Urteil
11 K 3069/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes rechtfertigen nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW die Untersagung der Haltung gefährlicher oder großer Hunde.
• Fehlende Anzeige der Beendigung der früheren Hundehaltung und die mehr als sechsmonatige Nichtanmeldung eines neuen Rottweilers begründen die fehlende Zuverlässigkeit des Hundehalters (§ 7 Abs. 2 LHundG NRW).
• Gerichts- und behördliche Feststellungen zu Vorfällen können im Verwaltungsverfahren verwertet werden; ein rechtskräftiges Urteil stärkt die Verwertbarkeit.
• Die objektiven Pflichten gegenüber Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW gelten unabhängig von der tatsächlichen Gefährlichkeit des Einzeltieres.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Haltung eines Rottweilers wegen wiederholter Verstöße und fehlender Zuverlässigkeit • Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes rechtfertigen nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW die Untersagung der Haltung gefährlicher oder großer Hunde. • Fehlende Anzeige der Beendigung der früheren Hundehaltung und die mehr als sechsmonatige Nichtanmeldung eines neuen Rottweilers begründen die fehlende Zuverlässigkeit des Hundehalters (§ 7 Abs. 2 LHundG NRW). • Gerichts- und behördliche Feststellungen zu Vorfällen können im Verwaltungsverfahren verwertet werden; ein rechtskräftiges Urteil stärkt die Verwertbarkeit. • Die objektiven Pflichten gegenüber Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW gelten unabhängig von der tatsächlichen Gefährlichkeit des Einzeltieres. Die Klägerin hielt zuvor einen Rottweiler, dessen Tod sie der Behörde nicht meldete und die Erlaubnis nicht zurückgab. Anfang 2005 übernahm sie einen neuen Rottweiler, dessen Anmeldung sie über mehr als sechs Monate unterließ. Nachbarn zeigten Vorfälle an, in denen der Hund am 02.07.2005 auf ein Nachbargrundstück lief und Personen bedrohte sowie am 29.07.2005 ein Kinderspielzeug wegnahm; am 19.09.2005 wurde der Hund ohne Maulkorb ausgeführt. Die Behörde verhängte Bußgelder und erließ am 02.12.2005 eine Haltungsuntersagung für große und gefährliche Hunde (§ 10 LHundG NRW). Die Klägerin bestritt teils die Beteiligung ihres Hundes, berief sich auf Nachbarschaftsstreit und gab später an, den Hund zurückgegeben oder verkauft zu haben; Ermittlungen und eine Sicherstellung ergaben jedoch, dass sie den Hund weiter hielt. Gegen die Untersagung klagte sie erfolglos. • Rechtsgrundlage und Maßstab: § 12 Abs. 2 LHundG NRW erlaubt die Versagung der Haltungserlaubnis bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, Nichterfüllung von Erlaubnisvoraussetzungen oder fehlender Zuverlässigkeit (vgl. § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 LHundG NRW). • Nichtanzeige des Todes und Nichtzurückgabe der früheren Erlaubnis stellten einen klaren Verstoß gegen die Nebenbestimmung dar und schließen eine Auslegung zu Gunsten der Klägerin aus. • Die mehr als sechsmonatige Nichtanmeldung des neuen Hundes verletzte § 8 i.V.m. § 10 LHundG NRW; die Klägerin war über Pflichten informiert (u.a. durch Besuch einer Hundeschule) und konnte Unkenntnis nicht geltend machen. • Die Vorfälle vom 02.07.2005 und 29.07.2005 sowie das Ausführen ohne Maulkorb am 19.09.2005 begründen verstößendes Verhalten gegen §§ 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 1 LHundG NRW; die Feststellungen des Amtsgerichts stützten die Behauptungen der Behörde. • Die beharrliche Missachtung der Vorschriften, die Bagatellisierung der Vorfälle durch die Klägerin und ihr Verhalten nach Erlass der Untersagung (Forthalten des Hundes, Irreführung der Behörde) lassen keine positive Zuverlässigkeitsprognose zu. • Ermessen der Behörde: Das Verwaltungsgericht sieht kein Ermessenfehler; die Untersagung war angemessen, da mildere Maßnahmen nicht erkennbar erfolgversprechend gewesen wären. • Rechtsfolgen: Wegen der rechtmäßigen Untersagung besteht kein Anspruch auf Erteilung der Haltungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LHundG NRW. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Haltungsuntersagung vom 02.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung vom 24.08.2006 als rechtmäßig, weil die Klägerin wiederholt und zum Teil schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat (Nichtanzeige, Nichtanmeldung, Vorfälle mit entlaufendem Hund, Verstoß gegen Maulkorbpflicht) und deshalb die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 LHundG NRW fehlt. Zudem hat die Klägerin nach Erlass der Untersagung den Hund weiterhin gehalten und die Behörde getäuscht, was eine Erteilung der begehrten Erlaubnis zusätzlich ausschließt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.