Beschluss
12 A 1901/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0601.12A1901.10.00
3mal zitiert
54Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Klägerin stehe der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu. Der Auffassung des Klägers, aufgrund der Verlagerung des Wohnsitzes in das Aussiedlungsgebiet werde die Möglichkeit eines "Folgeantrags" eröffnet, verkennt die einem solchen Antrag entgegenstehende Identität des rechtskräftig abgelehnten ersten Aufnahmebegehrens und des jetzt erneut verfolgten Aufnahmebegehrens. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –. Änderungen in den tatsächlichen Umständen werden über § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bzw. im Rahmen des § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG erfasst. Gegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG sei nicht gegeben, sind Einwände in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erhoben worden. Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Abwägung der Beklagten als Entscheidung auf der Stufe 1 des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N., auch zur Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG und zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86 ff., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 – 12 A 1842/09 –, vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es insbesondere nicht zu, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu entscheiden hat, etwa wegen Art. 116 Abs. 1 GG in Verfahren nach dem BVFG dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren Stellenwert einzuräumen hätte als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, oder dass schon "einfache Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch begründen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 – und vom 13. August 2008 – 12 A 417/07 –. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005, der durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24 April 2007 – 6 K 1242/06 – (Ablehnung des Zulassungsantrags durch Beschluss des OVG NRW vom 16. September 2008 – 12 A 1749/07 –) bestätigt worden ist, kann hier nicht ausgegangen werden. Die Ablehnung durch die Beklagte und die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, (auch) tragend darauf gestützt worden, dass die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen nicht erfülle, weil sie in Ermangelung eines Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum – nicht erbrachter Nachweis eines deutschen Nationalitätseintrags im ersten Inlandspass, Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, ihre eigene Geburtsurkunde, ihr Inlandspass und die Geburtsurkunden der Kinder seien 1996 bei einem Wohnungsbrand vernichtet worden – keine deutsche Volkszugehörige sei. Der demgegenüber in der Begründung des Zulassungsantrags pauschal erhobene Einwand, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie durch Vorlage öffentlicher Urkunden den Nachweis erbracht habe, sich zum deutschen Volkstum bekannt zu haben, die Neuausstellung der Urkunden sei insoweit irrelevant, als sie dargelegt habe, weshalb es ihr vorher nicht möglich gewesen sei, die Urkunden auszustellen", ist nicht geeignet, die Begründung der bestandskräftigen Ablehnung zu entkräften, geschweige denn die seinerzeit getroffene Schlussfolgerung als offensichtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen. Im Falle einer – wie hier – rechtskräftig bestätigten Ablehnung handelt die Behörde grundsätzlich schon dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 , BVerwGE 135, 121 (für den Fall einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung); OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 12 A 1842/09 –. Die hier demgegenüber erfolgten weitergehenden Ermessenserwägungen lassen eine Fehlgewichtung der gegenläufigen Interessen nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte unter Verneinung eines überwiegenden Individualinteresses an der Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides die insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits vorgenommen und erkennen lassen, dass sie im vorliegenden Fall, in dem – wie oben dargelegt – ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht besteht, die Abwägung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen hat. Die Abweisung des mit dem ersten Hilfsantrag verfolgen Begehrens, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25.11.2009 festzustellen, dass die Klägerin Vertriebene gemäß § 7 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist, begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes mit dem Inhalt, dass die Klägerin Vertriebene gemäß § 7 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist, besteht nicht. Eine Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft kann nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt werden (§ 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BVFG). Mit dieser Beschränkung sind sonstige Feststellungsansprüche ausgeschlossen worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 – 12 A 1749/07 –, Beschluss vom 10. April 2003 – 2 A 1052/03 –, m.w.N. Damit wird der Klägerin kein Recht genommen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Sollte es ihr um die Erlangung finanzieller Vergünstigungen gehen, kann im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene die Vertriebeneneigenschaft gegebenenfalls inzident festgestellt werden (§ 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BVFG). Soweit es ihr um die Aufnahme in Deutschland geht, steht ihr das gesetzlich geregelte Aufnahmeverfahren nach § 26 ff. BVFG oder die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG zu Verfügung. Aus dem Status einer Vertriebenen gemäß § 7 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG allein folgt jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in Deutschland. Einen außerhalb des Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG bestehenden, weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen "Aufnahmeverwaltungsakt" (oder etwa in Form einer "Zuzugsgenehmigung") sehen weder das BVFG, das Ausländergesetz (AuslG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch Art. 116 GG vor. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 10 S 2898/08 –, in dem in Bezug auf den dort geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit" bereits die Klagebefugnis der damaligen Klägerinnen (§ 42 Abs. 2 VwGO) mit der Begründung verneint wird, durch die Ablehnung könnten offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerinnen verletzt sein, denn weder dem Bundesvertriebenengesetz noch anderen Normen könne eine Grundlage für die von den Klägerinnen angestrebte "Aufnahmebescheinigung" entnommen werden; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass der seinerzeit geltend gemachte Anspruch auf eine "Aufnahmebescheinigung" sich nach der "– auch nach Auffassung des entscheidenden Senats überdies nicht fehlerhaften – Rechtsansicht des Berufungsgerichts" weder dieser Vorschrift (§ 7 BVFG a.F.) noch den dort in Bezug genommenen Regelungen des § 7 AufenthaltsG bzw. § 6 AuslG entnehmen lasse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 –, juris). § 1 BVFG allein begründet keinen Anspruch auf einen Titel, der die Wohnsitzname in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. § 1 BVFG verschafft auch im Zusammenhang mit § 22 AufenthG keinen Anspruch auf einen vertriebenenrechtlichen Aufenthaltstitel. Eine vertriebenenrechtliche Dimension erhält § 22 AufenthG vorliegend nicht etwa durch den sog. "Friedland-Erlass" und die entsprechenden landesrechtlichen Aufnahmevorschriften. Diese untergesetzlichen Regelungen beanspruchen heute für Vertriebene keine Gültigkeit mehr. Die Möglichkeit der Erteilung einer Übernahmegenehmigung im sogenannten "D-1 Verfahren" in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. ist entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in Anwendung des § 94 BVFG a.F. kommt ebenfalls nicht mehr in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 –, Buchholz 412.3 § 94 BVFG aF Nr. 1, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 – 5 B 20.04 –, gerade auch unter Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten der anstelle des § 94 BVFG a.F. anzuwendenden Regelungen, unmissverständlich festgestellt, dass die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2094) ab dem 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 – 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2010 – 12 A 1841/09 –, jeweils vom 22. Juli 2010 – 12 A 1002/09 –, – 12 A 1003/09 –, vom 20. Juli 2010 – 12 A 1001/09 –, vom 7. Juli 2010 – 12 E 540/10 –, vom 31. August 2009 – 12 E 1049/09 –, vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, vom 25. November 2008 – 12 E 1407/08 –, jeweils vom 3. November 2008 – 12 A 3017/07 –, – 12 A 3018/07 –, und vom 23. Januar 2008 – 12 A 3357/06 –. Die Klägerin kann ihren Anspruch (sowie weitergehende Leistungsansprüche aus §§ 9, 10 BVFG a.F.) auch nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG stützen. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Personen, die – auch als Abkömmlinge – selbst die Voraussetzung als Aussiedler erfüllten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 – 5 B 82/99 –, juris, und vom 27. April 1999 – 5 B 42/99 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 – 12 A 3018/07 –; vgl. ferner: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: März 2011, B 1 § 27 BVFG Anm. 2. Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, a.a.O. Darunter fällt die Klägerin ersichtlich nicht. Sie hat die Ukraine nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007– 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, verkennt, dass sich die in der genannten Entscheidung relevante Frage des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft gem. § 7 BVFG a.F. und deren wirksamen Weiterbesitzes, vgl. die in der Äußerung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2006 zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – benannten Entscheidungen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, vom 14. September 1999 – 5 B 57.99 – und vom 21. März 2000 – 5 B 124.99 –, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, hier nicht stellt. Die formale Vertriebeneneigenschaft der Klägerin wird im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Diese formale Stellung als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. vermag aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a.F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n.F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n.F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n.F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n.F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. Mit Blick auf das Vorstehende trifft auch die Auffassung nicht zu, Abkömmlinge von Vertriebenen hätten schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 – und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen, war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, Personen nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 GG, die Klägerin nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch von Vertriebenen bzw. ihren Abkömmlingen auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung, eines Aufnahmebescheides oder auf die Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes". Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m.w.N. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332, juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme der Klägerin nicht erfolgen kann. Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1990 – 2 BvR 1782/88 –, InfAuslR 1990, 297, führt nicht weiter, da dieser Beschluss sich lediglich zu der verfahrensrechtlichen Frage der Zumutbarkeit einer einstweiligen Ausreiseverpflichtung verhält, die allenfalls dann im Hinblick auf ein möglicherweise bestehendes Aufenthaltsrecht als Deutscher für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet wurde, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt oder unzumutbar erschwert, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiter zu betreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Abgesehen davon, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen ist und das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung einen allgemeinen Einreise- und Aufnahmeanspruch eines Vertriebenen nicht angenommen hat, ist eine unzumutbare Beschränkung der verfahrensrechtlichen Stellung der Klägerin in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Weise hier nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Mangels Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehr kann von einer willkürlichen Verweigerung der Erteilung eines "Aufnahmeverwaltungsaktes" bzw. des "Zutritts zum Bundesgebiet" keine Rede sein. Es widerspricht – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht den Prinzipien des Rechtsstaats, Art. 20 Abs. 3 GG, oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein Aufnahmeanspruch deshalb nicht durchgesetzt werden kann, weil er nicht besteht. Auch der von der Klägerin angeführte Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. August 2007 – 7 A 11556/06.OVG – betrifft nicht die Frage, ob es einen Aufnahmeanspruch aus dem Vertriebenenstatus unabhängig von den §§ 26 f. BVFG gibt, sondern befasst sich mit der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die weitere pauschale Behauptung, auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehe ein Anspruch auf ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet, genügt nicht den an eine substantielle Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu stellenden Anforderungen. Die schlichte Bezugnahme auf einen Beschluss vom 17. Mai 2010 – 11 B 10.1202 – reicht insoweit nicht aus, zumal die in Bezug genommene Entscheidung der Begründung des Zulassungsantrags nicht beigefügt ist. Die Abweisung des mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgten Klagebegehrens, hilfsweise die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und ihr eine Übernahmegenehmigung zur Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht – selbständig tragend – zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage mit dem zweiten Hilfsantrag schon unzulässig, weil die Erteilung einer Übernahmegenehmigung zur Ermöglichung der Aufenthaltnahme in Deutschland von der – anwaltlich vertretenen – Klägerin weder in einem Verwaltungsverfahren beantragt worden noch insoweit ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden ist. Gegen die Abweisung der Klage als unzulässig sind Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erfolgt. Auf die weitere – ebenfalls selbständig tragende – Begründung des Verwaltungsgerichts, unabhängig von der Unzulässigkeit wäre der zweite Hilfsantrag auch unbegründet, und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags kommt es danach nicht mehr an. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, "ob, wie und aufgrund welchen Verfahrens die Aufnahme der Vertriebenen nach dem 01.01.1993, die ihren Wohnsitz noch nicht in Deutschland hatten, von Statten geht", ob für einen "Anspruch auf Aufnahme zumindest gemäß § 7 AufenthG, § 22 oder 23 AufenthG ... die Beschwerdegegnerin als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland, die durch ihre Auslandsvertretungen die Visas zu erteilen hat, zuständig ist", "ob und wie das der Klägerin aufgrund ihrer Vertriebeneneigenschaft zustehende Recht, in das Bundesgebiet eingelassen zu werden und eine Dauerbleiberecht zu erhalten, zu gewähren ist", sind, soweit ihnen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 – (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Die Ausführungen, das Bundesverwaltungsgericht habe seinerzeit den Rechtssatz aufgestellt, dass einem Ausländer nach § 6 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung zustehe und diese zu erteilen sei, wenn darauf ein Anspruch bestehe, "wie ihn die Kläger unter Berufung auf § 7 BVFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG geltend macht", gehen schon an dem vertriebenenrechtlichen Streitgegenstand dieses Verfahrens vorbei und kann im Übrigen die – eingangs zitierten – aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 –, a.a.O., unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).