gefährdet zu werden. Er sehe in der vorgestellten zweiten Variante die sicherste und beste Lösung. Der Ratsherr G. C1. votierte ebenfalls für die sogenannte "große Lösung" mit dem Abriss des alten Gefrierhauses, allerdings mit nur einer Busspur, wobei er von einem 80%igen Zuschuss ausging. Der Bürgermeister V. K1. bemerkte in der weiteren Diskussion, dass Grundschul- und Kindergartenkinder von der neuen Bushaltestelle überhaupt nicht betroffen wären. Nur die weiterführende Schulen besuchenden Fahrschüler, denen man schon mehr zutrauen könne, müssten die Bushaltestelle nutzen. Weiter wies er darauf hin, dass die meisten Kinder aus dem großen Neubaugebiet im südlichen Bereich von C. kämen und bei einer Verlegung der Bushaltestelle in die M.--- --straße die Hauptstraße täglich zwei Mal queren müssten. Schließlich fasste der Haupt-, Finanz- und Schulausschuss den Beschluss: 5 "Das Ingenieurbüro S. erhält den Auftrag, die Haltestelle in der I.----- straße zu optimieren, damit diese den Anforderungen an einen sicheren Schulweg entspricht. Die entstehenden Kosten sind im Haushaltsplan 2004 zu veranschlagen." 6 Am 15. Dezember 2003 führte der Ortsausschuss C. eine Ortsbesichtigung zur Planung der Bushaltestelle C. durch. Dabei wurde im Ortsausschuss Einvernehmen dahingehend erzielt, dass man auf die "große Lösung" mit Abriss des Übergangswohnheimes verzichten wolle. Man erörterte die sogenannte "kleine Lösung", nämlich die Einrichtung der Haltestelle südlich der alten Schule und der Vikarie ohne Abriss von Gebäuden unter Berücksichtigung der städtischen Flächen. Der Planer wurde gebeten, zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses auch eine Berechnung der Kosten und eine Grundsatzplanung für die "kleine Lösung" nördlich hinter der alten Schule vorzulegen. Schließlich schlug der Ortsausschuss C. durch Beschluss vor, die Bushaltestelle im Rahmen der so genannten "kleinen Lösung" südlich der alten Schule und des Vikariegebäudes im Bereich der M.----- straße einzurichten. 7 In einer weiteren Sitzung am 21. Januar 2004 beschloss der Haupt-, Finanz- und Schulausschuss nach Diskussion: 8 "Die Bushaltestelle in der I.-----straße wird in der vom Planer vorgestellten Variante ausgebaut." 9 Auf Bitten des Bürgermeisters der Stadt N. nahm die Kreispolizeibehörde I1. mit Schreiben vom 2. April 2004 ihm gegenüber wie folgt Stellung: Die Berichterstattung in der örtlichen Presse über Verkehrssicherheitsfragen an der Bushaltestelle in C. habe zu einer polizeilichen Überprüfung der Verkehrsunfallsituation geführt. Auf der L (I.-----straße ) in C. sei dabei der Abschnitt Nr. 29 ab dem Jahr 2000 ausgewertet worden. Die Bushaltestelle befinde sich in diesem Bereich. Im ausgewerteten Zeitraum sei es im unmittelbaren Bereich der Bushaltestelle Q. zu keinem polizeilich registrierten Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Schülerbusverkehr bzw. mit dem öffentlichen Personennahverkehr gekommen. Zudem seien die in der Presse veröffentlichten Gefährdungsaspekte im Zusammenhang mit der Bushaltestelle polizeilich temporär überwacht worden. Im Zeitraum vom 9. bis zum 19. Dezember 2003 habe es im Zeitrahmen von 6.45 Uhr bis 7.45 Uhr acht Überwachungsmaßnahmen gegeben. Relevante Verkehrsverstöße auch bei Geschwindigkeitsüberwachungen des an haltenden Bussen vorbeifahrenden Verkehrs seien nicht festgestellt worden. 10 Am 13. April 2004 überreichten die Kläger als Vertreter eines Bürgerbegehrens dem Bürgermeister der Stadt N. 38 Listen mit insgesamt 852 Unterschriften. Der unterzeichnete Text des Bürgerbegehrens der Stadt N. lautet wie folgt: 11 "Ich unterstütze mit meiner Unterschrift die Initiative, die einen Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung herbeiführen will: "Soll die Bushaltestelle in C. aus der I.-----straße in die M.----- straße verlegt werden?" Begründung: Die Bushaltestelle "Q. " an der I.-----straße wird von sehr vielen Fahrgästen genutzt. Da die Bushaltestelle unmittelbar an der Durchgangsstraße L gelegen ist, besteht hier eine erhöhte Unfallgefahr sowohl für den motorisierten als auch für den Fußgängerverkehr. Zurzeit laufen Planungen mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit der Bushaltestelle "Q. " durch Umbaumaßnahmen zu verbessern. Eine optimale Erhöhung der Verkehrssicherheit kann nur dadurch erreicht werden, dass die Bushaltestelle in die parallel zur Hauptdurchgangsstraße verlaufende M.-----straße (auf das Grundstück hinter der alten Schule) verlegt wird. Da von der Stadt N. bereits der Grunderwerb in der M.-----straße für eine mögliche Verlagerung der Bushaltestelle getätigt wurde und seitens eines Planungsbüros nachgewiesen wurde, dass sich eine Bushaltestelle in der M.-----straße realisieren lässt, sollte sie auch in die M.-----straße verlagert werden. Kostendeckungsvorschlag: Die Bushaltestelle in der M.-----straße kostet ca. 15.000,00 EUR mehr als die Umbaumaßnahme in der I.----- straße . Dieser Betrag kann von den 30.000,00 EUR, die im Haushalt als Zuschuss für die geplante Bockwindmühle etatisiert sind, bezahlt werden. Der Zuschuss für die Bockwindmühle wird nicht mehr benötigt, da der Heimat- und Kulturverein den Zuschussantrag zurückgezogen hat. Vertretungsberechtigte: Herr G1. Q1. , N1.-----straße 25, N. Herr G. C1. , E1.---weg 3, N. Herr X. C3. , C2.---straße 9, N. " 12 Der Beklagte stellte in seiner Sitzung am 26. Mai 2004 fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In dem Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2004, in dem diese Entscheidung den Klägern bekannt gegeben wird, heißt es zur Begründung u.a.: Der Bürgerantrag sei erst am 13. April 2004 bei der Stadt eingegangen und damit verfri-stet, weil der Beschluss, die Haltestelle in der I.----- straße zu optimieren, bereits am 22. Oktober 2003 gefasst worden sei. Weiter werde die Begründung des Bürgerbegehrens, eine optimale Erhöhung der Verkehrssicherheit könne nur durch die Verlegung der Bushaltestelle in die M.----- straße erreicht werden, durch die Ausführungen und den Planentwurf des Planungsbüros S. widerlegt, und auch die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde I1. zeige auf, dass es im unmittelbaren Bereich der Bushaltestelle Q. zu polizeilich registrierten Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Schülerbusverkehr bzw. dem öffentlichen Personennahverkehr nicht gekommen sei. Schließlich sei der Kostendeckungsvorschlag, die freiwerdenden Mittel für die geplante Bockwindmühle zu verwenden, nicht ausreichend. Die M.-----straße sei nämlich im Jahre 1998 im Rahmen der Dorferneuerung mit einer Förderung in Höhe von 264.000,00 DM ausgebaut worden, wobei die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides eine Bindungsfrist für diese Maßnahme von 15 Jahren vorsähen. Diese Zuwendung sei zu erstatten, wenn sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Eine Deckung dieser Kosten sei nicht gewährleistet. 13 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch: Das Bürgerbegehren sei nicht verfristet. Der Beschluss des Hauptausschusses vom 22. Oktober 2003 habe sich lediglich auf die Planung der Haltestelle in der I.-----straße bezogen. Die Standortfrage sei dann aber erst in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt N. vom 21. Januar 2004 konkretisiert worden. Weiter seien die Initiatoren des Bürgerbegehrens der Auffassung, dass eine Verlegung der Bushaltestelle an die M.-- ---straße sicherer sei als ein Ausbau an der I.-----straße . Es werde weder behauptet noch bestritten, dass es im Bereich der jetzigen Bushaltestelle in den letzten Jahren zu Unfällen gekommen sei. Durch die Verlegung der Bushaltestelle an die M.----- straße solle gerade Vorsorge dafür getroffen werden, dass es nicht zu Unfällen in der I.-----straße komme. Aus unterschiedlichen Auffassungen zur Optimierung der Verkehrssicherheit lasse sich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens jedenfalls nicht ableiten. Bei der Formulierung des Kostendeckungsvorschlags seien sie von den ihnen bekannten Tatsachen ausgegangen. Weder ihnen noch der Verwaltung sei bei Einleitung des Bürgerbegehrens klar gewesen, dass gegebenenfalls mit Rückzahlungen für die Förderung im Rahmen der Dorferneuerung zu rechnen sei. Da die Kosten weiterhin nicht bekannt seien, könne ihre Nichtberücksichtigung beim Kostendeckungsvorschlag nicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führen. 14 Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger in seiner Sitzung vom 28. Juli 2004 zurück. In dem dazu gefertigten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. August 2004 wird zur Begründung ausgeführt: Die Drei-Monats-Frist für die Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens sei verstrichen gewesen. Der Planungsauftrag an das Büro S. sei bereits am 1. Juli 2003 vergeben worden. Hätte der Hauptausschuss am 22. Oktober 2003 über die Vergabe eines Planungsauftrages beraten wollen, hätte er dies im nichtöffentlichen Teil der Sitzung getan, weil Auftragsvergaben dort zu behandeln seien. Der Tagesordnungspunkt sei auch mit den Worten "Endgültige Trassenführung der neuen Bushaltestelle C. " bezeichnet worden. Wiederholende oder bestätigende Beschlüsse lösten keine neuen Fristen für ein Bürgerbegehren aus. 15 Hinsichtlich der Begründung des Bürgerbegehrens und hinsichtlich des Kostendeckungsvorschlags wiederholt der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheides. Weiter heißt es dort: Die Bezirksregierung habe mit Verfügung vom 28. Juni 2004 mitgeteilt, dass eine Finanzierung der Haltestelle in C. aus ersparten Mitteln der Zuschüsse beim Bau des Zentralen Omnibusbahnhofes in W. und der weiteren Haltestellen innerhalb der Stadt nicht mehr in Frage komme. Die eingesparten Mittel könnten nicht mehr für andere Maßnahmen bewilligt werden. Das bedeute, dass der im Haushaltsplan 2004 ausgewiesene 90%ige Zuschuss, der für die Haltestelle in der I.-----straße vorgesehen gewesen sei, weggefallen und dass die Finanzierungssumme total zusammengebrochen sei. Der Zuschuss habe 16.000,00 EUR betragen sollen. 16 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage tragen die Kläger weiter vor: Das Bürgerbegehren enthalte eine zutreffende Begründung. Die ihr zukommende Aufklärungsfunktion sei nur dann nicht gewahrt, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich seien, nicht zuträfen. Maßgeblich für die inhaltliche Kontrolle der Begründung sei dabei das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Bloße Überzeichnungen und Unrichtigkeiten im Detail blieben jedoch der Bewertung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens vorbehalten und führten nicht zu dessen Unzulässigkeit. Die Aussage, dass eine optimale Erhöhung der Verkehrssicherheit nur durch die Verlegung der Bushaltestelle in die M.-----straße erreicht werden könne, sei inhaltlich nicht falsch, sondern spiegele die Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens wider, sei somit als Meinungsäußerung einzustufen. Keinesfalls ergebe sich aus der gewählten Formulierung eine Täuschung des Bürgers. Auch der Kostendeckungsvorschlag genüge den gesetzlichen Anforderungen. Eine Veränderung der M.-----straße könnte schlimmstenfalls zu einer Rückforderung der gewährten Zuschüsse führen. Bei der angestrebten "kleinen Lösung" müssten aber nur wenige Quadratmeter des Pflasters aufgenommen und durch für Bushaltestellen geeignetes Pflaster ersetzt werden. Der Charakter der Straße an sich würde sich durch diese Maßnahme nicht ändern. Daher drohe in keinem Fall eine vollständige Rückforderung der Mittel. Letztlich sei dies sogar unerheblich, denn die Tatsache, dass eine solche Rückforderung bei einer Veränderung der M.-----straße in Betracht komme, sei weder den Mitgliedern des Hauptausschusses im Januar 2004 noch den Initiatoren des Bürgerbegehrens im April 2004 bekannt gewesen. Schließlich sei auch die Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW gewahrt. Hierzu machen die Kläger weitere Ausführungen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 30 f. d.A.). 17 Die Kläger beantragen, 18 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2004 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Verlegung der Bushaltestelle in C. aus der I.-----straße in die M.-----straße festzustellen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung seines Antrags wiederholt und vertieft der Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide. Auf diese Ausführungen wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 51 - 62 d.A.). Zur Frage der Verkehrssicherheit hat der Beklagte noch die verkehrstechnische Stellungnahme des Dipl.-Ing. U. I2. vom ADAC in München vom 8. Dezember 2005 eingeholt. Auch auf diese Stellungnahme wird verwiesen (Bl. 91 f. d.A.). 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO zu verfolgen, weil die Entscheidung des Beklagten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch Verwaltungsakt erfolgt. Insbesondere kommt der Feststellung des Beklagten die erforderliche Außenwirkung zu. Mit ihr stellt der Beklagte den Vertretern des Bürgerbegehrens gegenüber verbindlich und abschließend fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids vorliegen. Die Entscheidung betrifft dabei nicht eine verteidigungsfähige Position des kommunalen Innenrechts, sondern ein subjektiv- öffentliches Recht der Gemeindebürger. Diese handeln nicht organschaftlich, sondern machen eine Position des Außenrechts geltend. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - und vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -. 25 Die Klage ist aber unbegründet. 26 Der Bescheid vom 15. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2004 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben als Vertreter des Bürgerbegehrens keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW die Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens zur Verlegung der Bushaltestelle in C. aus der I.-----straße in die M.-----straße feststellt. 27 Das kassatorische Bürgerbegehren ist allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW eingereicht worden. Für die Berechnung dieser Frist ist nämlich auf den Beschluss des Haupt-, Finanz- und Schulausschusses der Stadt N. vom 21. Januar 2004 abzustellen, nicht auf dessen vorangehenden Beschluss vom 22. Oktober 2003. Der Beschluss vom 21. Januar 2004 enthält die Entscheidung, dass die Bushaltestelle in der I.-----straße in der vom Planer vorgestellten Variante ausgebaut wird, während in dem Beschluss vom 22. Oktober 2003 dem Ingenieurbüro S. lediglich der Auftrag erteilt worden ist, die Haltestelle in der I.-----straße zu optimieren, damit diese den Anforderungen an einen sicheren Schulweg entsprechen. Dieser letztgenannte Beschluss kann, da es sich bei dem Ingenieurbüro S. im ein Planungsbüro handelt und Herr S. in der Niederschrift über diesen Tagesordnungspunkt als "Planer S. " aufgeführt wird, objektiv nur so verstanden werden, dass die Planung der Haltestelle in der I.-----straße optimiert werden soll, nicht aber in der Weise, dass der genannte Ausschuss ist damit schon auf einen entsprechenden Ausbau am Standort I.-----straße festgelegt hat. Hierfür spricht auch, dass die Frage der Finanzierung des Ausbaus selbst und insbesondere die Frage, ob die Bezirksregierung hierfür einen Zuschuss gewähren werde, nach den Ausführungen des Bürgermeisters in der Sitzung noch ungeklärt waren, dass es, wenn die Entscheidung für den Ausbau der Bushaltestelle in der I.-----straße bereits im Oktober 2003 gefallen wäre, des weiteren Beschlusses vom 21. Januar 2004 nicht mehr bedurft hätte. Zwar fand die Beratung am 22. Oktober 2003 zum Tagesordnungspunkt "Endgültige Trassenführung der neuen Bushaltestelle C. " statt. Das lässt aber allenfalls erkennen, dass der Bürgermeister bei Aufstellung der Tagesordnung eine solche verbindliche Festlegung bezüglich des Standorts der Bushaltestelle angestrebt oder zumindest erwartet hatte, nicht jedoch, dass es tatsächlich zu einem solchen Beschluss gekommen ist. 28 Das Bürgerbegehren ist gleichwohl nicht zulässig. 29 Gegenstand der Beurteilung hinsichtlich der Fragestellung, der Begründung und des Kostendeckungsvorschlags ist jeweils der Text des Bürgerbegehrens in der von den Bürgern unterzeichneten Fassung (vgl. § 26 Abs. 4 GO NRW). Durch den Text des Bürgerbegehrens wird der Entscheidungsgegenstand festgelegt, der aus der Entscheidungskompetenz des Rates herausgelöst werden soll. 30 Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 - mit weiteren Nachweisen. 31 Nur eine eindeutige Umschreibung des Entscheidungsgegenstandes im Bürgerbegehren gewährleistet, dass eine dem Bürgerbegehren entsprechende Entscheidung des Rates gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW oder ein erfolgreicher Bürgerentscheid dem Willen der Bürgerschaft entsprechen. 32 Der Text des Bürgerbegehrens darf vor der Durchführung des Bürgerentscheids allenfalls in redaktioneller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht überarbeitet werden, 33 vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2001 - 4 B 99.318 -, BayVBl. 2001, 565 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 3 S 111/98 -, SächsVBl. 1998, 272 ff. (273), 34 wobei auf den Sinn abzustellen ist, in dem die Unterzeichner die Frage auf Grund der damaligen Sachlage verstehen konnten oder mussten. Anderenfalls fehlt es an dem durch die Unterschriftsleistung erklärten Willen der Bürger zur Unterstützung des Bürgerbegehrens mit dem veränderten Inhalt. 35 Hiernach ist das Bürgerbegehren schon deshalb unzulässig, weil tragende Elemente seiner Begründung als unrichtig zu werten sind. 36 Vgl. zu dieser Voraussetzung für ein zulässiges Bürgerbegehren OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -. 37 Dass im Bereich der Bushaltestelle "Q. " an der I.-----straße eine erhöhte Unfallgefahr sowohl für den motorisierten aus auch für den Fußgängerverkehr besteht, lässt sich den von dem Bürgermeister der Stadt N. dazu eingeholten Stellungnahmen der Kreispolizeibehörde I1. , der Polizeidienststelle Bad E2. und des ADAC München in keiner Weise entnehmen, wird von den Vertretern des Bürgerbegehrens auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Unter Berücksichtigung der dazu in der Gerichtsakte und in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Äußerungen von Verkehrssachverständigen spricht im Übrigen kaum etwas für die weitere Behauptung, dass eine optimale Erhöhung der Verkehrssicherheit nur durch die Verlegung der Bushaltestelle in die M.-----straße erreicht werden kann. Beide nicht als persönliche Auffassung, Meinungsäußerung oder in sonstiger Weise relativierten Äußerungen im Text des Bürgerbegehrens zusammengenommen sind darüber hinaus geeignet, auf die um die Unterzeichnung des Bürgerbegehrens gebetenen Personen und auf die Teilnehmer an einem gegebenenfalls nachfolgenden Bürgerentscheid einen unangemessenen, nicht gerechtfertigten psychologischen Druck auszuüben. Bestünde nämlich wirklich eine erhöhte Gefahr, dass Menschen durch einen Unfall an Leib oder Leben geschädigt werden, und gäbe es tatsächlich nur eine Möglichkeit, diese Gefahr wirksam zu bekämpfen, so könnte sich ein vernünftig denkender Bürger einer Unterstützung des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids kaum entziehen. 38 Unabhängig hiervon ist das Bürgerbegehren unzulässig, weil es in seinem Text nicht den nach § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW erforderlichen, nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthält, wobei hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts - wie auch sonst bei einer Verpflichtungsklage - auf die mündliche Verhandlung abzustellen ist. In dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt stand der im Haushalt der Stadt N. für das Jahr 2004 ausgewiesene Zuschuss für eine geplante Bockwindmühle in Höhe von 30.000,00 Euro, den die Initiatoren des Bürgerbegehrens gemäß ihrem Kostendeckungsvorschlag sogar allein für die Mehrkosten einer Verlegung der Bushaltestelle in C. aus der I.-----straße in die M.-----straße (im Vergleich mit den Kosten für den Ausbau der Haltestelle in der I.-----straße entsprechend den Vorstellungen der Stadtverwaltung) verwenden wollten, nachdem der Plan zur Errichtung der Bockwindmühle noch im Jahre 2004 aufgegeben worden war, jedenfalls nicht mehr zur Verfügung, was der Beklagte auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat. 39 Der im Haushalt der Stadt N. für das Jahr 2006 enthaltene, zwischenzeitliche Kostensteigerungen berücksichtigende Ansatz für den Ausbau der Bushaltestelle entsprechend den Vorstellungen der Verwaltung einschließlich der Errichtung eines Wartehäuschens in Höhe von 22.800,00 oder 22.500,00 Euro reicht jedenfalls nicht aus, die - sogar ohne Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Kostensteigerungen - mit 30.000,00 Euro anzunehmenden Kosten für eine Verlegung der Bushaltestelle in die M.-----straße entsprechend dem Bürgerbegehren zu finanzieren. Im Übrigen kann ein sich auf einen Ansatz im Haushalt der Stadt N. für das Jahr 2006 beziehender Kostendeckungsvorschlag einem bereits im Jahre 2004 eingereichten Bürgerbegehren naturgemäß nicht entnommen werden. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.