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Urteil

6 K 1339/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Zuerkennung des Spätaussiedlerstatus nach dem BVFG ist ein durchgängig positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erforderlich (§ 6 Abs. 2 S.1 BVFG). • Ein in einem Inlandspass eingetragener Nicht-Deutscher-Eintrag gilt grundsätzlich als gegenläufiges Bekenntnis; nur bei glaubhaftem Vortrag, dass der Eintrag ohne oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgte, kann dies entfallen. • Vorgelegte nachträgliche Urkunden aus Staaten der ehemaligen GUS haben angesichts verbreiteter Korruption und Fälschungsmöglichkeiten nur eingeschränkte Beweiskraft. • Die Nutzung eines Passes mit einem nichtdeutschen Nationalitätseintrag und dessen Fortbestand kann als fortdauerndes Gegenbekenntnis gewertet werden, wenn die betroffene Person bekenntnisfähig war und die Möglichkeit einer Änderung bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Fehlendes durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum führt zur Ablehnung des Aufnahmebescheids • Für die Zuerkennung des Spätaussiedlerstatus nach dem BVFG ist ein durchgängig positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erforderlich (§ 6 Abs. 2 S.1 BVFG). • Ein in einem Inlandspass eingetragener Nicht-Deutscher-Eintrag gilt grundsätzlich als gegenläufiges Bekenntnis; nur bei glaubhaftem Vortrag, dass der Eintrag ohne oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgte, kann dies entfallen. • Vorgelegte nachträgliche Urkunden aus Staaten der ehemaligen GUS haben angesichts verbreiteter Korruption und Fälschungsmöglichkeiten nur eingeschränkte Beweiskraft. • Die Nutzung eines Passes mit einem nichtdeutschen Nationalitätseintrag und dessen Fortbestand kann als fortdauerndes Gegenbekenntnis gewertet werden, wenn die betroffene Person bekenntnisfähig war und die Möglichkeit einer Änderung bestanden hat. Die Klägerin, in Kirgisien geboren, beantragte nach dem BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin. In früheren Inlandspässen war eine nichtdeutsche Volkszugehörigkeit vermerkt; die Klägerin erhielt 2001 einen neuen Pass mit Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit und stellte daraufhin den Aufnahmeantrag. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab, weil sie unzureichende deutsche Sprachkenntnisse habe und sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klägerin bestritt die Feststellungen zum Sprachtest und behauptete erst im Prozess, sie habe bereits in ihrem ersten Pass die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen gehabt, legte teilweise nachträglich Unterlagen vor und beantragte Beweiserhebungen. Das Gericht musste insbesondere prüfen, ob ein lückenloses positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt und wie glaubhaft die vorgelegten Dokumente aus der GUS sind. • Anwendbare Normen: § 27 Abs.1 BVFG, § 4 Abs.1 BVFG, § 6 Abs.2 S.1 BVFG; verfahrensrechtliche Regelungen nach VwGO und ZPO zu Kosten und Vollstreckung. • Voraussetzung für Spätaussiedlerstatus ist nach § 6 Abs.2 S.1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete; dies ist bei nach 1923 Geborenen regelmäßig durch Nationalitätseintrag oder vergleichbare Erklärung zu belegen. • Die Klägerin hat in einer Anhörung 2002 erklärt, früher einen nichtdeutschen Nationalitätseintrag gehabt und 2001 einen Nationalitätswechsel vorgenommen zu haben; diese Erklärung ist durch ihre Unterschrift bestätigt und sprachlich nachvollziehbar erhoben worden, weshalb das Gericht ihr Glauben schenkte. • Ein Eintrag einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit in einem ersten Pass stellt grundsätzlich ein ausschließendes Gegenbekenntnis dar; nur glaubhafte Darlegung, dass der Eintrag gegen den Willen oder ohne Erklärung erfolgte, kann das entkräften. Daran fehlt hier ein substanziierter, schlüssiger Vortrag der Klägerin. • Nachweisgestützte Unterlagen der Klägerin, die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, widerlegen die gegenteilige Erklärung von 2002 nicht; zudem ist deren Beweiskraft wegen möglicher Fälschungen in GUS-Staaten eingeschränkt und daher gering. • Die Klägerin hat auch durch fortgesetzte Nutzung des ersten Passes mit dem nichtdeutschen Eintrag ein fortdauerndes Gegenbekenntnis abgegeben, obwohl seit den 1990er Jahren die Änderung solcher Einträge in Kirgisien möglich war; damit unterließ sie eine für ein deutsches Bekenntnis naheliegende Handlung. • Beweisanträge der Klägerin (Zeugen, amtliche Auskunft) wären untauglich oder hätten nur geringe beweiswertige Wirkung; eine weitere Beweisaufnahme war aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich. • Mangels durchgängigem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG, sodass die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG, weil sie kein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs.2 S.1 BVFG nachgewiesen hat. Die gegenteilige Erklärung in der Anhörung 2002, bestätigt durch die Klägerin, und die fortdauernde Nutzung des Passes mit nichtdeutschem Eintrag überwiegen die erst später vorgelegten Unterlagen. Nach Lage der Akten sind die nachgereichten Beweismittel und Auskunftsanträge untauglich oder von nur geringer Aussagekraft, insbesondere angesichts der eingeschränkten Glaubwürdigkeit amtlicher Dokumente aus GUS-Staaten. Damit ist die Ablehnung des Bundesverwaltungsamts rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.