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Beschluss

5 K 975/05

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Bewilligungsbescheids nach § 45 Abs.1 SGB X setzt voraus, dass der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war; bloße geänderte Rechtsprechung begründet dies nicht. • Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber Dritten ist nur dann als verwertbares Vermögen i.S.v. Einsatzvorschriften anzusehen, wenn er dem Hilfebedürftigen in der streitigen Zeit als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. • Bei nicht teilbarem Geschenk richtet sich der Herausgabeanspruch nach §§ 528, 812 BGB in der Regel auf wiederkehrende Zahlungen in dem Umfang, wie der Schenker zur Deckung seines notwendigen Unterhalts bedarf. • Das Pflegewohngeld nach dem PfG NW kann Heimen zustehen, wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen; anzuwendende Vorschriften sind u.a. § 14 PfG NW, § 12 PfG NW 2003 sowie die einschlägigen Vorschriften des BSHG (§§ 1, 88 BSHG).
Entscheidungsgründe
Pflegewohngeld: Leistungsanspruch trotz Löschung von Wohnrecht – Schenkungsanspruch kein verwertbares Vermögen • Ein Widerruf eines Bewilligungsbescheids nach § 45 Abs.1 SGB X setzt voraus, dass der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war; bloße geänderte Rechtsprechung begründet dies nicht. • Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber Dritten ist nur dann als verwertbares Vermögen i.S.v. Einsatzvorschriften anzusehen, wenn er dem Hilfebedürftigen in der streitigen Zeit als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. • Bei nicht teilbarem Geschenk richtet sich der Herausgabeanspruch nach §§ 528, 812 BGB in der Regel auf wiederkehrende Zahlungen in dem Umfang, wie der Schenker zur Deckung seines notwendigen Unterhalts bedarf. • Das Pflegewohngeld nach dem PfG NW kann Heimen zustehen, wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen; anzuwendende Vorschriften sind u.a. § 14 PfG NW, § 12 PfG NW 2003 sowie die einschlägigen Vorschriften des BSHG (§§ 1, 88 BSHG). Die 1914 geborene Klägerin lebt seit März 2001 in einem Seniorenpflegeheim; das Heim beantragte Pflegewohngeld, das der Beklagte zunächst bewilligte. Die Klägerin hatte 1993 ihrer Tochter per Notar ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt; 2002 verkaufte die Tochter das Grundstück und die Klägerin bewilligte die Löschung des Wohnrechts. Nach geänderter Rechtsprechung des OVG NRW setzte der Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 26. Mai 2003 zurück und versagte später mit Bescheid vom 14. Februar 2005 Pflegewohngeld mit der Begründung, die Klägerin verfüge über einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegen die Tochter. Die Klägerin klagte und verlangte Bewilligung von Pflegewohngeld für die streitigen Zeiträume. Das Gericht prüfte insbesondere, ob ein verwertbarer Rückforderungsanspruch bestand und ob die Rücknahme nach §45 SGB X zulässig war. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig; Heimbewohner sind klagebefugt in Pflegewohngeldsachen. • Unzulässigkeit der Rücknahme: Eine Aufhebung nach §48 SGB X kommt nicht in Betracht; geänderte Rechtsprechung begründet keine Rücknahme zu Lasten des Betroffenen. • Rechtsgrundlage der Leistung: Anspruch auf Pflegewohngeld ergibt sich aus §14 PfG NW (bis Juli 2003) und §12 PfG NW 2003 (ab August 2003) i.V.m. entsprechenden BSHG-Regelungen, wenn Einkommen/Vermögen nicht zur Finanzierung der Investitionskosten ausreichen. • Einkommen: Zum Einkommen gehören nur tatsächlich zufließende Mittel; der vom Beklagten angesetzte Wert eines Schenkungsrückforderungsanspruchs war nicht als Einkommen zu behandeln, weil er der Klägerin nicht zugeflossen ist. • Keine Verwertbarkeit des Rückforderungsanspruchs: Ein Rückforderungsanspruch aus §516/§528 BGB ist unsicher und nicht als bereites Mittel anzusehen, weil die Tochter Geldersatz verweigerte und die Durchsetzung nur in einem langwierigen Zivilprozess möglich wäre; der Klägerin war ein Zivilprozess mit der Tochter nicht zuzumuten. • Teilwert/Monatliches Anspruchsbild: Soweit überhaupt ein Herausgabeanspruch besteht, richtet sich dieser bei nicht teilbarem Geschenk auf wiederkehrende Zahlungen in Höhe der jeweiligen Bedürftigkeit, nicht auf sofortige Kapitalzahlung. • Vermögensfreigrenze: Selbst bei Ansatz eines solchen monatlichen Anspruchs überschreitet das zusammenzurechnende Vermögen im streitigen Zeitraum nicht die geltende Freigrenze (2.301 EUR bis Juli 2003 bzw. 10.000 EUR ab August 2003), sodass kein vorrangiger Einsatz des Vermögens vorlag. • Folgerung: Die ursprüngliche Bewilligung war rechtmäßig und die späteren Rücknahme- und Ablehnungsbescheide sind rechtswidrig; daher ist der Beklagte zur Zahlung des Pflegewohngeldes verpflichtet. Die Klage wird teilweise erfolgreich: Die Bescheide des Beklagten vom 26. Mai 2003 und 14. Februar 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von monatlich 330,36 EUR für den Zeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 und monatlich 530,22 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 an den Träger des Pflegeheims zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass weder Einkommen noch verwertbares Vermögen der Klägerin in der streitigen Zeit zur Finanzierung der Investitionskosten zur Verfügung standen; ein möglicher Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber der Tochter war nicht als bereites, verwertbares Mittel anzusehen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.