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Beschluss

3 L 201/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0516.3L201.07.00
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Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Gegen den Rathausabriss" festzustellen, wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Gegen den Rathausabriss" festzustellen, wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Die Antragsteller haben schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zurzeit lässt sich nicht ausreichend sicher feststellen, dass das Bürgerbegehren im Sinne von § 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW zulässig ist oder ob es als gegen die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen gerichtet der Regelung in § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unterfällt. Eine sichere Entscheidung dieser Frage setzt eine umfassende Würdigung des Bürgerbegehrens, gegebenenfalls unter Berücksichtigung sonstiger Äußerungen der Vertretungsberechtigten, etwa auch ihres Vorbringens im letzten Absatz auf S. 4 ihrer Antragsschrift, voraus und kann letztlich nur im Klageverfahren erfolgen. Für die Frage, ob ein Fall des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW gegeben ist, kommt es jedenfalls entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht darauf an, ob die Gemeinde bereits eine ausreichend konkretisierte Planungsabsicht hat. Zwar heißt es in dem von den Antragstellern zitierten Urteil des OVG Lüneburg (von ihnen versehentlich als OVG NW zitiert) vom 14. Juni 2005, Az.: 7 D 97/03.NE, das dort behandelte Bürgerbegehren stehe "dem mit der Aufstellung des beabsichtigten Bebauungsplans ... verfolgten Planungsziel ... unvereinbar gegenüber ...". Gründe dafür, diesen Umstand in dem von den Antragstellern verstandenen Sinne als entscheidungserheblich anzusehen, sind aber nicht erkennbar. Eine solche Voraussetzung ließe sich nämlich inhaltlich kaum bestimmen, Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens könnten hierauf keinen Einfluss nehmen, verfügten sehr oft nicht einmal über entsprechende Erkenntnisse, und eine solche Einschränkung lässt sich dem Text der genannten Vorschrift auch in keiner Weise entnehmen, erscheint in den dort ausdrücklich geregelten Fällen, in denen sich das Bürgerbegehren direkt auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen bezieht, sogar vollends ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -; Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00, findet im Übrigen ihre Rechtfertigung in der naheliegenden Überlegung, Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidung auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen lassen. Das Bauplanungsrecht hält mit dem Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB), der zwingenden öffentlichen Auslegung der Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeit eigener Anregungen aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der Bauleitplanung bereit. Auch ist das Verfahren im Übrigen in formeller und materieller Hinsicht durch das Bauplanungsrecht weitgehend vorgeformt. Hinsichtlich dieser Argumente macht es keinen Unterschied, ob sich die Planungsabsichten der Gemeinde bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befinden oder nicht. Jedenfalls fehlt es hier an dem erforderlichen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Ihr Erlass ist nicht erforderlich, weil jetzt und auf absehbare Zeit keine Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragsteller haben insbesondere nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Bürgerbegehren oder der gegebenenfalls anstehende Bürgerentscheid "ins Leere laufen wird", wenn nicht alsbald die von ihnen beantragte einstweilige Anordnung ergeht. Konkretisiert die Antragsgegnerin zukünftig ihre Planungsabsichten hinsichtlich des Bereichs, in dem sich derzeit das Neue Rathaus am L. E. befindet, so würde dieser Umstand als solcher nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht dazu führen, das Bürgerbegehren, wenn es denn zurzeit zulässig sein sollte, unzulässig zu machen. Auch sonst besteht nach dem gegenwärtigen Stand keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass infolge einer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vorgenommenen Maßnahme der Antragstellerin oder der Stadt N. das Bürgerbegehren - seine gegenwärtige Zulässigkeit wiederum unterstellt - endgültig unzulässig würde. Die Antragsteller haben jedenfalls trotz des ihnen unter dem 19. April 2007 gegebenen richterlichen Hinweises keine weitere diesbezüglich von ihnen befürchtete Maßnahme der Antragsgegnerin ausreichend konkret benannt. Die am Ende der Antragsschrift angeführte, von den Antragsteller befürchtete "künftige planerische Konkretisierung der Planungsabsichten der Stadt N. " besagt zudem nichts über den Inhalt solcher Planungsabsichten. Wenn es dort weiter heißt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin ihre planerischen Absichten ändere, so folgt daraus - entgegen der Ansicht der Antragsteller - durchaus noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Änderung. In erster Linie könnte das Bürgerbegehren durch den Abriss des bestehenden Neuen Rathauses auf dem L. E. in N. gegenstandslos und unzulässig werden. Eine solche Maßnahme ist aber auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Die Aufstellung eines neuen beziehungsweise die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans, ohne die ein Abriss sinnlos wäre und nicht erwartet werden kann, weil das Neue Rathaus dann nicht in absehbarer Zeit durch den Bau eines möglicherweise angestrebten, mit einem Einkaufszentrum kombinierten Rathauses beziehungsweise neuen Sitzes der Stadtverwaltung ersetzt werden könnte, ist jedenfalls nicht innerhalb weniger Wochen durchzusetzen, sondern nimmt regelmäßig einige Jahre in Anspruch. Schließlich müsste das Rathaus, das die Unterzeichner des Bürgerbegehrens erhalten wissen wollen, nicht einmal dann zwangsläufig abgerissen werden, wenn das Grundstück, auf dem es steht, neu überplant wird und danach etwa mit einem Einkaufszentrum bebaut werden dürfte. Hiernach kann den Antragstellern zugemutet werden, einen etwa bestehenden Anspruch darauf, dass das von ihnen vertretene Bürgerbegehren für zulässig erklärt wird, im Wege des derzeitig betriebenen Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls in einem nachfolgenden Klageverfahrens zu verfolgen. Im Übrigen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weder für den Rat - in N. : für die Antragsgegnerin - noch für andere Organe oder Behörden eine "Entscheidungssperre", wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens beziehungsweise Bürgerentscheids betrieben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1998 - 15 B 2329/98 -, S. 3 des amtl. Umdrucks m.w.N.; Beschluss vom 28. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, Eildienst Städtetag NRW 1996, 595. Das repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, sodass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung des Rates dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen. Eine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den Gegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechts wegen auf die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist. Diese Treuepflicht ist aber - soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen des Rates einerseits und von Bürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung des Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Entscheidung des Rates keine sachliche Erwägung, sondern allein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 und 52 Abs. 2 GKG.