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Urteil

20 K 2687/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1203.20K2687.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist seit Mai 2006 Halterin des Hundes "N. " der Rasse Weimaraner. Durch eine Anzeige der Mutter des geschädigten Kindes K. U. wurde der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass der zu diesem Zeitpunkt angeleinte Hund der Klägerin den Jungen am Mittag des 26.12.2007 in den rechten Arm gebissen hatte, als dieser mit einer Freundin an dem Hund vorbeiging. Im Folgenden zeigte Frau B. L. dem Beklagten an, dass sie am 30.05.2008 im Treppenhaus von dem Hund der Klägerin angegriffen worden sei. Der Hund habe plötzlich knurrend und zähnefletschend vor ihr gestanden und auf Zurufe der Klägerin nicht reagiert. Sie habe schon die Schnauze des Hundes an ihrem Bein gespürt, als er doch wieder ein paar Stufen runtergegangen sei und sie habe weglaufen können. Bei einem daraufhin durchgeführten Ortstermin erklärte die Klägerin laut Protokoll vom 18.06.2008 gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, es habe sich bei dem Vorfall um ein Missgeschick gehandelt, Frau L. habe sie und ihren Hund beschimpft. Nach den Feststellungen der Mitarbeiterinnen des Beklagten zeigte der Hund bei dem Ortstermin ein gewisses Aggressionspotential und die Klägerin schaffte es nicht, ihn ruhig zu halten, obwohl er an Halsband und Leine war. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 28.06.2008 zu dem Vorfall räumte die Klägerin ein, dass der Hund die Wohnungstür geöffnet und eine Frau im Treppenhaus verbellt habe. Das aggressive Verhalten der Frau habe allerdings nicht zur Beruhigung des Hundes beigetragen. "N. " weise absolut kein erhöhtes Aggressionspotential auf. Nur wenn sich eine fremde Person zielgerichtet in erhöhtem Tempo nähere, drücke er darüber schon einmal sein Missfallen aus und belle warnend. Ihre zunächst erteilte Zustimmung zu einer Untersuchung des Hundes durch das Veterinäramt nahm die Klägerin nach anwaltlicher Beratung zurück. Im Oktober 2008 wurde unter Vorlage von Fotos der Verletzungen ein weiterer Vorfall mit dem Hund der Klägerin angezeigt. Nach der schriftlichen Anzeige der Frau B1. I. vom 20.10.2008 biss sie der angeleinte Hund der Klägerin in den Oberschenkel, als sie mit einer Freundin an ihm vorbeijoggte. Der Hund habe sie nicht kommen sehen und sich anscheinend erschrocken. Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte der Klägerin daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 28.10.2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Hund nur noch mit Maulkorb und angeleint auszuführen sowie ihn innerhalb eines Monats nach Erhalt der Verfügung beim Kreisveterinär vorzustellen zwecks Überprüfung der Gefährlichkeit. Am 12.12.2008 führte das Kreisveterinäramt sodann einen Wesenstest des Hundes. Ausweislich des Gutachtens der Kreisveterinärin Dr. C. vom 12.12.2008 handelt es sich bei "N. " nicht um einen gefährlichen Hund. Er habe zum Zeitpunkt der Überprüfung kein gesteigertes Aggressionsverhalten und keine gestörte aggressive Kommunikation im Sinne des Gesetzes gezeigt. Seine soziale Prägung zu Menschen und zu Hunden sei als gut zu bezeichnen. Er habe bei der Überprüfung während der Nachstellung verschiedenster Lebensumstände immer Meideverhalten und Rückzug gezeigt. Wenn "N. " in einer bestimmten Situation aggressives Verhalten gezeigt habe, so sei dies aufgrund einer wirklichen oder gefühlten Provokation zu sehen. Selbst wenn er gebissen hätte, sei dies als Abwehrreaktion oder Schreckreaktion zu bezeichnen. Der Umstand, dass der Hund während der Überprüfung nicht habe angefasst werden sollen, spreche für das Verantwortungsbewusstsein der Besitzerin. Eine Befreiung von der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht werde befürwortet. Mit Schreiben vom 16.01.2009 hörte der Beklagte die Klägerin erneut zum Erlass einer Ordnungsverfügung betreffend eine umfassende Leinen- und Maulkorbpflicht an. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 22.01.2009 Stellung und führte zu den angezeigten Vorfällen im Wesentlichen Folgendes aus: Bei dem Vorfall am 26.12.2007 sei der Junge unvorhersehbar mit einem Satz direkt neben dem Kopf ihres Hundes und vor ihren Füßen gelandet. Ihr Hund habe sich - ebenso wie sie - erschrocken und aus Reflex mit einer arttypischen Abwehrreaktion auf diesen vermeintlichen Angriff reagiert. Zu dem ihm sonst eigenen Vermeidungs- und Rückzugsverhalten habe er aufgrund der Situation keine Möglichkeit gehabt. Später habe sie von dem Vater des Jungen erfahren, dass dieser eine leichte Druckstelle am Arm habe und sich wohl ein blauer Fleck entwickele, aber keine blutende Verletzung vorliege. Wegen des Vorfalls vom 30.05.2008 verwies sie auf ihre vorangegangene Stellungnahme. Der Vorfall sei im Übrigen ein Beweis dafür, dass ihr Hund gerade nicht bissig sei, da er zu diesem Zeitpunkt unangeleint gewesen sei und ausreichend Gelegenheit zum Beißen gehabt habe. Bei dem Vorfall vom 05.10.2008 habe sich die Joggerin von hinten dem Hund genähert. Als dieser die rasche Annäherung bemerkt habe, habe er lediglich seinen Kopf nach links gewandt und es sei zu einem Zusammenprall von Oberschenkel und Hundeschnauze gekommen. Der Hund habe anschließend gebellt, sich dann aber zu ihr zurückgezogen. Ihrer Ansicht nach sei es nicht zu einem Biss gekommen. Sie habe auch nichts von einer zerrissenen Hose gesehen und die Joggerin habe beim Gehen keinerlei Anzeichen von Schmerzen gezeigt. Auch nach dem Ergebnis der amtstierärztlichen Begutachtung sei ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang nicht erforderlich. Mit Ordnungsverfügung vom 27.03.2009 gab der Beklagte der Klägerin erneut unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf, beim Ausführen ihres Hundes diesem mit sofortiger Wirkung einen Maulkorb anzulegen und ihn immer und überall angeleint zu führen. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet. Am 27.04.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, von ihrem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Bei keinem der angeblichen Beißvorfälle habe der Hund mehr bewegt als seinen Kopf. Demgegenüber seien die vermeintlichen Opfer jeweils mit hoher Geschwindigkeit und ohne Veranlassung weit in den Kontrollbereich der kurzen Leine gesprungen bzw. gelaufen. Die Klägerin habe ihren Hund auch ausreichend unter Kontrolle, Reflexe seien aber prinzipiell nicht kontrollierbar. Vor allem der Maulkorbzwang enge den Hund extrem ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss der Kammer vom 28.05.2009 abgelehnt (20 L 645/09). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 28.08.2009 zurückgewiesen (5 B 860/09). Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.03.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 27.10.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahren 20 L 645/09 und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 27.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund der Klägerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie auf die Beschlüsse der Kammer vom 28.05.2009 im Verfahren 20 L 645/09 und des OVG NRW vom 28.08.2009 - 5 B 860/09 - verwiesen werden. Insbesondere der der angefochtenen Ordnungsverfügung u.a. zugrundeliegende Beißvorfall vom 26.12.2007 mit dem Jungen K. U. ist im Wesentlichen zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit die Klägerin insoweit in Abweichung von der Darstellung der Mutter des geschädigten Jungen behauptet, der Junge habe die Reaktion des Hundes provoziert, indem er ohne Anlass der Klägerin vor die Füße und ihrem Hund direkt neben den Kopf gesprungen sei, weshalb der Hund mit einem reflexartigen Verteidigungs- und Abwehrschnappen reagiert habe, so ist dies für die rechtliche Beurteilung ohne Belang. Dem Landeshundegesetz liegt die Erwägung zugrunde, durch ein präventives, gefahrenabwehrrechtliches Instrumentarium möglichst zu verhindern, dass sich Gefahren aus der Hundehaltung realisieren. Für die Frage, ob von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist es daher grundsätzlich unerheblich, welches die Motivation des Hundes für ein bestimmtes Verhalten ist. Insbesondere soll das Landeshundegesetz auch vor solchen Gefahren schützen, die dadurch entstehen, dass Dritte sich aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen im Umgang mit Hunden unsachgemäß verhalten, was vor allem bei Kindern jederzeit möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 - 5 B 2488/04 - Juris; VG Münster, Beschluss vom 17.10.2008 - 1 L 467/08 - Juris; VG Minden, Urteil vom 19.01.2007 - 11 K 3069/06 - Juris; Der Vorfall vom 26.12.2007 trägt daher alleine bereits den angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang. Dies gilt zumal deshalb, weil die Klägerin zur Bagatellisierung dieses und auch der anderen Vorfälle neigt und konsequent ausschließlich die "vermeintlichen Opfer" für die Geschehnisse verantwortlich macht. Diese Haltung manifestiert sich etwa in Äußerungen wie derjenigen zu dem Vorfall im Treppenhaus vom 30.05.2008, wenn die Klägerin hierzu ausführt: Die einzige Intention des Hundes sei das lautstarke Verjagen eines fremden Eindringlings in sein Revier gewesen; es könne nicht die Sicht einer "selbst bekennenden Hundephobikerin, die in einem als normal einzustufenden Revierbellen eine Bedrohung sehe", herangezogen werden. In die gleiche Richtung geht auch ihre Stellungnahme zu dem Vorfall vom 05.10.2008, wenn sie diesen u.a. dahingehend kommentiert, dass es ihr unbegreiflich sei, wie man als erwachsene Frau sehenden Auges von hinten so dicht an einem Lebewesen vorbeirennen könne. Auch im gerichtlichen Verfahren hat sich diese Haltung fortgesetzt, wenn die Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 13.07.2009 durch ihren Prozessbevollmächtigten ausführen lässt, es habe sich lediglich um "Bagatellverletzungen, bei denen kein Tropfen Blut geflossen sei", gehandelt. Das Gericht hält im Übrigen an seiner Einschätzung fest, dass das Gutachten der Kreisveterinärin vom 22.12.2008 der Anordnung eines generellen Leinen- und Maulkorbzwangs für den Hund der Klägerin nicht entgegensteht. Die hinsichtlich der Aussagekraft dieses Gutachtens bereits in dem Beschluss der Kammer vom 28.05.2009 und in dem Beschluss des OVG NRW vom 28.08.2009 geäußerten Bedenken sind auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt worden. Angesichts der gesetzlichen Unterscheidung zwischen der amtstierärztlichen Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Nr. 7 LHundG NRW und der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW sowie erforderlichen Begutachtungen im Zusammenhang mit den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW möglichen Maßnahmen, wie dem hier angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang, ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass die durchgeführten Tests nach den Angaben der Kreisveterinärin Dr. C. in der mündlichen Verhandlung völlig identisch sind. Eine Folge der Identität der durchgeführten Testverfahren ist dabei offenbar, dass bei nicht festgestellter Gefährlichkeit eines Hundes zugleich die Befreiung von der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht befürwortet wird. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, einen Leinen- und Maulkorbzwang gemäß § 12 Abs. 1 LHundG auch für Hunde anzuordnen, bei denen es sich nicht gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW handelt, läuft damit in der praktischen Konsequenz leer. Als problematisch erweist sich nach Auffassung des Gerichts auch die extreme Standardisierung des durchgeführten Testes und die Bewertung nach Punktzahlen, die einerseits eine gezielte Vorbereitung auf den Test mit der Möglichkeit einer Verfälschung des Ergebnisses erleichtern und andererseits eine umfassende Beurteilung des Verhaltens des Hundes und auch des Halters sowie beider im Zusammenwirken erschwert. So vermittelt etwa die im Teil 1 aufgeführte Übung "Gehorsamkeit: Sitz, Platz" mit dem hierzu vergebenen Skalierungspunkt 1 für Meideverhalten/Rückzug und dem Faktor 3 keine exakte Vorstellung über den Gehorsam des Hundes und die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf das Verhalten ihres Hundes. Die hierzu in einem kurzen Textteil abgegebene Bewertung, N. habe ein gutes Vertrauensverhältnis zu seiner Besitzerin und ihr Einfluss sei gut, sind ebenfalls nicht geeignet, weitere Aufklärung zu diesem für einen Leinen- und Maulkorbzwang nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW wichtigen Aspekt zu geben. Die Problematik des hier angewandten Testverfahrens tritt auch in der abschließenden Beurteilung des Gutachtens vom 22.12.2008 zu Tage, wenn es dort heißt, dass Sachverhalte des Verstoßes gegen das Landeshundegesetz nicht provoziert werden konnten, einschränkend allerdings zu sagen sei, dass jedes Tier eine individuelle Reizschwelle habe, welche während eines Wesenstestes unter Umständen nicht überschritten werde. Gerade eine möglichst genaue Bestimmung dieser individuellen Reizschwelle dürfte aber bei einer Begutachtung des Hundes im Anschluss an der Behörde angezeigtes Fehlverhalten von besonderer Bedeutung sein. Einer abschließenden generelle Bewertung der Aussagekraft des hier durchgeführten Testverfahrens, das sich nach den Angaben im Gutachten an international angewandte Testverfahren (Netto, W.J.; D.J.U. Planta 1997: Behavioural testing for aggression in the dog. Apll. Anim. Behav. Sci 52, pp 243-263) anlehnt, ist im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens weder möglich noch erforderlich. Denn jedenfalls vermittelt das hier vorgelegte Gutachten nicht die Überzeugung, dass auch unter Berücksichtigung des Beißvorfalls mit dem Jungen K. U. auf einen Leinen- und Maulkorbzwang verzichtet werden kann. Dies gilt zumal deshalb, weil sich aus den Formulierungen des Gutachtens und auch aus den Äußerungen von Frau Dr. C. in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass der Wahrheitsgehalt aller aktenkundigen Vorfälle in Frage gestellt wird bzw. wurde und diese zudem entgegen der gesetzgeberischen Intention als Abwehr- oder Schreckreaktion relativiert werden. Einer Vernehmung der Zeugin I. zu dem Beißvorfall vom 05.10.2008 bedurfte es nach alledem nicht mehr, so dass der dahingehende Beweisantrag wegen fehlender Beweisbedürftigkeit der Einzelheiten dieses Vorfalls abzulehnen war (§ 173 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.