Beschluss
8 K 392/05.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0516.8K392.05A.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, juris. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04. April 2007 ist zulässig nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die von dem Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist der jeweilige Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Festsetzung ausschließlich die Vergütung ist, die der erstattungsberechtigte Beteiligte seinem Prozessbevollmächtigten auf Grund seiner Beauftragung schuldet. Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 164, Rn. 37 ff. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, kann er auf den erstattungsverpflichteten Beteiligten abwälzen. Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 162, Rn. 63. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diese - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - keinen höheren Vergütungsanspruch, als er von dem Urkundsbeamten festgesetzt wurde. Die im Ausgangsverfahren entstandene Geschäftsgebühr war zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Auf Grund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstandes im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2004, 2400 - 2403 VV, Rdnr. 183; s.a. BT-Drucks. 15/1971, S. 209. Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV ist auch im sog. Außenverhältnis zwischen dem (teil)obsiegenden Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden. Vgl. zum Meinungsstand die Nachweise im angefochtenen Beschluss vom 04. April 2007. Davon geht auch der 7. Senat des OVG NRW Beschluss vom 28.09.2006 - 7 E 957/06 - jedenfalls für die Fälle aus, in denen der Mandant eine für ihn günstige Kostengrundentscheidung zu Lasten eines Dritten erlangt hat. Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Ansicht des 7. Senats, dass die Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV auch im Verhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2006 - 14 E 252/06 -; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59. Der Gesetzgeber mutet dem Bürger vielmehr zu, das (Ausgangs)Verwaltungsver- fahren auf eigene Kosten durchzuführen. Von daher ist es nicht sinnwidrig, wenn der Mandant auch in dem Fall, in dem er in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren - anwaltlich vertreten - obsiegt, die Kosten des Ausgangsverfahrens nach wie vor insgesamt selbst trägt und er nicht einen Teil davon auf die kostenpflichtige Gegenseite abwälzen kann. Soweit der Kostenbeamte eine Kürzung bei der Anzahl der erstattungsfähigen Kopien vorgenommen hat, gibt es dagegen nichts zu erinnern. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 zu Teil 7 VV RVG werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Der Einwand des Klägers, bei einem niedrigen Streitwert und infolge dessen einer niedrigen Verfahrensgebühr würden Kopiekosten einen Großteil der Verfahrensgebühr aufzehren, der Anwalt nichts mehr verdienen und dies würde einen Eingriff in Art. 12 GG bedeuten, verfängt nicht. Diese im Einzelfall gegebene Möglichkeit, dass Kopiekosten einen Großteil der Verfahrensgebühr ausmachen können, findet ihren Ausgleich durch die im Gebührenrecht der Rechtsanwälte angelegte Mischkalkulation, die es hinnimmt, dass ein Rechtsanwalt je nach Höhe des Streitwertes unterschiedlich verdient.