Urteil
5 K 2359/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1019.5K2359.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrags für den im Oktober 2004 auf dem Grundstück des Klägers hergestellten Anschluss der häuslichen Schmutzwasserleitung an die öffentliche Kanalisation. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung I1. Flur 4 Flurstück 305 (1.285 m²) und Flurstück 306 (2.156 m²). Die Flurstücke 305 und 306 sind aus dem ursprünglichen Flurstück 218 auf Grund der Teilungsgenehmigung vom Februar 2004 entstanden. Im nördlichen Grundstücksbereich westlich des M. gelegen befindet sich das Wohnhaus - M. Nr.2 , ein denkmalgeschütztes Bauernhaus, für das der Kläger am 26.07.1990 eine Umbau- und Nutzungsänderungsgenehmigung erhalten hatte. Wegen der Grundstückslage und des Grundstückszuschnitts vor und nach Teilung wird auf den vorliegenden Lagepläne (Blatt 6 und 7 BA I) verwiesen. Seit September 2004 wurde die Schmutzwasserdruckrohrleitung im M. , der nach Süden von der C. Straße rechtwinklig abzweigt, fertiggestellt. Der tatsächliche Schmutzwasseranschluss für das Grundstück M. 2 erfolgte im Oktober 2004. 3 Mit Bescheid vom 18.05.2005 setzte der Beklagte gegen den Kläger für den Kanalanschluss des Grundstücks einen Anschlussbeitrag die Flurstücke 305 und 306 mit den Ansatzflächen von 1.285 m² für das Flurstück 305 und 2.156 m² für das Flurstück 306 bei einem Beitragssatz von 4,60 EUR/m² in Höhe von insgesamt 15.828,60 EUR fest. Dagegen legte der Kläger am 14.06.2005 Widerspruch ein, soweit der Anschlussbeitragsbescheid für das Flurstück 305 einen Anschlussbeitrag in Höhe von 5.911,00 EUR festsetzt. Hilfsweise beantragte der Kläger, ihm den Anschlussbeitrag in Höhe von 5.911,00 EUR für das Flurstück 305 zu erlassen. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Flurstück 305 sei nicht bebaut und auch nicht bebaubar, da es keine Baulücke darstelle, sondern Teil des Außenbereichs sei. In jedem Fall stehe die Nutzung des Flurstücks 305 in keinem Zusammenhang mit einem Entwässerungsbedarf. Auch bildeten die Flurstücke 305 und 306 nach Teilung keine wirtschaftliche Einheit mehr. Sollten gleichwohl beide Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, komme ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht, weil das Flurstück 305 weder baulich noch in beitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werde und auch nicht im Zusammenhang stehe mit einer baulichen Nutzung, die einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehe. 4 Der Beklagte wies den Widerspruch mit seinem Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 zurück und führte aus, bei der Veranlagung zu Kanalanschlussbeiträgen sei nach ständiger Rechtssprechung auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abzustellen. Vorliegend umfasse das wirtschaftliche Grundstück die Flurstücke 305 und 306, da zwischen beiden Grundstücken ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit bestehe. Dies ergebe sich aus der Baugenehmigung aus dem Jahr 1990 für den Umbau und die Nutzungsänderung eines denkmalgeschützten Bauernhauses für das ehemalige Flurstück 218, aus dem auf den im Januar 2004 gestellten Antrag auf Teilungsgenehmigung die neu gebildeten Flurstücke 305 und 306 hervorgegangen seien. Es bestehe weiterhin Eigentümeridentität, es handle sich bei den Flurstücken 305 und 306 trotz der Grundstücksteilung weiterhin um ein wirtschaftliches Grundstück, zumal beide Flurstücke weiterhin unter der gleichen Grundbuchnummer eingetragen seien. Zudem sei bei bebauten Grundstücken auf die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung abzustellen, hier liege eine einheitliche Nutzung als Wohngrundstück vor. 5 Der Kläger hat am 31.10.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Berücksichtigung der Ansatzfläche für das Flurstück 305 bei einem festgesetzten anteiligen Kanalanschlussbeitrag von 5.911,00 EUR wendet und weiterhin hilfsweise Erlass beantragt. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Vorverfahren und wiederholt insbesondere, dass die Flurstücke 305 und 306 keine wirtschaftliche Einheit darstellten, zumal das Flurstück 305 eine selbständige nutzbare Parzelle sei. Auch sei aus Sicht des Klägers ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit beider Flurstücke nicht erkennbar, vielmehr gebiete sich die Aufteilung des größeren Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten, nämlich in das bebaute Flurstück 306 einerseits und das unbebaute Flurstück 305 andererseits, weil das Flurstück 305 schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen und anschlussbeitragsrechtlich nicht relevant nutzbar sei. Das Flurstück 305 sei räumlich gegenständlich und funktional nicht als untrennbarer Bestandteil der Grundstücksnutzung auf dem Flurstück 306 zu sehen. Auch wenn 1990 das seinerzeitige Flurstück 218 das Baugrundstück gewesen sei und die wirtschaftliche Einheit gebildet habe, bedürfe es der Einbeziehung des Flurstücks 305 nach Teilung dieses Flurstücks 218 für die zulässige tatsächliche Nutzung des Flurstücks 306 nicht mehr. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2005 insoweit aufzuheben, als ein Anschlussbeitrag von mehr als 9.917,60 EUR festgesetzt wurde (ohne Ansatzfläche für das Flurstück 305 in Höhe von 5.911,00 EUR), 8 hilfsweise, der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Anschlussbeitrag für das Flurstück 305 der Flur 4 Gemarkung I1. in Höhe von 5.911,00 EUR wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, 9 weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erlass des Anschlussbeitrags in Höhe von 5.911,00 EUR wegen sachlicher Unbilligkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er nimmt auf die Ausführung im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 Bezug und hält die im Klageverfahren vorgebrachten weiteren Einwendungen nicht für überzeugend. So lege der zeitliche Ablauf der Grundstücksveranlagung und der Teilung nahe, dass eine Teilung des Grundstücks offensichtlich ausschließlich mit der Zielrichtung betrieben worden sei, die Beitragspflicht für den abgeteilten Grundstücksbereich in Frage zu stellen. Nachdem der Kläger Anfang Januar 2004 von der zuständigen Beitragsabteilung eine Auskunft über die voraussichtliche Beitragshöhe seines Grundstücks erhalten habe, habe er umgehend den Antrag auf Teilungsgenehmigung gestellt. Die durchgeführte Grundstücksteilung vermöge jedoch die beitragsrechtliche Beurteilung nicht zu verändern. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich des Bearbeitungsbogens zum Teilungsantrag (BA II) und der Baugenehmigungsakte (BA III). 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Der angefochtene Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten ist, soweit er mit der Klage hinsichtlich der Ansatzfläche für das Flurstück 305, was einen Teilbetrag von 5.911,00 EUR ausmacht, angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat seine Rechtfertigung in § 8 KAG NW und der Beitrags - und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt N. - BGS- in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung. Der Beitragstatbestand ist durch den im Oktober 2004 hergestellten Kanalanschluss der Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück des Klägers an die öffentliche Kanalisation im M. verwirklicht worden. Nach § 2 der BGS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und die entweder baulich oder gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen. Nach §§ 2 Abs. 2 BGS unterliegt ein Grundstück auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, es aber an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB). Hier ist die Beitragspflicht wegen der zutreffenden Beurteilung der Außenbereichslage mithin mit dem tatsächlichen Anschluss im Oktober 2004 entstanden. 17 Allein streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, welche Fläche für die Heranziehung des Grundstücks zu einem Kanalanschlussbeitrag anzusetzen ist. D. h. es muss vorliegend festgestellt werden, welche Fläche das durch den M. erschlossene Grundstück darstellt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW und des § 2 Abs. 3 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung BGS ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder dem selben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig, baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist zunächst das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. 18 S. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2005 - 15 A 390/05 - in NW VBl. 2005, 437 19 Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen sondern nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Diese hängt von den tatsächlich Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. 20 Vgl. OVG NW, Urteil vom 09.06.1998 - 15 A 6852/95 - in NW VBl 1999, 25; Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 - in NVwZ-RR 2006, 63 und vom 15.03.2005 - 15 A 636/03 - in NW VBl 2005, 317 21 Bei der Auswertung der in der beigezogenen Hausgrundstücksakte (Beiakte III) vorhandenen Bauvorlagen und Lagepläne für die 1990 durchgeführte Umbau - und Nutzungsänderungsmaßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers die Gesamtgrundstücksfläche der jetzigen Flurstücke 305 und 306 zugrundezulegen. Vorliegend ist das geforderte Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der veranlagten Fläche auch des Flurstücks 305 gegeben. Die jetzigen Flurstücke 305 und 306 bilden weiter eine wirtschaftliche Einheit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Verwirklichung des Abgabetatbestands. Das somit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit tatsächlichem Anschluss im Oktober 2004 erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke 305 und 306 lag weiter vor. Die von den Eigentümern beantragte und genehmigte Teilung ist zwar zuvor erfolgt, gleichwohl ist das wirtschaftliche Grundstück das frühere Flurstück 218. Dies gilt hier für die Flächen der Flurstücke 305 und 306 auch deshalb, weil sie aus dem Vorgängergrundstück Flurstück 218 entstanden sind und durch die Baugenehmigung und die dazugehörigen Lagepläne als wirtschaftliche Einheit erfasst sind. So benennt die Baugenehmigung aus dem Jahr 1990 für den Umbau des denkmalgeschützten Bauernhauses nur das Flurstück 218; der Lageplan entspricht dem. Gegenstand der Baugenehmigung war das Vorgängerflurstück 218. Im Übrigen könnte auch nur eine in Übereinstimmung mit einer Baugenehmigung - zur Maßgeblichkeit der Baugenehmigung s. OVG NW, Urteil vom 21.08.1995 - 15 A 4136/92 - NW VBl 1996, 54 - verwirklichte Bebauung zu einem Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Einheit führen. Das Flurstück 305 ist unbebaut und selbständig nicht bebaubar. Die nach Teilung weiter bestehende wirtschaftliche Einheit bilden die Flurstücke 305 und 306, die weiterhin denselben Eigentümern gehören. Bei einem bebauten Grundstück, zumal wenn dieses wie das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt und daher keine Baulandqualität hat und es auf eine künftig mögliche bauliche Nutzung nicht ankommen kann, ist für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit ausschlaggebend auf die vorhandene Bebauung abzustellen. Die wirtschaftliche Einheit besteht dann zunächst aus der Grundfläche, die die von der vorhandenen Bebauung selbst in Anspruch genommen wird und umfasst darüber hinaus auch die der Bebauung erkennbar zugeordneten und mit ihr in einem baurechtlich oder tatsächlich begründeten Funktions- und Nutzungszusammenhang stehenden Freiflächen. Dieser Funktionszusammenhang ergibt sich aus den Bauvorlagen mit dem ehemals einheitlichen Flurstück 218, das mit der Gesamtfläche der jetzigen Flurstücke 305 und 306 Bezugsgegenstand der Veranlagung ist. Bilden hiernach die Flurstücke 305 und 306 das wirtschaftlich Grundstück ist die Beitragspflicht auch insgesamt entstanden. Dem Kläger steht ein im Wege der Verpflichtungsklage einklagbarer Anspruch auf Erlass oder Teilerlass des festgesetzten Kanalanschlussbeitrags wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zu. Die Voraussetzungen für den Erlass der hier noch streitigen Beitragsforderung für das Flurstück 305 im Wege der Billigkeitsentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW liegen nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NW i.V.m. § 227 AO kann der Kläger Billigkeitsmaßnahmen des Beklagten nicht beanspruchen. Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Ein Erlassanspruch wegen sachlicher Unbilligkeit setzt voraus, dass die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabegesetzes nicht vereinbar ist, dass mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwider läuft. 22 S. OVG NW, Beschluss vom 22.03.1996 - 15 B 3424/95 - OVG NW Urteil vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 - und vom 04.12.2001 - 15 A 5566/99 - 23 Ein solcher Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers lässt sich vorliegend in Bezug auf das Flurstück 305 nicht feststellen. Auch lässt sich im Sinne eines rechtfertigenden Erlassgrundes dem nicht entgegenhalten, die Grundsätze, die für die Aufgabe von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich entwickelt worden sind, seien auf diesen Fall übertragbar. Eine sachliche Unbilligkeit ist auch nicht darin zu sehen, dass das Grundstück nicht einem Wohngrundstück der üblichen Größe entspricht. Es mag zwar zutreffen, dass wegen der vormaligen landwirtschaftlichen Prägung des Grundstücks das Verhältnis der unmittelbar für das Wohnen genutzten Teilfläche zu den Restflächen nicht den Relationen dichter Wohngebiete entspricht und es sich um ein "übergroßes Wohngrundstück" handelt. Dieser Umstand ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht geeignet, einen Beitragserlass zu gewähren. Dem steht entgegen, dass in ländlichen Gebieten wie hier in I1. am M. ein großzügiger Grundstückszuschnitt durchaus nicht unüblich ist. Auch das gegenüberliegende benachbarte Grundstück M. 1 ist nicht wesentlich kleiner als das Grundstück des Klägers und ähnlich zugeschnitten. Auch wenn das Grundstück des Klägers nicht mehr originär landwirtschaftlich genutzt wird, legt man in ländlichen Gebieten Wert auf größere Garten- oder Rasenflächen. In diesem Sinne sind keine gravierenden Unterschiede hinsichtlich des durch den Kanal vermittelten wirtschaftlichen Vorteils auszumachen, die einen Beitragserlass rechtfertigen könnten. Die Entscheidung des Beklagten, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliegend nicht gegeben ist, bleibt ohne Beanstandung. 24 Auch der vom Kläger als ermessensrelevant angesehene Umstand, das Flurstück 305 sei - zumal im Außenbereich nicht bebaubar - und ohne selbständigen Entwässerungsbedarf stellt keinen Gesichtspunkt dar, der gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf erneute Bescheidung auslösen könnte. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. 26