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Beschluss

7 L 226/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Konkurrenz zwischen Neubewerber und früherem Lizenzinhaber ist der Altbewerberschutz des § 13 Abs. 3 PBefG kein absoluter Vorrang; die Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, welches Angebot objektiv die bessere Verkehrsbedienung bietet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung nach § 15 PBefG kann wieder aufgehoben werden, wenn die Auswahlentscheidung der Behörde einen ersichtlichen Ermessensfehler aufweist. • Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 20 PBefG ist im vorläufigen Rechtsschutz nur zulässig, wenn die Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten hat und das Abwarten der Hauptsache unzumutbare Folgen bewirken würde.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Auswahlentscheidung; Wiederherstellung aufschiebender Wirkung • Bei Konkurrenz zwischen Neubewerber und früherem Lizenzinhaber ist der Altbewerberschutz des § 13 Abs. 3 PBefG kein absoluter Vorrang; die Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, welches Angebot objektiv die bessere Verkehrsbedienung bietet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung nach § 15 PBefG kann wieder aufgehoben werden, wenn die Auswahlentscheidung der Behörde einen ersichtlichen Ermessensfehler aufweist. • Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 20 PBefG ist im vorläufigen Rechtsschutz nur zulässig, wenn die Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten hat und das Abwarten der Hauptsache unzumutbare Folgen bewirken würde. Zwei Busunternehmen (Antragstellerin und Beigeladene) bewarben sich um Liniengenehmigungen für mehrere Stadt- und Regionallinien in der Region P. -M. Die Beigeladene war bisher Inhaberin der meisten Genehmigungen; die Antragstellerin beantragte die Erteilung derselben Linien und ergänzte dies durch ein integriertes Netzangebot. Aufgabenträger und Behörde werteten beide Angebote mehrfach; die Behörde erteilte der Beigeladenen die Genehmigungen und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, beantragte vorläufigen Rechtsschutz und verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie ersatzweise einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG. Sie nahm einen Teil ihres Antrags zurück; das Gericht prüfte insbesondere, ob die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft war und ob eine vorläufige Erlaubnis gerechtfertigt sei. • Verfahrenseinstellung erfolgte insoweit, wie die Antragstellerin ihren Antrag zurücknahm (§ 92 Abs.3 VwGO). • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war geboten, weil die Auswahlentscheidung der Behörde einen offensichtlich rechtswidrigen Ermessenfehler aufweist. Die Behörde hatte den Besitzstand der bisherigen Inhaberin (§ 13 Abs.3 PBefG) nicht korrekt gewichtet und fälschlich einen Maßstab verlangt, nach dem der Neubewerber nur bei "überzeugend besserem" Angebot Vorrang habe. • Rechtlich ist festzustellen, dass sowohl Antragstellerin als auch Beigeladene die subjektiven Voraussetzungen des § 13 Abs.1 PBefG erfüllen und kein Versagungsgrund nach § 13 Abs.2 PBefG vorliegt. Das Auslaufen vorheriger Genehmigungen entbindet die Behörde von einem absoluten Vorrang zugunsten des ehemaligen Inhabers. • Die Entscheidung der Behörde zur Bewertung der Angebote muß sich daran orientieren, welches Angebot objektiv die bessere Verkehrsbedienung bietet; der in § 13 Abs.3 PBefG verankerte Altunternehmerschutz führt bei gleichwertigen Angeboten zum Vorrang des Altunternehmers, jedoch nicht bei jedweder Überlegenheit des Neubewerbers. • Der Antrag auf einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG wurde abgelehnt, weil eine vorwegnehmende Entscheidung der Hauptsache im Eilverfahren unzulässig ist und der Antragstellerin die für eine solche Anordnung erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie das Erfordernis zur Abwendung unzumutbarer Folgen fehlten. • Zur Abwägung der Folgen sprach zudem, dass beide Unternehmen offensichtlich in der Lage sind, den Verkehr vorübergehend sicherzustellen, weshalb es sachgerecht sein kann, die bisherige Betreiberin bis zur Rechtskraft weiter einzusetzen. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Antragstellerin Teile ihres Antrags zurücknahm. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigungsbescheide wurde wiederhergestellt, weil die Auswahlentscheidung der Behörde einen ersichtlichen Ermessenfehler aufwies. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG wurde abgelehnt, weil eine vorwegnehmende Entscheidung der Hauptsache im Eilverfahren unzulässig ist und die erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten sowie das Vorliegen unzumutbarer Folgen nicht dargetan wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden zu je einem Drittel auf die Beteiligten verteilt; Streitwert 135.000 EUR.