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Urteil

10 K 1613/06.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0327.10K1613.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ....2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, ausgewiesen durch einen ägyptischen Wehrdienstausweis, ist am .... 19... in C. T. /Ägypten geboren und ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am ....19.....zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Ritus getraut ist, und einer gemeinsamen Tochter (dem ältesten von inzwischen .....Kindern) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag: Er habe als Student an der Technischen Universität I. zur Rückkehr zum traditionellen Islam aufgerufen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er u.a. Vorträge gehalten und Demonstrationen organisiert. Wegen dieser Tätigkeit sei er in den Jahren 19.. und 19... insgesamt dreimal verhaftet worden. Mitte 19.... sei ein gewisser I1. B. von Beamten der Staatssicherheit ermordet worden. Im Juni oder ... 19.... habe er erfahren, dass er und ... weitere Personen wegen dieses Mordes angeklagt worden seien. Die falsche Anklage sei erhoben worden, um ihn und die anderen angeklagten Oppositionellen "loszuwerden". Wegen dieser Anklage sei er zunächst nach L. geflohen und dort untergetaucht. Von dort aus sei er im ..... 19.. nach Saudi Arabien gegangen. Nach weiteren sechs Monaten sei er weiter nach Q./Pakistan gereist. Dort sei er als Prediger tätig gewesen. Im ..... 19... habe er sich im Jemen niedergelassen, um dort als Lehrer zu arbeiten. Während seines Aufenthaltes im Jemen habe er von seinem Bruder erfahren, dass er in Ägypten in Abwesenheit zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Im Jahre 19.... habe er sich für etwa sechs Monate in Jordanien und für etwa drei Wochen im Sudan aufgehalten, sei dann aber in den Jemen zurückgekehrt. Im ... 19.... seien mehrere Ägypter im Jemen auf Betreiben der ägyptischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden. In diesem Zusammenhang sei auch nach ihm gefragt worden. Da er befürchtet habe, nach Ägypten ausgeliefert zu werden, sei er in die jemenitischen Stammesgebiete geflohen und habe von dort aus seine Flucht nach Deutschland vorbereitet. 3 Mit Bescheid vom ...... 19... lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. September 2004: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers ab. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht P. die Beklagte mit Urteil vom ... 19.. (.....), den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorliegen. Den gegen dieses Urteil - beschränkt auf die Anerkennung des Klägers als asylberechtigt - gerichteten Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung lehnte das .... Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom .... 1999 (......) ab. Mit Bescheid vom .... 19... erkannte das Bundesamt den Kläger in Vollzug des Urteils des VG P. vom .... 19.. als asylberechtigt an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 4 Bereits zuvor, nämlich im ... 19.., hatte der Oberstaatsanwalt der Arabischen Republik Ägypten die Auslieferung des Klägers beantragt. Dem Auslieferungsbegehren war u.a. ein Urteil des Kriminalgerichts C. T. aus dem Jahre 19.. beigefügt, mit dem der Kläger wegen gemeinschaftlichen Mordes und weiterer Delikte zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt worden war. Im Rahmen des daraufhin vor dem Oberlandesgericht ... eingeleiteten Auslieferungsverfahrens wurden die ägyptischen Behörden zweimal um Abgabe einer verbindlichen Zusicherung ersucht, dass der Kläger im Falle der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens in Ägypten nicht zum Tode verurteilt bzw. dass eine etwa zu verhängende Todesstrafe nicht vollstreckt werde. Eine entsprechende Zusicherung gaben die ägyptischen Behörden nicht ab. Im ... 19.. bat das Bundesministerium der Justiz das Auswärtige Amt, den ägyptischen Behörden mitzuteilen, dass eine Auslieferung des Klägers aufgrund dessen zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung als asylberechtigt nicht in Betracht komme. 5 Im .... 20.. leitete der Generalbundesanwalt aufgrund einer anonymen Anzeige, mit der der Kläger u.a. der Planung von terroristischen Anschlägen in Deutschland bezichtigt wurde, gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Dieses Verfahren stellte der Generalbundesanwalt nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen - u.a. wurden Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung durchgeführt und zwei Moscheen in .. und ... sowie mehrere Wohnungen durchsucht - im ... 20.. ein: Die Ermittlungen hätten keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer Straftaten erbracht. Allerdings hätten sich Hinweise ergeben, dass der Kläger sich durch seine Predigten der Volksverhetzung [§ 130 Strafgesetzbuch (StGB)] strafbar gemacht habe. Eine entsprechende, vom Bundeskriminalamt gefertigte Anzeige, die dem Kläger insgesamt .. Taten zur Last legte, leitete der Generalbundesanwalt an die Staatsanwaltschaft .... weiter. Diese erhob im ... 20.. wegen zweier Taten Anklage beim Amtsgericht .. wegen Volksverhetzung [.... ...]. In der Hauptverhandlung vom .... 20...stellte sich heraus, dass die vom Bundeskriminalamt angefertigten Übersetzungen, auf die sich die Anklage gestützt hatte, Fehler aufwiesen. Daraufhin wurde das Strafverfahren unter der Auflage, dass der Kläger 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichtet, zunächst vorläufig und, nachdem er diese Auflage erfüllt hatte, mit Beschluss vom ..... 20... endgültig eingestellt. 6 Bereits am .... 20.., hatte das Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom ..... 20.. widerrief es nach Anhörung des Klägers dessen Anerkennung als asylberechtigt sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen: Es seien nachträglich Umstände eingetreten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllten. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Er sei ein geistiger Brandstifter, der das friedliche und freie Zusammenleben in Deutschland gefährde, weil er mit seinen Vorträgen und Predigten als Multiplikator islamistischen Gedankengutes wirke. Die vom Bundeskriminalamt ausgewerteten Aufnahmen seiner Predigten belegten, dass es sich bei seinen Äußerungen nicht um einzelne verbale "Ausrutscher" handele, sondern um kontinuierlich wiederkehrende Ausfälle, die nur als Billigung und Verherrlichung terroristischer Taten verstanden werden könnten. Mit seinen Predigten schaffe er ein "Unterstützerklima" und fördere Selbstmordattentate. Hinzu komme, dass er zumindest in einem Fall in Einzelgesprächen für Selbstmordattentate geworben und in einem weiteren Fall den Wandel der religiösen Gesinnung eines ehemaligen V-Mannes der Polizei bewirkt habe, der daraufhin seinen Führungsbeamten mit einem Messer angegriffen habe. Außerdem gehöre der Kläger der ägyptischen Terrororganisation ... ... -.. an und verfüge über weit verzweigte Kontakte in der islamistischen Szene sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Seine häufigen Kontakte zu diesem Personenkreis ließen vermuten, dass er dessen Ziele teile, und sprächen für seine besondere Gefährlichkeit. Darüber hinaus lägen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 60 Abs. 8 Satz 2 Alt 3. AufenthG). Hierzu führte das Bundesamt im Kern aus: 7 "Aufgrund seiner besonderen Führungsrolle in der radikal- islamistischen Szene als religiöse Autoritätsperson sowie unter Berücksichtigung der oben dargelegten Aktivitäten des Ausländers ist aus schwer-wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, .... diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass mangels hinreichenden Tatverdachts das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vom Generalbundesanwalt eingestellt worden ist. Denn der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenhG ist bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat, s.o. Die drohenden Gefahren sind so groß, dass die Anforderungen an den Nachweis der Unterstützung gering angesetzt werden können." 8 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ..... 20.. Klage erhoben: Er habe sich seit Jahren gegen Gewalt ausgesprochen, als Beispiel hierfür sei sein Aufruf zum Gewaltverzicht im Januar 20.. zu nennen, der u.a. in der arabischen Zeitung .... - .... veröffentlicht worden sei. Die gegen ihn wegen Volksverhetzung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten Strafverfahren seien eingestellt worden. Mit dem Begriff des Jihad müsse sich jeder Moslem auseinandersetzen, da es sich um einen zentralen Begriff des Islam handele. Er habe stets gepredigt, dass in Deutschland keine Rechtfertigung für den Jihad bestehe. Es gebe zahlreiche Zeugen dafür, dass er nicht zur Gewalt aufgerufen, nicht gegen Christen und Juden gehetzt und auch nicht zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen habe. Die ihm vom Bundeskriminalamt zugeschriebenen Äußerungen seien sämtlich falsch übersetzt worden. Auch sei er entgegen der Behauptung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Mitglied oder Sympathisant des .... -.... .... -.... oder der ..... ... gewesen. Man könne ihm auch nicht vorwerfen, dass er Personen gekannt habe, die wiederum Terroristen gekannt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten Folter oder sogar die Todesstrafe drohten. Zur Bekräftigung seines letzteren Vorbringens hat der Kläger einen sich mit seinem Fall befassenden Bericht von amnesty international vom .... 20.. vorgelegt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom .... 20... aufzuheben, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei ihm vorliegen, 13 weiter hilfsweise, 14 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 18 Mit Bescheid vom ....... 20.. wies der Landrat des Kreises ... -.... den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vollziehbarkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Widerrufsbescheides freiwillig verlasse, die Abschiebung nach Ägypten an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht N. mit Beschluss vom ..... 20.. (.....) abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss vom Kläger eingelegte Beschwerde ist noch beim Oberverwaltungsgericht anhängig (....). 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst 21 Beiakten Bezug genommen 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. 22 I. Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (= Flüchtlingsanerkennung) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. An Letzterem fehlt es im vorliegenden Fall. 23 1. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom ..... 19.. u.a. festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auf diese Feststellung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls Anwendung: § 51 Abs. 1 AuslG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) ist die Vorgängervorschrift zu § 60 Abs. 1 AufenthG (in Kraft ab dem 1. Januar 2005). Beide Vorschriften betreffen die Anerkennung als Flüchtling. Dementsprechend hieß es in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG "Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" statt "Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes". Anhaltspunkte dafür, dass eine bis zum 31. Dezember 2004 auf Grundlage des § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Flüchtlingsanerkennung nicht mehr widerruflich sein soll, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Daher ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf eine solche Anerkennung ebenfalls anzuwenden, zumal § 51 Abs. 1 AuslG und § 60 Abs. 1 AufenthG einander weitgehend entsprechen. 24 Die Voraussetzungen für die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung (im Folgenden: Anerkennung) liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für seine Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Darüber hinaus ist die Anerkennung aber auch dann gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie deshalb nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer nach der Anerkennung einen der Tatbestände des § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht hat. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch den Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz (GG). 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, m.w.N (Juris Rn. 31-33); Schäfer, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), § 73 Rn. 33. 26 Zu betonen - weil für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens mitentscheidend - ist, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse erfordert. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. K. 2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 (Juris Rn. 16), vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. (Juris Rnrn. 17 und 31/32) und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 (Juris Rnrn. 7-11); Schäfer, a.a.O., § 73 Rn. 26 ff.; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rnrn. 60 und 62. 28 Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, wonach die Anerkennung zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie "nicht mehr" vorliegen, darüber hinaus aber auch aus der Gesetzessystematik, der ratio legis sowie der Entstehungsgeschichte des § 73 AsylVfG. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. (Juris Rn. 8-11) mit ausführlicher Begründung, der sich das erkennende Gericht anschließt. 30 Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anerkennung, nicht aber davon auszugehen, wie sich die Verhältnisse dem Bundesamt bzw. dem Verwaltungsgericht, das die Verpflichtung zur Anerkennung ausgesprochen hat, dargestellt haben. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. (Juris Rn. 12). 32 Dementsprechend liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vor, wenn sich - und sei es aufgrund nachträglich bekannt gewordener bzw. nachträglich erstellter Erkenntnismittel - lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage nachträglich ändert, 33 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. (Juris Rn. 17) sowie vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. (Juris Rn. 8), 34 oder nachträglich Umstände bekannt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung vorlagen 35 - so zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Verhältnis lex generalis - lex specialis steht, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 1131/90 -, NVwZ-RR 1992, 602 (Juris Rn. 32); Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 6. Auflage 2001, § 49 Rn. 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 49 Rn. 45 -. Wird ein Anerkennungsbescheid widerrufen, den das Bundesamt - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erlassen hat, ist für die Beurteilung, ob eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, nicht auf den Zeitpunkt zurückzugreifen, zu dem der (Umsetzungs-)Bescheid, sondern auf denjenigen, zu dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist. Daraus folgt, dass entsprechend § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. - bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, abzustellen ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 (Juris Rn. 8); Schäfer, a.a.O., § 73 Rn. 40/41. 37 2. Den vorstehend dargestellten rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, fehlt es im vorliegenden Fall an einer nachträglichen Veränderung der zum Zeitpunkt der Anerkennung des Klägers maßgeblichen Verhältnisse. Für die Beurteilung, ob eine solche Veränderung eingetreten ist, ist bezüglich der Anerkennung als asylberechtigt auf den ..... 19... abzustellen, da das ..... Oberverwaltungsgericht den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts P. gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung unter diesem Datum abgelehnt hat. Dieser Antrag war allerdings auf die Anerkennung als asylberechtigt beschränkt, sodass bezüglich der Flüchtlingsanerkennung auf den ... .... 19.., das Datum der Entscheidung des Verwaltungsgerichts P. abzustellen ist. 38 a) Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Ägypten nach dem .... 19.. bzw. dem ...... 19... (im Folgenden: ...... 19..) entscheidungserheblich verändert haben, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 39 b) Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erst nach ...... 19.. verwirklicht hat, lässt sich nicht feststellen. Diese Norm bestimmt, dass § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung findet, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, und beschränkt - wie sämtliche Ausschlusstatbestände des § 60 Abs. 8 AufenthG - zugleich den Asylanspruch nach Art. 16a GG. Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, der, ohne weiter zu differenzieren, auf § 60 Abs. 8 AufenthG verweist. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. (Juris Rn. 31), sowie vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (Juris Rn. 9). 41 Eine mit § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG wortgleiche Regelung (§ 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG) galt bereits vor ..... 19... 42 aa) Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen des u.a. gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens zahlreiche Video- und Audiokassetten beschlagnahmt, von denen dem Gericht eine Videokassette (im Original) und 16 Audiokassetten (in Kopie) vorliegen. Diese und weitere Kassetten wurden auszugsweise von Übersetzern des Bundeskriminalamtes, die dem Gericht vorliegenden Kassetten zusätzlich durch einen vom Gericht beauftragten Übersetzer übersetzt. Diesen Übersetzungen (Bl. 132 ff. der Beiakte 16 sowie Beiakte 21) sowie dem Asservatenauswertungsbericht des Bundeskriminalamtes vom .... und ...... 2004 (Bl. 2 ff. und 153 ff. der Beiakte 13) zufolge sollen sich auf den Audiokassetten Predigten befinden, in denen wiederholt 43 - die Tötung von Muslimen befürwortet wird, die sich von ihrer Religion abkehren, - Juden als Nachfahren von Schweinen und Affen bezeichnet werden und auch ansonsten gegen Juden und den Staat Israel gehetzt wird, - der gewaltsame Kampf gegen den Staat Israel sowie gegen "Juden und andere Ungläubige" befürwortet wird, 44 und in jeweils einem Fall 45 - Sprengstoffanschläge von Selbstmordattentätern als Taten von Märtyrern, die ihr Versprechen gegenüber Gott gegeben haben, verherrlicht werden sowie - zu Spenden für den bewaffneten Kampf in Palästina aufgerufen wird. 46 Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, die Übersetzungen seien fehlerhaft bzw. würden den Kontext seiner Äußerungen nicht berücksichtigen. Dieser Behauptung ist indessen ebenso wie der Frage, welche der aufgenommenen Äußerungen vom Kläger stammen, nicht weiter nachzugehen. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass Ausländer, die Predigten der vorstehend dargelegten Art halten, vorbehaltlich der im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorzunehmenden Prognose über ihre zukünftige Gefährlichkeit, 47 vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O. (Juris Rn. 15), sowie vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 (Juris Rn. 32), 48 aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sind. Dies gilt insbesondere für Personen, die innerhalb (von Teilen) ihrer Glaubensgemeinschaft als religiöse Autorität anerkannt sind, da bei ihnen die erhöhte Gefahr besteht, dass ihre "Anhänger" bereit sind, das Gepredigte in die Tat umzusetzen. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass diese Predigten - unterstellt, der Kläger (und nicht ein anderer) hätte sie mit dem aus den Übersetzungen hervorgehenden Inhalt gehalten - zumindest zu einem erheblichen Teil nachträglich, d.h. nach ..... 19.. gehalten wurden. Damit dürfen diese Predigten nicht zur Begründung eines auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Widerrufs herangezogen werden, weil diese Norm entsprechend den einleitenden rechtlichen Ausführungen (s.o. 1.) eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraussetzt. 49 Den beigezogenen Akten des Generalbundesanwalts lässt sich entnehmen, dass die beschlagnahmten Audiokassetten nur ganz vereinzelt mit einem Aufnahmedatum beschriftet waren. Der im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft .....betriebenen Ermittlungsverfahrens als (Mit-)Beschuldigter vernommene Leiter der ... Moschee, …. ... , hat auf die Frage, wann die Aufnahmen erstellt worden seien, angegeben, mit den Aufnahmen sei 19.. begonnen worden, als der Kläger nach .... gekommen sei. Bei dem Datum 19.. muss es sich allerdings um einen Irrtum handeln, da der Kläger erst im ... 19.. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Aus den wenigen Hinweisen in den aufgenommenen Predigten selbst, die die Übersetzer des Bundeskriminalamtes gefunden haben (vgl. Bl. 40 bis 63 der Beiakte 13, Bl. 2 ff. und 132 ff. der Beiakte 16) ergibt sich, dass die dem Kläger zugeschriebenen Predigten zwischen 19.. und 20.. gehalten wurden. Danach ist nur für einen kleinen Teil der dem Kläger zugeschriebenen Predigten (etwa 10) überhaupt ein Datum aus eben diesem Zeitraum bekannt; dagegen kann die weit überwiegende Anzahl dieser Predigten keinem Datum zugeordnet werden. Der vom Gericht beauftragte Übersetzer hat diesbezüglich - obwohl er seitens des Gerichts auf diesen Punkt besonders hingewiesen wurde - keine neuen Erkenntnisse gewonnen. Weitere Möglichkeiten, den Sachverhalt in diesem Punkt aufzuklären, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 50 Dementsprechend stellt sich der Sachverhalt dem Gericht so dar, dass der Kläger - unterstellt, er hätte die Predigten mit dem aus den Übersetzungen hervorgehenden Inhalt gehalten - seit spätestens 19.. und damit auch schon vor ....... 19.. regelmäßig Hetzpredigten gehalten hat. Eine derartig kontinuierliche, bereits geraume Zeit vor der Anerkennung begonnene Tätigkeit stellt aber auch dann keine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, wenn sie nach der Anerkennung fortgeführt wird. Die Fortführung einer solchen Tätigkeit ist nicht als etwas Neues (= Änderung), sondern als "Bestätigung" einer bereits vor der Anerkennung bestehenden Gefährdung zu werten. 51 Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn Hetzpredigten nach der Anerkennung in einem wesentlich größerem Umfang gehalten worden wären als zuvor (Quantitätssprung) oder sich der Inhalt der Predigten nach der Anerkennung deutlich verschärft hätte (Qualitätssprung), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Der Umstand, dass die meisten der dem Kläger zugeschriebenen Predigten keinem Datum zugeordnet werden können, stärkt die Rechtsposition der Beklagten ebenfalls nicht: Nach den im Verwaltungsprozessrecht geltenden Grundsätzen über die materielle Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten, für den sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden. 52 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 (Juris Rn. 27), sowie vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (Juris Rn. 13). 53 Daraus folgt, dass die Beklagte die materielle Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und damit auch dann trägt, wenn - wie hier - nicht zweifelfrei nachgewiesen werden kann, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. 54 Eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Beklagten erst nach ..... 19.. Beweismittel bezüglich der dem Kläger zugeschriebenen Predigten in Form der im ..20.. beschlagnahmten Audiokassetten vorlagen. Allerdings soll bei Bestehen eines Beweisnotstandes die einem Beteiligten erst nach Abschluss des Vorprozesses eröffnete Möglichkeit der Beschaffung neuer Beweismittel einer Änderung der maßgeblichen Sachlage gleichstehen. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 -, BVerwGE 70, 156 (Juris Rn. 12); ablehnend Clausing, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: April 2006, § 121 Rn. 72, Fußnote 300. 56 Ob diese zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft (§ 121 VwGO) im Falle einer nachträglichen Änderung der Sachlage ergangene Entscheidung sich auf die hier zu entscheidende Frage, ob eine die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, übertragen lässt, mag dahinstehen. Denn jedenfalls ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG P. vom .... 19.. bzw. des ..... Oberverwaltungsgerichts vom .... 19.. in einem Beweisnotstand befand. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass im Zeitpunkt des Vorprozesses keine andere Möglichkeit zur Beweisführung bestand. Dies lässt sich hier nicht feststellen: Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Erlass dieser Entscheidungen versucht hat - z.B. über eine Anfrage bei den Sicherheits- oder Verfassungsschutzbehörden - zu klären, ob der Kläger bereits zu jenem Zeitpunkt die Voraussetzungen des damals in § 51 Abs. 3 Alt. 1 AuslG geregelten Ausschlusstatbestandes "Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" erfüllte. 57 bb) In dem gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten Ermittlungsverfahren wurde u.a. auch der Zeuge .... vernommen. Dieser hatte sich Anfang ..... 20.. als Zeuge gemeldet und wurde Ende ... 20.. wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In seinen Vernehmungen sagte der Zeuge .... u.a. aus (Bl. 246 ff. der Beiakte 12), der Kläger habe ihn, .... , im Jahre 19.. aufgefordert, sich in Afghanistan zum Mudschaheddin ausbilden zu lassen. Ende ... oder Anfang ... 20.. habe der Kläger ihn für einen Anschlag auf eine amerikanische Einrichtung im weiteren Umkreis von ..... anwerben wollen. Er sei als Fahrer für einen LKW vorgesehen gewesen. Während des gleichen Zeitraums habe der Kläger ihn zudem mehrfach gefragt, ob er eine Lieferung von Raketen, die angeblich aus dem Kaukasus stammen sollte, von der polnischen Grenze nach ..... transportieren könne. 58 Im Abschlussbericht des Generalbundesanwalts vom ...... 20.. wird die Aussage des Zeugen ... wie folgt gewürdigt (Bl. 191 der Beiakte 13): 59 "Während die Angaben des Zeugen ... über die Verhältnisse in und um die Moschee in .... zutreffend waren und offenbar auf eigenem Erleben beruhten, konnten seine Behauptungen bezüglich des geplanten Anschlags mittels Tanklastzügen und zu dem Transport von Boden-Luft-Raketen nicht belegt werden. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass er sein Wissen über die radikal- islamische Einstellung von ... und .... durch weitere Behauptungen angereichert hat, um seine eigene Situation in seiner unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung wegen offenbar gewichtiger Betäubungsmittelkriminalität zu verbessern. Hierfür spricht nicht nur der zeitliche Ablauf (....), sondern auch nachfolgende mehrfache Versuche, unter Hinweis auf die geleistete umfangreiche Aufklärungshilfe Vollzugslockerungen zu erlangen. Auch die für das Betäubungsmittelverfahren zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft ... hat erklärt, sie schätze ... aufgrund vergangener Erfahrungen im Betäubungsmittelbereich eher als nicht besonders glaubwürdig ein." 60 Es ist offensichtlich, dass eine für den Betroffenen so schwerwiegende Maßnahme wie der Widerruf der Anerkennung aus rechtsstaatlichen Gründen auch dann, wenn - wie hier - schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen, nicht erfolgreich auf Aussagen eines Zeugen gestützt werden kann, an dessen Glaubwürdigkeit derart schwere Zweifel bestehen, wenn diese Aussagen sich - wie hier - nicht durch andere Aussagen oder andere objektive Anhaltspunkte bestätigen lassen. 61 cc) Der weitere Vorwurf des Bundesamtes, der Kläger habe eine "tiefgreifende Veränderung in der religiösen Auffassung" des ehemaligen V-Mannes .... bewirkt, infolgedessen dieser am ..... 20.. seinen Führungsbeamten mit einem Messer angegriffen habe, trägt den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht. Das Bundesamt räumt selbst ein, dass eine Beteiligung des Klägers "als eventueller Anstifter oder Hintermann nicht belegt werden" kann. Auf welchen Erkenntnissen die Feststellung des Bundesamtes beruht, der Kläger habe enge Kontakte zu .... gehabt, ist nicht nachvollziehbar. Das gleiche gilt für die weitere Feststellung des Bundesamtes, die Indoktrination durch den Kläger habe tiefgreifende Veränderungen in der religiösen Auffassung des ..... bewirkt. Die Auswertung der vorliegenden Unterlagen ergibt vielmehr, dass es sich hierbei um Annahmen handelt, die auch nicht ansatzweise durch Tatsachen belegt sind. Dementsprechend sieht das Gericht auch keinen Ansatzpunkt, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. 62 dd) Auf die angebliche Mitgliedschaft des Klägers in der ägyptischen terroristischen Organisation .... -..... .... -.... , deren Mitglieder u.a. für die Ermordung des ägyptischen Ex-Präsidenten Anwar El Sadat am 6. Oktober 1981 mitverantwortlich waren, 63 Deutsches Orient-Institut, Gutachten an VG Aachen vom 18. August 1995, 64 lässt sich der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht stützen. Sollte der Kläger dieser Organisation tatsächlich angehört haben - er hat dies stets bestritten -, so wäre er bereits weit vor .... 19.. deren Mitglied gewesen. Eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ließe sich insoweit nicht feststellen. 65 ee) Schließlich hat das Bundesamt den Widerruf der Anerkennung des Klägers mit dessen weit verzweigten Kontakten innerhalb der islamistischen Szene in Deutschland und im Ausland begründet. Neben den im angefochtenen Bescheid erwähnten Kontakten 66 - zu .... .... , einem (mutmaßlichen) ehemaligen Bosnien- Kämpfer, der "angeblich" (so das Bundesamt) an Terroranschlägen auf US-amerikanische Einrichtungen in Saudi Arabien beteiligt gewesen sein soll, - zur sog. W. -Gruppe, einer Gruppe von Personen, gegen die in ... wegen des Verdachts terroristischer Straftaten ermittelt wurde, sowie - zu ... .. .... , gegen den ebenfalls wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt wurde, und dessen Sohn ..... , der wegen der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und im ..... 20.. nach Ägypten abgeschoben wurde, 67 ergeben sich aus den beigezogenen Unterlagen Hinweise auf weitere Kontakte 68 - zu .... .... , alias ... ... , gegen den ebenfalls wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt wurde (Bl. 172 der Beiakte 12), - zu ... .... .... , einem (mutmaßlichen) Mitglied des .... -.... .... -.... (Bl. 226 der Beiakte 12), - zu .... .... ...., einem der Angeklagten im vor dem Oberlandesgericht .....geführten ".... ... "-Verfahren (Bl. 187 ff. der Gerichtsakte), - zu ..... ... , einer Person aus dem Umfeld der Angeklagten im "... ... "-Verfahren (Bl. 187 ff. der Gerichtsakte), - zu .... .... und .... .... , Gründungsmitgliedern des ...... .... .... e.V. (Bl. 167 der Beiakte 12 sowie Bl. 186 der Gerichtsakte), sowie - zu .... .... , einem der Attentäter des 11. September 2001 (Bl. 248/249 der Beiakte 12). 69 Der Umstand, dass das Bundesamt die zuletzt aufgeführten Kontakte nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat, steht ihrer Verwertung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Aus § 113 Abs. 1 VwGO folgt die Verpflichtung des Gerichts zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt (hier: der Widerruf der Anerkennung) mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Dabei ist das Gericht zumindest bei Entscheidungen, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, weder auf die von der Behörde zur Begründung herangezogenen Normen noch auf die von ihr zur Begründung herangezogenen Tatsachen beschränkt; vielmehr ist das Gericht zu einer umfassenden, alle einschlägigen Rechtsnormen und Tatsachen einbeziehenden Prüfung befugt und verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO). 70 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (Juris Rn. 20) sowie vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 (Juris Rn. 13); Gerhardt, in: Schoch u.a., a.a.O., § 113, Rn. 21. 71 Allerdings lässt sich auch bezüglich der vorstehend aufgeführten Kontakte - unterstellt, sie hätten so wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich bestanden - nicht feststellen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich, nämlich nach .... 19.., geändert haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kontakte in nennenswerter Anzahl erst nach .... 19...begründet wurden, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Anknüpfungspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes sind ebenfalls nicht gegeben. Auf die Grundsätze der Beweislastverteilung (s.o. aa) wird ergänzend verwiesen. 72 Darüber hinaus tragen die vorstehend aufgeführten Kontakte die Widerrufsentscheidung aber auch in der Sache nicht. Der angebliche Kontakt zu .... ..... kann nicht als nachgewiesen angesehen werden, da er lediglich auf der Aussage des Zeugen .... beruht, dessen Glaubwürdigkeit starken Zweifeln unterliegt (s.o. bb). Dem Kontakt zu ..... ..... kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zu, weil das Bundeskriminalamt diesen als weitgehend entlastet ansieht (Bl. 186 der Beiakte 13). Dasselbe gilt bezüglich der Kontakte zu ... .... und .... ..... ..... , gegen die noch nicht einmal ausreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren vorlagen. Hinzu kommt, dass der Kontakt des Klägers zu ... - soweit bekannt - darin bestand, dass ... sich die Telefonnummer des Klägers notiert hatte. Die übrigen Kontakte sind sowohl von ihrer Qualität als auch von ihrer Quantität her nicht ausreichend, um den Kläger als Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen: 73 - Von der Verbindung des Klägers zu ... ist nur bekannt, dass Letzterer Ersterem zeitweise ein Auto überließ und beide des öfteren zusammentrafen. Zudem handelt es sich bei der Einschätzung, ..... sei 19.. an Terroranschlägen in Saudi-Arabien beteiligt gewesen, um eine nicht durch Tatsachen untermauerte Vermutung des Bundesamtes, was schon im angefochtenen Bescheid anklingt ("angeblich"). 74 - Dass der Kläger sich im ..... 20.. in ... bei Mitgliedern der ... -Gruppe aufgehalten hat, ist ebenfalls eine nicht nachgewiesene Vermutung (vgl. Bl. 25 der Beiakte 12). Zudem war der Inhalt der insgesamt vier abgehörten Telefonate unverdächtig. 75 - Bezüglich seiner Verbindung zu ... .... .... und dessen Sohn ... .... hat der Kläger bei seiner Vernehmung im .... 20.. eingeräumt, mit beiden befreundet zu sein. Weiteres ist diesbezüglich nicht bekannt. 76 - Hinsichtlich der Kontakte des Klägers zu ... .... , alias .... ... , ist nur ein einziges Telefonat vom .... 20.. bekannt. .. rief den Kläger an und reichte das Telefon dann an einen Bekannten weiter. Dieser fragte den Kläger, ob er sich wegen einer Pilzerkrankung im Brustbereich entsprechend dem Rat seines Arztes die Brusthaare entfernen dürfe (Bl. 155 der Beiakte 12). 77 - Am ... 20.. wurde ein Telefonat zwischen .... .... und .. .... aufgezeichnet, in dem Ersterer Letzteren aufforderte, zwecks finanzieller Unterstützung des Terroristen ... .. .... .... mit "dem Scheich, dem Imam in der Moschee" in Kontakt zu treten. Namen wurden dabei nicht genannt. .... reagierte auf diese Bitte zurückhaltend. Aufgrund des Umstandes, dass .... häufiger in den Moscheen in ... und ... verkehrte, ging das Bundeskriminalamt davon aus, dass es sich bei dem Scheich, der um Hilfe gebeten werden sollte, um den Kläger handelte. Einen Tag später rief .... ..... den Kläger ausweislich der vorliegenden Unterlagen selbst an, ohne eine Bitte um Gewährung finanzieller Unterstützung an diesen zu richten (Bl. 188 der Gerichtsakte). Dies spricht nach Auffassung des Gerichts eher dagegen, dass der Kläger in dem Telefonat vom .. ... 20.. gemeint war. Allerdings ist einzuräumen, dass die Vermutung des Bundeskriminalamtes nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Als bewiesen oder auch nur überwiegend wahrscheinlich kann sie aber nicht angesehen werden. 78 Somit ist bezüglich der Verbindungen des Klägers zu Personen aus dem islamistischem Umfeld festzuhalten, dass zu einigen dieser Personen lediglich ein einmaliger Kontakt bekannt ist. Jedenfalls aber lässt sich auch nicht ansatzweise belegen, dass der Kläger sich auch nur in einem einzigen Fall an gesetzeswidrigen Handlungen dieser Personen beteiligt oder diesen Vorschub geleistet hat. Angesichts dieses Befundes hält das Gericht die Verbindungen des Klägers zur islamistischen Szene nicht für ausreichend, um darauf den Widerruf seiner Anerkennung zu stützen. 79 ff) Eine Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalles führt zu keinem anderen Ergebnis: Auf die unter aa), dd) und ee) behandelten Umstände kann die angefochtene Widerrufsentscheidung schon aus Rechtsgründen nicht gestützt werden, da diese Umstände zumindest im Wesentlichen schon vor .... 19.. vorlagen. Die unter bb) und cc) abgehandelten Umstände sind aus den dort jeweils dargelegten Gründen nicht hinreichend bewiesen. 80 c) Die in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlusstatbestände tragen den Widerruf der Anerkennung des Klägers ebenfalls nicht. Allerdings liegt insoweit eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse vor, weil eine § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG entsprechende Regelung (§ 53 Abs. 3 Satz 2 AuslG) erstmals am 1. Januar 2002, 81 vgl. Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, BGBl. I (2002), S. 361, 82 also nach ..... 19.., in Kraft trat. Insofern liegt zwar keine nachträgliche Änderung der Sach-, wohl aber eine nachträgliche Änderung der Rechtslage vor. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Voraussetzungen eines der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlusstatbestände erfüllt. 83 aa) Bezüglich § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist dies offensichtlich. Auch das Bundesamt hat dem Kläger nicht vorgeworfen, ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. 84 bb) Dass aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, der Kläger habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen (§ 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG), lässt sich nicht feststellen. Dass das Bundesamt seinen Bescheid nicht auf diesen Ausschlusstatbestand gestützt hat, steht seiner Berücksichtigung durch das Gericht aus den bereits dargelegten Gründen (s.o. b ee) nicht entgegen. 85 Es liegen insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger habe den ihm von den ägyptischen Behörden vorgeworfenen Mord tatsächlich begangen. Das im Auslieferungsverfahren vorgelegte Urteil des Kriminalgerichts ... ... reicht hierfür angesichts der eingeschränkten Unabhängigkeit der ägyptischen Gerichte, 86 vgl. hierzu z.B. US-Außenministerium, Menschenrechtsbericht Ägyp-ten 2006 vom 6. März 2007, 87 nicht aus. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft .... teilte dem ..... Justizministerium mit Schreiben vom .... 20.. mit, dass sich aus dem ihm vorliegenden Beweismaterial weder ein dringender noch ein hinreichender Tatverdacht für ein Tötungsdelikt herleiten lasse (Bl. 136 der Beiakte 11). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach Sichtung der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen an. Aufgrund dieser Unterlagen lässt sich noch nicht einmal feststellen, dass der Kläger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Täter war. Es ist auch kein erfolgversprechender Ansatzpunkte dafür ersichtlich, dass fast 20 Jahre nach dem Tod von .... ..... aufgrund weiterer Ermittlungen von Deutschland aus in diesem Punkt eine Klärung erfolgen könnte. 88 cc) Ausreichende Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, fehlen ebenfalls. 89 Unter welchen Voraussetzungen eine Handlung "den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen" zuwiderläuft, hat der Gesetzgeber nicht weiter definiert. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit wenig ergiebig. Der Regelungszusammenhang mit den beiden anderen Alternativen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG spricht dafür, dass unter diese Formulierung nur schwerste Verbrechen fallen: Alt. 1 erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Alt. 2 schwere nichtpolitische Verbrechen. Dieses sich aus der Gesetzessystematik ergebende Argument wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Danach wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung der § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG entsprechenden Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erreichen, dass "Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten." 90 Vgl. Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 14/7386 (neu), S. 57. 91 Darüber hinaus nehmen die Gesetzgebungsmaterialien auf die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Bezug. Ziffer 3 f) der Resolution 1373 des Sicherheitsrates vom 28. September 2001 fordert alle Staaten auf, 92 "bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, .... geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat." 93 Außerdem hat der Sicherheitsrat in Ziffer 5 seiner Resolution 1373 erklärt, dass 94 "die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen." 95 Diese Position hat der Sicherheitsrat in einer weiteren, erst nach Vorlage des Entwurfs des Terrorismusbekämpfungsgesetzes ergangenen Resolution vom 12. November 2001 (Resolution 1377) bekräftigt, indem er nochmals betont hat, dass 96 "Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta stehen." 97 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers diente die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz erfolgte Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG der Umsetzung der Resolutionen 1269 und 1377. 98 Vgl. BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 57. 99 Dies spricht ebenfalls dafür, § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG entsprechend dieser restriktiven Kriterien, die eine unmittelbare Beteiligung an terroristischen Handlungen erfordern, auf schwerste Verbrechen zu beschränken. 100 Vgl. Marx, ZAR 2002, 127, 134. 101 In dieselbe Richtung geht der ebenfalls in den Gesetzgebungsmaterialien (a.a.O.) enthaltene Hinweis, wonach der Gesetzgeber bei der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG zusätzlich noch den Rechtsgedanken des Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. K. 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention; im folgenden: GFK) berücksichtigt hat. Gemäß Art. 1 F GFK finden deren Bestimmungen u.a. keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Zu dieser mit § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG weitgehend wortgleichen Norm vertritt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) die Auffassung, dass eine Berufung auf sie nur im Falle von Verbrechen, die den Weltfrieden, die internationale Sicherheit oder die friedlichen Beziehungen zwischen Staaten erschüttern können, oder im Falle schwerer, anhaltender Verletzungen der Menschenrechte in Betracht kommt. 102 Vgl. Ziffer 17 der Richtlinie des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln in Art. 1 F GFK, abgedruckt in: ZAR 2004, 207. 103 Schließlich ist bei der Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG Art. 12 Abs. 2 c) i.V.m. Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12) zu beachten. Danach ist eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen; Entsprechendes gilt für Personen, die andere zu solchen Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Durch den Verweis auf die Präambel sowie Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen kommt zum Ausdruck, dass es sich um Taten handeln muss, die - wie z.B. die Taten vom 11. September 2001 und andere Taten des internationalen Terrorismus - geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden. Durch Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ("anstiften oder .... beteiligen") wird zusätzlich klargestellt, dass ein Tatbeitrag vorliegen muss, der zumindest den Grad einer Beihilfe i.S.d. § 27 StGB erreicht. 104 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, Juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 16. Januar 2006 - 16 K 5589/03.A -, S. 15 des Urteilsabdrucks. 105 Zur näheren Klärung von Einzelheiten bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG liegen im Falle des Klägers eindeutig nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sich im vorstehend definierten Sinne an Verbrechen der dargelegten Art, insbesondere an Taten des internationalen Terrorismus beteiligt hat, sind nicht gegeben. Zwar erfordern die Ausschlusstatbestände des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") - keinen Nachweis im strafrechtlichen Sinne. 106 In diesem Sinne auch BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 57. 107 Jedoch fordert die Verwendung des Adjektivs "schwerwiegend" Gründe von einigem Gewicht. Unsubstantiierte Behauptungen und nicht oder nur unzureichend auf Tatsachen basierende Vermutungen reichen daher nicht aus. Ob in jedem Fall ein hinreichender Tatverdacht zu fordern ist, 108 vgl. Marx, ZAR 2002, 127, 134, 109 bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls sind belastbare Belege erforderlich, die konkret auf eine Beteiligung an einer unter § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG fallende Tat hinweisen. 110 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, Juris Rn. 38 und 42; 111 Die Kontakte des Klägers zu anderen Islamisten (s.o. b ee) weisen einen derartig konkreten Bezug ebenso wenig auf wie seine Stellung als (lokale) religiöse Autorität. Dasselbe gilt für eine von ihm stets bestrittene Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation .... -.... .... -.... : Ein konkreter Hinweis darauf, dass er sich an einer von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG erfassten Tat beteiligt hätte, läge selbst dann nicht vor, wenn unterstellt wird, dass er tatsächlich .... -.... -Mitglied (gewesen) ist. Die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation weist nicht hinreichend konkret auf die Begehung von Taten hin, die unter § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG fallen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine derart beherrschende Position innerhalb dieser Organisation eingenommen haben könnte, dass er kraft dieser Position als an allen von dieser Organisation begangenen terroristischen Taten beteiligt angesehen werden muss. Dagegen spricht schon, dass er Ägypten bereits im Jahre 19.. mit damals .. Jahren verlassen hat und er seit 19.. in Deutschland lebt. Der Umstand, dass der Kläger sich im Jahre 20.. mit einem Aufruf zum Ende des Kampfes gegen den ägyptischen Staat an die Mitglieder des ... -... ... -... gewandt hat, der - soweit ersichtlich - von vielen Mitgliedern begrüßt und befolgt wurde, reicht für die Annahme einer solchen Position jedenfalls nicht aus. 112 Die Predigten des Klägers - erneut unterstellt, dass gerade er sie mit dem aus den Übersetzungen ersichtlichen Inhalt gehalten hat - erfüllen ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG. Zwar dürften viele dieser Äußerungen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen. Derartige Taten erreichen aber offensichtlich nicht den Schweregrad, der erforderlich ist, um sie als von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG erfasst zu qualifizieren. 113 Schließlich ist der vorliegende Fall auch nicht ansatzweise mit demjenigen zu vergleichen, über den das Verwaltungsgericht Regensburg mit dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteil entschieden hat. In dieser Entscheidung bewertet das Verwaltungsgericht Regensburg die Verbindungen des Klägers jenes Verfahrens dahingehend, dass diesem "eine Funktion als Kontaktmann zwischen verschiedenen terroristischen Gruppierungen" zukomme und "er für Angehörige terroristischer Gruppierungen Ansprechpartner für die Beschaffung verschiedener Gegenstände" sei "und ihnen auch insoweit organisatorische Hilfe" leiste. 114 Vgl. Urteil vom 30. November 2004 - RO 2 K 04.30415 -, DÖV 2005, 392 (Juris Rn. 35) 115 Derartige Umstände liegen hier offensichtlich nicht vor. II. Der angefochtene Bescheid lässt sich auch nicht auf § 73 Abs. 2 AsylVfG stützen. Nach dieser Norm sind sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter (Satz 1) als auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Satz 2), zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sind und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Die Vorschrift erfasst entsprechend der Terminologie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 48) Anerkennungsbescheide, die bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorlagen. 116 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1990 - 9 B 276.89 -, NVwZ 1990, 774 (Juris Rn. 9); Schäfer, a.a.O., § 73 Rn. 73. 117 Allerdings hat das Bundesamt den angefochtenen Bescheid nicht (zusätzlich) auf § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützt. Dies hindert das Gericht jedoch aus den oben (I. 2. b ee) dargelegten Gründen nicht daran, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Sowohl der Widerruf der Anerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als auch deren Rücknahme (§ 73 Abs. 2 AsylVfG) sind prinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Aufhebung einer früheren Anerkennungsentscheidung, gerichtet. Zudem handelt es sich bei beiden Maßnahmen um gebundene Entscheidungen. 118 Zum umgekehrten Fall (Bescheid war auf § 73 Abs. 2 gestützt) vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (Juris Rn. 16). 119 Ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen, insbesondere das Verpflichtungsurteil vom ... 19..und der daraufhin ergangene Ausführungsbescheid vom .... 19..rechtswidrig waren, bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls steht einer auf § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützten Rücknahme der Anerkennung die (materielle) Rechtskraft des Urteils vom .... 19.. entgegen: Aufgrund dieses Verpflichtungsurteils steht zwischen den Beteiligten (§ 63 VwGO) mit bindender Wirkung (§ 121 Nr. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage sowohl ein Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt als auch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegen die Beklagte zustand. Dagegen setzt § 73 Abs. 2 AsylVfG voraus, dass derartige Ansprüche zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden. Wegen der Rechtskraft des Urteils vom .... 19.. ist es der Beklagten jedoch verwehrt, sich hierauf zu berufen. Diese Rechtskraftwirkung besteht auch unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht. 120 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118 (Juris Rn. 13) sowie vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, a.a.O. (Juris Rn. 11); Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 2. 121 Folglich kommt dem Umstand, dass die Predigten und Kontakte des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts .... weder diesem noch dem Bundesamt bekannt waren, sondern erst im Laufe des im .... 20.. vom Generalbundesanwalt eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu Tage traten, in Bezug auf die Wirkungen der Rechtskraft des Urteils vom ...... 19.. keine Bedeutung zu. 122 Eine Ermächtigung zur Durchbrechung der Rechtskraft eines zur Anerkennung verpflichtenden Urteils enthält § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht. Die Anwendung des § 73 Abs. 2 AsylVfG setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme der Anerkennung nicht entgegensteht. Hätte der Gesetzgeber die Rechtskraftwirkung bei der Aufhebung von Anerkennungen nach Art. 16a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG abweichend von § 121 VwGO einschränken wollen, so hätte dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 24. November 1998 (Juris Rn. 13) verwiesen, ohne dass der Gesetzgeber dies bei einer der zahlreichen Änderungen des Asyl- und Ausländerrechts aufgegriffen hätte. Zudem sieht § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen ein spezielles Verfahren zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren vor. Ein solches Verfahren, dessen Voraussetzungen hier allerdings nicht vorgelegen haben dürften, hat die Beklagte nicht eingeleitet. 123 Grundsätzlich wirkt die (materielle) Rechtskraft eines Urteils zeitlich unbegrenzt. Allerdings endet diese Wirkung, wenn sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach Erlass eines Verpflichtungsurteils geändert hat. 124 Vgl. BVerwG, Urteile 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, a.a.O. (Juris Rn.11), vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111 (Juris Rn. 14) sowie vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 - a.a.O. (Juris Rn.14); Kilian, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2006, § 121 Rnrn. 112 ff. 125 Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Urteil lediglich die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehende Sach- und Rechtslage bewertet, nicht aber nachträglich eingetretene Änderungen. Daraus folgt, dass Behörden einen auf einem Urteil beruhenden objektiv rechtswidrigen Anerkennungsbescheid aufheben dürfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch im Falle einer von vornherein rechtwidrigen Anerkennung nicht nach § 73 Abs. 2 AsylVfG, sondern nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 126 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 (Juris Rn.10) sowie vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. (Juris Rn. 13). 127 Dass die Voraussetzungen dieser Norm hier nicht vorliegen, wurde bereits dargelegt (s.o. I.). 128 Ob die Rechtskraftwirkung von Urteilen abweichend von den vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise auch dann durchbrochen wird, wenn die Aufrechterhaltung des durch ein Urteil geschaffenen Zustandes "schlechthin unerträglich" wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offen gelassen. 129 Vgl. Urteile vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, a.a.O. (Juris Rn. 13) sowie vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 (Juris Rn. 19). 130 Eine so definierte Durchbrechung der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile ist indes abzulehnen. Sie findet schon keine Stütze im Wortlaut des § 121 VwGO, der keinen Ansatzpunkt für eine derartige Einschränkung enthält. Darüber hinaus widerspricht eine solche Einschränkung aber auch dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts "materielle Rechtskraft". Diese soll verhindern, dass ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten gerichtlichen Sachprüfung zugeführt werden kann. Damit dient sie dem Schutz des Rechtsfriedens und stärkt das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts. Zur Erreichung dieses Ziels hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass u.U. auch ein unrichtiges Urteil in Rechtskraft erwächst, und der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt. 131 Vgl. Kilian, a.a.O., § 121 Rn. 5, m.w.N. 132 Dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers widerspräche es, eine Durchbrechung der Rechtskraft im Falle des Vorliegens "unerträglicher Zustände" zuzulassen. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine nicht näher definierbare Ausnahme ohne feste Konturen handelt. Es steht zu befürchten, dass die Behörden eine solche Ausnahme weit interpretieren würden und somit in vielen Fällen darum gestritten würde, ob die Umsetzung eines rechtswidrigen Verpflichtungsurteils zu "unerträglichen Zuständen" geführt hat. Dies steht mit der Funktion der materiellen Rechtskraft, Rechtssicherheit zu gewährleisten, nicht in Einklang. Es muss daher der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben, ob (1.) die vorstehend dargelegten Grundsätze unterschiedslos über alle Rechtsgebiete hinweg gelten sollen und (2.) unter welchen klar definierten Voraussetzungen (vgl. z.B. § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) die Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ggf. durchbrochen werden kann. Zu solchen Überlegungen mag der vorliegende Fall Anlass geben. 133 III. Auf § 48 VwVfG lässt sich der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht stützen. Zwar findet diese Vorschrift auf den Widerruf der Anerkennung ergänzend Anwendung. 134 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. (Juris Rn. 21 ff.). 135 Jedoch gelten die Ausführungen zur Rechtskraftwirkung des Urteils vom ..... 19.. (s.o. II.) insoweit entsprechend. 136 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).