Beschluss
21 B 573/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.21B573.03.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2002 hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlage Nr. 1 (Koordinaten R: 3401276, H: 5771645) wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2002 hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlage Nr. 1 (Koordinaten R: 3401276, H: 5771645) wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Straße 161 in H. . Mit Bescheid vom 12. August 2002 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit fünf Windenergieanlagen vom Typ NEG Micon NM 1000/60 (Nennleistung: 1.000 kW, stall-Leistungsregulierung, Nabenhöhe 80m, Rotordurchmesser 60m) auf den Grundstücken in der Gemarkung H. , Flur 12 Flurstück 398 (Anlage Nr. 5), Flur 26 Flurstück 70 (Anlage Nr. 1) und Flur 27 Flurstücke 42, 44 und 53 (Anlagen Nr. 2 bis 4) in der Windvorrangfläche ST 28. Der Standort der nächstgelegenen, von den übrigen Anlagen abgesetzten Windenergieanlage Nr. 1 (WEA Nr. 1) ist ca. 330m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt. Der Genehmigung sind verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Danach sind die Anlagen u.a. so zu betreiben, dass die von ihnen verursachten Geräuschimmissionen an in der Genehmigung im Einzelnen bezeichneten Referenzpunkten die Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten (Ziffer IV. 5.1); nach Errichtung der Anlagen, jedoch spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme, ist der messtechnische und ergänzend rechnerische Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte zu erbringen (Ziffer IV. 5.2). Nachdem der Antragsteller neben weiteren Widerspruchsführern gegen diese Anfang September 2002 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung am 24. September 2002 Widerspruch erhoben hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 zu Gunsten der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der WEA Nr. 1 wiederherzustellen, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2003 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Nach Mitteilung der Beigeladenen waren Mitte April 2003 bereits alle Anlagen errichtet. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die gebotene Interessenabwägung fällt entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vom weiteren Vollzug der angegriffenen Genehmigung vom 12. August 2002 - was den Betrieb der WEA Nr. 1 betrifft - einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen am sofortigen Vollzug und an der weiteren Ausnutzung der - nach § 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien auch im öffentlichen Interesse liegenden - immissionsschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung (auch) für die WEA Nr. 1. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen, weil derzeit keine zuverlässige Aussage über die Einhaltung des Lärmrichtwerts von 45 dB(A) nachts auf dem Grundstück des Antragstellers, auf die er Anspruch hat, mit der gebotenen Sicherheit möglich ist. Denn die der Genehmigung zu Grunde gelegte Lärmimmissionsprognose weist aus mit der Beschwerdebegründung vom 21. März 2003 vom Antragsteller hinreichend dargelegten und in der Folgezeit vertieften Gesichtspunkten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) schon deshalb offenkundige Defizite auf, weil sie die erforderliche Würdigung des spezifischen Emissionsverhaltens der stall-gesteuerten Windenergieanlage (Immissionen, Tonhaltigkeit) vermissen lässt. 1. Rechtsgrundlage der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach §§ 4,19 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ("Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen") erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dabei gibt das vorliegende Verfahren keinen Anlass, den Begriff der "Windfarm" zu problematisieren, vgl. dazu Schmidt-Eriksen, Die Genehmigung von Windkraftanlagen nach dem Artikelgesetz, NuR 2002, 648, 653. Denn die fünf typgleichen, von der Beigeladenen gemeinsam geplanten und errichteten Windenergieanlagen stellen sich nach Aktenlage trotz des Abstandes von mehreren hundert Metern zwischen der WEA Nr. 1 und den vier übrigen Anlagen in der weiträumigen Windvorrangfläche ST 28 als "Ensemble" dar, so dass alle Beteiligten zu Recht von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. 2. Durch die angegriffene Genehmigung ist nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der WEA Nr. 1 nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller führt. Zwar ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt, dass diese Einordnung nicht durch die Außenbereichssatzung der Stadt H. in Frage gestellt wird und dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; Beschluss vom 26. April 2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29; Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, 757; Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 21 B 2083/02 und 21 B 2091/02 - . Allein die Auflage, diese Werte einzuhalten, ist als bloße Zielvorgabe aber nicht geeignet, den erforderlichen Nachbarschutz zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193; Beschlüsse vom 3. Februar 2004 - 7 B 2610/03 und 2622/03 -. Vielmehr muss bezogen auf die konkrete örtliche Situation über derartige Zielwertfestsetzungen hinaus sichergestellt sein, dass den Erfordernissen des Nachbarschutzes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genügt ist. Das ist hier nicht der Fall. Die entscheidend auf die Berechnungen in der "Schallprognose für 5 Windenergieanlagen am Standort N. " des Ingenieurbüros Chun aus Kassel vom 19. April 2002 gestützte Annahme der Antragsgegnerin, das Grundstück des Antragstellers werde keinen höheren als diesen im Außenbereich zulässigen Immissionen (angenommen wird ein Beurteilungspegel von maximal 41,7 dB(A)) ausgesetzt sein, lässt sich anhand der bisher im Verfahren vorgelegten Daten zum Schallimmissionsverhalten der WEA Nr. 1 und den Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers mit dem auch für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Maß an Sicherheit nicht nachvollziehen. Die Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer Windenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Sie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte entweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als auch die Berechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden Emissionen geben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu beurteilenden Anlage berücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen, dass mit fortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und ausreichende Mess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen Richtlinienwerken festgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen Gegebenheiten der zu beurteilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht das nicht, ist eine Aussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten Emissionswerte die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend wiedergeben, nicht mehr möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004 - 10 B 549/04 -. So liegt es im vorliegenden Fall. Die Berechnungen in der Schallprognose vom 19. April 2002 basieren auf drei schalltechnischen Vermessungen des WEA Typs NEG Micon NM 1000/60, nämlich den in den Verwaltungsvorgängen in Auszügen dokumentierten Gutachten der WIND-consult GmbH vom 3. Mai 1999 und der WINDTEST KWK GmbH vom 9. Oktober 2000. Die Berechnungen und Vermessungen lassen mehrere für das Schallemissionsverhalten der stall-gesteuerten WEA Nr. 1 wesentliche Aspekte außer acht: a) Alle Vermessungen und ihnen folgend die Schallprognose vom 19. April 2002 berücksichtigen zuvorderst nicht hinreichend die Besonderheiten des Emissionsverhaltens, die aus der stall-Steuerung der Windenergieanlagen folgen. Sie beschränken sich auf eine - unzureichende - Bestimmung des Schallleistungspegels bei Windgeschwindigkeiten von bis 10 m/s in 10 m Höhe. Eine verlässliche Aussage, mit welchem Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten bis zum Abschaltwind der Anlage von 20 m/s an der Nabe (vgl. Herstellerangabe, BA Heft 5, Bl. 044 und 065) zu rechnen ist, lässt sich den Gutachten und der Prognose nicht entnehmen. Im Gegensatz zu pitch-gesteuerten Anlagen ist jedoch bei stall-gesteuerten Anlagen bei einem weiteren Anstieg der Windgeschwindigkeit mit einem höheren Emissionspegel zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O., S. 758; Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63 "Windenergieanlagen und Immissionsschutz", S. 8f. Dies bedeutet, dass trotz der bisher durch Empfehlungen des Länderausschusses für Immissionsschutz (99. Sitzung, Mai 2000) festgelegten Mess- und Berechnungsverfahren, die eine Messung entweder bis zu einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s oder bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit, bei der 95% der Nennleistung erreicht sind, ausreichen lassen, bei Anlagen mit einer stall-Steuerung die Messung und Berechnung von Schallemissionspegeln jedenfalls bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit fortgeführt werden müssen, bei der der lauteste Betriebszustand erreicht wird; anders werden der Entwicklungsstand und die technischen Besonderheiten derartiger Anlagen nicht erfasst. Vgl. dazu im gleichen Sinne schon OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2004 und vom 22. März 2004, jeweils a.a.O. b) Nicht berücksichtigt hat die Ermittlung der maßgeblichen Schallleistungspegel auch, dass stall-gesteuerte Anlagen in ihrem lautesten Betriebszustand - anders als pitch-gesteuerte Anlagen - ein spezifisches Anlagengeräusch verursachen, das durch das "stallen" der Anlage, also durch das Abreißen des Luftstroms an den Rotorblättern, hervorgerufen wird. Auch dieses Phänomen muss mit konkreten Schallleistungspegeln erfasst werden, um die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen zuverlässig einschätzen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004, a.a.O. c) Schließlich muss die Schallimmissionsprognose eine fundierte Aussage dazu enthalten, ob von der konkret geprüften stall-gesteuerten Anlage tonhaltige oder impulshaltige Geräusche ausgehen, die mit Zuschlägen zu berücksichtigen wären. Die Prognose vom 19. April 2002 enthält keine tragfähige Begründung dafür, warum sie derartige Zuschläge nicht in die Immissionsbelastung eingerechnet hat. Anlass zu näherer Befassung mit möglichen Zuschlägen wegen Ton- oder Impulshaltigkeit hätte indes gerade wegen der Besonderheiten der stall-gesteuerten Anlage bestanden. Denn das besondere Geräusch beim "stallen" der Anlage ist nach einer Untersuchung des bayerischen Landesumweltamtes dadurch gekennzeichnet, dass es selbst bei hohen Windgeschwindigkeiten nicht durch die Umgebungsgeräusche verdeckt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004, a.a.O.; Landesumweltamt NRW, a.a.O., S. 22. Zu diesem Phänomen sowie gegebenenfalls dazu, ob das Einsetzen und Abreißen des "stallens" oder das "stall"-Geräusch selbst durch Zuschläge zu berücksichtigen sind, hätte die Schallimmissionsprognose Stellung nehmen müssen, um ihrer Funktion genügen zu können. Es besteht Anlass zu dem abschließenden Hinweis, dass maßgeblich für das tenorierte Ergebnis allein der Umstand ist, dass die Genehmigung die Schallimmissionsproblematik nicht bewältigt hat, weil sie sich auf eine fehlerhafte Prognosegrundlage stützt; die bisher von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnisse sind nicht zureichend, überhaupt eine verlässliche Lärmimmissionsprognose für das Grundstück des Antragstellers zu treffen. Der Senat sieht sich auf der Basis des im Verfahren vorgelegten Materials weder zu der Annahme in der Lage, die auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Immissionen würden bei Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten der streitbefangenen Anlage die zulässigen Werte überschreiten, noch zu der gegenteiligen Annahme, dass die Werte eingehalten werden können. Bei einer derartigen Sachlage kann jedoch ein überwiegendes Interesse des Anlagenbetreibers daran, von der auf solcher - unzureichender - Grundlage erteilten Genehmigung schon während des Widerspruchsverfahrens Gebrauch zu machen, gegenüber dem Interesse des Nachbarn, von - möglicherweise unzumutbaren - Lärmimmissionen verschont zu bleiben, nicht bejaht werden. Es muss bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels verbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und orientiert sich entsprechend der Senatspraxis an Abschnitt I Nr. I.7 sowie Abschnitt II Nrn. II.16.2 i.V.m. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 606, 608).