Beschluss
11 L 657/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine polizeiliche Versammlungsverfügung kann trotz Zulässigkeit des Antrags abgelehnt werden, wenn die Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO) zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
• Bei summarischer Prüfung können einzelne Auflagen einer Versammlungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sein, insbesondere wenn der Versammlungsanmelder im Vorfeld diesen Auflagen zugestimmt hat.
• Beschränkungen wie Begrenzung von Fahnen, Verbot von Seitentransparenten oder Beschränkungen bei Lautsprechern sind zur Abwehr einer Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung (u.a. § 17a Abs.2 Nr.1 VersammlG, VersammlG sowie einschlägige Landesimmissionsschutzvorschriften) gerechtfertigt, wenn dadurch ein NS-ähnlicher Aufzugscharakter oder Straftaten verhindert werden sollen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung polizeilicher Versammlungsauflagen • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine polizeiliche Versammlungsverfügung kann trotz Zulässigkeit des Antrags abgelehnt werden, wenn die Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO) zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Bei summarischer Prüfung können einzelne Auflagen einer Versammlungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sein, insbesondere wenn der Versammlungsanmelder im Vorfeld diesen Auflagen zugestimmt hat. • Beschränkungen wie Begrenzung von Fahnen, Verbot von Seitentransparenten oder Beschränkungen bei Lautsprechern sind zur Abwehr einer Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung (u.a. § 17a Abs.2 Nr.1 VersammlG, VersammlG sowie einschlägige Landesimmissionsschutzvorschriften) gerechtfertigt, wenn dadurch ein NS-ähnlicher Aufzugscharakter oder Straftaten verhindert werden sollen. Der Antragsteller hatte eine Versammlung angemeldet; der Antragsgegner erließ am 25.08.2006 eine polizeiliche Verfügung mit mehreren Auflagen (u.a. Verbot von Lautsprechern/Megaphonen, Beschränkung der Fahnenzahl, Verbot von Seitentransparenten, Wortverbote in Reden). Der Antragsteller legte am 11.09.2006 Widerspruch ein und beantragte am 13.09.2006 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der einzelnen Widerspruchspunkte und führte eine Interessenabwägung nach § 80 V VwGO durch. Das Verhalten des Antragstellers im vorausgegangenen Kooperationsgespräch (Zustimmung zu Auflagen) und die kurze Frist bis zur Gerichtsanrufung wurden berücksichtigt. Das Gericht wog das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit gegen das Aufschubinteresse des Antragstellers. • Zulässigkeit: Der Antrag war nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.4 i.V.m. § 80 Abs.5 Satz1 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO): Die Abwägung richtet sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung spricht gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Verhalten des Antragstellers: Im Kooperationsgespräch vom 15.08.2006 stimmte der Antragsteller wesentlichen Auflagen zu; dieses widersprüchliche Verhalten schwächt sein Aufschubinteresse. • Auflage Verbot Lautsprecher/Megaphone: Offensichtlich rechtmäßig; kein ersichtliches schützenswertes Interesse des Antragstellers, da alternative Kommunikationsmittel (Ordner, Polizeihilfe, Transparente) vorhanden sind und Missbrauch zur Verbreitung verbotener Äußerungen droht. • Beschränkung Fahnen (1 Fahne je 50 Teilnehmer): Bei summarischer Prüfung nicht eindeutig offen oder rechtswidrig; vorliegende Zustim-mung des Antragstellers in Kooperationsgespräch und die konkrete Gefahrenprognose (NS-ähnlicher Aufzugscharakter) führen zur Ablehnung des Antrags. • Verbot Seitentransparente: Voraussichtlich erfolglos, weil es der Durchsetzung des § 17a Abs.2 Nr.1 VersammlG dient und konkrete Gefahren für Straftaten dargetan sind. • Wortverbote in Redebeiträgen: Der angewandte Wortlaut verbietet Begriffe nicht generell, sondern nur im Zusammenhang mit verherrlichenden oder verharmlosenden Aussagen zum Nationalsozialismus; insoweit fehlt ein erfolgreicher Angriff. • Begrenzung von Hilfsmitteln bei weniger als 50 Teilnehmern: Erfolgsaussichten nicht abschließend zu beurteilen, aber nach eigener Anmeldung des Antragstellers mit 50–500 Teilnehmern irrelevant; zudem ist die Abwägung unter Rückgriff auf § 10 LImSchG nachvollziehbar getroffen. • Verfahrensökonomie und Fristversäumnis: Die späte Einlegung des Widerspruchs und der verzögerte Antragseinwurf beeinflussen die Beurteilung der Notwendigkeit sofortiger Vollziehbarkeit zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Ablehnung beruht auf einer überwiegenden Interessenabwägung nach § 80 V VwGO, die zum Teil auf der offensichtlichen Rechtmäßigkeit einzelner Auflagen fußt und zum Teil auf der Tatsache, dass der Antragsteller den Auflagen zuvor zugestimmt hatte. Zudem rechtfertigen die konkreten Gefahrenprognosen (insbesondere die Verhinderung eines NS-ähnlichen Aufzugscharakters und die Verhinderung von Straftaten) Beschränkungen wie Fahnenbegrenzung und Verbot von Seitentransparenten. Insgesamt war das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit stärker als das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wurde.