Urteil
9 K 800/05
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alte, ursprünglich unbefristet gewährte Nutzungsrechte an Erbbegräbnissen können durch spätere Friedhofssatzungen nachträglich zeitlich begrenzt und deren Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
• Ein ursprünglich privatrechtlich gedachter Erwerb eines Erbbegräbnisplatzes geht nicht in Eigentum an Grund und Boden über, sondern stellt ein Nutzungsrecht dar, das durch öffentlich-rechtliche Regelungen umgestaltet werden kann.
• Die Beschränkung und Gebührenerhebung für die Verlängerung solcher Nutzungsrechte stellt keine entschädigungspflichtige Enteignung i.S.v. Art.14 GG dar, weil es sich mittlerweile um subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte handelt.
• Die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe kann auch dann eine Nutzungsbefristung vorsehen, wenn die Rechte vor Erlass einer Friedhofsordnung entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Befristung alter Erbbegräbnisnutzungsrechte durch Friedhofssatzung • Alte, ursprünglich unbefristet gewährte Nutzungsrechte an Erbbegräbnissen können durch spätere Friedhofssatzungen nachträglich zeitlich begrenzt und deren Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. • Ein ursprünglich privatrechtlich gedachter Erwerb eines Erbbegräbnisplatzes geht nicht in Eigentum an Grund und Boden über, sondern stellt ein Nutzungsrecht dar, das durch öffentlich-rechtliche Regelungen umgestaltet werden kann. • Die Beschränkung und Gebührenerhebung für die Verlängerung solcher Nutzungsrechte stellt keine entschädigungspflichtige Enteignung i.S.v. Art.14 GG dar, weil es sich mittlerweile um subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte handelt. • Die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe kann auch dann eine Nutzungsbefristung vorsehen, wenn die Rechte vor Erlass einer Friedhofsordnung entstanden sind. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte einer Grabstätte mit drei Grabstellen auf dem Friedhof T., deren ursprüngliche Nutzungsrechte ein Rechtsvorgänger 1828 erworben haben soll. Der Beklagte teilte mit, dass die Nutzungszeit am 10.12.2004 ende; die Klägerin berief sich darauf, dass ihr ein dingliches Recht auf ewige Nutzung ohne neue Erwerbskosten zustehe. Hilfsweise beantragte sie eine Verlängerung um 30 Jahre. Der Beklagte gewährte lediglich hilfsweise die Verlängerung gegen Gebührenberechnung bis 10.12.2034 und erließ hierzu einen Gebührenbescheid, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; der Beklagte führte aus, die Nutzungszeit sei bereits durch frühere Bescheide und eine Satzung von 1960 sowie späteren Angeboten und Bestätigungen rechtswirksam befristet und reduziert worden. Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Heranziehungsbescheids und Feststellung eines ewigen dinglichen Nutzungsrechts. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Heranziehungsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Friedhofssatzung der Stadt Bielefeld und die einschlägige Gebührensatzung; die nachträgliche Gebührenerhebung ist verfahrens- und materienrechtlich einwandfrei. • Historisch entstandene, ursprünglich unbefristete Nutzungsrechte an Erbbegräbnissen sind kein Eigentum an Grund und Boden i.S.d. bürgerlichen Rechts, sondern stellen Nutzungsrechte, die durch spätere öffentlich-rechtliche Regelungen (Friedhofssatzungen) im Rahmen des Anstaltszwecks zeitlich begrenzt werden können. • Die Rechtsprechung bestätigt, dass eine Änderung der Friedhofsordnung, die die Nutzungsdauer beschränkt und Verlängerungen an Gebühren knüpft, zulässig ist; dies gilt auch wenn die Rechte vor Erlass einer Friedhofsordnung entstanden sind (einschlägige Entscheidungen von BGH, BVerwG, OVG). • Die nachträgliche Befristung und Gebührenerhebung ist keine entschädigungspflichtige Enteignung nach Art. 14 GG, weil die Rechte heute als subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte zu bewerten sind; ein bloßer Kapitaleinsatz begründet keinen Anspruch auf dauernden Schutz gegen satzungsrechtliche Anpassungen. • Die konkreten Verfahrenshandlungen der Klägerin (annahme früherer Bescheide, Bestätigungen von Änderungen und fehlende Widersprüche gegen Verlängerungsbescheide) sprechen zusätzlich dafür, dass sie die Befristungen kannte und sich ihnen unterworfen hat. • Die Gebührenberechnung selbst weist keine erkennbaren Fehler auf; daher ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.02.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2005) ist rechtmäßig, weil die Friedhofssatzung eine nachträgliche Befristung ursprünglich unbefristeter Nutzungsrechte zulässt und die Verlängerung gegen Gebühr gerechtfertigt ist. Es liegt keine entschädigungspflichtige Enteignung vor, da die betreffenden Rechte als subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte zu bewerten sind. Die Klägerin konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihr ein dingliches Recht auf ewige Nutzung ohne neue Erwerbskosten zustehe; frühere Bescheide und die rechtskonforme Gebührenveranlagung beseitigen den geltend gemachten Anspruch.