Beschluss
11 L 820/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1121.11L820.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 16.11.2006 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 15.11.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8.11.2006 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Polizeiverfügung vom 8.11.2006 und dem Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit ein Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Vorliegend lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung und angesichts der Kürze der zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Zeit nicht in jeder Hinsicht abschließend beurteilen. Zum Teil ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig. Insoweit, aber auch im Übrigen fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 6 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 7 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424. 8 Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst und hat seine Begründung auf den konkreten Einzelfall abgestellt. 9 Hinsichtlich der Ziffer 1 des Widerspruches vom 15.11.2006, der sich gegen die Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter richtet, kommt die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Ablehnung offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat ausführlich und mit konkreten Tatsachen belegt, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügt und deshalb als Versammlungsleiter im Sinne von §§ 7, 18 VersammlG nicht in Betracht kommt. 10 Vgl. zu den insofern anzuwendenden Kriterien BVerfG, Beschluss vom 14.7.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051. 11 Der Antragsteller ist mit Urteil vom 8.4.1998 durch das Amtsgericht S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch, gemeinschaftlichem vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung in sechs Fällen, gemeinschaftlichem Diebstahl sowie Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Wegen einer im Hafturlaub begangenen gefährlichen Körperverletzung wurde er mit Urteil vom 3.2.2000 durch das Amtsgericht C1. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 11.1.2001 wurde er ebenfalls durch das Amtsgericht C1. wegen Betruges und Sachbeschädigung unter Einbeziehung vorgenannten Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Schließlich wurde er mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 10.12.2003 nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit politischen Gegnern wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach seiner Haftentlassung hat er nach Erkenntnissen des Antragsgegners wiederholt - auch als Veranstalter - gegen vollziehbare Auflagen verstoßen und am 13.5.2006 an einer nicht angemeldeten Demonstration teilgenommen. Trotz Auflösung der Versammlung hat er die Demonstration fortgesetzt. Die insoweit eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen; allein das Verfahren 27 Js 32421/06 soll das AG I1. inzwischen nach Angaben des Antragstellers eingestellt haben. Hierauf kann es im vorliegenden Verfahren jedoch schon deshalb nicht ankommen, weil die gefahrenabwehrrechtliche Prognose nach anderen Maßstäben zu erfolgen hat als eine strafrechtliche Sanktionierung. 12 Vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -. 13 Im übrigen hat der Antragsteller lediglich eine Einstellung behauptet, jedoch weder den Einstellungsbeschluss vorgelegt noch den Rechtsgrund der Einstellung mitgeteilt. 14 Vor diesem Hintergrund wird sich die vom Antragsgegner gestellte Prognose hinsichtlich der Ungeeignetheit des Antragstellers zur Leitung einer Versammlung voraussichtlich bestätigen, zumal der Antragsteller nach Erlass der Verfügung schriftlich angekündigt hat, zu keiner Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner mehr bereit zu sein. Damit disqualifiziert er sich selbst als Versammlungsleiter. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, er habe seit seiner Haftentlassung wiederholt beanstandungsfrei an Versammlungen - auch als Leiter - teilgenommen, ist dies für die Kammer mangels Glaubhaftmachung nicht zu überprüfen. Im Übrigen sind bei den vom Antragsteller als Beleg angeführten Veranstaltungen u.a. auch die beiden vom Antragsgegner aufgeführten Versammlungen, die zumindest zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt haben, enthalten. Sie sind damit jedenfalls nicht geeignet, die Eignung des Antragsteller zur Leitung von Versammlungen zu belegen. 15 Unabhängig davon führte auch eine allgemeine Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO bei unterstellter Offenheit des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens nicht zu der begehrten Anordnung. Sollten sich die vom Antragsgegner nachvollziehbar und detailliert begründeten Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers bestätigen, drohten unmittelbare erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller schwer wiegende Nachteile dadurch drohten, dass er an der Versammlung nicht als Leiter teilnehmen kann. Eine Teilnahme im Übrigen bleibt ihm unbenommen. Der Antragsgegner hat die Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter auch nicht zum Anlass genommen, die Versammlung zu untersagen, sondern dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, einen anderen Versammlungsleiter zu benennen. Dass ihm dies nicht möglich sein könnte und die Versammlung damit gefährdet wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass sich - wie bei der Versammlung am 16.09.2006 - ohne weiteres ein Ersatz für den Antragsteller finden ließe. 16 Hinsichtlich der Ziffer 3 des Widerspruches, womit sich der Antragsteller gegen das Verbot des Einsatzes von Lautsprechern und Megaphonen zur Bekanntgabe der Auflagen wendet, kommt die begehrte Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Auflage offensichtlich rechtmäßig ist; insbesondere ist nicht zu erkennen, inwieweit die Rechtssphäre des Antragstellers betroffen sein könnte. Ein schützenswertes Interesse daran, die vom Antragsgegner verfügten Auflagen den anderen Versammlungsteilnehmern technisch verstärkt mitzuteilen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es nicht von Artikel 8 GG geschützt. Insoweit geht es allein um die Information der Versammlungsteilnehmer, nicht jedoch um die Wirkung nach außen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Antragsteller zur Bekanntgabe der verfügten Auflagen darauf angewiesen sein könnte, Megaphone oder Lautsprecher zu verwenden. Hiergegen spricht schon, dass er selbst von einer maximalen Teilnehmerzahl von 200 ausgeht. Darüber hinaus enthält die Verfügung vom 8.11.2006 auf Seite 2 die Auflage, pro 30 Versammlungsteilnehmer einen Ordner zu bestimmen. Damit ist gewährleistet, dass die Auflagen auch ohne Tonverstärker allen Versammlungsteilnehmern bekannt werden. Sollte dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein, könnte der Antragsteller insofern im Übrigen ggf. die Hilfe der begleitenden Polizeibeamten in Anspruch nehmen. 17 Umgekehrt liegt es auf der Hand, dass gerade die mit Tonverstärker bekannt gegebenen Auflagen dazu genutzt werden können, insbesondere die in der angegriffenen Verfügung untersagten Äußerungen im Deckmantel einer Bekanntgabe des Verbotes zum Gegenstand der Versammlung zu machen. Dem ist der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht entgegen getreten. Unabhängig davon besteht an der Vermeidung solchen Missbrauchs ein öffentliches Interesse, das das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers schon deshalb überwiegt, weil für letzteren ein schutzwürdiges Interesse letztlich überhaupt nicht ersichtlich ist. 18 Vgl. dazu auch VG Minden, Beschlüsse vom 15.09.2006 - 11 L 657/06, 11 L 660/06 und 11 L 663/06 -. 19 Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Beschränkung von Hilfsmitteln wie Megaphone und Lautsprecher wendet, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl unter 50 liegt, kann die Kammer angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht abschließend beurteilen. Es spricht jedoch bereits viel dafür, dass der Antragsgegner insoweit die von § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG zu treffende Abwägungsentscheidung für Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Benutzung von Schallerzeugungs- oder Wiedergabegeräten gemäß § 10 Abs. 2 LImSchG in einer vom Gericht nicht zu beanstandenden Weise getroffen hat, zumal die Versammlung auch in der abendlichen Ruhezeit bis 22 Uhr stattfinden soll. Dass insbesondere Anwohner nicht jeden Gebrauch solcher Geräte im Rahmen einer Versammlung dulden müssen, liegt auf der Hand und stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers grundsätzlich auch keinen Verstoß gegen geschützte Minderheitenrechte dar. Die Möglichkeit der Meinungskundgabe bleibt auch kleineren Versammlungen unbenommen. Für eine vollständige Befreiung wäre der Antragsgegner im übrigen nach § 10 Abs. 4 LImSchG überhaupt nicht zuständig. 20 Unabhängig davon fällt auch eine allgemeine Interessenabwägung insoweit zu Lasten des Antragsstellers aus. Für die Kammer ist derzeit weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Einschränkung im Falle des Antragstellers überhaupt zum Tragen kommen könnte. Der Antragsteller rechnet ausweislich der Anmeldungsunterlagen mit einer Teilnehmerzahl zwischen 20 und 200. Im Kooperationsgespräch hat er präzisiert, dass er mit Teilnehmern aus den Bereichen Hannover bis Bielefeld rechnet. Aus diesem dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationsquellen lässt sich damit kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Zahl der Versammlungsteilnehmer unter die hier maßgebliche Zahl von 50 sinken könnte. Für die angemeldete Versammlung ist ein Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit auf Grund seiner eigenen Angaben nicht zu erkennen. 21 Die vom Antragsteller angeführten Schwierigkeiten bei der Feststellung der Teilnehmerzahl vermag die Kammer schließlich nicht zu teilen, zumal in anderen Zusammenhängen zahlenmäßige Beschränkungen nicht angegriffen werden. Insbesondere wendet sich der Antragsteller nicht dagegen, dass für je 30 Versammlungsteilnehmer ein Ordner zu bestellen ist. Wenn es aber auch aus seiner Sicht ohne weiteres möglich ist, die Versammlungsteilnehmer in Gruppen von je 30 zu erfassen, spricht nichts dafür, dass dies bei der Zahl von 50 nicht möglich sein sollte. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer berücksichtigt, dass die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnimmt. 24 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -; Beschluss vom 27.1.2006 - 5 B 138/06 -.