Beschluss
7 E 957/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0928.7E957.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 26. Mai 2006 die dem Beigeladenen zu 1. vom Kläger zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der Hälfte (= 0,75 Gebühren) der Geschäftsgebühr (die der Oberbürgermeister der Stadt C. dem Beigeladenen zu 1. bereits erstattet hat) auf die Verfahrensgebühr festgesetzt. Wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, war die nach Nr. 2400 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung, im Folgenden: VV RVG) zu bestimmende Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. 4 Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG). Wie der Senat in dem von den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. zutreffend zitierten Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 - ausgeführt hat, hat diese Anrechnungsregelung ihren Sinn darin, das Gebührenaufkommen zu beschränken, das der Rechtsanwalt insgesamt geltend machen kann, und zwar im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Die Vorschrift bezweckt nicht, den Auftraggeber des Rechtsanwalts dadurch zu belasten, dass er die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite abrechnen kann. Ein solches Verständnis der Vorbemerkung würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat. Das Gesetz bezweckt nicht, die insgesamt abrechnungsfähige Gebührenhöhe zu Lasten des Auftraggebers und zugunsten des kostenpflichtigen Gebührenschuldners zu beschränken. Diese Ausführungen beziehen sich auf die regelmäßige Verfahrenssituation, in der der Auftraggeber hinsichtlich der Geschäftsgebühr, die er seinem Rechtsanwalt schuldet, keine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung zu Lasten eines Dritten erlangt hat, also die Geschäftsgebühr selbst tragen muss. Dem vorliegend zu entscheidenden Fall liegt eine wesentlich andere Verfahrenskonstellation zugrunde. 5 Mit dem denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG betreffenden Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 hat die Beklagte nicht nur bestimmt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen zu 1. für das Vorverfahren erforderlich war; sie hat ferner dem Oberbürgermeister der Stadt C. die Kosten des Vorverfahrens auferlegt. Dementsprechend hat der Beigeladene zu 1. hinsichtlich der ihm entstandenen Geschäftsgebühr eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Oberbürgermeisters der Stadt C. , die dieser im Übrigen bereits befriedigt hat, erlangt. Für diesen Fall, in dem der Auftraggeber die ihm entstandene Geschäftsgebühr gegenüber einem Kostenschuldner, die Verfahrensgebühr gegenüber einem anderen Kostenschuldner abrechnen kann, ist der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu entnehmen, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr gegenüber dem Kostenpflichtigen des gerichtlichen Verfahrens noch geltend gemacht werden kann, nämlich nur insoweit, als der Auftraggeber die ihm entstandenen Kosten nicht gegenüber dem die Verfahrensgebühr schuldenden Dritten abzurechnen hat. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. 7 Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5502). 8