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Urteil

6 K 2907/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflegewohngeld ist rückwirkend bis zu drei Monate zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen vor Antragstellung vorgelegen haben (§ 7 PflFEinrVO). • Bei der Vermögensanrechnung gilt im Pflegewohngeldrecht ein Freibetrag für Bargeld und sonstige Geldwerte von 10.000 EUR (§ 12 Abs.3 PfG NW i.V.m. § 90 SGB XII). • Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB ist als Vermögen anzurechnen, jedoch nur in Höhe des bis zum jeweiligen Bewilligungsmonat entstandenen Anspruchs. • Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz und die auf ihn gestützten Durchsetzungsmechanismen finden im Pflegewohngeldrecht wegen ausdrücklicher Ausklammerung keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Schenkungsrückforderungsanspruch und Freibetrag bei Pflegewohngeld • Pflegewohngeld ist rückwirkend bis zu drei Monate zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen vor Antragstellung vorgelegen haben (§ 7 PflFEinrVO). • Bei der Vermögensanrechnung gilt im Pflegewohngeldrecht ein Freibetrag für Bargeld und sonstige Geldwerte von 10.000 EUR (§ 12 Abs.3 PfG NW i.V.m. § 90 SGB XII). • Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB ist als Vermögen anzurechnen, jedoch nur in Höhe des bis zum jeweiligen Bewilligungsmonat entstandenen Anspruchs. • Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz und die auf ihn gestützten Durchsetzungsmechanismen finden im Pflegewohngeldrecht wegen ausdrücklicher Ausklammerung keine Anwendung. Die 1925 geborene Klägerin lebt seit September 2004 in einer Pflegeeinrichtung. Für 2006 beantragte die Einrichtung Pflegewohngeld; der Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe am 08.09.2003 10.000 EUR an ihren Sohn gezahlt, sodass ein Schenkungsrückforderungsanspruch bestehe und Vermögen den Freibetrag von 10.000 EUR übersteige. Die Klägerin erklärte, die Zahlung diene nicht der Schenkung, sondern dem Ausgleich für vom Sohn erbrachte Betreuungshandlungen und sei erst nach Auffüllen ihrer Rücklagen erfolgt. Sie klagte auf Bewilligung von Pflegewohngeld für Januar bis August 2006. Das Gericht prüfte Einkommen, Vermögen, den 10.000-EUR-Freibetrag und die Frage, ob die Zahlung als Schenkung zu qualifizieren ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; Pflegewohngeld kann nach § 7 PflFEinrVO bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 12 Abs.3 PfG NW i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des SGB XII zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie § 90 SGB XII. Für Bargeld und sonstige Geldwerte gilt ein Freibetrag von 10.000 EUR; die Sonderregelungen des Fünften Abschnitts des SGB XII sind ausgeschlossen. • Zu den Leistungsvoraussetzungen: Das Einkommen der Klägerin reichte ohne Berücksichtigung von Vermögen in den Monaten Januar–Mai 2006 nicht zur Deckung der Investitionskosten, so dass ein Pflegewohngeldanspruch in berechneter Höhe bestand; ab Juni 2006 ergab sich wegen Pflegestufe 3 ein höherer Unterdeckungsbetrag. • Anrechnung von Vermögen: Nach § 90 SGB XII ist verwertbares Vermögen einzusetzen; nach § 12 Abs.3 PfG NW bleibt jedoch ein Freibetrag von 10.000 EUR unberührt. Sparguthaben allein unterschritten diesen Freibetrag in den streitigen Monaten. • Schenkungsrückforderungsanspruch: Die Zahlung von 10.000 EUR an den Sohn im September 2003 ist als belohnende Schenkung zu qualifizieren; daher besteht ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB, der grundsätzlich als Vermögenswert heranzuziehen ist. Angerechnet werden kann jedoch nur der bis zum jeweiligen Bewilligungsmonat entstandene Rückforderungsanspruch (wiederkehrende Anspruchsüberlegung). • Einschränkung des Nachranggrundsatzes: Die sozialhilferechtlichen Mechanismen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen Dritte (Nachranggrundsatz) finden im Pflegewohngeldrecht keine Anwendung, weil § 12 Abs.3 PfG NW diese Vorschriften ausdrücklich ausnimmt. • Ergebnis der Anrechnung: Wegen des 10.000-EUR-Freibetrags war der kombinierte anrechenbare Vermögenswert einschließlich des bis dahin aufgelaufenen Rückforderungsanspruchs in allen Monaten außer Juni 2006 unterhalb oder nicht ausschließend; im Juni 2006 überschritt der Gesamtbetrag den Freibetrag, sodass in diesem Monat kein Pflegewohngeldanspruch bestand. Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Pflegeeinrichtung für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld zu gewähren: für Januar bis Mai 2006 monatlich 279,49 EUR und für Juli bis August 2006 monatlich 390,29 EUR. Im Juni 2006 besteht kein Anspruch, weil das anzurechnende Vermögen einschließlich des bis dahin entstandenen Schenkungsrückforderungsanspruchs den Freibetrag von 10.000 EUR überstieg. Die Zahlung von 10.000 EUR an den Sohn im Jahr 2003 ist als Schenkung zu qualifizieren; der sich daraus ergebende Rückforderungsanspruch ist als Vermögen zu berücksichtigen, jedoch nur in der bis zum jeweiligen Bewilligungsmonat entstandenen Höhe. Die Klage ist insoweit abzuweisen; die Kostenentscheidung wurde getroffen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.