OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2907/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0605.6K2907.06.00
6mal zitiert
10Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 verpflichtet, der Pflegeeinrichtung "B. T. I. e.V." für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld für die Monate Januar bis Mai 2006 in monatlicher Höhe von 279,49 EUR und für die Monate Juli bis August 2006 in monatlicher Höhe von 390,29 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 verpflichtet, der Pflegeeinrichtung "B. T. I. e.V." für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld für die Monate Januar bis Mai 2006 in monatlicher Höhe von 279,49 EUR und für die Monate Juli bis August 2006 in monatlicher Höhe von 390,29 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld. Die am 27.10.1925 geborene Klägerin zog im Jahr 2000 von S. an der G. nach E. in die Nähe ihres Sohnes, damit dieser sie altersbedingt unterstützen konnte. Seit dem 06.09.2004 lebt sie in der Pflegeeinrichtung "B. T1. I. e.V." in C. (im Folgenden: die Pflegeeinrichtung). Ihre Pflegekasse erbrachte ab dem 18.05.2004 Leistungen nach Pflegestufe 1, ab dem 01.01.2006 nach Pflegestufe 2. Seit dem 01.06.2006 erhält die Klägerin Leistungen nach Pflegestufe 3. Am 13.03.2006 beantragte die Pflegeeinrichtung beim Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin, die am 24.03.2006 selbst einen entsprechenden Antrag stellte und Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegte. Auf Nachfrage des Beklagten wegen der Verwendung des am 08.09.2003 von einem ihrer beiden Sparbücher abgehobenen Betrages von 10.000 EUR erklärte der bevollmächtigte Sohn der Klägerin, dieses Geld erhalten zu haben. Die Klägerin hätte sich damals dazu entschlossen, zur Erstattung von Aufwendungen, die ihm durch das Bestreiten ihres Umzugs im Jahr 2000 und aller sonstigen Fahrten für die Klägerin im Rahmen von Einkäufen, Arztbesuchen, Ausflügen etc. entstanden seien, sich mit diesem Betrag an der Beschaffung des neuen PKW Opel Zafira zu beteiligen, den er im Juni 2001 zunächst geleast und im Juni 2004 gekauft hatte. Die Zahlung der Klägerin in 2003 habe daher die bis dahin angefallenen Leasingraten sowie die noch ausstehende Restzahlung betroffen. Wegen der Größe der sechsköpfigen Familie und der zunehmenden Probleme der Klägerin beim Ein- und Aussteigen hätten sie sich für die Anschaffung eines größeren PKW als ursprünglich geplant entschieden. Mit an die Klägerin bzw. an die Pflegeeinrichtung gerichteten Bescheiden vom 08.06.2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld ab. Die Klägerin habe am 14.03.2006 den Freibetrag von 10.000 EUR übersteigendes Vermögen gehabt. Neben einem Bankguthaben von 11.315,05 EUR (nach Abzug der Heimkosten für März 2006 noch 9.145,49 EUR) habe sie gegen ihren Sohn aus § 528 BGB einen Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR. Mangels zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Zahlung von 10.000 EUR und dem Leasing- bzw. dem Kaufvertrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin mit ihrer Zahlung an den Anschaffungskosten des PKW habe beteiligen wollen. Am 04.07.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe ihrem durch selbständige Tätigkeit stark belasteten Sohn einen finanziellen Ausgleich für seine mit Verdienstausfall verbunden gewesenen Versorgungsplanungen und -tätigkeiten leisten wollen. Dessen Tierarztpraxis sei in den Abwesenheitszeiten durch eine angestellte Tierärztin besetzt gewesen. Der Zahlung von 10.000 EUR stünden daher vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen in erheblichem Umfang gegenüber. Sie, die Klägerin, habe diesen Beitrag nicht bereits unmittelbar nach dem Umzug im Jahr 2000, sondern erst nach Auffüllung ihrer durch den Umzug reduzierten Rücklagen geleistet. Wegen des Leasing-Geschäfts habe auch keine Notwendigkeit bestanden, den Beitrag sofort zu erbringen. Wichtig sei lediglich gewesen, dass die Zahlung bis zur Fälligkeit der Schlussrate erfolgt, was sie ihrem Sohn auch zugesagt habe. Sie habe den Betrag dann im Juli 2003 überwiesen, weil ihr Sohn wegen eines finanziellen Engpasses das Geld gut habe gebrauchen können und ihr Sparguthaben wieder ausreichend angewachsen sei. Die schriftliche Fixierung von Vereinbarungen sei in der Familie unüblich. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Argumentation der Klägerin, die Zahlung von 10.000 EUR sei nicht schenkweise sondern zum Ausgleich von im Zusammenhang mit ihrer Betreuung entstandenen Aufwendungen erfolgt, sei nicht nachvollziehbar. Der zeitliche Aufwand für den von der Klägerin selbst finanzierten Umzug und für kleinere Besorgungen und Fahrten sei im Rahmen einer moralischen Verpflichtung zu erfüllen und daher nicht als finanzieller Aufwand geltend zu machen. Im Übrigen spreche der Umstand, dass die Zahlung im Jahr 2003 im Zeitpunkt eines finanziellen Engpasses ihres Sohnes erfolgte, für deren Schenkungscharakter. Schriftliche Nachweise für die behauptete Absprache lägen nicht vor. Umstände, die eine mit dem Vermögenseinsatz verbundene Härte begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Am 06.09.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ergänzt und vertieft ihre Auffassung, die Zahlung von 10.000 EUR an ihren Sohn im Jahr 2003 sei nicht schenkweise erfolgt. Das Sparguthaben, von dem sie 3.800 EUR für den Abschluss eines Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrages verwendet habe, belaufe sich mittlerweile nur noch auf 2.900 EUR. Am 07.09.2006 hat die Klägerin den Beklagten gebeten, nach ihrer mittlerweile erfolgten Einstufung in Pflegestufe 3 eine Proberechnung zur Ermittlung des Sozialhilfebedarfs bzw. des Pflegewohngeldanspruchs durchzuführen. Der Beklagte hat dieses Schreiben als Anträge auf Bewilligung von Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gewertet und diese mit Bescheiden vom 21.02.2007 abgelehnt. Auf Bitten der Klägerin hat der Beklagte über den Widerspruch gegen die Ablehnung von Pflegewohngeld mit Blick auf dieses Klageverfahren noch nicht entschieden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 zu verpflichten, der Pflegeeinrichtung "B. T. I. e.V." für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bekräftigt seine Auffassung, dass die Übertragung von 10.000 EUR im September 2003 schenkweise erfolgt sei. In dieser Höhe sei deshalb im Rahmen der Vermögensanrechnung ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Ansatz zu bringen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. August 2006 als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar hat die Pflegeeinrichtung beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld erst am 13.03.2006 gestellt. Das Pflegewohngeld ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) allerdings für bis zu drei Monate rückwirkend zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 4 PflFEinrVO schon vor Antragstellung vorgelegen haben. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PflFEinrVO wird Pflegewohngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Für die Zeit ab September 2006 hat der Beklagte allerdings durch Bescheid vom 21.02.2007 eine neue, den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.06.2006 insoweit ersetzende Entscheidung getroffen, die Gegenstand eines noch laufenden Widerspruchsverfahrens ist. Die Klägerin ist, obwohl das Pflegewohngeld als Zuschuss der Pflegeeinrichtung bewilligt wird, als Heimbewohnerin klagebefugt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. Die Klage ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Diese hat (nur) für die Monate Januar bis Mai 2006 und Juli bis August 2006 Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) in der Fassung des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW.S.498) wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von 10.000 EUR. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Das Einkommen der Klägerin reichte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus, die Investitionskosten vollständig zu tragen. In den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2006 standen den Kosten für Pflege (1.919,20 EUR), Unterkunft und Verpflegung (829,25 EUR), dem Barbetrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a PflFEinrVO (89,70 EUR) und dem Selbstbehalt gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NW (50 EUR) Einnahmen durch Renten und Versorgungsbezüge (1.719,95 EUR) und Leistungen der Pflegekasse (1.279 EUR) gegenüber. Für die Investitionskosten in Höhe von 390,29 EUR verblieb daher nur ein Überschuss von 110,80 EUR, so dass sich - ohne Berücksichtigung etwa vorhandenen Vermögens - ein Pflegewohngeldanspruch in Höhe von 279,49 EUR errechnet. In den Monaten Juni bis einschließlich August 2006 ergab sich, bedingt durch die Einstufung der Klägerin in Pflegestufe 3, ein monatliche Unterdeckung von 725 EUR, so dass zur Deckung der Investitionskosten in Höhe von 390,29 EUR keine Einkommensanrechnung mehr erfolgen kann. Ohne Berücksichtigung etwaigen Vermögens ergibt sich daher für diesen Zeitraum ein monatlicher Pflegewohngeldanspruch in Höhe von 390,29 EUR. Die Anrechnung von Vermögen des Heimbewohners richtet sich nach § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit es nicht nach den Absätzen 2 oder 3 der Verschonung unterliegt. Allerdings gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NW ein gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII höherer Freibetrag für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte in Höhe von 10.000 EUR. Nach dieser Regelung war ausschließlich im Monat Juni 2006 anzurechnendes, den Pflegewohngeldanspruch der Klägerin ausschließendes Vermögen vorhanden. Das Guthaben aus den beiden Sparbüchern der Klägerin unterschritt in jedem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums den maßgeblichen Freibetrag. Ob es sich bei dem im Juli 2006 in einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegten Kapital in Höhe von 3.800 EUR gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII um nicht einzusetzendes Vermögen handelt, weil dessen Verwertung für die Klägerin eine Härte bedeuten würde, braucht die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da auch bei einer zu Gunsten des Beklagten vorgenommenen Anrechnung dieses Vermögenswertes im streitgegenständlichen Zeitraum der Vermögensfreibetrags von 10.000 EUR nicht überschritten wird. Sie weist aber darauf hin, dass im Hinblick auf den im Vergleich zum Sozialhilferecht deutlich höheren Freibetrag im Pflegewohngeldrecht, der eine angemessene Beerdigung ausreichend absichert, eine solche Härte regelmäßig nicht anzunehmen sein dürfte. Zum Vermögen der Klägerin gehörte allerdings auch ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegen ihren Sohn. Nach § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Klägerin hat am 08.09.2003 an ihren Sohn einen Betrag von 10.000 EUR gezahlt. Hierbei handelte es sich entgegen der Ansicht der Klägerin um eine Schenkung. Nach dem Vorbringen des Sohnes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der Geldzahlung um eine sog. belohnende Schenkung gehandelt hat. Die Klägerin und ihr Sohn haben, nachdem diese im Jahr 2000 nach E. gezogen war, keinen gegenseitigen Vertrag geschlossen, mit dem sich der Sohn gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zur Erbringung diverser Hilfsleistungen gegenüber seiner Mutter verpflichtete. Die Ankündigung der Klägerin, sich an den ihrem Sohn entstehenden Aufwendungen finanziell zu beteiligen, weil sie ihm nicht zur Last fallen wolle, begründet keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Hierfür spricht auch, dass weder die zu erbringenden Leistungen vorher konkret festgelegt, noch die tatsächlich erbrachten Leistungen nachgehalten und abgerechnet worden sind. Die Klägerin hat vielmehr einen Betrag überwiesen, den sie mit Blick auf die erbrachten Hilfeleistungen und Aufwendungen als angemessen erachtet hat. Der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers aus §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB ist allerdings auf das zu seinem angemessenen Unterhalt Notwendige beschränkt. Er ist also, wenn bei einer Heimunterbringung des Schenkers ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf besteht, auf eine wiederkehrende Zahlung in Höhe der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers bis zur Erschöpfung des Schenkungsgegenstandes gerichtet. Vgl. z.B. BGH, Urteile vom 17.01.1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, 987, und vom 28.10.1997 - X ZR 157/96 -, NJW 1998, 190, beide auch abrufbar bei juris. Entsprechend kann im Rahmen der Vermögensanrechnung im Pflegewohngeldrecht nur der bis zum jeweiligen Bewilligungsmonat entstandene Rückforderungsanspruch angerechnet werden. Verbleibt dieser zusammen mit dem übrigen anrechenbaren Vermögen unterhalb des maßgeblichen Vermögensfreibetrags von 10.000 EUR, ist eine Anrechnung nicht möglich. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 20.03.2007 - 5 K 975/05 -, abrufbar im Internet unter: www.nrwe.de. Der Berücksichtigung des Schenkungsrückforderungsanspruchs steht nicht entgegen, dass es sich hierbei möglicherweise nicht um ein "bereites Mittel" handelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz darf der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden bei einem anzuerkennenden Bedarf nicht auf den Einsatz eigener Mittel verweisen, wenn diese nicht präsent und somit zur zeitgerechten Bedarfsdeckung nicht geeignet sind. In solchen Fällen hat er den Bedarf abzudecken und gegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Dritten durchzusetzen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33,5, und vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48,145. Eine Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf das Pflegewohngeldrecht ist nach Auffassung der Kammer aber nicht möglich. Denn er wurde nicht im Rahmen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes entwickelt, sondern im Rahmen des in § 2 BSHG (jetzt: § 2 SGB XII) zum Ausdruck gekommenen Nachranggrundsatzes. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NW verweist allerdings nicht auf diese Vorschrift, sondern ausschließlich auf die in den ersten drei Abschnitten des Elften Kapitels des SGB XII enthaltenen Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Die der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes dienenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII, die einen gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte auf den Sozialhilfeträger enthalten, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Daraus folgt, dass auch die übrigen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten sozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz keine Anwendung finden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.03.2006 - 2 K 303/05 -, abrufbar im Internet unter: www.nrwe.de.; a.A.: VG Münster, Urteil vom 08.05.2007 - 5 K 2284/05 -, a.a.O. Dieses Ergebnis ist auch systemgerecht. Denn beim Pflegewohngeld handelt es sich um eine Förderung der Pflegeeinrichtung, die nur indirekt auch den betroffenen Heimbewohnern zu Gute kommt. Die Sicherstellung der kurzfristigen Bedarfsdeckung der Heimbewohner ist aber Aufgabe der subsidiär eingreifenden Sozialhilfe. Die Bedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, also der Umfang, in dem sie außer Stande war, den angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, bestand im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe der ungedeckten Pflegekosten einschließlich des Barbetrags, also in den Monaten Januar bis Mai 2006 in Höhe von jeweils 229,49 EUR(= 3.228,44 EUR - 1.719,95 EUR - 1.279 EUR), in den Monaten Juni bis August 2006 in Höhe von 675,15 EUR (3.827,10 EUR - 1.719,95 EUR - 1.432 EUR). Die noch offenen Ansprüche bezüglich der Vormonate sind dabei dem Anspruch für den jeweiligen Bewilligungsmonat hinzuzurechnen. Somit ergibt sich ein anzurechnendes Vermögen entsprechend folgender Tabelle (SRA= Schenkungsrückforderungsanspruch): Jan 2006: 8.486,88 EUR (Sparguthaben) + 229,49 EUR (SRA) = 8.716,37 EUR Feb 2006: 8.486,88 EUR (Sparguthaben) + 458,98 EUR (SRA) = 8.945,86 EUR Mär 2006: 8.486,88 EUR (Sparguthaben) + 688,47 EUR (SRA) = 9.175,35 EUR Apr 2006: 8.757,52 EUR (Sparguthaben) + 917,96 EUR (SRA) = 9.675,48 EUR Mai 2006: 8.757,52 EUR (Sparguthaben) + 1.147,45 EUR (SRA) = 9.904,97 EUR Jun 2006: 8.757,52 EUR (Sparguthaben) + 1.822,60 EUR (SRA) = 10.580,12 EUR Jul 2006: 6.910,91 EUR (Sparguthaben) + 2.497,75 EUR (SRA) = 9.408,66 EUR Aug 2006: 2.962,04 EUR (Sparguthaben) + 3.800 EUR (Bestattungsvorsorgevertrag) + 3.172,90 EUR (SRA) = 9.934,94 EUR Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es nicht nach § 188 Satz 1 VwGO zum Sachgebiet der Sozialhilfe gehört. Das Pflegewohngeld ist nämlich keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern lediglich ein an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichteter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.