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Urteil

15 A 1965/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn die mit ihm verfolgte Angelegenheit nur im Rahmen eines Planfeststellungs- oder sonstigen förmlichen Zulassungsverfahrens zu entscheiden ist (§ 23 Abs.5 Nr.5 KrO NRW). • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt; überörtliche Abfallwirtschaftspläne sind bei kommunalen Abfallkonzepten zu beachten (§ 5a Abs.1 Satz2 LAbfG). • Vertreter eines Bürgerbegehrens sind nach § 61 Nr.1 VwGO prozessfähig und können mit Verpflichtungsklage die Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens verlangen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Bürgerbegehren bei abfallrechtlich zulassungsbedürftigen Anlagen • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn die mit ihm verfolgte Angelegenheit nur im Rahmen eines Planfeststellungs- oder sonstigen förmlichen Zulassungsverfahrens zu entscheiden ist (§ 23 Abs.5 Nr.5 KrO NRW). • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt; überörtliche Abfallwirtschaftspläne sind bei kommunalen Abfallkonzepten zu beachten (§ 5a Abs.1 Satz2 LAbfG). • Vertreter eines Bürgerbegehrens sind nach § 61 Nr.1 VwGO prozessfähig und können mit Verpflichtungsklage die Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens verlangen. Der Kreis beschloss 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept, das u. a. den Bau einer Müllverbrennungsanlage (MVA) vorsah. 1995 initiierten die Kläger ein Bürgerbegehren mit dem Ziel, die vorgeschriebene thermische Abfallbehandlung zu streichen und stattdessen eine biologisch-mechanische Anlage (BMA) einzuführen; das Begehren enthielt eine knappe Kostendarstellung. Der Landrat erklärte das Begehren für unzulässig mit der Begründung, es enthalte keinen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag, verfolge gesetzwidrige Ziele und sei durch das Erfordernis förmlicher Verfahren unzulässig. Die Kläger erhoben Klage und führten u. a. an, das Begehren sei zulässig und der Kostenvortrag genüge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. • Klageform und Beteiligtenfähigkeit: Die Kläger sind als Vertreter des Bürgerbegehrens prozessfähig; die Klage ist als Verpflichtungsklage gegen den Kreistag zulässig (§ 42 VwGO, § 61 Nr.1 VwGO). • Prüfung der Zulässigkeit: Entscheidend ist § 23 Abs.5 Nr.5 KrO NRW, wonach Bürgerbegehren unzulässig sind, wenn die Angelegenheit im Rahmen eines Planfeststellungs- oder vergleichbaren förmlichen Zulassungsverfahrens zu entscheiden ist. Der Begriff "Angelegenheiten" ist weit auszulegen und erfasst auch Planentscheidungen, die auf planungs- oder genehmigungsbedürftige Vorhaben gerichtet sind. • Abfallrechtlicher Zusammenhang: Errichtung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen unterliegen genehmigungsrechtlichen Verfahren (BImSchG bzw. frühere planfeststellungsrechtliche Regelungen, heute KrW-/AbfG). Die angestrebte Umstellung von thermischer zu biologisch-mechanischer Behandlung ist nur im Rahmen solcher förmlicher Verfahren durchsetzbar. • Rang der überörtlichen Planung: Überörtliche Abfallwirtschaftspläne sind bei kommunalen Abfallkonzepten zu beachten (§ 5a Abs.1 Satz2 LAbfG). Der für den Regierungsbezirk verbindlich erklärte Abfallwirtschaftsplan schreibt die Nutzung von MVA vor; daher wäre eine Festschreibung einer BMA im örtlichen Konzept rechtswidrig. • Zweck und Grenzen plebiszitärer Beteiligung: Der Gesetzgeber kann bestimmte, komplexe Technik- und Genehmigungsfragen vom Bereich plebiszitärer Entscheidungen ausnehmen, weil diese besonderer fachlicher Abwägungen bedürfen und formalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vorgesehen ist. • Keine Notwendigkeit zur Prüfung weiterer Einwendungen: Es war nicht erforderlich, abschließend über Fristfragen, Detaillierungsgrad des Kostendeckungsvorschlags oder die technische Eignung der BMA zu entscheiden, weil die Unzulässigkeit nach § 23 Abs.5 Nr.5 und wegen des gesetzwidrigen Ziels (Widerspruch zur überörtlichen Planung) bereits greift. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die ablehnenden Bescheide des Landrats/Kreistages zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens waren rechtmäßig. Das Bürgerbegehren war unzulässig, weil die mit ihm verfolgte Grundsatzentscheidung über Art und Verfahren der Abfallbehandlung nur im Rahmen förmlicher planungs- und genehmigungsrechtlicher Verfahren (Planfeststellungs-/BImSchG-/abfallrechtliche Zulassungsverfahren) zu entscheiden ist (§ 23 Abs.5 Nr.5 KrO NRW) und weil die überörtliche Abfallplanung die thermische Behandlung verbindlich vorgesehen hatte, so dass das Begehren ein gesetzwidriges Ziel verfolgte. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.