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Urteil

11 K 741/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:1018.11K741.05.00
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Tenor

Der Genehmigungsbescheid des beklagten Amts zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Kartbahn vom 26.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 4.3.2005 wird aufgehoben, soweit durch ihn der Fremdkartbetrieb (10 Fremdkarts mit einem Schalldruckpegel von maximal 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung in der Vorbeifahrt) zugelassen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. Das beklagte Amt und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Genehmigungsbescheid des beklagten Amts zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Kartbahn vom 26.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 4.3.2005 wird aufgehoben, soweit durch ihn der Fremdkartbetrieb (10 Fremdkarts mit einem Schalldruckpegel von maximal 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung in der Vorbeifahrt) zugelassen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. Das beklagte Amt und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Kartbahn auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 22, Flurstücke 336 und 369 (X1.---ring 27). Auf dem Gelände mit den Außenmaßen von etwa 150 x 150 m ist eine Asphaltbahn für Rennkarts mit einer Gesamtlänge von etwa 1.050 m angelegt. Das Betriebsgrundstück der Kartbahn sowie die etwa 100 m entfernte Betriebsleiterwohnung und die etwa 30 m entfernten Büroräume des Schreiner- und Tischlerbetriebs des Klägers liegen in einem durch den Bebauungsplan "Industriegebiet C1. -West" festgesetzten Industriegebiet. Für den Betrieb der Kartbahn erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises Q. bereits am 26.7.1996 eine Baugenehmigung. Nach einer beigefügten Auflage war die Anlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Geräuschimmissionen, gemessen am Wohnhaus des Klägers, 70 dB (A) nicht überschreiten. Vor Erteilung der Genehmigung hatte das Ingenieurbüro H. und Partner unter dem 27.2.1996 eine Schall-Immissionsprognose abgegeben, wonach bei gleichzeitigem Einsatz von zehn Karts und einer täglichen Betriebszeit von sieben Stunden am Grundstück des Klägers zu 1. ein Mittelungspegel von 66 dB (A) nicht überschritten werde. Grundannahme der Prognose war, dass die lautesten Fahrzeuge einen Schalldruckpegel von 95 dB (A) in zwei Metern Entfernung erzeugten. Nach Inbetriebnahme der Anlage führte das Büro H. und Partner am 13.3.1997 beim gleichzeitigen Betrieb von vier bis fünf Karts Kontrollmessungen durch, bei denen ein Beurteilungspegel am Haus des Klägers von 62 dB (A) gemessen wurde. Hochgerechnet auf den Einsatz von zehn Karts ergab sich ein Beurteilungspegel von 68 dB (A). Bei einer Messung vom 15.6.1997, bei der die Anzahl der Fahrzeuge nicht festgestellt wurde, ermittelte das beklagte Amt einen Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers von 64,2 dB (A) in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 61,6 dB (A) in der restlichen Zeit des Tages. Während einer Kartrennveranstaltung des ADAC im September 1997 führten sowohl die Stadt C1. als auch das Staatliche Umweltamt C2. - StUA C2. - Lärmmessungen durch. Die gemessenen Werte lagen am Haus des Klägers deutlich unter 70 dB (A). In der Folgezeit beschwerten sich zahlreiche Anwohner sowohl gegenüber dem Kreis Q. als auch gegenüber dem StUA C2. , dass die Baugenehmigung beim Betrieb der Anlage vielfach nicht eingehalten werde. Auch sei der Lärm gerade an Wochenenden unerträglich. Bei zahlreichen Ortsbesichtigungen stellte das StUA u.a. fest, dass auf der Anlage nicht nur die dort verfügbaren Leihkarts eingesetzt wurden, sondern zu einem erheblichen Anteil auch Eigenkarts von Nutzern. Darüber hinaus erstellte das StUA eine schalltechnische Prognose in Form einer Pessimalberechnung. Grundannahmen dieser Berechnung waren maximal zulässige Schallleistungspegel von 120 dB (A) je Kart entsprechend dem für Rennen vorgegebenen Höchstpegel von 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung und eine gleichzeitige Nutzung von 15 bzw. 25 Karts. Für das Wohnhaus des Klägers ergaben sich Wirkpegel um 75 dB (A). Wegen einer täglichen Betriebszeit deutlich unter 16 Stunden und eines noch für erforderlich gehaltenen Messabschlags von 3 dB (A) nahm das StUA auf Grund dieser Berechnung an, dass Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. 1999 beantragte der Kläger beim StUA C2. , die Kartbahn der Beigeladenen stillzulegen, weil sie eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage sei, die ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde. Diesen Antrag lehnte das StUA C2. ab. Mit Urteil vom 19.6.2002 - 11 K 2725/00 - verpflichtete die Kammer das StUA C2. , den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Sie führte aus, die Beigeladene betreibe ohne die erforderliche Genehmigung eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einer Weise, dass der Kläger in seinen materiellen Rechten verletzt werde. Denn die Beigeladene stelle wegen der weitgehend unkontrollierten Zulassung von Fremdkarts durch die Organisation ihres Betriebs letztlich nicht sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auf dem Grundstück des Klägers vermieden würden. Daraufhin gab das StUA C2. der Beigeladenen im September 2002 auf, dass die Kartbahn nur noch mit Leihkarts befahren werden dürfe und der Betrieb von Eigenkarts nur an höchstens vier Tagen im Jahr zulässig sei. Im Februar 2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der Kartbahn entweder mit gleichzeitig bis zu zwölf Leihkarts oder bis zu zehn Eigenkarts. Dem Antrag beigefügt war ein schalltechnisches Gutachten der B. GmbH vom 4.2.2004, wonach für die Wohnung des Klägers ein Beurteilungspegel von 63,7 dB (A) ermittelt worden war. Die Beurteilung legte zu Grunde, dass die Betriebszeit der Leihkarts maximal 40 Minuten je Stunde und die Betriebszeit der Eigenkarts maximal 30 Minuten je Stunde beträgt, die Bahn täglich sechs Stunden von Leihkarts und fünf Stunden von Eigenkarts genutzt wird und die Eigenkarts die für den Kart-Rennsport vom Deutschen Motor Sport Bund festgelegten maximal zulässigen Geräuschwerte von 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung einhalten. Mit Genehmigungsbescheid vom 26.7.2004 erteilte das beklagte Amt der Beigeladenen eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Kartbahn. Darin war jeweils ein fünfstündiger Leihkart- und Fremdkartbetrieb zugelassen worden, bei dem die Zahl der gleichzeitig maximal einsetzbaren Karts antragsgemäß beschränkt worden war. Fremdkarts waren definiert als vom Betreiber bereitgestellte oder von Besuchern mitgebrachte Hobby- oder Rennkarts mit einem Emissionsverhalten von maximal 95 dB (A) in der Vorbeifahrt bei einem Messabstand von 7,5 Metern. Für Leihkarts war der entsprechend zu bestimmende Vorbeifahrtpegel auf 80 dB(A) begrenzt. Unter III.B.15. war vorgeschrieben, dass eingesetzte Fremdkarts jeweils beim ersten Einsatz am Tage daraufhin zu überprüfen sind, ob der höchstens zulässige Schallpegel eingehalten wird. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das beklagte Amt mit Bescheid vom 11.8.2004 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 26.7.2004 an, nachdem der Kläger gegen die Genehmigung Widerspruch erhoben hatte. Mit dem Widerspruch rügte der Kläger einige Ungereimtheiten im Schallgutachten. Er beanstandete die Annahme des Gutachters, dass die Karts pro Zeitstunde nur 30 oder 40 Minuten Lärm verursachten. Es sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass sich die Fahrzeuge je Stunde 20 oder 30 Minuten in der Aufstellungsgasse aufhielten. Außerdem sei ein falscher Immissionsort zu Grunde gelegt worden. Maßgeblich sei der Lärm an den deutlich näher als die Betriebswohnung an der Kartbahn gelegenen Büroräumen im Betrieb des Klägers. Schließlich habe der Gutachter unzulässigerweise die in einem Abstand von 25 und 100 m vom Rand einer Motorsportanlage ermittelten Lärmwerte unmittelbar auf die Schallquelle übertragen. Zu diesen Einwänden äußerte sich der Gutachter gegenüber der Beigeladenen dahingehend, die Karts könnten sowohl aus technischen Gründen (Überhitzung des Motors) als auch aus fahrerischen Gründen im Regelfall nur etwa 10 bis maximal 20 Minuten gefahren werden. Danach müssten die Motoren abkühlen bzw. es erfolge ein Fahrerwechsel. Dabei ergebe sich erfahrungsgemäß im Mittel eine reine Fahrzeit pro Kart von 40 Minuten pro Zeitstunde. Deshalb würden die Karts auch für 10-Minuten-Intervalle vermietet. Für das Büro des Klägers ergebe sich ein Beurteilungspegel von 68,8 dB (A). Im Gutachten sei das Wohnhaus als die empfindlichste Nutzung gewählt worden. Hinsichtlich der Emissionsdaten seien aus den bei Messungen in 25 bis 100 m Entfernung ermittelten Schalldruckpegeln Schallleistungspegel berechnet worden. Die Schallleistungspegel lägen dem Gutachten zu Grunde. Auf dieser Grundlage wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2005, dem Kläger zugestellt am 8.3.2005, zurück. Am 7.4.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beanstandet, dass die angefochtene Genehmigung nicht auf das schalltechnische Gutachten Bezug nehme und die darin genannten Betriebsbedingungen nicht zum Gegenstand der Genehmigung mache. Insbesondere die Annahme, die Karts würden in der Betriebszeit nicht kontinuierlich betrieben werden, sondern nur 40 bzw. 30 Minuten je Stunde, sei in der Genehmigung nicht festgeschrieben. Deshalb könne der Betreiber die Mietzeit jeden Tag neu festlegen. Auch sei es vorstellbar, dass während der Einweisung neuer Fahrer, die außerhalb der Fahrtstrecken stattfinde, bis zu zwölf Leih- bzw. zehn Eigenkarts gleichzeitig auf der Fahrbahn führen. Denn die Genehmigung schreibe der Beigeladenen, die auf eine möglichst hohe Auslastung bedacht sein werde, nicht vor, höchstens zwölf Leihkarts zu besitzen und nur zehn Eigenkarts Zutritt zur Anlage zu gewähren. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass der Beurteilungspegel für Industriegebiete von 70 dB (A) voraussichtlich an seinen Büroräumen nicht eingehalten werde, weil diese näher an der Anlage lägen als der Immissionspunkt 7, für den 70 dB (A) prognostiziert worden sei. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des beklagten Amts zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Kartbahn vom 26.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 4.3.2005 aufzuheben. Das beklagte Amt und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Das beklagte Amt nimmt zur Begründung Bezug auf die im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme des Gutachters zu den Einwänden des Klägers. In der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2006 hat der Gutachter der B. GmbH die Ergebnisse seiner Lärmprognose erläutert und insbesondere den für die Büroräume des Klägers ermittelten Wert von 69 dB (A) im Vergleich zu höheren Werten an gleich weit entfernten anderen Immissionsorten durch das Vorhandensein einer Schallschutzmauer erklärt. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beigeladene einen Schallmessbericht des Sachverständigenbüros Uppenkamp und Partner vom 31.7.2006 vorgelegt. Dieses hat durch Hochrechnung der gemessenen Werte auf den genehmigten Nutzungsumfang am Bürogebäude des Klägers einen Beurteilungspegel von 66 dB (A) und am Wohngebäude des Klägers von 55 dB (A) ermittelt. Dabei legt die Berechnung zu Grunde, dass innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten Leihkarts je Stunde nur 40 Minuten (täglich 200 Minuten) betrieben werden dürfen und Privatkarts nur 30 Minuten (täglich 150 Minuten). Während der Messung ist auch das Emissionsverhalten der am Messtag eingesetzten Fahrzeuge ermittelt, aber im Messbericht nicht im Einzelnen berücksichtigt worden. Hierzu ist der mit dem Messauftrag betraute Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 ergänzend befragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 2725/00, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts (vier Hefter und zwei Ordner) sowie die Bauakten des Landrats des Kreises Q. (drei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 26.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.3.2005 verstößt zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit durch ihn der Betrieb von Fremdkarts auf der Kartbahn der Beigeladenen zugelassen worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Soweit mit dem Bescheid der Betrieb von Leihkarts genehmigt worden ist, werden Rechte des Klägers nicht verletzt (II.). I. Die angefochtene Genehmigung stellt hinsichtlich des Fremdkartbetriebs nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entsprechend sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zur Konkretisierung der hinsichtlich des Nachbarschutzes drittschützenden Schutzpflicht, der genehmigungsbedürftige Anlagen wie die hier streitgegenständliche Kartbahn unterliegen, ist in erster Linie auf die auch für die Gerichte verbindlichen Bewertungsmaßstäbe und Immissionsrichtwerte der TA Lärm zurückzugreifen. Danach ist in Industriegebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen Räumen, zu denen nach der Bezugnahme in Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 der TA Lärm auf die DIN 4109 auch Büroräume zählen, Beurteilungspegel von 70 dB (A) nicht überschritten werden. Die sichere Einhaltung dieses Werts ist damit auch an den zur Kartbahn der Beigeladenen ausgerichteten Büroräumen des Klägers erforderlich und kann vom Kläger beansprucht werden. Allein die Auflage B.10, nach der dieser Wert im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 der Stadt C1. nicht überschritten werden darf, ist als bloße Zielvorgabe nicht geeignet, den erforderlichen Nachbarschutz zu gewährleisten. Vielmehr muss bezogen auf die konkrete örtliche Situation über derartige Zielwertfestsetzungen hinaus sichergestellt sein, dass den Erfordernissen des Nachbarschutzes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in jedem zugelassenen Betriebszustand genügt ist. Hierzu bedarf es einer Schallimmissionsbeurteilung anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezifikation der geplanten Anlage, die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss und damit eine zuverlässige Aussage darüber erlaubt, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort durch den genehmigten Betrieb Lärmimmissionen ausgesetzt sein können, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Vgl. im Zusammenhang mit Geräuschen von Windkraftanlagen OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2005 - 8 B 110/05 - und vom 28.4.2004 - 21 B 573/03 -. Der von der Beigeladenen vorgelegte Messbericht des Sachverständigenbüros Uppenkamp und Partner vom 31.7.2006 hat zwar auf der Grundlage einer Messung vom 30.7.2006 durch Hochrechnung einen maximalen Beurteilungspegel von nur 66 dB (A) an den Büroräumen des Klägers ermittelt. Bei der Hochrechnung auf den genehmigten Betriebsumfang sind allerdings hinsichtlich des Fremdkartbetriebs relevante lärmerhöhende Umstände nicht berücksichtigt worden, bei deren Berücksichtigung die Einhaltung des maßgeblichen Richtwerts von 70 dB (A) nicht mehr sichergestellt ist. 1. Die Kammer hat nach der Befragung des Sachverständigen Dipl.-Phys. Ing. X2. in der mündlichen Verhandlung sowie auf der Grundlage seines Messberichts vom 31.7.2006 und der ergänzend überreichten Pegelschriebe über die in 7,5 m Entfernung von der Ideallinie gemessenen Vorbeifahrtpegel die Überzeugung gewonnen, dass die von den gemessenen Werten beim Betrieb von drei bzw. fünf Fremdkarts auf die zulässige Fremdkartanzahl hochgerechneten Mittelungspegel von 74,6 dB (A) bzw. 72,7 dB (A) (Seite 18 des Messberichts) nicht hinreichend berücksichtigen, dass die bei der Messung eingesetzten Karts den höchstzulässigen Schalldruckpegel in 7,5 m Entfernung in der Vorbeifahrt (Vorbeifahrtpegel) zu einem erheblichen Teil bei Weitem nicht erreicht haben. Der Sachverständige hat zwar angegeben, es hätten sich beim Fremdkartbetrieb Pegel von 92 bis 95 dB (A) ergeben. Das lässt sich anhand der von ihm überreichten Pegelschriebe für die Messung beim Betrieb von fünf Fremdkarts in der Zeit zwischen 15:04 Uhr und 15:18 Uhr (vgl. Anhang II des Messberichts, Seite 7) im Ansatz nachvollziehen. Allerdings lässt der Pegelschrieb erkennen, dass der Pegel von 90 dB (A) nur durch ein einziges eingesetztes Fremdkart überschritten worden ist. Der Sachverständige hat erläutert, dass die Pegelspitzen jeweils die Vorbeifahrt eines Karts erkennen lassen. Der Inhaber der Beigeladenen hat erklärt, eine Runde könne etwa in einer Minute durchfahren werden. Dies zu Grunde gelegt, lassen die ganz regelmäßig im Abstand von knapp einer Minute erfolgten Pegel über 90 dB (A) den Rückschluss zu, dass diese durch jeweils dasselbe Kart verursacht worden sind, während die übrigen eingesetzten Karts sämtlich Pegel unter 90 dB (A) verursacht haben. Dies ist zumindest nicht auszuschließen. Auch in der Zeit vor 15:08 Uhr, in der bereits fünf Karts in Betrieb waren, wurden ebenso keine Pegel über 90 dB (A) verursacht wie während des Betriebs von nur drei Fremdkarts in der Zeit zwischen 14:14 Uhr und 14:26 Uhr (vgl. Anhang II des Messberichts, Seite 6). Es bedarf keiner Klärung, ob diejenigen Karts, die keine höheren Vorbeifahrtpegel als 90 dB (A) verursacht haben, entsprechend den vom Inhaber der Beigeladenen genannten Herstellerangaben generell keine höheren Pegel verursachen als 88 dB (A) oder ob die Karts lediglich nicht mit maximaler Geräuschentwicklung gefahren worden sind. Denn jedenfalls lassen die Messungen erkennen, dass die Bahn so befahren werden kann, dass in jeder Runde Vorbeifahrtpegel erreicht werden, die den zugelassenen Wert von 95 dB (A) zumindest auf den Geraden im Wesentlichen erreichen. Von einem solchen Betrieb ist deshalb bei der Erstellung einer in jeder Hinsicht "auf der sicheren Seite" liegenden Schallimmissionsbeurteilung auszugehen. Bei dem danach zu Grunde zu legenden Betrieb ausschließlich mit Fremdkarts, die den Vorbeifahrtpegel von 95 dB (A) zumindest auf den Geraden jeweils erreichen, würden ganz erheblich höhere Mittelungspegel verursacht als sich aus dem Messbericht der Sachverständigen Uppenkamp und Partner bei Hochrechnung ergeben. Denn die Lärmentwicklung aller gefahrenen Fremdkarts, die Schalldruckpegel unter 90 dB (A) verursacht haben, liegt mit jeweils 5 bis 7 dB (A) unter dem zulässigen Höchstpegel ganz erheblich niedriger als bei Einsatz von Fremdkarts, die den zugelassenen Vorbeifahrpegel von 95 dB (A) ausschöpfen. Dieser Pegelunterschied deckt sich etwa mit dem Unterschied von 7 dB (A), den der Sachverständige auf der Grundlage der Prognose der B. GmbH und der Studie "Emissionsdaten von Motorsportanlagen" des Bayerischen Landesamts für Umwelt (http://www.bayern.de/lfu/laerm/veroeffentlichungen/motorsportanlagen.pdf) zwischen Hobby-Karts und Renn-Karts angenommen hat. Dementsprechend ist bei Einsatz von zehn Fremdkarts, die die maximal zugelassenen Vorbeifahrtpegel verursachen, anzunehmen, dass auch der Mittelungspegel am Büro des Klägers in der entsprechenden Größenordnung höher liegt als nach der Hochrechnung durch den Sachverständigen, in der der Umstand der unterschiedlich hohen Schallentwicklung der eingesetzten Karts nicht berücksichtigt worden ist. Bereits die vom Gutachter durch Hochrechnung ermittelten verschiedenen Mittelungspegel lassen erkennen, dass der Umstand, welche Vorbeifahrtpegel die jeweils gefahrenen Karts verursachen, erheblichen Einfluss auf den sich ergebenden Mittelungspegel hat. So hat der Sachverständige ausgehend vom gemessenen Betrieb mit drei Fremdkarts mit Schalldruckpegeln lediglich zwischen 85 und 90 dB (A) im Messzeitraum zwischen 14:14 Uhr und 14:26 Uhr auf Seite 18 des Messberichts den höchsten auf den Betrieb von zehn Karts hochgerechneten Mittelungspegel von 74,6 dB (A) errechnet. Dieser liegt trotz der deutlichen Unterschreitung der höchstzulässigen Vorbeifahrtpegel durch alle gefahrenen Karts um fast 2 dB (A) höher als der Mittelungspegel, der durch Hochrechnung des Betriebs von fünf Fremdkarts mit 72,7 dB (A) angegeben worden ist, von denen eines sogar regelmäßig Vorbeifahrtpegel bis zu annähernd 95 dB (A) erreicht hat. Dies ist nur dadurch zu erklären, dass die durch andere gleichzeitig bei dieser Messung gefahrene Karts verursachten Vorbeifahrtpegel noch deutlich niedriger gelegen haben als bei der Messung mit drei Karts. Daraus lässt sich ersehen, welchen erheblichen Einfluss auf den Mittelungspegel es hat, ob die eingesetzten Karts Schalldruckpegel von 85 bis 90 dB (A) oder von 95 dB (A) verursachen. 2. Auch die Schallprognose der B. GmbH berücksichtigt die genehmigte Maximalauslastung nicht hinreichend, weil mit einem Schallleistungspegel von 122 dB (A) gerechnet worden ist, obwohl nach der genannten Studie des bayerischen Landesamts für Umwelt auch Rennkarts mit einem Taktmaximalschallleistungspegel von 125 dB (A) keine höheren Schalldruckpegel als 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung verursachen und deshalb auf der Anlage zugelassen sind. Da die B. GmbH in ihrer Nachberechnung vom 7.10.2004 bereits für die Büroräume des Klägers einen Beurteilungspegel von 69 dB (A) ermittelt hat, ist dort auch auf der Grundlage der Lärmprognose die Einhaltung des Werts von 70 dB (A) beim genehmigten Maximalbetrieb mit Fremdkarts nicht sichergestellt. 3. Zu weiteren Erhöhungen des Beurteilungspegels kann es beim genehmigten Fremdkartbetrieb kommen, wenn zwar entsprechend der Annahme des zum Inhalt der Genehmigung gemachten schalltechnischen Gutachtens der B. GmbH (VIII. des Genehmigungsbescheids) die Betriebszeit eines jeden Fremdkarts 30 Minuten je Stunde über fünf Stunden (150 Minuten täglich) beträgt, aber Fremdkarts nach ihrem Einsatz von der Bahn genommen und durch andere ersetzt werden. Es dürfte zwar rein tatsächlich nicht möglich sein, die Bahn eine volle Stunde lang mit der maximalen Anzahl an Fremdkarts zu befahren. Jedoch liegen beide Schallimmissionsbeurteilungen mit der Annahme, die Betriebszeit werde durch die maximale Anzahl von Fremdkarts nur zur Hälfte ausgeschöpft, gerade deshalb nicht auf der sicheren Seite, weil die Genehmigung den Austausch eines Karts, das bereits 30 Minuten gefahren ist, durch ein anderes Fremdkart nicht ausschließt. Für eine sicherere Abschätzung dürfte sich die im Messbericht des Büros Uppenkamp und Partner ausgewiesene Zeitkorrektur von -8,1 dB (A) nach der auf Seite 17 des Gutachtens angeführten Formel auf bis zu - 5,1 dB (A) verringern (10 · log (300/960) = - 5,1). Ausgehend von diesem vielleicht etwas zu niedrigen Korrekturwert und dem ungünstigsten Messwert für 3 Privat-Karts von 74,6 dB (A) ergibt sich bereits ein Beurteilungspegel an den Büroräumen des Klägers von 69,5 dB (A). Dabei sind die Auswirkungen höherer Vorbeifahrtpegel als sie am Messtag von den meisten Karts erzeugt worden sind, noch nicht berücksichtigt. 4. Da danach bei Berücksichtigung maximal zugelassener Vorbeifahrtpegel und einer möglichen höheren zeitlichen Auslastung der Anlage durch Fremdkarts im Rahmen der Genehmigung der Immissionsrichtwert überschritten oder allenfalls nur knapp unterschritten werden dürfte, ist auch die Vorbelastung zu ermitteln (vgl. Nr. 3.2.1 letzter Absatz TA Lärm 1998), was sowohl in der Prognose der B. GmbH als auch bei der Abnahmemessung nicht geschehen ist, weil am Sonntag, an dem gemessen worden ist, keine relevante Vorbelastung gemessen werden konnte. 5. Dass auch tatsächlich am Büro des Klägers gelegentlich höhere Beurteilungspegel als 70 dB (A) auftreten dürften, lässt sich im Übrigen daraus schließen, dass sich bei Hochrechnung der am 13.3.1997 gemessenen Pegel auf den Betrieb von zehn Karts am deutlich weiter entfernten Wohnhaus des Klägers schon ein Beurteilungspegel von 68 dB (A) ergab. II. Hinsichtlich des Leihkartbetriebs ist eine Rechtsverletzung des Klägers durch Überschreitung des Lärmrichtwerts auszuschließen. Die maximal zulässigen Vorbeifahrtpegel der Leihkarts liegen um 15 dB (A) niedriger als bei den Fremdkarts. Sie sind bei den Messungen am 31.7.2006 ausgeschöpft und durch einige Karts sogar gering überschritten worden. Dennoch ergibt die Hochrechnung am Büro des Klägers einen Beurteilungspegel von 58,3 dB (A). Selbst wenn dieser Wert ebenfalls höher angesetzt werden müsste, weil für eine "auf der sicheren Seite" liegende Lärmbeurteilung auf den lautesten Betriebszustand mit zwölf Leihkarts abzustellen wäre, der einen Mittelungspegel von 67,3 dB (A) ergeben hat, ergäbe sich unter Berücksichtigung des auch hier mindestens anzusetzenden Werts von -5,1 dB (A) für die Zeitkorrektur im ungünstigsten Fall ein Beurteilungspegel von 62,2 dB (A), der so weit unter dem Richtwert von 70 dB (A) liegt, dass allein auf den Leihkartbetrieb bezogen auch keine Vorbelastung zu berücksichtigen ist. Eine Verletzung sonstiger Rechte des Klägers durch den genehmigten Leihkartbetrieb ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich deshalb einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.