Urteil
6 K 1242/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verpflichtung zur Erteilung eines nach altem Recht ausgestellten Vertriebenenausweises kann nicht mehr geltend gemacht werden.
• Die nachträgliche Ausstellung eines Aufnahmebescheids nach § 100 BVFG setzt eng auszulegende Formerfordernisse und Fristvoraussetzungen voraus.
• Einbeziehung Dritter in einen Aufnahmebescheid kann seit Änderung des § 27 Abs.1 S.2 BVFG nur noch durch die Bezugsperson selbst geltend gemacht werden.
• Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler ist neben Abstammung von deutschen Volkszugehörigen ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs.2 BVFG.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufnahmebescheid oder Vertriebenenausweis bei fehlender Volkszugehörigkeit • Eine Verpflichtung zur Erteilung eines nach altem Recht ausgestellten Vertriebenenausweises kann nicht mehr geltend gemacht werden. • Die nachträgliche Ausstellung eines Aufnahmebescheids nach § 100 BVFG setzt eng auszulegende Formerfordernisse und Fristvoraussetzungen voraus. • Einbeziehung Dritter in einen Aufnahmebescheid kann seit Änderung des § 27 Abs.1 S.2 BVFG nur noch durch die Bezugsperson selbst geltend gemacht werden. • Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler ist neben Abstammung von deutschen Volkszugehörigen ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs.2 BVFG. Die Klägerinnen (Mutter und zwei Töchter), in der Ukraine geboren, leben seit 2001/2002 mit Duldungen in Deutschland. Die Mutter war bereits zuvor mit einem Staatsangehörigkeitsausweis eingereist; ihr Antrag auf Aufnahme nach BVFG wurde abgelehnt. Die jüngere Tochter beantragte ebenfalls Aufnahme und unterlag in einem eigenen Verfahren. Die Klägerin zu 1) stellte 2004 einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG als Härtefall und begehrte hilfsweise auch Einbeziehung ihrer Töchter in einen Aufnahmebescheid bzw. rückwirkende Erteilung eines Aufnahmebescheids. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab; die Klägerinnen klagten vor dem Verwaltungsgericht Minden. Streitgegenstand ist, ob die Klägerinnen Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises, eines Aufnahmebescheids nach §100 BVFG oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid haben. • Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gemäß altem §1 BVFG (a.F.) ist unbegründet, weil diese Rechtsfolge nach geltender Rechtslage nicht mehr zuerkannt werden kann. • Der Hilfsantrag nach §100 BVFG scheitert an den strengen Formerfordernissen und Fristen: kein Antrag vor den in §100 Abs.2 BVFG genannten Stichtagen, keine vor dem 01.07.1990 erteilte Übernahmegenehmigung und kein vor dem 01.01.1993 erteilter Aufnahmebescheid; zudem fehlt das Wohnsitzerfordernis des §100 Abs.6 BVFG. • Das Einbeziehungsersuchen ist für die Töchter unzulässig, weil seit der Gesetzesänderung des §27 Abs.1 Satz2 BVFG nur noch die Bezugsperson selbst die Einbeziehung Dritter in ihren Aufnahmebescheid beantragen kann. • Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Klägerin zu 1) als Spätaussiedlerin nach §§4,6 BVFG liegen nicht vor: sie stammt nicht von deutschen Volkszugehörigen ab und hat kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach §6 Abs.2 BVFG gezeigt. • Ein Anspruch aus §27 Abs.2 BVFG (Härtefall) scheidet aus, weil die sonstigen Voraussetzungen des Abs.1 nicht erfüllt sind. • Das Gericht folgte den Feststellungen und Prüfungen der angefochtenen Bescheide und hielt die Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig (§113 Abs.5 VwGO). Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerinnen erhalten weder einen Vertriebenenausweis noch einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG, und eine Einbeziehung der Töchter in einen Aufnahmebescheid der Mutter ist nicht durchsetzbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler nach §§4,6 BVFG sind nicht erfüllt, insbesondere fehlt die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Weiterhin sind die Frist- und Formerfordernisse des §100 BVFG nicht erfüllt, sodass ein rückwirkender Aufnahmebescheid nicht gewährt werden kann. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.