Beschluss
5 B 138/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.5B138.06.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die insoweit eine andere Einschätzung rechtfertigen. Ergänzend und zusammenfassend ist festzustellen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2006 ist abzulehnen. Die nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Verbotsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG. Der Antragsgegner konnte die vom Antragsteller für den 28. Januar 2006 angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gegen staatliche Repressionen - Weg mit dem Paragraphen § 130 StGB" nach § 15 Abs. 1 VersammlG verbieten, weil bei ihrer Durchführung sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist unmittelbar gefährdet wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen. Die auf Flugblättern und im Internet verbreitete Einladung zur Versammlung erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung. Nach § 130 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Als Versammlungsanmelder ist u.a. T. C. aufgetreten. Herr C. ist zugleich Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes für das Flugblatt, mit dem - auch im Internet - zur Teilnahme an dem angemeldeten Aufzug geworben wird. Das Flugblatt thematisiert die Verurteilung des der rechten Szene zuzurechnenden B. X. S. wegen seiner Äußerungen auf der Demonstration gegen den Synagogen-Bau in C1. , die in folgenden Ausführungen gipfelte: "... Die Herren G. , H. , T1. und wie sie sonst alle heißen mögen, nennen wir sie einfach kurzum die Levis und Cohn's. ... Ich kann ihnen sagen, wenn ihnen die Haltung dieses Volkes nicht passt, dann sollen sie hier verschwinden aus diesem Lande ... Diesen so genannten Antisemitismus schaffen die Juden sich durch ihr verfluchtes Verhalten selbst..." In dem Flugblatt heißt es hierzu (Unterstreichungen durch das Gericht): "... Erst vor kurzem wurde ein politisch aktiver Nationalsozialist in NRW, aufgrund von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des §130 StGB zu 2 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt. 2 Jahre und 9 Monate Haft für einen jungen Mann, der niemandem physisches oder psychisches Leid angetan oder einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt, sondern lediglich seine Meinung Kund getan hat. ... Der §130 stellt die unmittelbarste Möglichkeit des Staates dar, eine unliebsame, gerechte und wahrheitsgetreue aber auch kritische Auseinandersetzung mit dem historischen Nationalsozialismus zu unterbinden, und in diesem Zusammenhang jedwede Agitation zu kriminalisieren. ..." Mit diesen Ausführungen wird nicht lediglich die jüngste Verurteilung des Herrn S. wegen Volksverhetzung kritisiert, sondern darüber hinaus auch die Straftat des Herrn S. in unerträglicher Weise verharmlost. Der Verfasser macht sich die Äußerungen zu eigen, für die Herr S. zu Recht nach § 130 StGB verurteilt worden ist. Der Versammlungsanmelder und Flugblattverantwortliche verteidigt damit die volksverhetzenden antisemitischen Äußerungen des Herrn S. als gerechte und wahrheitsgetreue Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus. Zudem macht er mittels des Flugblattes deutlich, dass in der angemeldeten Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest gebilligt werden soll. Es ist auch verhältnismäßig, die angemeldeten Versammlungen wegen des festgestellten Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit zu verbieten. Das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen. Auflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt verändern, können weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden angesonnen werden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem grundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der Versammlung, die den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die Gewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen. Hier ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. Unabhängig davon ist bei Durchführung der angemeldeten Versammlung - auch bei Anlegung der von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Maßstäbe - eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben, die - selbständig tragend - das ausgesprochene Versammlungsverbot rechtfertigt. Zwar scheidet nach der Rechtsprechung der 1. Kammer ein Rückgriff auf § 15 VersammlG zur Unterbindung bestimmter Inhalte der kollektiven Meinungskundgabe aus. Ein solcher Rückgriff ist jedoch möglich, wenn mit der Versammlung eine Provokation besonderer Art und Intensität verbunden ist. Der Antragsgegner hat der angemeldeten Versammlung eine solche spezifische Provokationswirkung zu Recht beigemessen. Die Versammlung ist geeignet, das sittliche Empfinden der Bürger erheblich zu beeinträchtigen. Unbeschadet dessen, dass die Umstände der geplanten Demonstration, die das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, für sich bedenklich sind, ergibt sich darüber hinaus eine besondere, nicht hinnehmbare Provokationswirkung auf der Grundlage einer Gesamtschau der die Versammlung prägenden Einzelmomente. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag, an dem der Staat und seine Bürger des Verbrechens des Holocaust gedenken, die einschlägig bekannten und der neonazistischen Szene zugehörigen Veranstalter in ihrer - bundesweit abgestimmten - Aufforderung zur Demonstration nicht nur die Aufhebung der Strafbarkeit der Volksverhetzung fordern, sondern die Richtigkeit hetzerischer Aussagen betonen und sich so zu eigen machen. Es bedeutet entgegen der Ansicht der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 - einen denklogischen Bruch, allein aus der (vermeintlichen) Unbedenklichkeit einzelner Umstände (Ort, Zeitpunkt und Thema der Versammlung) im Rahmen einer isolierten Betrachtung die rechtliche Unbedenklichkeit der Demonstration als solcher zu folgern. Die Versammlung stellt ein einheitliches Ganzes dar, dessen maßgebliches Gepräge sich erst aus einer Gesamtschau und -bewertung dieser Einzelaspekte (insbesondere der zeitlichen Nähe zum Holocaust-Gedenktag) ergibt. Dies entspricht auch der bereits oben zitierten Rechtsprechung, nach der die Versammlungsfreiheit gerade die Bestimmung über die Einzelaspekte umfasst, weil sie für Gehalt und Wirkung der Versammlung essentiell sind. Folgerichtig muss sich der Veranstalter auch bei der Bewertung der Veranstaltung am Maßstab der öffentlichen Ordnung an einer Gesamtbetrachtung festhalten lassen. Die spezifische, eine Grundrechtsgrenze überschreitende Provokationswirkung des Versammlungs-Mottos rechtfertigt es, die Durchführung der angemeldeten Versammlung zu unterbinden. Eine Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die mit bindender Wirkung das Verbot einer Versammlung ausschließt, wenn (nur) die öffentliche Ordnung in Rede steht, besteht nicht. Ein Versammlungsverbot ist vielmehr nur "im Allgemeinen" bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht gerechtfertigt. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (352 f.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.