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Beschluss

11 L 668/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0915.11L668.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 14.9.2006 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 14.9.2006 gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums C1. vom 12.9.2006 wiederherzustellen; hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 14.9.2006 gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums C1. vom 12.9.2006 unter Anordnung von Auflagen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO wiederherzustellen, 4 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Polizeiverfügung vom 12.9.2006 und dem Interesse der Antragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. 6 Mit ihrem Widerspruch wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass der Antragsgegner den Versammlungsort für die von ihr geplante Versammlung abweichend vom Antrag vom 12.9.2006 so festgesetzt hat, dass die Veranstaltung nicht am Eingang der ehemaligen N. Stabskaserne (Ecke W.-------straße /B. der H. ) stattfinden kann, sondern am östlichen Ende der Bahnunterführung an der W.-------straße vor dem Bahnhofsvorplatz. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht hinreichend sicher beurteilen, ob diese Verfügung insoweit rechtmäßig ergangen ist. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob die der Auflage zum Versammlungsort zu Grunde liegende Gefahrenprognose des Antragsgegners in jeder Hinsicht tragfähig ist. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die vom Antragsgegner gegebene Begründung insbesondere nach ihrer Ergänzung durch Schriftsatz vom 15.9.2006 jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. die getroffene Ermessensentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ihrer Interessenabwägung zu Grunde gelegt, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung - ggfls. auch unter Einbeziehung einschränkender Auflagen - sich die vom Antragsgegner prognostizierten Gefahren realisieren könnten. Die Möglichkeit, dass gewalttätige "Gegendemonstranten" die Veranstaltung zum Anlass oder Ausgangspunkt für gewalttätige Aktionen gegen die am 4.9.2006 bestätigte Versammlung rechter Gruppen nutzen könnten, ist angesichts des Umstandes, dass der gewünschte Veranstaltungsort - soweit ersichtlich - der einzige Ort einer Gegendemonstration auf der östlichen Seite des Stadtgebietes, auf der die am 4.9.2006 bestätigte Versammlung stattfinden soll, jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Offenbar kann eine entsprechende Garantie auch von der Antragstellerin nicht übernommen werden, wie sich aus einem jetzt mitgeteilten Telefonat des Vertreters der Antragstellerin mit einem Vertreter des Antragsgegners ergibt (Blatt 3 der Antragserwiderung). 7 Aus Sicht der Kammer besteht jedoch insbesondere deshalb ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Auflage, weil der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der für die Mahnwache vorgesehene Ort der einzige ist, der realistischer Weise für die bereits am 4.9.2006 bestätigte Zwischenkundgebung der Versammlung in Betracht kommt, gegen die sich die Mahnwache maßgeblich richten soll. Der Antragsgegner hatte demnach zu berücksichtigen, dass eine Genehmigung am von der Antragstellerin gewünschten Ort die Durchführung der bereits bestätigten Versammlung teilweise unmöglich machen könnte. Da er jedoch durch Artikel 8 GG gehalten ist, den störungsfreien Verlauf dieser Versammlung soweit wie möglich sicher zu stellen, musste dies für seine Ermessensentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Prioritätsprinzip für die zuerst angemeldete Versammlungen in dieser Form nicht existiert, 8 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 -, 9 sieht hier jedoch die Besonderheit darin, dass die Anmeldung bereits seit einigen Tagen bestätigt war, als die Antragstellerin ihre "Gegenveranstaltung" bei dem Antragsgegner anmeldete. Durch die Bestätigung hatte der Antragsgegner sich jedoch bereits gebunden. 10 Hinzu kommt, dass nach den Konzeptionen der beiden Versammlungen gerade an dem von der Antragstellerin beantragten Ort eine durchaus längere Konfrontation beider Veranstaltungen durch die bereits bestätigte Zwischenkundgebung möglich ist. Etwaige aus dieser Konfrontation entstehende oder sich aufschaukelnde Auseinandersetzungen könnten polizeilich nur mit einer massiven Verstärkung des Polizeiaufgebotes annähernd sicher verhindert werden. Auch dies kann angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner zeitgleich eine weitere Versammlung rechter Gruppen in H1. sowie am Vormittag in C1. zu begleiten hat, bei der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. 11 Umgekehrt hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin geplante Versammlung nicht verboten hat, sondern lediglich durch eine beschränkende Auflage den Versammlungsort abänderte. Inhaltlich kann die Veranstaltung ohne jegliche Einschränkung stattfinden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der nunmehr vorgesehene Veranstaltungsort sogar näher an der Gaststätte "Zur H. " liegt als die von der Antragstellerin beantragte Örtlichkeit. Insofern vermag die Kammer den Symbolcharakter nicht als maßgebliches Interessenkriterium zu berücksichtigen. Dementsprechend wertet sie die Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin als nicht so schwerwiegend, dass sie die erheblichen öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Auflage überwögen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer berücksichtigt, dass die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnimmt. 14 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -; Beschluss vom 27.1.2006 - 5 B 138/06 -.