Urteil
2 K 1305/07.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2008:0410.2K1305.07.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt darüber hinaus die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Kläger wurde am … 1984 in B. geboren. Im Anschluss an den Besuch der Grundschule wechselte er an die Hauptschule. Nachdem er das Klassenziel der 6. Klasse nicht erreicht hatte, wurde er der Schule verwiesen, da er dem Unterricht häufig unentschuldigt fernblieb und durch aufsässiges und aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern auffiel. Auf Empfehlung des Jugendamtes trat er dann eine stationäre Jugendhilfemaßnahme in C. an, die er jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach. Nach seiner Rückkehr an die Hauptschule zeigten sich keine Veränderungen am Verhalten des Klägers, so dass er erneut der Schule verwiesen wurde. Bis zum Erreichen des für die Teilnahme am Berufsvorbereitungsjahr erforderlichen Mindestalters arbeitete er im Feinkostladen seines Vaters mit. Vier Tage nach Antritt des Berufsvorbereitungsjahres wurde die Teilnahme jedoch wieder beendet, da der Kläger aufgrund Disziplinlosigkeit nicht zu beschulen gewesen sei. Anschließend arbeitete er wieder stundenweise im Geschäft seines Vaters und im Schlüsseldienst seines Bruders. Bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2005 lebte der Kläger im Haushalt der Eltern. 3 Am 03.03.1998 wurde dem Kläger erstmals eine bis zum 21.07.2001 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 31.05.2001 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund der gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhielt er fortan lediglich Bescheinigungen über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Kläger trat strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung: 4 1. Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 09.07.1999 (Az. 5518 Js 22322/98) wurde der Kläger wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verwarnt. Außerdem wurde ihm die Erbringung von 100 Arbeitsstunden aufgegeben. 5 2. Am 21.02.2000 wurde er mit Urteil des Amtsgerichts B. (Az. 5518 Js 19661/99) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, im anderen Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz verwarnt. Er wurde darüber hinaus zur Erbringung von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeitsleistung verpflichtet. 6 3. Am 21.12.2000 wurde er mit Urteil des Amtsgerichts B. (Az. 5012 Js 16790/00) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einem Jugendarrest von zwei Freizeiten verurteilt. 7 4. Am 06.11.2001 wurde er mit Urteil des Amtsgerichts B. (Az. 5012 Js 19759/00) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zur Wiedergutmachungspflicht verurteilt, außerdem wurde er verwarnt. Die auferlegte Wiedergutmachungspflicht wurde vom Kläger jedoch nicht erfüllt. 8 5. Am 18.07.2002 wurde er mit Urteil des Amtsgerichts B. (Az. 5518 Js 9307/03) wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Diebstahl in drei Fällen, in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherung und in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Zudem wurde dem Kläger eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 25.07.2003 auferlegt. 9 6. Am 09.06.2004 wurde der Kläger mit Urteil vom Landgericht D. (Az. 5111 Js 31457/03) wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B. vom 18.07.2002 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 10 7. Am 19.07.2005 wurde er durch Berufungsurteil des Landgerichts D. (Az. 5517 Js …) unter Einbeziehung des Urteils des LG D. vom 09.06.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. 11 8. Am 15.02.2006 wurde er vom Landgericht H. (Az. 3 KLs 46 Js 10286/05) wegen schweren Raubes zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Einbezogen wurden die unter den Ziffern 3 bis 7 genannten Verurteilungen. 12 9. Am 15.11.2006 wurde er vom Landgericht H. (Az. 2 KLs 24 Js 3510/06) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 4 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten verurteilt. 13 Am 09.03.2007 erließ die Fachbehörde der Beklagten eine Verfügung, nach der der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und ihm unter Aufforderung zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. 14 Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe durch die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und die hierauf erfolgten Verurteilungen einen Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genieße er dagegen nicht. Ihm stehe aber die Privilegierung nach Artikel 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zu, da sein Vater von 1980 bis 1999 dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört habe und der Kläger in dieser Zeit geboren worden sei. Demgemäß richte sich die Ausweisung des Klägers nach Artikel 14 ARB 1/80 und dürfe infolgedessen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen. Bei der Bestimmung des zulässigen Umfangs der in Artikel 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach Assoziationsratsbeschluss 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung sei darauf abzustellen, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt werde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze könne der Kläger aufgrund seiner vielfältigen Verurteilungen und seiner Persönlichkeitsstruktur im Wege einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Er habe wiederholt und nachhaltig Straftaten begangen und habe auch trotz mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen nicht von seinem kriminellen Lebensstil abgelassen. So zeige etwa sein Verhalten während der Verkündung des Urteils am 15.02.2006, dass eine charakterliche Festigung bisher nicht erfolgt und auch keine Nachreife erkennbar sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Kläger durch seine Familie von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden könne. Dies sei bereits in der Vergangenheit nicht gelungen und zum anderen seien bei der Verübung der letzten Straftat sein Vater und sein Bruder ebenfalls beteiligt gewesen, die ebenfalls deshalb zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. 15 Der Kläger könne in Deutschland nicht als beruflich integriert angesehen werden. Seinen Hauptschulabschluss habe er erst in der Haft erworben und er verfüge über keine Berufsausbildung. Zudem erscheine es auch nicht unzumutbar, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung zunächst einmal in die Türkei zurückkehren müsse, wobei von Kenntnissen der türkischen Muttersprache auszugehen sei. Bei der Ermessensentscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der begangenen Straftaten noch keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe. 16 Schließlich erweise sich die Ausweisung des Klägers auch dann als rechtmäßig, wenn man davon ausgehe, dass die Richtlinie 2004/38/EG mangels einer Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar gelte und der gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige in gleicher Weise materiell-rechtlich zu begründen und auszugestalten sei, wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Aufgrund der Verurteilung zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und acht Monaten seien auch die Voraussetzungen des Vorliegens von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gegeben, wie sie etwa der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zu § 6 FreizügG/EU vorsehe. Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis folge aus dem zwingenden Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. 17 Hiergegen legte der Kläger am 12.03.2007 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er sich als in Deutschland geborener assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen könnte, die nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz für türkische Staatsangehörige unmittelbar anwendbar sei. Die Ausweisungsverfügung beruhe nicht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Bundesrepublik Deutschland habe zudem noch keine Festlegung der zwingenden Gründe vorgenommen. Dabei handele es sich nur um außergewöhnlich schwere Delikte, wie terroristische Straftaten oder Straftaten gegen die Staatssicherheit. Zudem sei eine von dem Kläger ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht mehr gegeben, da er sich in der Haft positiv entwickelt habe, wie sich aus dem Bericht der Jugendstrafanstalt S. vom 01.02.2007 ergebe. 18 Ein ebenfalls mit Schriftsatz vom 23.05.2007 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde von den Beteiligten im Hinblick auf die längere Fortdauer der Haft auf Anregung des Gerichts übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt (2 L 623/07.NW). 19 Mit Bescheid vom 13.09.2007 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers kostenpflichtig zurück. Er führte zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung des Sachverhalts und der Gründe des Ausgangsbescheides aus, dass der nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben erforderliche qualifizierte Ausweisungstatbestand unter Berücksichtigung des Artikel 14 Abs. 1 ARB 1/80 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegend erfüllt sei. Der Stadtrechtsausschuss sei nach seiner individuellen Gefahrenprognose der Auffassung, dass auch künftig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch neue Verfehlungen des Widerspruchsführers zu erwarten sei und von ihm eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter (Leben und Gesundheit aber auch Eigentum Dritter) ausgehe. Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Bürger sei schon deswegen zu gewärtigen, weil der Kläger wiederholt Kraftfahrzeuge geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass für die Fahrzeuge keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Hier spreche insbesondere zu seinen Lasten, dass er bereits kurz nach Vollendung seines 14. Lebensjahres beim Führen eines Fahrzeugs aufgefallen sei und bei der sich anschließenden polizeilichen Verfolgungsjagd die Kontrolle über sein Kraftfahrzeug verloren und dabei einen schweren Unfall verursacht habe, den er fast nicht überlebt hätte. Sogar von dem folgenden mehrwöchigen Krankenhausaufhalt sei er unbeeindruckt geblieben, da er auch in den Folgejahren immer wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt bzw. verurteilt worden sei. 20 Bei dem Kläger sei zudem von sehr starken, breit angelegten und trotz seines relativ jungen Alters stark verfestigten kriminellen Neigungen auszugehen. Bei ihm verbinde sich exzessive Gewaltkriminalität und Gewalttätigkeit mit intensiver Eigentumskriminalität. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit dem Jahre 1998 wiederholt straffällig geworden sei, wobei einige seiner Straftaten in nicht unerheblichem Umfang der schweren Kriminalität zuzurechnen seien. Auch die Gewaltbereitschaft des Klägers könne nicht übersehen werden. Die Straftaten gingen im Hinblick auf ihre Häufigkeit, ihre Durchführung und den angerichteten Schaden deutlich über vergleichbare jugendtypische Verfehlungen hinaus. Die von dem Kläger begangenen Delikte zeugten von außerordentlicher Brutalität und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und den Eigentumsrechten Dritter. So sei der Kläger mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl verurteilt worden. Trotz der vielfältigen intensiven Belehrungen und Bemühungen des Jugendstrafvollzugs habe er unbeirrbar und unbeeindruckt weitere Straftaten begangen. Seinem strafrechtlichen Werdegang zufolge sei er weder gewillt noch fähig, die Rechtsordnung der Bundsrepublik Deutschland zu respektieren. Dies werde durch die Feststellung der Strafgerichte bestätigt, die dem Widerspruchsführer wiederholt schädliche Neigungen und eine Verfestigung des kriminellen Verhaltens bescheinigt hätten. 21 Der Kläger sei auch stark in einem kriminellen Freundeskreis eingebunden. So habe das Landgericht D. in seinem Urteil vom 9.06.2004 gegen den Kläger und vier seiner Freunde festgestellt, dass sie sich in einer Subkultur eingerichtet und mit hoher krimineller Energie in besonders rücksichtsloser Weise Drogengeldforderungen beigetrieben und sich dabei bedenkenlos Mafiamethoden bedient hätten. In dem Urteil des Landgerichts H. vom 15.02.2006 sei der vom Kläger und einem Freund begangene schwere Raub als eine über einen längeren Zeitraum geplante und professionell durchgeführte Tat bewertet worden. Aller Voraussicht nach werde der Kläger nach seiner Haftentlassung zu seiner Familie und damit auch zu seinem kriminellen Freundeskreis zurückkehren wollen. Im Hinblick auf die letzte Verurteilung sei auf sein beachtliches Gewaltpotential hinzuweisen. Dies sei nicht einmal durch den Umstand gebändigt worden, dass er zu diesem Zeitpunkt mit Fußfesseln gefesselt gewesen sei. Bemerkenswert sei auch die Tatsache, dass die gefährlichen Körperverletzungen erfolgt seien, nachdem der Kläger bereits rund acht Monate in der JVA S. eingesessen habe. All dies zeige, dass sein kriminelles Verhalten selbst nach seiner Inhaftierung keine Besserung oder positive Entwicklung genommen und auch die Haft keinen Eindruck bei ihm hinterlassen habe. Bis zu seiner Inhaftierung und noch während der Haft habe der Kläger somit eine bruchlose, kriminelle Karriere über die früheren Jugendjahre, die Phase der Pubertät bis hin zum jungen Erwachsenenalter absolviert. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hindere weder die deutsche Rechtsordnung noch die Europäische Rechtsprechung die Gesellschaft daran, einen faktischen Inländer, der derart massiv die Rechtsordnung und die Rechtssicherheit der Bürger angreife und gefährde, aus dem Land zu verweisen. Gerade die Beteiligung am Eintreiben von Drogengeldforderungen unter Einsatz von traumatisierender Gewalt belege die Bedrohung des Staates und des Bereichs seiner inneren Sicherheit durch außergewöhnlich schwere Straftaten. 22 Auch im Hinblick auf die vorgelegte Kriminalprognose der Justizvollzugsanstalt S. vom 01.02.2007 zeigte sich der Stadtrechtsausschuss davon überzeugt, dass das Bekenntnis des Klägers, sich jetzt und inzwischen gebessert zu haben, nicht glaubwürdig sei. In den weiteren Ausführungen des Widerspruchsbescheides geht der Stadtrechtsausschuss davon aus, dass auch unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland und die hier bestehenden familiären Bindungen eine Ausweisung für ihn nicht unzumutbar sei. Eine positive Einwirkung der Eltern sei nicht zu erwarten, zumal der Vater bei der Begehung der letzten Straftat aktiv beteiligt gewesen sei. Für den Fall der Rückkehr sei zu beachten, dass ihm für die erste Zeit des Aufenthalts in der Türkei Unterstützungen zuteil werden könnten, da immer noch mehrere der insgesamt elf Geschwister seines Vaters dort lebten. Nach alledem seien die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde sowie die Ablehnung der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels rechtlich nicht zu beanstanden. 23 Mit seiner Klage vom 16.10.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Bevollmächtigter trägt zur Begründung erneut vor, dass die Ausweisung gegen Artikel 28 der Richtlinie 2004/38/EG i. V. m. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU verstoße. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz sei die genannte Richtlinie auch unmittelbar zugrunde zu legen, so dass der Kläger nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden dürfe. Diese gingen über schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hinaus. Darüber hinaus hänge die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das Privatinteresse des Unionsbürgers an seinem Verbleib deutlich überwiege. 24 Der Kläger befinde sich zudem erstmals in Jugendhaft und verbüße überwiegend eine Jugendstrafe. Die Jugendstrafe diene insbesondere erzieherischen Einwirkungen auf den jungen Kläger, wodurch Erziehungsdefizite beseitigt werden sollen. In der nunmehr seit fast 2 ½ Jahren andauernden Jugendhaft sei dies in großem Umfang gelungen. Während der Kläger vor seiner Inhaftierung erhebliche Verwahrlosungstendenzen aufgewiesen habe, habe er sich und sein Leben im Laufe der Haft völlig neu orientiert. Er habe insbesondere den Schulabschluss mit gutem Erfolg absolviert und werde seit einigen Monaten in der JVA L. beruflich im Bereich der Schweißerei ausgebildet. Er habe sich auch mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandergesetzt und auch - soweit es ihm ermöglicht worden sei - seine früheren Neigungen zu Gewalttätigkeiten aufgearbeitet. Nach alledem sei davon auszugehen, dass von dem Kläger eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht mehr ausgehe. Schließlich sei die Ausweisung auch unverhältnismäßig, da das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das Privatinteresse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet nicht deutlich überwiege. Er sei hier in Deutschland geboren und ausschließlich hier aufgewachsen. Seine gesamte Familie lebe in Deutschland und seine Bezüge zur Türkei beschränkten sich auf einen Urlaubsaufenthalt. All seine privaten Beziehungen existierten ausschließlich in Deutschland. Bei einer Ausweisung werde die Entfernung des Klägers aus Deutschland endgültig, da die Beklagte die Wirkung einer Ausweisungsverfügung nicht befristet habe. Selbst im Falle einer Befristung wäre das Aufenthaltsrecht endgültig erloschen und er hätte keinen Anspruch auf Rückkehr. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Verfügung der Beklagten vom 9.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, 27 hilfsweise 28 über den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegen und hält auch im Hinblick auf den neueren Vortrag des Klägers an ihren Entscheidungen fest. 32 Die Kammer hat die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt L. veranlasst, die unter dem Datum 6.03.2008 vorgelegt wurde (Blatt 53 ff. GA). 33 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört. Auf das Protokoll der Sitzung vom 10.04.2008 wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 35 Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 9.03.2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 13.09.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwGE 121, 297). 37 Gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen (so genannte Ist-Ausweisung), wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger hat durch die im Tatbestand genannten Verurteilungen die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt und fällt daher in den Anwendungsbereich der Vorschrift. 38 Der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht dem Kläger nicht zu, weil er seit dem 22.07.2001 keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt. Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt ausdrücklich den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BayVGH Beschluss vom 23.03.2006 - 24 CS 05.3158; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 56 AufenthG, Rn. 6). Die Fiktion des § 69 Abs. 3 AuslG 1990 bzw. des § 81 Abs. 3 AufenthG ist nicht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichzustellen (Renner, Ausländerrecht, § 81 Rn. 27; vgl. auch BVerwG, InfAuslR 1995, 312). Im Übrigen war der Kläger weder im Sinne des § 56 Abs. 2 AufenthG im Besitz einer Niederlassungserlaubnis noch traf ihn die Ausweisungsverfügung als Minderjährigen. 39 Der Kläger hat jedoch die Rechte nach Art. 7 Satz 1, Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) erworben. Hiernach haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines EG-Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Das Beschäftigungsrecht nach Art. 7 Satz 1, Spiegelstrich 2 ARB 1/80 umfasst ein Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen (EuGH, Urteile vom 03.10.1994 – C-355/93 – Eroglu, Rn. 20, vom 19.11.1998 – C-219/97 – Akman, Rn. 24, vom 16.03.2000 – C-329/97 – Ergat, Rn. 40, vom 22.06.2000 – C-65/98 – Eyüp, Rn. 40, vom 16.01.2006 – C-502/04 – Torun, Rn. 26). Hierunter fallen auch solche Familienangehörige, die in dem Gebiet des jeweiligen EG-Mitgliedstaats geboren wurden (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 – C-467/02 – Cetinkaya, Rn. 26; HessVGH, DVBl. 2005, 320). Der Vater des Klägers reiste im Jahre 1980 im Wege der Familienzusammenführung zu seiner im Bundesgebiet lebenden türkischen Ehefrau ein. Von 1980 bis 1999 war er bei einer Firma in M. angestellt. Der Kläger wurde am 22.07.1984 in B. geboren und hat fortan bei seinen Eltern im Bundesgebiet gelebt. Die Rechte aus Art. 7 Satz 1, Spiegelstrich 2 ARB 1/80 gehen auch nach einer längeren Inhaftierung nicht wieder verloren (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 – C-467/02 – Cetinkaya; HessVGH, a.a.O.). 40 Als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger daher grundsätzlich den Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und darf hiernach nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ neben einer Störung derselbigen, die bereits bei jeder Gesetzesverletzung zu bejahen ist, das Vorliegen einer solchen tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 10.02.2000 – C-340/97 – Nazli, Rn. 57). Der EuGH leitet dies aus einer Übereinstimmung der ordre-public-Klausel im ARB 1/80 und in der personenbezogenen Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 39 Abs. 3 EG her. Seine Auffassung begründet der EuGH damit, dass nach Art. 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei „die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft (heute: Art. 39, 40, 41 EG) leiten zu lassen, um untereinander schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen.“ 41 Der erste Schritt wurde durch den Beschluss 2/76, der auf Grundlage des Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 29.05.1972 erlassen wurde, eingeleitet. Der hier einschlägige Beschluss 1/80 soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu einer besseren Regelung führen, als sie mit dem Beschluss 2/76 eingeführt wurde – und mithin den nächsten Schritt darstellen. Dies führt zu einer übereinstimmenden Auslegung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 ff. EG und ARB 1/80, deren Grundsätze „soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer übertragen werden sollen“ (EuGH, Urteile vom 06.06.1995 – C-434/93 – Bozkurt, Rn. 14, 19, 20, vom 23.01.1997 – C-171/95 – Tetik, Rn. 20, 28, vom 23.09.1997 – C-39/96 – Günaydin, Rn. 21, vom 26.11.1998 – C-1/97 – Birden, Rn. 23, vom 30.09.1997– C-98/96 – Ertanir, Rn. 21, vom 10.02.2000 – C-340/97 – Nazli, Rn. 55). Hiernach ist der gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz für nach ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige in gleicher Weise materiellrechtlich zu begründen und auszugestalten wie für „ Arbeitnehmer , die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind“ (so wörtlich EuGH, Urteil vom 10.02.2000 – C-340/97 – Nazli, Rn. 56, Hervorhebung nur hier). 42 Danach ist der Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu verneinen, wenn von dem Kläger eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Urteile vom 10.02.2000 – C-340/97 – Nazli, Rn. 58, vom 19.01.1999 – C-348/96 – Calfa, Rn. 22-24). Erforderlich ist demnach eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an einer strafgerichtlichen Beurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt bei dieser Beurteilung besondere Bedeutung zu (BVerwGE 121, 315). 43 Auch wenn die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers demnach nicht die allein ausschlaggebenden Gründe für eine Ausweisung sein dürfen, so sind sie dennoch Ausgangspunkt der Gefahrenprognose. Der erst 23-jährige Kläger verbüßt eine Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, sowie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten. Die Delikte, derentwegen er verurteilt wurde, umfassen u.a. schwere räuberische Erpressung, schweren Raub, mehrfache (gefährliche) Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Bei der Verurteilung vom 09.06.2004 wurden beim Kläger deutliche Reifeverzögerungen nach § 105 JGG festgestellt. Wegen der Schwere der Schuld, die sich insbesondere in der brutalen Tatbegehung zeigte, sowie schädlichen Neigungen wurde eine Jugendstrafe verhängt. Unter den Folgen der Tat hatten die Geschädigten noch im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung zu leiden. 44 Bei der Verurteilung vom 15.02.2006 stellte das Gericht erneut erhebliche Entwicklungsdefizite des Klägers fest. Diese gründen insbesondere in der finanziellen Abhängigkeit des Klägers von seinen Eltern, dem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres und dem fehlenden Bemühen um eine Ausbildungsstelle. Es war zudem ein erhebliches Erziehungsbedürfnis festzustellen, das sich in der rücksichtslosen Art der Tatbegehung, der Anzahl an Vorstrafen und der sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Planung krimineller Taten zeigte. Trotz positiver Ansätze in der Haft wurde vom Gericht ein Bedarf an einer längeren erzieherischen Einwirkung auf den Kläger festgestellt. Bei der Verurteilung vom 15.11.2006 stellte das Gericht fest, dass „die neuerliche Tat in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit einer Verurteilung [begangen wurde], ihm schon die für eine Strafaussetzung erforderliche Sozialprognose nicht gestellt werden konnte, weshalb eine Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausschied“. 45 Das Verhalten des Klägers während der Urteilsverkündung am 15.02.2006 zeigt, dass eine charakterliche Festigung bisher nicht erfolgt und eine Nachreife nicht erkennbar ist. Dies lässt den Schluss zu, dass er sich auch durch weitere zu verbüßende Haftstrafen nicht von seinem Fehlverhalten abbringen lässt. Eine positive Einwirkung durch die Familie kann nicht erwartet werden, zum einen weil dies schon in der Vergangenheit trotz einer bereits im Jahre 1999 erfolgten ersten Verurteilung nicht gelungen ist, zum anderen weil an der letzten Straftat auch der Vater und der Bruder des Klägers beteiligt waren. Mit nahezu 24 Jahren befindet sich der Kläger überdies in einem Alter, in dem die elterliche Einwirkung auf die Charakterentwicklung eher gering ist. 46 Dieser Einschätzung könnte die Stellungnahme der JVA S. vom 01.02.2007 entgegenstehen, die dem Kläger eine „durchaus positive“ Entwicklung in der Strafhaft bescheinigt. Er hat den Hauptschulabschluss im Sommer 2006 erworben und arbeitete zeitweise im Unternehmensbetrieb Daimler-Chrysler. Dies wiegt jedoch die aufgezeigte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auf. Die vom Kläger bisher gezeigte kriminelle Energie und das persönliche Verhalten im Zeitraum von der ersten strafrechtlichen Verurteilung 1999 bis zur letzten Verurteilung 2006 fällt derart schwer ins Gewicht, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft betroffen ist. Einer danach aus spezialpräventiven Gründen gebotenen Ausweisung müssen ganz überwiegende Anhaltspunkte entgegenstehen, die für die Annahme sprechen, dass der Kläger trotz der erwiesenen besonderen Gefährlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Solche Anhaltspunkte konnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht dargelegt werden. 47 Die Stellungnahme der JSA S. vom 1.02.2007 ist hierfür nicht ausreichend. Insbesondere ist aus der späteren Stellungnahme der JVA L. vom 6.03.2008 nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger künftig straffrei führen wird. Dort wird er von den Abteilungsbeamten der Vollzugsabteilung A als „ruhig und zeitweise labil“ bezeichnet. Er füge sich in die Gemeinschaft der Mitinhaftierten ein, seine Einstellung zur Strafe sei jedoch nicht bekannt. Probleme der Anfangszeit nach der Verlegung („kontaktarm und leicht erregbar“) hätten sich inzwischen gelegt. Der Kläger nehme zurzeit an einer Qualifizierung im Fachbereich Schweißen teil, deren Lehrgangsende auf den 27.06.2008 terminiert sei. Zuvor habe er eine berufsvorbereitende Maßnahme im Fachbereich Metall und Kraftfahrzeugtechnik absolviert. Das Ausbildungspersonal der Justizvollzugsanstalt hat sich u. a. dahingehend geäußert, dass der Kläger sich zwar bemühe, Kritik für seine Arbeit zu verwerten, jedoch an den angebotenen Arbeiten häufig kein Interesse habe, sich wenig einsetze und häufig aktiviert werden müsse. Der zuständige Sozialarbeiter hat sich dahingehend geäußert, dass der Kläger nach seiner Entlassung eine Rückkehr zu den Eltern beabsichtige und regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie und seiner Freundin unterhalte. Er habe in der Jugendstrafanstalt S. an einem „Coolness-Training“ teilgenommen, das eine eingeschränkte Form des Anti-Aggressivitätstrainings darstelle. Er habe in der Justizvollzugsanstalt L. die Teilnahme am Anti-Aggressivitätstraining beantragt, sei hierzu jedoch aus Zeitgründen nicht zugelassen worden, da er seine Entlassung zum Ende Juni 2008 anstrebe. Grundsätzlich wäre eine Teilnahme jedoch sinnvoll gewesen. Bei dem Kläger bestünden Hinweise auf eine deutliche und situationsabhängige Alkoholgefährdung. Im Gespräch mit der internen Suchtberatung hätte sich zwar aufgrund der Angaben des Klägers keine Notwendigkeit für eine therapeutische Suchtbehandlung ergeben; ihm sei jedoch empfohlen worden, an den Gruppenstunden der anonymen Alkoholiker teilzunehmen, was er nicht getan habe. Von November 2007 bis Januar 2008 habe der Kläger an einer Gruppenveranstaltung zur Strafaufarbeitung teilgenommen. Seine Mitarbeit sei sehr wechselhaft gewesen, wobei insbesondere seine Bagatellisierung und Ausflüchte hinsichtlich der Straftaten thematisiert worden seien. Die Legalprognose sei aus sozialarbeiterischer Sicht insgesamt als offen einzuschätzen. Einer vorzeitigen Entlassung werde frühestens nach Beendigung der Ausbildung zugestimmt. Auf dieser Grundlage ging auch der Leiter der Vollzugsabteilung A von einer insgesamt offenen Prognose aus. 48 Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist zur Überzeugung der Kammer nicht davon auszugehen, dass künftig ein straffreies Verhalten des Klägers gewährleistet ist; dies gilt auch im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung noch vorgelegten weiteren Unterlagen. Die Bescheinigung des Pfälzischen Vereins für Straffälligenhilfe vom 8.04.2008 ist lediglich dahingehend zu verstehen, dass der Kläger an einem solchen Anti-Gewalttraining nach Haftentlassung teilnehmen kann. Aus Sicht der Kammer wäre es jedoch im Hinblick auf die Straffälligkeit des Klägers geboten, ein solches Anti-Gewalttraining vor Haftentlassung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz mehrfacher Verurteilungen und Verstoß gegen Bewährungsauflagen immer wieder straffällig geworden ist und dabei teilweise auch erhebliche Gewalt eingesetzt hat. Eine ernsthafte Aufarbeitung der Gewaltproblematik ist weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten zu entnehmen. 49 Auch die Bescheinigung der Firma U. vom 31.03.2008 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Hierin wird lediglich dem Kläger ein zweiwöchiges Praktikum nach Haftentlassung vorgeschlagen, um so die Eignung für einen Ausbildungsberuf zu prüfen. Auf der Grundlage einer solchen Zusage kann nicht von einer positiven Prognose dahingehend ausgegangen werden, dass sich der Kläger in einem Raum von Eigenverantwortlichkeit und wirtschaftlicher Selbständigkeit ohne strafrechtlich relevantes Verhalten wird bewähren können. Zudem ist die in der mündlichen Verhandlung angesprochen Problematik der vielfachen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangenen Straftaten als nicht aufgearbeitet anzusehen. Die etwaige Ausübung des Berufs des Kraftfahrzeugmechatronikers würde dauerhaft ohne Innehabung eines Führerscheins – der derzeit bei weitem nicht in Sicht ist – zu Spannungen führen, die den Kläger möglicherweise zu erneuten strafbaren Handlungen veranlassen könnte. Dies könnte etwa anzunehmen sein, wenn er sich durch das „nicht Fahren dürfen“ gegenüber anderen Praktikanten, Auszubildenden oder Mitarbeitern diskriminiert fühlt, so etwa bei Probefahrten. Es fehlen bisher jegliche nachvollziehbare Angaben, wie er künftig mit dieser Problematik umzugehen gedenkt. 50 Schließlich ist auch die Bestätigung seiner langjährigen Freundin vom 08.04.2008 nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zwar gibt diese an, dass der Kläger ihr gegenüber nie auffällig oder gar aggressiv war; dies ist jedoch für sich genommen – ohne dass dies weiterer Ausführung bedürfte – nicht ausreichend, um eine positive Kriminalprognose geben zu können. Vielmehr ist es als natürlich anzusehen, dass das Verhalten gegenüber einer besonders nahestehenden Person ein anderes ist, als im „normalen Alltag“ gegenüber anderen Menschen. Dies gilt insbesondere für Konfliktsituationen, wie etwa eine vermeintliche oder tatsächliche Ehrverletzung, die ja auch zu den Gewaltausbrüchen bei der Urteilsverkündung vor dem Landgericht H. geführt hat. Für solche Situationen gibt es bisher nicht ansatzweise ein tragfähig erscheinendes Konzept des Klägers. Auch hat die Beziehung vor der Inhaftierung letztlich nicht dazu geführt, dass der Kläger nicht erneut straffällig geworden ist. Für den Fall, dass er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen schließen sollte, wäre die Frage der Befristung der Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG nach entsprechendem Antrag aktualisiert zu prüfen. 51 Die Kammer ist daher nach dem Gesamtinhalt der Akten, dem Vortrag der Beteiligten und insbesondere den Angaben des Klägers davon überzeugt, dass die Gefahr neuerlicher Straftaten bisher nicht gebannt ist (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5.07.2007 – 7 B 10651/07.OVG), so dass die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen vor dem Hintergrund des dargestellten Gefahrenpotentials auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung aufrechtzuerhalten ist. Die Beklagte hat die Ausweisungsverfügung auch frei von Ermessensfehlern erlassen und an ihrer Entscheidung auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung festgehalten, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Nach alledem überwiegt im Rahmen des Assoziationsrechts das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers das private Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausweisungsschutz des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besteht mithin nicht. 52 Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG (ABl. EU Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35), wonach die eine Ausweisung tragenden Gründe „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ sein müssen. Diese Vorschrift ist auf den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen indessen nicht anwendbar. 53 Eine Richtlinienbestimmung ist anwendbar, wenn die Umsetzungsfrist für die Richtlinie abgelaufen ist (EuGH, Urteile vom 05.04.1979, 148/78 – Ratti, Rn. 43f., vom 03.03.1994, C-316/93 – Vaneetveld, Rn. 16 ff.), der Mitgliedstaat sie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt oder eine unzutreffende Umsetzung der Richtlinie vorgenommen hat (EuGH, Urteile vom 26.02.1986, Rs. 152/84 – Marshall I, Rn. 46, vom 25.07.1991, C-208/90 – Emmott, Rn. 20, vom 30.04.1996, C-194/94 – CIA Security International, Rn. 42) und die entsprechende Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (EuGH, Urteile vom 05.04.1979, 148/78 – Ratti, Rn. 23, vom 19.01.1982, 8/81 – Becker, Rn. 25, vom 08.10.1987, 80/86 – Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 7, vom 12.07.1990, C-188/89 – Foster, Rn. 16, vom 30.04.1996, C-194/94, - CIA Security International, Rn. 42 und 44). Nach Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG musste diese bis zum 30.04.2006 umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) u.a. die Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt und u.a. in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zwingende Gründe für den Verlust des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 FreizügG/EU) bestimmt. 54 Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige wurde jedoch bisher noch kein Umsetzungsakt für Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG erlassen, unabhängig davon, ob dies erforderlich wäre oder nicht. Entscheidend könnte daher für türkische Staatsangehörige nach wie vor sein, dass die Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Inhaltlich unbedingt ist eine Bestimmung, wenn sie vorbehaltlos und ohne Bedingung anwendbar ist und keiner weiteren Maßnahme der Organe der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft bedarf (EuGH, Urteil vom 04.12.1974, 41/74 – van Duyn, Rn. 13/14). Hinreichend genau ist die Bestimmung, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, also rechtlich in sich abgeschlossen ist und als solche von jedem Gericht angewandt werden kann (EuGH, Urteil vom 27.06.1989, 50/88 – Kühne, Rn. 26). Ob Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG diesen Kriterien entspricht, obwohl die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit solche sind, die „von den Mitgliedstaaten festgelegt“ werden sollen, könnte in Frage gestellt werden. Nach dieser Formulierung könnte erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten zunächst die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit festlegen, um die Norm überhaupt anwenden zu können. Hiergegen spricht jedoch, dass die Richtlinie selbst mit der Formulierung „zwingende Gründe“ der öffentlichen Sicherheit den Maßstab festlegt, den die Mitgliedstaaten als Mindeststandard bei ihrer Umsetzung einzuhalten haben. Ein anderes Verständnis würde den „effet utile“ der Richtlinie unterlaufen, da es dann der Mitgliedstaat auch nach Ablaufen der Umsetzungsfrist noch in der Hand hätte, das Ziel der Richtlinie zu verhindern, indem er den Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie wegen der Nichtfestlegung eines Katalogs von Gründen der öffentlichen Sicherheit verhindert. 55 Um den Ausweisungsschutz aus Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG für sich in Anspruch nehmen zu können, müsste sich der Kläger als türkischer Staatsangehöriger auf die Vorschrift berufen dürfen. Diese Frage ist unter den Oberverwaltungsgerichten umstritten. Sie war zudem Gegenstand eines Vorlageverfahrens vor dem EuGH (Vorlagebeschluss des VG Darmstadt vom 16.08.2006 – 8 E 1364/05, juris), welches allerdings nicht zur Klärung der Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38/EG führte (EuGH, Urteil vom 04.10.2007, C-349/06 – Polat). 56 Die eine Ansicht begründet die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG damit, dass diese den ordre-public-Vorbehalt des Art. 39 Abs. 3 EGV näher konkretisiere und nach der Rechtsprechung des EuGH die im Rahmen des Art. 39 EGV für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf den assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen übertragen werden müssten. Zudem sei Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG, die die Einreise und den Aufenthalt von EU-Ausländern geregelt hätten, vom EuGH auf Ausweisungsentscheidungen gegen türkische Staatsangehörige angewandt worden (EuGH, Urteil vom 02.06.2005, C-136/03 – Dörr und Ünal). Nach Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sei die Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG ersetzt worden. Zudem habe das BVerwG entschieden, dass der Ausweisungsschutz „für den nach ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten Türken in gleicher Weise materiellrechtlich zu begründen und auszugestalten [sei] wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger“ (vgl. Urteil vom 28.06.2006, 1 C 4/06, juris und Anm. von Dörig, jurisPR-BVerwG 21/2006). Deshalb sei der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nur für Unionsbürger und deren Familienangehörige gelte, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auszudehnen (OVG RP, InfAuslR 2007, 148; HessVGH, Beschluss vom 12.07.2006 – 12 TG 494/06 –, InfAuslR 2006, 393; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2007 – 6 K 2907/06 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2006 – 2 K 1559/06 –, juris; Gutmann, InfAuslR 2005, 402 f. und InfAuslR 2006, 271). 57 Die Gegenansicht verweist zunächst auf den Wortlaut des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG, der auf den „Unionsbürger“ abstelle. Es liege ein qualitativer Unterschied zwischen der durch den ARB 1/80 allein erfassten Arbeitnehmerfreizügigkeit und den Rechten der Unionsbürger, wie sie in der Richtlinie niedergelegt sei, vor. Die andere rechtliche Qualität werde bereits durch die Wahl der Rechtsgrundlagen mit den Artikeln 12 (Diskriminierungsverbot), 18 (Freizügigkeit), 40 (Arbeitnehmerfreizügigkeit), 44 (Niederlassungsfreiheit) und 52 (Dienstleistungsfreiheit) EG begründet. Die Befugnisse der Assoziationsberechtigten seien auf den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit begrenzt. Die Einführung der Unionsbürgerschaft in Art. 18 EG durch den Vertrag von Maastricht habe ein freies Aufenthaltsrecht für jeden Bürger eines EU-Mitgliedstaats begründet, ohne dass dieser die Grenze mit einer wirtschaftlichen Motivation überschreiten müsse. Der Stufenaufbau des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG zeige zudem, dass die Richtlinie selbst von dieser unterschiedlichen Qualität ausgehe: Die Möglichkeit der Ausweisung nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3 knüpfe lediglich an den Unionsbürger an, während das Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung tatbestandlich neben dem Unionsbürger auf den Familienangehörigen abstelle, der auch einen andere als die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben könne (OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 – 18 B 2389/06 –, juris; NdsOVG, NVwZ-RR 2005, 654, und DVBl. 2006, 64; BayVGH, Beschluss vom 09.03.2007 – 19 ZB 06.3104 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.10.2006 – AN 19 K 06.01842 – juris). Zudem sei die Richtlinie 2004/38/EG eine Reaktion des Gemeinschaftsgesetzgebers auf die Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 18 EG. In der Rechtssache „Grzelczyk“ (EuGH, Urteil vom 20.09.2001 – C-184/99) habe der Gerichtshof die Unionsbürgerschaft dahingehend ausgelegt, dass sie einem hilfebedürftigen Unionsbürger, der nicht in den Anwendungsbereich der wirtschaftlichen Grundfreiheiten falle, einen Sozialhilfeanspruch vermittle. Der EuGH habe dieses Ergebnis damit begründet, dass „der Unionsbürgerstatus […] nämlich dazu bestimmt [sei], der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen“ (EuGH, Urteil vom 20.09.2001 – C-184/99 – Grzelczyk –, Rn. 31). Diese Formulierung habe der Richtliniengeber in der 3. Begründungserwägung der Richtlinie 2004/38/EG aufgegriffen. Das verdeutliche den Unterschied zwischen der Freizügigkeit des Unionsbürgers und der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Assoziationsberechtigten. 58 Diese Ansicht wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2004/38/EG gestützt. Die Richtlinie wurde am 23.05.2001 mit dem Kommissionsdokument KOM(2001) 257 dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgeschlagen. Am 11.07.2001 brachte die Kommission mit dem Dokument KOM(2001) 386 einen Richtlinienvorschlag zur Regelung der „Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen“ ein. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a) sollte diese Regelung auch auf Assoziationsberechtigte anwendbar sein. Dieser Richtlinienentwurf scheiterte jedoch im Gesetzgebungsprozess und wurde von der Kommission am 17.03.2006 zurückgezogen (ABl. EU Nr. C 64 vom 17.03.2006, S. 3). Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte also gerade keine Neuregelung der Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen schaffen. 59 Das erkennende Gericht schließt sich im Hinblick hierauf der letztgenannten Auffassung an: Die Differenzen in der Rechtsprechung beruhen letztlich auf der Tragweite der Aussage des BVerwG, wonach der „gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte Türken in gleicher Weise materiellrechtlich zu begründen und auszugestalten [sei] wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger“ (Urteil vom 28.06.2006, a. a. O.). Dieser Satz ist allerdings vor dem Hintergrund zu verstehen, dass ARB 1/80 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer entsprechend den Art. 39 ff. EG herstellen möchte und nicht die Freizügigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 1 EG meint. Zwar erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich von Art. 39 EG auf Angehörige der EU-Mitgliedstaaten und damit nach der Definition von Art. 17 Abs. 1 EG auf Unionsbürger. Der EuGH vermeidet jedoch den Begriff des „Unionsbürgers“, wenn er vom persönlichen Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit spricht. In der Rechtssache „Nazli“ (EuGH, Urteil vom 10.02.2000 – C-340/97 –, Rn. 56) stellt er denn auch den Assoziationsberechtigten mit „Arbeitnehmern, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind“, gleich, nicht aber mit Unionsbürgern (OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 – 18 B 2389/06 –, juris). 60 Aus diesem Grund kann die Frage, ob vorliegend gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vorliegen, offen bleiben. Es spricht jedoch viel dafür, dass vorliegend auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt wäre: 61 Für die Bestimmung des Begriffes der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ kann auf die Wertung des § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU abgestellt werden, ohne dass die Vorschrift hier unmittelbar anwendbar wäre. Danach sollen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nur dann vorliegen, „wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder wenn bei der letzten Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht“ (ebenfalls bereits auf den gleichlautenden Referentenentwurf abstellend: OVG RP, NVwZ-RR 2007, 488; VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2007 – 11 A 3898/05 –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2007 – 6 K 2907/06 –, juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2006 – 2 K 1559/06 –, juris, Rn. 38). Der Kläger wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei ihm liegt deshalb eine Strafe von insgesamt mehr als fünf Jahren und somit ein zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit vor. 62 Der Einwand des Klägers, wonach unter zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nur außergewöhnliche schwere Delikte wie terroristische Straftaten oder Straftaten, die sich auf bestimmte Schutzgüter wie die Staatssicherheit zu verstehen seien, überzeugt nicht. Die Stufensystematik des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG zeigt, dass die „zwingenden Gründe“ des Abs. 3 lediglich ein rechtliches Mehr sein müssen als die „schwerwiegenden Gründe“ in Abs. 2. Das AufenthG versteht in § 56 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 53 Nr. 1 AufenthG unter „schwerwiegenden Gründen“ u.a. eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von drei Jahren. Dies liegt deutlich unter der Fünfjahresgrenze, die der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU normiert hat, so dass hierdurch bereits ein „rechtliches Mehr“ gegeben ist (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2007 – 6 K 2907/06 –, juris, Rn. 9), welches durch das Erfordernis einer spezialpräventiven Rechtfertigung der Ausweisung und einer fehlerfreien Ermessensbetätigung im Einzelfall weiter qualifiziert und damit von dem „normalen“ Fall der Ist-Ausweisung hervorgehoben wird. 63 Dieses Ergebnis stützt auch ein Blick auf die französische Fassung der Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer Richtlinie alle Sprachfassung gleichberechtigt (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81 – C.I.L.F.I.T. – Rn. 18). Die französische Fassung der Richtlinie spricht in Art. 28 Abs. 2 von „raisons impérieuses d’ordre public ou de sécurité publique“ (zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). In Abs. 3 erfolgt die Verschärfung gegenüber Abs. 2 durch die Formulierung „la décision ne se fonde sur des motifs graves de sécurité publique“ (die Entscheidung beruht nur auf schwerwiegenden Begründungserwägungen). Auch die Systematik der französischen Fassung verlangt also in Abs. 3 (nur) eine größere Schwere der bereits in Abs. 2 einschlägigen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese schwerwiegenden Gründe können im Strafrecht regelmäßig in einer höheren Strafe und im öffentlichen Recht in einem fortdauernden erheblichen Gefahrentatbestand Ausdruck finden. Danach wäre auch bei Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG die Ausweisung des Klägers nicht zu beanstanden. 64 Dem Kläger steht schließlich auch kein Recht auf Ausweisungsschutz und damit auf einen weiteren Aufenthalt nach Maßgabe des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu. Bei der Frage einer Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR zunächst die Natur und Schwere der begangenen Straftaten zu berücksichtigen und dagegen die Gesichtspunkte der Integration und die Festigkeit sozialer kultureller und familiärer Bande mit dem Gastland und dem Herkunftsstaat zu stellen und zu gewichten (vgl. EGMR, InfAuslR 2007, 221 – Maslov und NVwZ 2007, 1279 – Üner). Dabei ist selbst für die Fälle eines lang andauernden Aufenthaltes im Gaststaat grundsätzlich anerkannt, dass das mit der Ausweisung verfolgte Ziel der Verhinderung weiterer Drogenstraftaten oder anderer besonders schwerwiegender Straftaten ein legitimes Interesse der demokratischen Gesellschaft darstellt und die Ausweisung solcher Täters zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. InfAuslR 1998, 201, 203 – Dalia; InfAuslR 2007, 221 – Maslov; InfAuslR 2008, 111 – Chair). 65 Die deutsche Rechtsprechung berücksichtigt im Rahmen der Prüfung des Artikel 8 Abs. 1 EMRK insbesondere inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. 02. 2006 - 7 B 10020/06, veröffentlicht in ESOVG-RP m. w. N.; BVerwG, NVwZ 1999, 303; BayVGH, InfAuslR 2001, 123 ff.; VGH BW, InfAuslR 2001, 119 ff.). 66 Der Kläger befindet sich zwar seit seiner Geburt im Jahr 1984 im Bundesgebiet; er ist aber während dieser Zeit unter Missbrauch des ihm und seinen Eltern gewährten Aufenthaltsrechts bereits in ganz erheblicher Weise vielfach strafrechtlich (u.a. im Bereich der bandenmäßigen strukturierten Kriminalität unter Einschluss von gravierenden Gewalttaten) in Erscheinung getreten. Der Grad seiner Integration im Bundesgebiet ist gering, die beruflichen Perspektiven sind trotz des mittlerweile nachgeholten Hauptschulabschlusses ebenfalls als gering zu bezeichnen. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund in ihren Bescheiden vom 9.03. und vom 20.09.2007 ausführlich und sorgfältig die strafrechtliche Vorbelastung des Klägers dargestellt und die öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland mit seinen privaten Interessen abgewogen. Die dort niedergelegte eingehende Darstellung der nachhaltigen strafrechtlichen Delinquenz und der Schwere der Straftaten bedarf unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen und die Darstellung in den angegriffenen Bescheiden keiner erneuten Wiedergabe. 67 Es wurden auch weder Integrationsleistungen noch besonders zu beachtende familiäre Bindungen dargelegt, die im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 8 EMRK zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Der Kläger hat zwar noch in der Haft einen Hauptsschulabschluss erreicht und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen begonnen. Allein dies kann indessen weder zu einer Aufhebung der Ausweisung, noch zu einer sofortigen Befristung der angegriffenen Maßnahmen führen. Der Kläger wird erst nachhaltig und ernsthaft seine Abkehr von den zuvor gepflegten kriminellen Bindungen und Verhaltensweisen zu demonstrieren haben, um gegebenenfalls eine aufenthaltsrechtliche Reintegration nach einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung anstreben zu können. Er wird nachzuweisen haben, dass er seine persönliche und berufliche Entwicklung vorantreibt, ein eigenständiges Leben ohne Straftaten und unter wirtschaftlicher Eigenverantwortlichkeit zu führen in der Lage ist und dass er tatsächlich auch in einem Raum von Freiheit und Selbstverantwortlichkeit von seinem früheren destruktiven Verhalten dauerhaft Abstand nehmen kann. 68 Der Kläger ist gemeinsam mit seinen türkisch sprechenden Eltern und seinen Geschwistern im Bundesgebiet aufgewachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass er als Ausländer der so genannten zweiten Generation noch über hinreichende Kenntnisse der Sprache seines Heimatlandes verfügt oder diese zumindest in Grundzügen noch beherrscht, jedenfalls aber in kurzer Zeit erwerben kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. 12. 2006 - 7 B 11577/06; VGH BW, InfAuslR 2001, 119). Im Übrigen ist ihm als erwachsenem und nach Aktenlage auch gesundem Mann im Alter von fast 24 Jahren eine Rückkehr in die Türkei grundsätzlich möglich und zumutbar. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Verwandte der Eltern tatsächlich noch in der Türkei leben und in Kontakt zur Familie des Klägers stehen. Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass allein der Vater nach dem Inhalt der Akten 11 Geschwister in der Türkei hatte, so dass der Ausschluss jeglicher Unterstützung in der Türkei zumindest als fernliegend angesehen werden kann. 69 Die Ausweisungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht zugleich über die Befristung ihrer Wirkungen befunden wurde. Es liegen nämlich keine Umstände vor, die bereits jetzt dazu nötigten, die Frage einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu prüfen. Ein Ausnahmefall, für den der EGMR mit Blick auf Art. 8 EMRK ausgesprochen hat, dass eine solche Befristungsentscheidung von Amts wegen zu treffen sei (EGMR, NJW 2004, 2147 – Yilmaz), ist vorliegend nicht gegeben (vgl. VGH BW, InfAuslR 2007, 153). 70 Nach alledem ist die Ausweisungsverfügung der Beklagten rechtmäßig. Somit ist auch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. 71 Nach alledem war die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 72 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO. 73 Beschluss 74 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).