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Urteil

1 K 1704/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein alter, bereits vor Einführung des nordrhein-westfälischen Straßengesetzes vorhandener Weg kann kraft unvordenklicher Verjährung öffentliche Straße sein. • Die Übertragung einer Wegeparzelle in Privateigentum durch Flurbereinigung hebt die öffentliche Widmung nicht automatisch auf; es bedarf einer straßenrechtlichen Einziehung. • Die Straßenbaubehörde kann nach § 22 StrWG NRW Maßnahmen anordnen, um unzulässige Sondernutzung zu beenden, insbesondere das Entfernen von Sperrungen. • Bei der Feststellung der Öffentlichkeitsqualität alter Wege sind historische Karten, Katastereintragungen und tatsächliche Nutzung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Öffentliche Widmung alter Weges bleibt trotz Flurbereinigung bestehen • Ein alter, bereits vor Einführung des nordrhein-westfälischen Straßengesetzes vorhandener Weg kann kraft unvordenklicher Verjährung öffentliche Straße sein. • Die Übertragung einer Wegeparzelle in Privateigentum durch Flurbereinigung hebt die öffentliche Widmung nicht automatisch auf; es bedarf einer straßenrechtlichen Einziehung. • Die Straßenbaubehörde kann nach § 22 StrWG NRW Maßnahmen anordnen, um unzulässige Sondernutzung zu beenden, insbesondere das Entfernen von Sperrungen. • Bei der Feststellung der Öffentlichkeitsqualität alter Wege sind historische Karten, Katastereintragungen und tatsächliche Nutzung maßgeblich. Der Kläger hatte auf seinem Grundstück einen alten Fußweg (E.----weg) durch Zäune gesperrt und die Wegefläche mit seiner Wiese vereinigt. Streitbestand war, ob der Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des nordrhein-westfälischen Straßenrechts ist. Das Wegstück war bereits in alten Karten (1829, 1868) verzeichnet und bis 1962 nicht in Privateigentum, später ging die Parzelle im Rahmen der Flurbereinigung in das Klägergrundstück über. Die Behörde ordnete im Januar 2006 die Beseitigung der Sperrungen und untersagte weitere Beeinträchtigungen; der Kläger widersprach und erhob Klage. Er rügte, der Weg habe nie bauliche Mindestanforderungen erfüllt, sei nur ein Trampelpfad gewesen und die Übertragung im Flurbereinigungsverfahren habe die öffentliche Funktion aufgehoben. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtsgrundlage: Die Ordnungsverfügung stützt sich auf § 22 StrWG NRW; Sondernutzung umfasst auch endgültige Ausschlüsse des Gemeingebrauchs. • Öffentlichkeit des Weges: Der E.----weg ist vor 1829 vorhanden gewesen und als Fußweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet; historische Karten, Katastereintragungen und langjährige Nutzung sprechen für eine alte Widmung beziehungsweise unvordenkliche Verjährung. • Eigentumsübergang durch Flurbereinigung: Die Übertragung der Wegeparzelle in Privateigentum im Flurbereinigungsverfahren hat die öffentliche Widmung nicht automatisch aufgehoben; eine straßenrechtliche Einziehung ist nicht erfolgt. • Beweiswürdigung: Die Eintragung als eigene Parzelle, Breite des Weges, Aufnahme in alte Karten und erkennbare Unterhaltungsschritte stützen die Annahme der öffentlichen Widmung. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Verfügung war nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig; ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Gemeingebrauchs war nicht ersichtlich. • Zwangsmittel: Die Androhung der Ersatzvornahme nach VwVG NRW ist zulässig; ein Zwangsgeld wäre nicht erkennbar weniger belastend. Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger wurde zu Recht aufgefordert, die Sperrungen des über sein Grundstück verlaufenden öffentlichen Weges zu beseitigen und die Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht weiter zu beeinträchtigen, weil der Weg kraft unvordenklicher Verjährung bzw. historischer Widmung öffentliche Straße ist und keine straßenrechtliche Einziehung vorgenommen wurde. Die Übertragung der Wegeparzelle im Flurbereinigungsverfahren begründete keinen gutgläubigen Erwerb der Aufhebung der öffentlichen Widmung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.