Urteil
1 K 539/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0930.1K539.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Öffentlichkeit einer Wegstrecke. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung V. C. in N. . Die mit einem Wohnhaus bebaute Liegenschaft grenzt südlich an den Weg V. C. an. Auf Grund einer im Jahr 1957 vorgenommenen Begradigung verläuft die tatsächlich in Anspruch genommene Streckenführung zum Teil außerhalb der im Eigentum der Beklagten stehenden Wegefläche auf Anliegergrundstücken. Das Wohnhaus des Klägers, dessen Erbauungszeitpunkt nicht genau feststellbar ist (Aktenverlust infolge der Eingemeindung – nach Angabe des Klägers 1933 –), wird durch den beschriebenen Zug des Weges V. C. erschlossen. Zusätzlich grenzt das Grundstück an einen an die nördliche Grundstücksgrenze anschließen-den Weg an, der im Eigentum der Beklagten steht. Über die streitgegenständliche südliche Strecke ist den Akten folgendes zu entnehmen: Ausweislich eines Schreibens der früheren Gemeinde E. vom 24.11.1956 erfolgte der Ausbau des Weges unter Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Eigentümer, die dem Ausbau und der Begradigung des Wegs zuvor zugestimmt hatten. In einem Schreiben vom 25.07.1963 wurde der Weg V. C. als ein Interessentenweg bezeichnet. Nach Eingemeindung der Ortsteile E. und I. teilte der damalige Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 21.03.2001 mit, die ursprüngliche Absicht, die Wegeflächen in das Eigentum der Beklagten zu überneh-men und einer förmlichen Widmung zuzuführen, werde vorerst nicht weiter verfolgt. Es bleibe aber bei der Entscheidung, den Weg wieder in die regelmäßige Straßen-unterhaltung durch die Beklagte aufzunehmen. Nach Überprüfung der Rechtslage stellte die Beklagte die Unterhaltung des als Privatweg eingestuften Weges ein und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 27.01.2011 mit. Der Kläger trat dieser Auffassung entgegen mit der Begründung, es handele sich nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung um einen öffentlichen Weg, weil er in den vergan-genen Jahrzehnten mit stillschweigender Duldung der Verfügungsberechtigten der Benutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden habe. Dement-sprechend habe der frühere Bürgermeister die regelmäßige Unterhaltung angeordnet. Der Kläger hat am 25.02.2014 die vorliegende Klage erhoben. Er vertieft seinen Standpunkt, wonach die streitgegenständliche Wegstrecke eine öffentliche Straße i.S.v. § 60 StrWG NRW darstellt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass es sich bei der befestigten Wegefläche auf den Grundstücken in der Gemarkung E. , Flur, Flurstücke bis, und bis („V. C. “) um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wegefläche handelt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Aktenlage könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden Weg um eine vorhandene Straße i. S. d. § 60 StrWG NRW handele. Eine förmliche oder konkludente Widmung sei nicht erfolgt. Die Voraussetzungen der „unvordenklichen Verjährung“ lägen nicht vor. Die dafür erforderliche Voraussetzung, wonach der Weg bereits im Jahr 1882 existiert haben müsse, sei nicht erfüllt. Mit der im Feldbuch von 1905 dargestellten Streckenführung stimme der heutige Verlauf des Weges im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht mehr überein. Vielmehr sei auf Grund des im Jahr 1957 vorgenommenen Ausbaus eine Verschiebung der Trasse nach Süden erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Die im Klageantrag bezeichnete Wegefläche ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Gem. § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig, dass eine förmliche Widmung seit Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts zum 01.01.1962 nicht erfolgt ist. Damit kann sich die Öffentlichkeit des heute vorhandenen Weges allein aus § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW ergeben. Danach – eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1 des zum 01.01.1962 in Kraft getretenen Straßengesetzes des Landes NRW vom 28.11.1961 – sind öffentliche Straßen i.S.d. Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand ist der Verlauf des Weges V. C. , den er infolge des im Jahr 1957 vorgenommenen Ausbaus und der dadurch herbeigeführten Begradigung erhalten hat. Auf diese Streckenführung bezieht sich der Klageantrag. Dahinstehen kann, ob in Folge der 1957 herbeigeführten Änderung der Trassenführung noch von einer Identität mit der vorher vorhandenen Wegstrecke auszugehen ist. Die Eigenschaft eines öffentlichen Weges kann weder für die Streckenführung vor der Begradigung noch für den danach herbeigeführten Verlauf festgestellt werden. Nach den Grundsätzen der Widmungstheorie des Preußischen OVG entstanden öffentliche Wege durch ausdrückliche oder konkludente Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/polizeibehörde, des Wegeunterhaltspflichtigen und des Wegeeigentümers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 -; und Urteil vom 19.06.2000 - 11 A 1045/97 -, jeweils bei juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des Preuß. OVG. Ausdrückliche übereinstimmende Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten zu der Frage der Öffentlichkeit der vom Klageantrag erfassten Strecke des Weges V. C. liegen nicht vor. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkludente Widmung. Eine stillschweigende Widmung setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Ein mögliches, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers lässt nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter Verkehr über das in Rede stehende Wegstück stattgefunden hat. Aus einem solchen Verhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne weitere Umstände der Schluss gezogen werden, er wolle sich damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2000 - 11 A 1045/97 -, juris. Eine konkludente Widmung ergibt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Umstand, dass der Weg 1957 durch die Gemeinde E. als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Zustimmung der Eigentümer der Wegeparzellen ausgebaut und begradigt worden ist. Zwar stellt die Durchführung der Ausbaumaßnahme im Jahr 1957 und die anschließende Übernahme der Instandhaltung durch die Gemeinde E. und später durch die Beklagte ein Indiz für die Annahme dar, dass es sich um einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg gehandelt hat. Denn es ist aus heutiger Sicht schwer nachvollziehbar, weshalb Ausbau und Unterhaltungs-maßnahmen auf Kosten der öffentlichen Hand vorgenommen worden sein sollen, wenn die Nutzung des Weges nur wenigen Interessenten (Land- und Forstwirtschaft, Anlieger) vorbehalten sein sollte. Interessentenwege sind Privatwege, die für den Gebrauch eines bestimmten, mehr oder weniger eng begrenzten Personenkreises vorgesehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 – 11 A 2227/12 –, juris Rn. 51 ff. Allerdings ist der Beklagten einzuräumen, dass die Annahme eines öffentlichen Weges aus diesem Vorgang nicht zwingend folgt. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ehemalige Gemeinde E. hier einen Interessentenweg begradigt und später unterhalten hat. Darauf deutet die Bezeichnung in dem vom früheren Bürgermeister der Gemeinde E. an die Anlieger gerichtete Schreiben vom 25.07.1963 hin, wo ausdrücklich von einem Interessentenweg die Rede ist. Nachvollziehbare Erkenntnisse zur Begründung der Annahme, es habe ein übereinstimmender Wille bestanden, damit den Wegegrundstückseigentümern ihre Verfügungsgewalt endgültig zu entziehen und eine Unterhaltungspflicht der Gemeinde zu begründen, bestehen nicht. Die Öffentlichkeit des Weges lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der „unvordenklichen Verjährung“ herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 14.08.2012 - 11 A 2190/10 -, vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 -, vom 26.11.2003 - 11 A 251/01 -, und vom 19.06.2000 - 11 A 1045/97 -, jeweils bei juris, der sich die Kammer angeschlossen hat, vgl. VG Minden, Urteile vom 26.06.2007 - 1 K 1704/06 -, und vom 01.12.2009 - 1 K 1249/07 -, beide bei juris, kann die Öffentlichkeit eines alten Weges, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Weg V. C. in dem hier in Rede stehenden Verlauf seit langer Zeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Als zeitliche Grenze ist insofern auf das Jahr 1882 abzustellen. Diese zeitliche Grenze der Existenz des Weges ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrundezulegen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 01.01.1962 abzustellen. Daraus folgt, dass ein Weg nachgewiesenermaßen bereits 1882 bestanden haben muss. Die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor diesem Zeitpunkt reicht nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, könnte leerlaufen, wenn die Existenz des Wegs für diesen Zeitraum gar nicht feststehen müsste. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 -, juris. Hier ergibt sich aus der von dem Kläger vorgelegten Gemarkungskarte von 1829 zwar, dass der Verlauf des Weges V. C. bereits im Wesentlichen der heutigen Wegeführung entsprach. Allerdings enthält der vorgelegte Plan auch den Hinweis, dass spätere Änderungen nach 1829 „durch Übernahme der Supplemente für die Jahre 1867 bis 1912“ berücksichtigt worden sind. Insofern ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Weg in seiner heutigen Form bereits 1882 existierte. Selbst wenn dies unterstellt wird, folgt aus der Darstellung in der Gemarkungskarte von 1829 nicht, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelte. Derartige Karten – entsprechendes gilt für das Feldbuch von 1905 ‑ treffen lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf des Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse. Sie besagen aber – anders als Fluchtlinienpläne nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz vom 02.07.1875 – nichts über die rechtliche Einordnung des Weges. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 – 11 A 2227/12 –, juris Rn. 38 ff. Hinzu tritt, dass keinerlei Erkenntnisse über die Nutzung dieses Weges durch die Öffentlichkeit bestehen. Derartige Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus der in der Gemarkungskarte von 1829 enthaltenen Zusatzbezeichnung „von V1. nach I1. “. Es ist nicht erkennbar, dass der Weg eine Verbindungsfunktion erfüllt hat, welche die Annahme rechtfertigen könnte, es habe sich um einen öffentlichen Weg gehandelt. Insbesondere sind keinerlei Erkenntnisse darüber verfügbar, dass der Weg den zur damaligen Zeit üblichen Funktionen außerhalb der Inanspruchnahme durch die Anlieger gedient hätte, wie es etwa bei Kirch- und Schulwegen sowie bei Verbindungen zwischen vorhandenen Siedlungen der Fall ist. Zwar mag es sich bei der ehemaligen Gemeinde I1. um eine derartige Siedlung gehandelt haben, letzteres trifft jedoch für den Flecken V1. nicht zu. Im Bereich der hier in Rede stehenden Strecke des Weges V. C. bestand die Siedlung V1. allenfalls aus wenigen Hofstellen. Für weiter nördlich gelegene Teile der Siedlung V1. – etwa westlich der heutigen Freizeiteinrichtung „Potts Park“ – liegt eine Verbindung nach I2. über den Weg „B. X. “ deutlich näher. Die danach verbleibenden Zweifel an der Eigenschaft als öffentlicher Weg gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Öffentlichkeit beruft. Das ist hier der Kläger. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung der Öffentlichkeit des Weges ergibt sich auch nicht aus den Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 23.06.2000 und vom 21.03.2001. Darin ist den Anliegern mitgeteilt worden, dass der Weg V. C. wieder in die regelmäßige Straßenunterhaltung durch die Beklagte aufgenommen werde. Es werde für die Zukunft davon ausgegangen, dass der Weg in dem Zustand gehalten werde, den die Anlieger aus dem Zeitraum vor 1996 gewohnt seien. Selbst wenn in dieser Äußerung eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG NRW oder eine Zusage in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung zu sehen sein sollte, wäre daraus ein Anspruch auf die begehrte Feststellung der Öffentlichkeit nicht herzuleiten. Die Aufnahme in die regelmäßige Straßenunterhaltung wäre eine Folge der mit der Klage verfolgten Feststellung, sie stellt jedoch keinen eigenstän-digen Klagegegenstand dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.