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Urteil

10 K 1242/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0911.10K1242.05.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der 1953 geborene Kläger ist als U2. G. (A 9 + Z) bei der E. U. AG tätig. Mit Bezügemitteilung vom 18. November 2004 wurde ihm mitgeteilt, dass die jährliche Sonderzahlung (= "Weihnachtsgeld") aufgrund der Novellierung des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in Zukunft entfalle. Gegen diese Mitteilung legte der Kläger am 22. Dezember 2004 Widerspruch ein: Die Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG, die den Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) für bei den Nachfolgeunternehmen der E. C. beschäftigte Beamte entfallen lasse, sei verfassungswidrig. Die Vorschrift verstoße sowohl gegen Art. 143b Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach eine Differenzierung zwischen den bei den Nachfolgeunternehmen der E. C. beschäftigten Beamten und anderen Beamten ausdrücklich ausgeschlossen sei, als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das aus § 143b Abs. 3 Satz 1 folgende Gebot der Rechtsstandswahrung sei ebenfalls verletzt. Ferner sei die Sonderzahlung über einen so langen Zeitraum geleistet worden, dass sie zur amtsangemessenen Alimentierung gehöre. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Mai 2005, wies der Vorstand der E. U. AG den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 16. Juni 2005 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte ... zu verurteilen, ihm "eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) für bei den Aktiengesellschaften beschäftigte Bundesbeamte zu gewähren." Zur Begründung seiner Klage hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 zu verurteilen, an ihn zusätzlich zu der bisher für 2004 gewährten Sonderzahlung einen Betrag von 1.083,55 EUR zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass der in § 10 Abs. 1 PostPersRG geregelte Ausschluss der bei den Nachfolgeunternehmen der E. C. beschäftigten Beamten von der Bundesbeamten zu gewährenden Sonderzahlung verfassungswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Im September 2005 wurde dem Kläger nachträglich eine Sonderzahlung für das Jahr 2004 i.H.v. 669,36 EUR (brutto) gewährt (Bezügemitteilung vom 21. August 2005). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) sowie auf die Personalakte des Klägers (2 Bände, die sich beim Vorgang 10 K 75/06 befinden) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der ursprüngliche Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen [§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)], dass er für das Jahr 2004 die Zahlung einer Sonderzahlung in der Höhe begehrte, in der eine solche Zahlung einem nicht bei einem Nachfolgeunternehmen der E. C. (im Folgenden: Nachfolgeunternehmen) beschäftigten, bezogen auf den Status vergleichbaren Beamten zustand. Dies ergibt sich aus den von ihm vorgebrachten Argumenten sowie seinem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag. Dieses Begehren verfolgt der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag weiter, jedoch hat er von dem der Sache nach ursprünglich geltend gemachten Betrag (1752,91 EUR) den ihm nachträglich als Sonderzahlung für 2004 gewährten Betrag (669,36 EUR) abgezogen. Damit hat er seine Klage in Höhe des letzteren Betrages konkludent zurückgenommen, sodass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen ist. II. Die fristgerecht erhobene Klage ist - bezogen auf den Hauptantrag - als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann, ohne dass vorher seitens des Dienstherrn ein Verwaltungsakt zu erlassen ist, unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder - wie hier - gegen ein behördliches Unterlassen (Nichtzahlung einer höheren jährlichen Sonderzahlung) gerichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 (Juris, Rn. 14). Der Hauptantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht für das Jahr 2004 kein (gesetzlicher) Anspruch auf Zahlung einer höheren Sonderzahlung zu. Gemäß der durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I, S. 2774) mit Wirkung vom 13. No-vember 2004 geänderten Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG steht den bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten kein Anspruch auf eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zu. Statt dessen ist den bei der E. U. AG beschäftigten Beamten eine Sonderzahlung nach der Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der E. U. AG (U. -Sonderzahlungsverordnung - U1. ) vom 12. Juli 2005 (BGBl. I, S. 2148) zu gewähren. Diese Verordnung hat die Deutsche U. AG ihrer Berechnung der Sonderzahlung für 2004 (Bezügemitteilung vom 21. August 2005) zugrunde gelegt. Dass sie diese Vorschriften falsch angewandt oder sich bei der Berechnung der Sonderzahlung verrechnet hat, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Ob § 10 Abs. 1 PostPersRG - so die Ansicht des Klägers - verfassungswidrig ist, bedarf im Rahmen der Entscheidung über seinen Hauptantrag keiner weiteren Vertiefung. Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) richtet sich der Anspruch auf Besoldung ausschließlich nach dem Gesetz. Zur Besoldung gehört auch die jährliche Sonderzahlung (§ 1 Abs. 3 BBesG). Darüber hinaus ist es nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Der Beamte, der eine höhere als die ihm gesetzlich zugestandene Besoldung begehrt, muss daher auf dem gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgegebenen Weg durch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der von ihm monierten besoldungsrechtlichen Regelung feststellen lassen und eine danach ggf. gebotene gesetzliche Neuregelung seines Besoldungsanspruchs abwarten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16, m.w.N. (Juris, Rn. 17); Summer, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Mai 2006, § 2 BBesG, Rn. 6. Im Übrigen steht selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG bereits an dieser Stelle zu prüfen wäre, diese Regelung dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch entgegen, da sie nicht verfassungswidrig ist (s.u. III.). III. Der Hilfsantrag ist als Feststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch ansonsten zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die erstrebte Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht dem nicht entgegen. Ein unmittelbar auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Sonderzahlung gerichteter Leistungsantrag bleibt - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - ohne Erfolg. Bezüglich des gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Aus diesem Grund ist die Sache auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 1. § 143b Abs. 3 Satz 1 GG steht einer Streichung bzw. Absenkung der Sonderzahlung für bei den Nachfolgeunternehmen tätige Beamte nicht entgegen. Nach dieser Norm werden die bei der E. C. tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung .... bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Entgegen der Ansicht des Klägers schließt diese Norm nicht jegliche Einschränkung der Rechte der bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten aus. § 143b Abs. 3 Satz 1 GG kommt - mit den Worten der Beklagten - keine die Rechtsstellung dieser Beamten "versteinernde" Wirkung zu; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Wahrung des besoldungsrechtlichen Besitzstandes. Nach allgemeinem Beamtenrecht können die Rechte der Beamten - in den Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG - eingeschränkt werden. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wonach ein einmal erreichter Rechtsstand nicht wieder zu Ungunsten der Beamten geändert werden darf, gibt es nicht. Dies gilt u.a. sowohl für die Bezüge der aktiven Beamten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249 (Juris, Rn. 37), m.w.N, als auch für die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 (Juris, Rn. 67), m.w.N., sowie vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (Juris, Rn. 107), m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gegenüber den übrigen (Bundes-) Beamten durch eine umfassende Festschreibung ihres Rechtsstandes privilegieren wollte, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Vgl. BT-Drs. 12/6717, 12/7269 und 12/8108. Im Gegenteil würde ein solches Verständnis des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG dem mit der Postreform verfolgten Ziel, die Nachfolgeunternehmen der E. C. (Deutsche U. AG, Deutsche Q. AG und Deutsche Q1. AG) für den zunehmend liberalisierten Wettbewerb zu stärken, vgl. z.B. BT-Drs. 12/6718, S. 1, 75; 12/8060, S. 2, 177, wiedersprechen, da eine "Versteinerungsklausel" jegliche Reaktionen auf Veränderungen des Marktes ausschließen würde. 2. § 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. a) Jährliche Sonderzahlungen sind weder der Höhe nach noch in ihrer Existenz an sich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BVR 1039/75 u.a. - , a.a.O. (Juris, Rn. 36). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören nämlich nur solche Regelungen, die den Kernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens aber unter der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N. (Juris, Rn. 96). Diese Voraussetzungen erfüllen jährliche Sonderzahlungen nicht, weil sie erst nach 1949 eingeführt wurden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 A 11636/05.OVG -. b) Die jährliche Sonderzahlung ist jedoch als Bestandteil der (Gesamt- )Besoldung zu sehen und somit bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die dem Kläger für das Jahr 2004 gewährte Besoldung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 A 11636/05.OVG -. Zu den durch diese Norm geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch das Alimentationsprinzip. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Aus dem Alimentationsprinzip folgt jedoch kein Anspruch auf Gewährung von Bezügen in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der es ihm auch ermöglicht, die Bezüge zu kürzen, sofern dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., m.w.N. (Juris, Rnrn. 112, 114 , 116). Dies zugrunde gelegt ist ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zu verneinen. Dies gilt sowohl für eine absolute Betrachtung, die auf die Höhe der dem Kläger im Jahre 2004 gewährten Bezüge abstellt, als auch bei einer vergleichenden Betrachtung, die sich an den Einkommensverhältnissen vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft orientiert. Ausweislich der Bezügemitteilung vom 18. November 2004 standen dem Kläger im Jahre 2004 monatliche Nettobezüge i.H.v. 2.266,32 EUR zuzüglich der im September 2005 für 2004 nachgezahlten Sonderzahlung i.H.v. 669,36 EUR brutto zur Verfügung. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass Bezüge in dieser Höhe nicht ausreichen, um ihm und seiner Ehefrau über die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort zu ermöglichen. Dasselbe gilt bezüglich der Einkommensverhältnisse vergleichbarer in der Privatwirtschaft beschäftigter Personen. Im Übrigen ist der Besoldungsgesetzgeber nicht verpflichtet, die Einkommensentwicklung in der Privatwirtschaft "cent-genau" nachzuvollziehen. Vgl. - bezogen auf das Verhältnis Versorgungsbezüge/Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., m.w.N. (Juris, Rn. 137). c) Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte sachliche Grund für eine Kürzung der Bezüge (s.o) liegt ebenfalls vor: Bei den Nachfolgeunternehmen und den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen ist es zunehmend üblich, den dort beschäftigten Arbeitnehmern einen Teil ihres Gehalts als Leistungsentgelt zu gewähren. Durch den Wegfall der (leistungsunabhängigen) Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und die damit verbundenen Einsparungen sollen die Nachfolgeunternehmen in die Lage versetzt werden, für die bei ihnen beschäftigten Beamten ebenfalls leistungsbezogene Gehaltsbestandteile einzuführen. Vgl. BT-Drs. 15/3404, S. 10. Erste Schritte dazu sind inzwischen bereits erfolgt (§ 5 TelekomSZV). Angesichts der Sondersituation, in der sich die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten befinden (s.u. 3.), stellen diese Überlegungen einen sachlichen Grund dar. Da § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, bedarf die weitere Frage, ob und ggf. inwieweit Art. 143b GG Abweichungen von Art. 33 Abs. 5 GG zulässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 - , S. 29/30 des amtlichen Abdrucks, keiner weiteren Vertiefung. 3. Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich § 143 b GG kein Differenzierungsverbot entnehmen. Ob im Vergleich zu anderen Beamten bezogen auf die jährliche Sonderzahlung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der bei der E. U. AG beschäftigten Beamten vorliegt, ist daher allein an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. § 10 Abs. 1 PostPersRG steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenarten ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhaltes. Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und - jedenfalls grundsätzlich - auch bezüglich der den Beamten im gleichen Statusamt zu zahlenden Bezüge zwischen verschiedenen Gruppen von Beamten differenzieren darf. Ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Die Gerichte können, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich die gesetzlich vorgenommene Abgrenzung als evident sachwidrig erweist. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - , a.a.O. (Juris, Rnrn. 83 ff.), m.w.N. Im Vergleich zu den nicht bei einem Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten ergibt sich ein die vom Kläger monierte Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund aus der veränderten Aufgabenstellung der bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und den daraus folgenden Unterschieden in der Amtsausübung. Letztere sind bei einer juristischen Person des Privatrechts beschäftigt und üben, soweit ihnen nicht im Rahmen der Beleihung mit der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse beamtenrechtliche Entscheidungen obliegen, keine hoheitliche Tätigkeit mehr aus, sondern erbringen privatwirtschaftliche Dienstleistungen. Zudem sind bei den Nachfolgeunternehmen nicht nur Beamte, sondern auch Arbeitnehmer beschäftigt, deren Gehälter eine andere Struktur aufweisen als beamtenrechtliche Bezüge (insbesondere leistungsabhängige Bestandteile). Angesichts dieser Gegebenheiten ist es nicht evident sachwidrig, die personalwirtschaftliche Integration der bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten durch eine teilweise Angleichung der Struktur ihrer Besoldung an die Struktur der tariflichen Entlohnung zu fördern und zugleich durch den Wegfall der leistungsunabhängigen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz die Mittel zur Finanzierung leistungsabhängiger Besoldungselemente zu gewinnen. Solche Elemente sind auch dem allgemeinen Besoldungsrecht nicht fremd (vgl. §§ 27 Abs. 3, 42a BBesG sowie die auf Grundlage dieser Vorschriften ergangenen Rechtsverordnungen). Hinzu kommt, dass die Wochenarbeitszeit der bei der E. U. AG beschäftigten Beamten mit Wirkung vom 1. April 2004 von 38 auf 34 Stunden/Woche abgesenkt wurde (§ 2 Abs. 1 U. -Arbeitszeitverordnung in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 25. März 2004, BGBl. I, S. 461), während für nicht bei einem Nachfolgeunternehmen beschäftigte Bundesbeamte eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche bzw. - ab dem 1. Oktober 2004 - von 40 Stunden/Woche galt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. August 1999, BGBl. I, S. 1746, bzw. in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 23. September 2004, BGBl. I, S. 2373). Ausweislich der Gesetzesmaterialien diente die Streichung des Weihnachtsgeldes zumindest auch der Kompensation der Absenkung der Wochenarbeitszeit. Vgl. BT-Drs. 15/3404, S. 13. Soweit für bei der E. U. AG beschäftigte Beamte im Einzelfall eine höhere regelmäßige Arbeitszeit galt, wird dies durch § 5 TelekomSZV kompensiert. Im Vergleich zu den bei der E. Q. AG und der E. Q1. AG beschäftigten Beamten, die im Jahre 2004 noch eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz erhielten (vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 9. November 2005), liegt ebenfalls keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor. Für diese Beamten galt ebenfalls eine höhere Wochenarbeitszeit, und zwar 38,5 Stunden (vgl. § 2 Abs. 1 der Q. -Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2495, bzw. - für die bei der E. Q1. AG tätigen Beamten - § 1 Postarbeitszeitverordnung vom 9. Dezember 1993, BGBl. I, S. 2035, i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 der rückwirkend zum 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005, BGBl. I, S. 1725). 4. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist durch die am 13. November 2004 in Kraft getretene Änderung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ebenfalls nicht verletzt. Bezüglich der Erstreckung von Rechtsfolgen auf Sachverhalte mit Vergangenheitsbezug ist wie folgt zu differenzieren: Eine sog. echte Rückwirkung, die auch als Rückbewirkung von Rechtsfolgen bezeichnet wird, ist gegeben, wenn eine gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seine Grundlage im Prinzip des Vertrauensschutzes findet, zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt. Diese ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 -, Juris (Rnrn. 70/71, 75 ff.), mit ausführlichen weiteren Hinweisen. Im vorliegenden Fall dürfte es schon an einem Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt (hier: in Form eines entstandenen und fälligen Anspruchs) fehlen: Gemäß § 2 Abs. 3 BSZG ist die jährliche Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. Der Anspruch wird somit erst am 1. Dezember des jeweiligen Jahres fällig. Die Regelung des § 3 Abs. 5 BBesG, wonach die laufenden Bezüge monatlich im Voraus zu zahlen sind, lässt deren Fälligkeit und damit auch die Fälligkeit der jährlichen Sonderzahlung unberührt, sondern bestimmt den Tag der Leistungspflicht abweichend vom Tag der Fälligkeit. Vgl. Summer, a.a.O., § 3 BBesG, Rn. 26b, m.w.N. Jedenfalls aber bestand vor dem 1. Dezember 2004 kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Sonderzahlung für 2004 in der bisherigen Höhe ausgezahlt würde. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der (bis dahin) von § 1 Abs. 1 BSZG erfasste Personenkreis mit der Streichung bzw. Kürzung der Sonderzahlung rechnen. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG haben die Gerichte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann einzuholen, wenn sie eine gesetzliche Bestimmung für verfassungswidrig halten. Kommt das Gericht dagegen - wie hier - zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, besteht keine entsprechende Verpflichtung und hat das Gericht die gesetzliche Bestimmung anzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.