Urteil
7 K 932/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0419.7K932.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. 3 Die am 00.00.0000 in der Region Kustanajski in Kasachstan geborene Klägerin ist kirgisische Staatsangehörige und beantragte am 04.08.2008 die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin für die Bundesrepublik Deutschland. In dem ausgefüllten Antragsformular gab die Klägerin zur Sprache an, im Elternhaus sei während ihrer Kindheit kein Deutsch sondern Russisch gesprochen worden. Sie habe die deutsche Sprache vom 16. bis zum 21. Lebensjahr vom Vater und außerhalb des Elternhauses in Sprachkursen erlernt, verstehe wenig Deutsch, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und sie in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. Ihr Vater beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift, wohingegen ihre Mutter nur die russische Sprache beherrsche. Ihr Vater sei im Zeitraum 1986 bis 2008 als Traktorist bzw. Schlosser im Gebiet Kustanaj in Kasachstan und ihre Mutter im Zeitraum 1998 bis 2008 als Schneiderin in Bischkek in Kirgisistan beruflich tätig gewesen. Ihre Großeltern väterlicherseits beherrschten die deutsche Sprache in Wort und Schrift, die Großeltern mütterlicherseits hingegen beherrschten allein die russische Sprache. In dem im Jahr 2006 ausgestellten aktuellen kirgisischen Inlandspass der Klägerin ist sie gemäß Nationalitätseintrag als Deutsche eingetragen. 4 Unter dem 11.11.2008 unterzog sich die Klägerin in der deutschen Botschaft in Bischkek zwecks Überprüfung der Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich der Befragung zum Sprachtest gab sie zum Spracherwerb an, sie habe als Kind im Elternhaus nicht die deutsche, sondern nur die russische Sprache erlernt. Ihr Vater, der die Familie im Jahr 1991 verlassen habe, habe sie in ihrer Kindheit laut Erzählungen der Mutter auf Deutsch angesprochen, sie habe indes auf Russisch geantwortet. Die deutsche Sprache sei ihr außerhalb des Elternhauses binnen eines Jahres in der Schule und zweimal für jeweils drei Monate im Rahmen eines Privatstudiums vermittelt worden. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin, in ihrem ersten kirgisischen Inlandspass sei sie gemäß Nationalitätseintrag als Deutsche eingetragen gewesen, ihr aktueller Inlandspass aus dem Jahr 2006 sei ihr erster Inlandspass. Ein Gespräch war nach der Bewertung des Sprachprüfers trotz einiger Mängel möglich, die Deutschkenntnisse seien für die Führung eines einfachen Gespräches ausreichend. Dialektkenntnisse seien nicht vorhanden, auch nicht ansatzweise. 5 Mit Bescheid vom 20.08.2009, der Klägerin am 09.09.2009 zugegangen, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG, da ihr die vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse nicht familiär vermittelt worden seien. Diese seien ausschließlich außerhalb des Elternhauses, in der Schule bzw. im Rahmen eines Privatstudiums erworben worden, was durch die Angaben der Klägerin im Rahmen des durchgeführten Sprachtests bestätigt werde. 6 Gegen den Bescheid vom 20.08.2009 legte die Klägerin am 29.09.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach der Trennung des Vaters von der Familie im Jahr 1991 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und den Großeltern gehabt. Aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich gewesen, die deutsche Sprache durch familiäre Vermittlung zu erlernen, weshalb sie aus eigener Initiative Deutschkurse belegt habe. Aufgrund ihrer deutschen Wurzeln möchte sie dennoch die Möglichkeit bekommen, in Deutschland zu leben. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009, der Klägerin zugestellt am 19.12.2009, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid zurück und führte ergänzend und vertiefend aus, es bestünden bereits massive Zweifel hinsichtlich des Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum. Bei dem von der Klägerin vorgelegten, am 03.02.2006 neu ausgestellten Inlandspass mit dem vordergründigen Nationalitätseintrag "Deutsche" handele es sich nicht um den ersten Inlandspass. Der erste Inlandspass müsse der Klägerin zeitnah nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 2003 ausgestellt worden sein. Es bestünden daher begründete Zweifel, dass die Klägerin sich bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses für die deutsche Nationalität entschieden habe. Außerdem sei auszuschließen, dass die unstreitig vorhandenen Deutschkenntnisse der Klägerin auf einer familiären Vermittlung beruhten, was insbesondere durch ihre Angaben im Widerspruchsschreiben vom 20.09.2009 bestätigt werde. 8 Die Klägerin hat am 06.01.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Ein entsprechendes, an das Bundesverwaltungsamt adressiertes Schreiben der Klägerin vom 15.12.2009, mit welchem sie einen "gesamten Widerspruch" geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsamt als Klage aufgefasst und an das Verwaltungsgericht Minden weitergeleitet. Mit Beschluss vom 16.02.2010 hat sich das Verwaltungsgericht Minden für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. 9 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe am Tag des Sprachtests am 11.11.2008 aufgrund einer nicht ordnungsgemäß verlaufenden Schwangerschaft Schmerzen gehabt, zudem sei ihr durch Einnahme von Schmerzmitteln schwindelig gewesen. Aus diesem Grund habe sie die familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse nicht zeigen und keine adäquaten Antworten geben können. Der Sprachprüfer habe ihren schlechten Gesundheitszustand nicht bemerkt. Einige Tage nach dem Sprachtest habe sie eine Fehlgeburt erlitten. 10 Sie habe nicht nur bis zum 4. Lebensjahr, sondern auch darüber hinaus Kontakt zu ihrem deutschsprachigen Vater gehabt. 11 Zudem handele es sich bei ihrem aktuellen Pass aus dem Jahr 2006 um den ersten Inlandspass. Die Ausstellung des Passes habe sich erheblich verzögert, da es in den Jahren 2003 bis 2005 nach statistischen Angaben in Kirgisistan zu einer humanitären Katastrophe gekommen sei, in deren Folge in den Einwohnermeldeämtern keine Passformulare vorhanden gewesen seien. Daher sei ihr der erste Inlandspass erst im Jahr 2006 erteilt worden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung vertieft sie das Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. 15 Soweit die Klägerin im Rahmen der Klageschrift nunmehr vortrage, ihr Vater habe sie auch nach der Trennung der Eltern "gepflegt" und gemeinsam mit der Großmutter besucht, stehe dies in krassem Widerspruch zu den Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag und den Angaben zur Sprachvermittlung anlässlich des Sprachtests am 11.11.2008. Es bestünden daher Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrages. Zweifel bestünden auch in tatsächlicher Hinsicht, da die Klägerin gemäß ihrer Angaben im Aufnahmeantrag einige Zeit nach der Trennung der Eltern, im Jahr 1993 mit ihrer Mutter nach Bischkek in Kirgisistan verzogen sei, ihr Vater indes weiterhin in der Stadt Kustanaj in Kasachstan gelebt habe. Bei einer Distanz von über 1.200 km Luftlinie könne es, wenn überhaupt, allenfalls zu sporadischen Kontakten bzw. Besuchen mit dem Vater gekommen sein. Zudem seien die Geschwister des Vaters der Klägerin wegen fehlender Vermittlung der deutschen Sprache lediglich als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid der Großeltern der Klägerin einbezogen worden, so dass erhebliche Zweifel dahingehend bestünden, dass ausgerechnet der Vater über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Letztlich habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie sich durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, da kirgisische Inlandspässe grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt würden. Daher sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin bereits vor dem Jahr 2006 einen anderen Inlandspass mit abweichendem Nationalitätseintrag besessen habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 19 Das von der Klägerin an das Bundesverwaltungsamt adressierte Schreiben vom 15.12.2009 mit dem sie einen "gesamten Widerspruch" geltend macht, ist nach §§ 133, 157 BGB analog als Klageschrift gemäß § 82 VwGO auszulegen. 20 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 82 VwGO, Rn. 1. 21 Zwar hat die Klägerin schriftsätzlich keinen bestimmten Antrag angekündigt. Den von der Klägerin vorgebrachten Sachvortrag wertet die Kammer indes dahingehend, dass sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1694) - BVFG - begehrt. 22 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 25 Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. 26 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 27 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil es ihr an einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG fehlt. 28 Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des durchgeführten Sprachtests am 11.11.2008 in der deutschen Botschaft in Bischkek nach der Bewertung des Sprachprüfers unstreitig in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie konnte entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, an sie gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung betreffen, vom Sinn her erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede möglich war. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03. 30 Wie sich indes dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG entnehmen lässt, muss zusätzlich zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, hinzutreten, dass diese Fähigkeit kausal auf die familiäre Sprachvermittlung zurückgeführt werden kann. Damit setzt der Tatbestand der familiären Vermittlung der deutschen Sprache zwingend voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie - etwa in der Schule oder in Sprachkursen - erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbstständigkeit, welche spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. 31 Vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 31.06; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02. 32 Es ist zwar nicht notwendig, dass der Aufnahmebewerber einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm die vorhandenen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02. 34 Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Anforderungen sind der Klägerin die unstreitig bestehenden Deutschkenntnisse nicht familiär vermittelt worden. Sie beruhen vielmehr ausschließlich auf einem fremdsprachlichen Erwerb. 35 Dies ergibt sich aus den eindeutigen Angaben der Klägerin im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat die deutsche Sprache ausweislich ihrer Angaben im Aufnahmeantrag vom 16. bis zum 21. Lebensjahr außerhalb des Elternhauses in Sprachkursen erlernt. In ihrer Kindheit sei im Elternhaus ausschließlich Russisch und kein Deutsch gesprochen worden. Diese Angaben wurden bestätigt durch die Befragung anlässlich des Sprachtests in der deutschen Botschaft in Bischkek. Auf Nachfrage erklärte sie, mit dem Vater nur bis zum 4. Lebensjahr zusammengelebt zu haben, da dieser die Familie im Jahr 1991 verlassen habe. Der Vater und dessen Verwandten hätten sie nach den Erzählungen der Mutter zwar teilweise auf Deutsch angesprochen, sie habe indes nur auf Russisch geantwortet. Zudem hat sie anlässlich der Befragung angegeben, die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses binnen eines Jahres in der Schule und zweimal für jeweils drei Monate im Rahmen eines Privatstudiums erlernt zu haben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Sprachprüfer bei der Klägerin im Rahmen des durchgeführten Sprachtests keinerlei Dialektkenntnisse feststellen konnte. Dies ist in Zusammenschau mit den Angaben der Klägerin als zusätzliches Indiz dafür zu werten, dass ihre Deutschkenntnisse nicht auf familiärer Vermittlung, sondern ausschließlich auf fremdsprachlichem Erwerb beruhen. Hinzu kommt, dass sich ihr Vortrag im Widerspruchsverfahren mit den Angaben im Ausgangsverfahren deckt. Hier gibt sie ausdrücklich an, dass ihr Vater die Familie im Jahr 1991 verlassen habe und es ihr aus diesem Grund gerade nicht möglich gewesen sei, die deutsche Sprache durch familiäre Vermittlung zu erlernen, weshalb sie aus eigener Initiative Deutschkurse belegt habe. 36 Soweit die Klägerin im Rahmen der Klagebegründung in Kenntnis der Ablehnungsgründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides vorträgt, sie habe auch nach 1991 weiterhin Kontakt zu ihrem deutschsprachigen Vater und der Großmutter gehabt, so sind diese Angaben nicht glaubhaft, da sie in ersichtlichem Widerspruch zu den stringenten und übereinstimmenden Angaben im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren stehen. Sie hat zuvor ausdrücklich angegeben, dass ihr Vater sie bis zum 4. Lebensjahr teilweise auf Deutsch angesprochen, sie aber ausschließlich auf Russisch geantwortet habe. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass selbst bis zum 4. Lebensjahr keine Vermittlung der deutschen Sprach stattgefunden hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Elternhaus der Klägerin aufgrund der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse der Mutter ausschließlich Russisch gesprochen wurde. Wenn aber der Klägerin bis zum 4. Lebensjahr keine deutschen Sprachkenntnisse vermittelt worden sind, so können diese auch nicht durch einen vereinzelten Kontakt zum Vater und zur Großmutter über das Jahr 1991 hinaus vermittelt worden sein. Darüber hinaus bestehen auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Zweifel daran, dass über das Jahr 1991 hinaus ein regelmäßiger Kontakt mit dem Vater und der Großmutter stattgefunden hat. Wie sich nämlich den Angaben im Aufnahmeantrag entnehmen lässt, ist die Klägerin spätestens im Jahr 1993 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Bischkek in Kirgisistan verzogen, während ihr Vater seit dem Jahr 1986 bis ins Jahr 2008 als Traktorist bzw. Schlosser im Gebiet Kustanaj in Kasachstan tätig war. Eine durch das erkennende Gericht durchgeführte Internetrecherche hat ergeben, dass die Straßenentfernung zwischen Bischkek und dem Gebiet Kustanaj sich im günstigsten Fall auf rund 1.900 km beläuft. Es ist daher allein aufgrund der geographischen Entfernung zwischen Bischkek und dem Gebiet Kustanaj nahezu auszuschließen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Vater und der Großmutter auch über das Jahr 1991 bzw. 1993 hinaus ein regelmäßiger Kontakt stattgefunden hat. Es kann sich bei möglichen Besuchen aufgrund der überaus großen Entfernung allenfalls um seltene Kontakte gehandelt haben. Diese können indes keinesfalls ausgereicht haben, der Klägerin die deutsche Sprache familiär zu vermitteln. 37 Ferner bestehen Zweifel, ob der Vater der Klägerin, B. S. , überhaupt über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die er der Klägerin hätte vermitteln können. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Schwester des Vaters, F. G. , geb. S. , mangels hinreichender deutscher Sprachkenntnisse lediglich in den Aufnahmebescheid der Großeltern der Klägerin, J. und W. S. einbezogen worden ist. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Registrierscheinen Nr. 000000/00-000000/0 sowie Nr. 000000/00-000000/0 vom 07.07.1998. Aufgrund dessen erscheint es als fraglich, dass ausgerechnet der Vater der Klägerin über deutlich bessere Deutschkenntnisse verfügt, als seine Schwester. 38 Weiter kann offen bleiben, ob die Klägerin sich am Tag des Sprachtests am 11.11.2008 aufgrund einer nicht ordnungsgemäß verlaufenden Schwangerschaft schlecht gefühlt und infolge dessen die familiäre Vermittlung ihrer Sprachkenntnisse nicht hat zeigen können. Denn die Feststellung einer nicht familiären Vermittlung der deutschen Sprache beruht neben der Tatsache, dass bei der Klägerin im Rahmen des Sprachtests keinerlei Dialektkenntnisse festgestellt werden konnten, in erster Linie auf ihren Angaben anlässlich des Sprachtests und im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Insbesondere ist auszuschließen, dass die Klägerin in einem anderen gesundheitlichen Zustand plötzlich über Dialektkenntnisse verfügt hätte. Der Gebrauch eines bestimmten Dialekts beruht auf einem gewohnheitlichen Erwerb und hängt nicht von einem bestimmten Gesundheitszustand ab. Entweder der Aufnahmebewerber spricht einen Dialekt oder er spricht diesen nicht. Aus den im Rahmen des Sprachtests einzeln protokollierten Fragen und Antworten ergibt sich eindeutig die Fähigkeit der Klägerin, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der von ihr vorgetragene schlechte Gesundheitszustand ändert indes nichts an der Tatsache, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse nicht auf eine familiäre Vermittlung, sondern auf einen ausschließlich fremdsprachlichen Erwerb zurückzuführen sind. 39 In Anbetracht des Fehlens des zwingend erforderlichen Bestätigungsmerkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG kann ebenfalls offenbleiben, ob die Klägerin sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Jedenfalls bestehen insoweit begründete Zweifel, ob es sich bei dem von der Klägerin anlässlich des Sprachtests vorgelegten und am 03.02.2006 ausgestellten kirgisischen Inlandspass um ihren ersten Inlandspass handelt. Zwar ist sie im vorgelegten Inlandspass mit der Nationalität "Deutsch" eingetragen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem vorgelegten Pass nicht um den ersten, sondern einen nachfolgenden Inlandspass handelt und sie bereits vorher über einen Inlandspass mit abweichendem Nationalitätseintrag verfügt hat. Grundsätzlich werden Inlandspässe in Kirgisistan nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96; VG Minden, Urteil vom 05.09.2006 - 6 K 1339/06. 41 42 Mithin hätte der Klägerin ihr erster Inlandspass im Jahr 2003, mit Erreichen des 16. Lebensjahres ausgestellt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des vorgelegten Passes war die Klägerin jedoch bereits 18,5 Jahre alt. Die vorgetragene Begründung, wonach eine frühere Ausstellung des Inlandspasses wegen fehlender Passformulare in den Einwohnermeldeämtern in Kirgisistan infolge einer "humanitären Katastrophe" in der Zeit zwischen 2003 und 2005 nicht möglich gewesen sei, ist nicht glaubhaft und im Übrigen nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargelegt. So beruft sich die Klägerin hierzu lediglich auf statistische Angaben, liefert indes keine nachvollziehbare Begründung dafür, warum über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in Kirgisistan, zumal in der Hauptstadt Bischkek, keine Passformulare verfügbar gewesen sein sollen. 43 Die hiernach verbleibenden Zweifel gehen daher zu Lasten der Klägerin, da es sich bei dem Nachweis des Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt und sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04, Rn. 76 f., juris. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.