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Urteil

11 K 103/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0412.11K103.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft C. geführten Ermittlungsverfahrens - Az.: 66 Js 482/06 - ordnete die Beklagte am 11.10.2006 die erkennungsdienstliche Behandlung des am 31.10.1969 geborenen Klägers an. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Dem Kläger wird zur Last gelegt, zwischen März 2004 und Mai 2006 als Aushilfslehrer an einer Realschule in W. eine sexuelle Beziehung zu einer am 11.9.1989 geborenen Schülerin, die er im Fach Musik sowie als Nachhilfe- und Gesangslehrer unterrichtete, unterhalten zu haben. Im Rahmen dieser Beziehung soll es zum ersten Mal am 4.5.2005 zum Geschlechtsverkehr gekommen sein, danach nach Aussage der betroffenen Schülerin "nahezu täglich". Im Februar 2007 erhob die Staatsanwaltschaft C. Anklage gegen den Kläger vor dem Jugendschöffengericht I1. . Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden. 3 Unter Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse im Verfahren 66 Js 482/06 der Staatsanwaltschaft C. ordnete die Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers nach § 81 b 2. Alt. StPO mit Bescheid vom 11.10.2006 an und lud ihn auf den 18.10.2006 zur Abnahme vor. Die ihm vorgeworfene Straftat sei von erheblicher Bedeutung für den Rechtsfrieden, der Kläger sei zum Tatzeitpunkt Lehrer an der Realschule in W. gewesen und habe der Geschädigten u.a. Musikunterricht erteilt. Nachdem diese die Beziehung beendet habe, habe er auch wiederholte Versuche zur Kontaktaufnahme und zur "Wiederbelebung" der sexuellen Beziehung unternommen. Da er weiterhin als Nachhilfe- und Gesangslehrer tätig sei und nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft auch weiterhin Kontakt mit minderjährigen Schülerinnen habe, sei es hinreichend wahrscheinlich, dass es erneut zu Ermittlungen gegen den Kläger kommen könnte. Er sei weiterhin "im Deliktsfeld" tätig. 4 Gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung legte der Kläger am 13.10.2006 ohne Begründung Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 14.12.2006 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Gegen den Kläger bestehe ein hinreichender Tatverdacht, der sich insbesondere aus den belastenden Aussagen der Schülerin und ihrer Mutter sowie aus einem schriftlichen Eingeständnis des Klägers gegenüber der Mutter ergebe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine Vertrauensstellung als Lehrer und Freund der Familie zu sexuellen Handlungen und später zum Geschlechtsverkehr genutzt habe. Dabei habe er die Geschädigte auch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Abbruch der Beziehung habe er immer wieder versucht, über Anrufe, SMS und Briefe sowie über Freundinnen Kontakt zur Geschädigten aufzunehmen und die Beziehung wiederherzustellen. Dabei habe er auch Druck auf gemeinsame Bekannte ausgeübt. Ferner suche er nach Zeugenaussagen weiterhin bewusst Kontakt zu minderjährigen Mädchen, beispielsweise veranstalte er Filmabende bei sich, zu denen minderjährigen Mädchen erschienen. Es sei zu vermuten, dass er auch diese durch die "schnulzigen Filme" emotionalisierten Mädchen zu sexuellen Handlungen bringen wolle. Die nach kriminalistischer Erfahrung ohnehin bei Sexualdelikten außergewöhnliche hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit werde beim Kläger durch dieses Verhalten weiter gestärkt. Es weise das Profil eines Wiederholungstäters auf. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu der minderjährigen Schülerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unterhalten worden sein. Sein weiteres Verhalten berge zudem die Gefahr, dass er auch als potenzieller Stalker Ermittlungen auf sich ziehen könne. 5 Mit seiner am 15.1.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Notwendigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sei nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid gehe von unzutreffenden Tatsachen aus. So sei der Kläger nicht als Lehrer, sondern nur als Hilfslehrer tätig gewesen. Er habe seine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis im September 2003 begonnen. Die Geschädigte sei lediglich bis März 2004 im Rahmen des ordentlichen Schulfaches Musik seine Schülerin gewesen. Danach habe er sie nur noch als Band- und Chormitglied unterrichtet. Es habe sich um freiwillige Arbeitsgemeinschaften ohne Benotung gehandelt. Insgesamt hätten an diesen AGs 40 bis 45 Schüler und Schülerinnen teilgenommen, die den Kläger alle mit Vornamen angeredet hätten. Seit dem 1. Oktober 2005 sei er nicht mehr an der Realschule als Lehrer tätig, er habe seinen Vertrag von sich aus gekündigt. Aus den Ermittlungsergebnissen ergebe sich zudem, dass es zu sexuellen Handlungen nur "situationsgebunden" gekommen sei, seine Vertrauensstellung als Lehrer und Freund der Familie habe der Kläger dabei nicht ausgenutzt. Unabhängig davon sei der Straftatbestand des § 174 StGB nicht erfüllt, weil hier bei Aufnahme der sexuellen Beziehung das enge persönliche Verhältnis als Freund der Familie im Vordergrund gestanden habe. Seine Lehrertätigkeit sei praktisch bedeutungslos gewesen. Darüber hinaus sei auch die Wiederholungsprognose der Beklagten und der Bezirksregierung E. nicht tragfähig. Die dort genannten Fernsehabende veranstalte der Kläger nicht mit minderjährigen Mädchen, sondern mit "Freundinnen unterschiedlichen Alters". Die Beklagte sei von falschen Schutzaltersgrenzen ausgegangen. Lediglich beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gebe es Altersgrenzen von 16 oder 18 Jahren, die allgemeine Altersgrenze liege jedoch bei 14 Jahren. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Verfügung der Beklagten vom 11.10.2006 - die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung - und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 14.12.2006 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es sei vorliegend unerheblich, ob der Kläger als Lehrer, Hilfslehrer oder Chorleiter tätig gewesen sei. Die Geschädigte sei jedenfalls immer eine schutzbefohlene Person im Sinne des § 174 StGB gewesen. Allerdings habe der Kläger noch von November 2004 bis Oktober 2005 Musikunterricht in der Klasse der Geschädigten erteilt. Darüber hinaus sei er von März 2004 bis Oktober 2005 ihr Nachhilfelehrer in Mathematik gewesen und habe ihr Gesangsunterricht im Rahmen ihres Stundenplanes einmal in der Woche in der siebten und achten Stunde in der Realschule W. gegeben. Im Übrigen rechtfertigten insbesondere die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Klägers, etwas falsch gemacht zu haben, und die lange Dauer der Beziehung zur Geschädigten die getroffene Wiederholungsprognose. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es schließlich nicht darauf an, ob sich der bestehende Tatverdacht im anhängigen Strafverfahren bestätige oder nicht. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 14.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist § 81 b, 2. Alt StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 15 Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C. - Az.: 66 Js 482/06 - geführt. Er ist insoweit Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist bis heute auch nicht abgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO liegen damit vor. 16 Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist für die Zwecke des Erkennungsdienstes auch notwendig. Sie soll präventiv Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von - zukünftigen - Straftaten bereitstellen. Das ist dann erforderlich, wenn der anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, der Persönlichkeit des Klägers sowie des Zeitraums, in dem er strafrechtlich nicht oder nicht mehr in Erscheinung getreten ist - die Annahme rechtfertigt, er könne in Zukunft mit guten Gründen als Verdächtiger oder potenzieller Beteiligter an einer Straftat in Betracht kommen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten diese Ermittlungen fördern, den Betroffenen also überführen oder entlasten. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257; VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, 572 ff. 18 Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich demzufolge anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse der Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtigt gemacht hat oder angezeigt worden ist. 19 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschlüsse vom 14.07.1994 - 5 B 2686/93 -, 16.10.1996 - 5 B 2205/96 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 = NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228. 20 Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang auch nach Abschluss des Verfahrens noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Abnahme und/oder weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Andernfalls kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Anders als im Fall des § 81 g StPO ist es für die Anordnung nach § 81 b StPO jedoch nicht erforderlich, dass der zurückliegende oder zukünftig zu erwartende Verdacht Straftaten von "erheblicher" Bedeutung betrifft. 21 Im Übrigen stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die nicht oder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. Denn weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f.; BVerwG, Urteil vom 25.10.1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 (183); OVG NRW, Urteil vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschluss vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93 -. 23 Dies folgt letztlich bereits daraus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b, 2. Alt. StPO ein noch anhängiges Ermittlungsverfahren voraussetzt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Frage einer strafrechtlichen Sanktion notwendig noch offen. Denn die Unschuldsvermutung hat gerade bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens zu gelten. Dementsprechend führt eine Einstellung des Verfahrens oder auch ein Freispruch im anschließenden Strafverfahren nicht ohne weiteres dazu, die Datenerhebung oder - speicherung zum Zwecke präventiver Verbrechensbekämpfung auszuschließen. Selbst bei einem Freispruch sind die Ermittlungsbehörden vielmehr befugt, weiterhin davon auszugehen, der ursprüngliche, für die Anordnung auch ausreichende Tatverdacht bestehe fort und sei weiterhin ihre tragfähige Grundlage. Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatsprinzip verlangen den Ermittlungsbehörde in diesen Fällen jedoch einschränkend ab, die Erforderlichkeit der Datenerhebung und - speicherung unter Berücksichtigung des freisprechenden Urteils darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f. 25 Nach diesen Grundsätzen besteht im Fall des Klägers ein öffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung, das die Beklagte in ausreichendem Umfang und nachvollziehbar begründet hat. Die von ihr getroffene Ermessensentscheidung ist durch das Gericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden. 26 Der Kläger stellt den Sachverhalt, der zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens und zur Anklageerhebung geführt hat, im wesentlich nicht in Abrede. Er macht lediglich geltend, der Tatbestand des § 174 StGB sei in diesem Fall nicht erfüllt, da er nicht als Lehrer sondern als Freund der Familie die Beziehung eingegangen sei. Wie sich aus der Anklageerhebung ergibt, wird diese Auffassung zumindest von der Staatsanwaltschaft C. nicht geteilt. Die abschließende rechtliche Wertung wird das Jugendschöffengericht treffen müssen. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung kommt es hierauf jedoch nicht an, da der Ausgang des Strafverfahrens im Fall der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO notwendig noch ungewiss und damit die Frage, ob der Kläger verurteilt werden kann, ebenso notwendig nicht entscheidungserheblich ist. Angesichts der Anklagerhebung durfte die Beklagte jedoch davon ausgehen, dass jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Auf dieser Basis durfte und musste sie die ihr obliegende Prognoseentscheidung treffen. 27 Dies gilt umsomehr, als die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zumindest für die Tatbestandsalternative des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kaum von Belang sein dürfte. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt nämlich lediglich, dass der Täter sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, vornimmt. Ein Missbrauch dieses Anvertrauensverhältnisses ist anders als im Falle des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB dürfte jedoch auch dann erfüllt sein, wenn man der Auffassung des Klägers folgt, er habe sich der Geschädigten als Freund der Familie genährt. Denn auch nach seinen eigenen Aussagen war er zum fraglichen Zeitpunkt zumindest auch ihr Lehrer, wobei die Frage, ob dies im Rahmen des Musikunterrichts oder im Rahmen einer Schul-AG statt fand, kaum von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Beides findet im schulischen Zusammenhang statt, der Unterricht war dem Kläger in jedem Fall in seiner Eigenschaft als Lehrer anvertraut. Darüber hinaus war er zum fraglichen Zeitpunkt auch Nachhilfelehrer der Geschädigten, was wiederum für § 174 StGB ausreicht. 28 So bereits BGH, Urteil vom 24.4.1968 - 2 StR 61/68 -, MDR 1969, 16. 29 Zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs war die Geschädigte auch noch keine sechzehn Jahre alt. 30 Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch bei künftigen Ermittlungen als potenzieller Tatbeteiligter in Frage kommen wird. Sie hat dabei insbesondere zu Recht darauf abgestellt, dass Taten mit sexuellem Hintergrund, insbesondere im Straftatbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, statistisch eine signifikant hohe Rückfallgefahr bergen. Dies entspricht auch der Kenntnis der Kammer. 31 Vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 21.12.2005 - 11 L 852/05 -; Urteil vom 6.4.2005 - 11 K 2085/04 -. 32 Darüber hinaus hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die lange Zeit der dem Kläger vorgeworfenen Tatbestandsverwirklichung (zwei Jahre) und sein Verhalten im Anschluss an die Beendigung der Beziehung nach kriminalistischer Erfahrung eine erhöhte Wiederholungsgefahr hinsichtlich von Ermittlungen begründet. Sie hat zudem zu Recht den Umstand gewürdigt, dass der Kläger weiterhin engen Kontakt mit zumindest jungen Mädchen und Frauen unterhält und er für sie Fernsehabende veranstaltet. Ob sich dieses Verhalten in einem strafrechtlich relevanten Bereich abspielt, ist dabei im Hinblick auf die Prognose, ob der Kläger erneut Beschuldigter bei Ermittlungsverfahren sein könnte, ebenfalls nicht von Bedeutung. Denn dies würde erst das Ergebnis eines möglicherweise einzuleitenden Ermittlungsverfahrens sein. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang allerdings an, dass der Kläger selbst das Alter seiner "Freundinnen unterschiedlichen Alters" gerade nicht mitteilt. Angesichts der Zeugenaussage einer Nachbarin, wonach diese Freundinnen teilweise ihres Eindruckes nach deutlich jünger als sechzehn Jahren sind, ist jedenfalls eine Verwirklichung eines Missbrauchstatbestandes im Sinne der §§ 174 ff. StGB und damit die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren zur Klärung dieser Frage nicht auszuschließen. Darüber hinaus hat die Beklagte auch zu Recht und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Kläger weiterhin zumindest als Nachhilfe- und Gesangslehrer tätig ist und damit auch in dieser Funktion Kontakt mit Minderjährigen hat und zumindest aufnehmen kann. Schließlich teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass das Verhalten des Klägers und sein Vortrag im hiesigen Verfahren auf eine mangelnde Einsichtsfähigkeit, etwas falsch gemacht zu haben, schließen lässt. Diese Selbsteinschätzung macht es unwahrscheinlich, dass der Kläger seine offenbar strafrechtlich relevante Verhaltensweise in der Zukunft einstellen könnte. Dies ist allenfalls eine vage Hoffnung, jedoch keine tragfähige Grundlage für die von der Beklagten vorzunehmende Prognoseentscheidung. 33 Sollte sich schließlich im gerichtlichen Verfahren herausstellen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers ausgegangen wären, hätte die Beklagte im Lichte dieser Erkenntnisse gegebenenfalls über die Löschung der gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu entscheiden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ändert dies jedoch nichts daran, dass die Anklageerhebung selbst dokumentiert, dass das Verhalten zumindest strafrechtlich relevant ist und damit die getroffene Anordnung trägt. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.