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Urteil

6 K 1763/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0703.6K1763.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.04.2006 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Eigentums an dem Hausgrundstück G.-----weg 7 und 7a in C. zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 14.05.1982 geborene Klägerin nahm nach dem Abschluss einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten zum Wintersemester 2005/2006 an der Universität C. ein Bachelor-Studium in den Fächern Mathematik und Biologie auf, für das sie am 13.09.2005 beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragte. 3 Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 18.12.2003 hatte der Vater der Klägerin dieser das Eigentum an dem mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstück Gemarkung T. I, Flur 5, Flurstück 740 (G.-----weg 7 und 7a) in C. (im Folgenden: das Hausgrundstück) übertragen. Dieses Grundstück ist im Grundbuch in der Abteilung II, lfd. Nr. 1 mit einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugenossenschaft T. belastet. Außerdem findet sich dort unter der lfd. Nr. 2 folgender Vermerk: 4 "Der Eigentümer ist Vorerbe. Die Nacherbfolge tritt ein, a) wenn der Vorerbe das Haus und Grundstück G.-----weg 7 in C. an Personen veräußert oder überträgt, die nicht zur Familie des Erblassers gehören oder b) wenn der Vorerbe den Mietern Klaus I. und Gertrud H. das im Haus G.-----weg 7 in C. eingeräumte Wohnrecht nicht gewährt. Nacherben sind Heinz Jürgen C1. und Renate C1. in X. ." 5 Zugleich räumte die Klägerin als Übernehmerin ihren Eltern ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein, welches unter der lfd. Nr. 3 der Abteilung II in das Grundbuch eingetragen wurde. Der Wert des Grundbesitzes wurde im Übertragungsvertrag mit 330.000 EUR, der Wert des Nießbrauchsrechts mit 12.000 EUR angegeben. 6 Im Rahmen ihres Förderungsantrags verlangte die Klägerin, das Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es auf Grund der Belastungen für sie derzeit nicht wirtschaftlich verwertbar sei. 7 Mit Bescheid vom 29.12.2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 ab, weil die Klägerin ihren förderungsrechtlichen Bedarf durch eigenes Vermögen decken könne. Die beiden Hausgrundstücke seien gemäß § 27 BAföG in der Höhe des von der Klägerin angegebenen Zeitwertes abzüglich des den Eltern eingeräumten Nießbrauchsrechts und abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 133.717,69 EUR als Vermögen anzurechnen. 8 Hiergegen erhob die Klägerin am 11.01.2006 Widerspruch. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe auch bei grundsätzlich anrechenbarem Grundbesitz, wenn dieser wirtschaftlich nicht verwertbar sei. Dies sei bei ihr der Fall. Ihr Vater habe ihr das Hausgrundstück per notariellem Schenkungsvertrag, in welchem der Wert mit 330.000 EUR beziffert worden sei, übereignet. Grund hierfür sei neben einer als ungewiss eingeschätzten Entwicklung der Erbschaftssteuer ihre Bereitschaft gewesen, Verantwortung zu übernehmen und ihre Eltern altersbedingt von der Grundstücksverwaltung zu entlasten. Einen finanziellen Nutzen ziehe sie aus dem Grundstück nicht, da sie den geringen jährlichen ertragsmäßigen Überhang als Rücklage zur Erhaltung des Grundstücks verwende. Vor dem Hintergrund der grundbuchlichen Belastungen sei eine Verwertung des Grundstücks durch Verkauf aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2006 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück. Ergänzend führte sie an, dass eine Verwertung des Grundstücks auch durch Beleihung möglich sei. 10 Am 09.05.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Der vom Beklagten angesetzte Wert des Grundstücks sei unzutreffend, weil der im Schenkungsvertrag zu Grunde gelegte Wert nicht dem aktuellen Zeitwert entspreche. Außerdem seien die grundbuchlichen Belastungen wertmindernd zu berücksichtigen. Realistisch sei eine Bewertung unterhalb des Vermögensfreibetrages. Abgesehen davon stehe einer Verwertung durch Verkauf mit der Nacherbenregelung ein objektiv zwingendes Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen. Eine Beleihung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil sich kein Kreditinstitut mit einer den vorhandenen Belastungen nachrangigen Sicherung zufrieden geben würde. Angesichts subjektiver Verwertungshindernisse müsse der Beklagte eine Härtefallentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG treffen, wobei das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert sei, den Grundbesitz anrechnungsfrei zu stellen. Auf die Inanspruchnahme eines Studienkredits dürfe sie nicht verwiesen werden. Eine solche Argumentation, die letztlich jedem Förderungsbedarf entgegen gehalten werden könne, verkenne die Bedeutung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 07.04.2006 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verbleibt bei seiner Auffassung, das Grundstück sei anzurechnendes Vermögen im Sinne von § 27 BAföG. Ein rechtliches Verwertungsverbot nach §§ 134 bis 136 BGB bestehe nicht. Der dem Übertragungsvertrag zu Grunde gelegte Grundstückswert sei nicht unrealistisch. Aber selbst wenn man den Zeitwert mit lediglich 150.000 EUR annähme, verbliebe ein bedarfsdeckendes Vermögen der Klägerin. Eine Freistellung des Grundbesitzes nach § 29 Abs. 3 BAföG, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, sei nicht möglich. Die in Tz. 29.3.2 BAföGVwV beispielhaft aufgeführten Härtefälle seien nicht einschlägig. Auch der Hinweis auf wirtschaftliche Verwertungshindernisse lasse eine Freistellung nicht zu. Zwar sei er mit der Klägerin der Ansicht, dass die Verwertung oder Belastung des Immobilienbesitzes dadurch erschwert werde, dass für Kreditinstitute nur eine nachrangige Absicherung möglich sei. Die Klägerin habe allerdings die Möglichkeit, die Lebens- und Ausbildungskosten durch die Inanspruchnahme eines Studiendarlehens zu finanzieren, die von verschiedenen Geldinstituten unabhängig von der Gestellung von Sicherheitsleistungen angeboten würden. Auf diesem Wege könne sie das Grundvermögen indirekt für die Ausbildungsfinanzierung einsetzen. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 01.03.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. 20 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 07.04.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil diese Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Eigentums an dem Hausgrundstück G.----- weg 7 und 7a in C. hat, § 113 Abs. 5 VwGO. 21 Eigenes, gemäß § 11 Abs. 2 BAföG auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden anzurechnendes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks, steht dem Förderungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. 22 Allerdings gehört das Hausgrundstück als unbewegliche Sache nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zum förderungsrechtlich relevanten Vermögen. Es ist hiervon auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG wegen eines rechtlichen Verwertungshindernisses ausgenommen, da der im Grundbuch eingetragene Vorerbenvermerk weder einer Veräußerung innerhalb der Familie, noch einer Beleihung des Grundstücks entgegensteht. 23 Vgl. ein Verwertungshindernisses beim nichtbefreiten Vorerben bejahend: Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-Kommentar, § 27 Rn. 10 (Stand: Januar 2004). 24 Das Hausgrundstück ist aber gemäß § 29 Abs. 3 BAföG von der Vermögensanrechnung auszunehmen ist. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte über die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, im Einzelfall unangemessene Folgen zu vermeiden, die sich bei der gesetzmäßigen Anwendung der pauschalierten Vermögensanrechnungsvorschriften ergeben können. Wann eine "unbillige Härte" vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch nicht beschränkt durch das der Behörde eingeräumte Rechtsfolgeermessen - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. 25 Vgl. Humborg, a.a.O., § 29 Rn. 11 (Stand November 2002), m.w.N. 26 Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Zu den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anzurechnende Vermögen auch tatsächlich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, könnte der Ausbildungsbedarf hieraus nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, NJW 1991, 3047; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638, beide auch abrufbar bei juris. 28 Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall keine realistische Verwertungschance hinsichtlich des fraglichen Vermögensgegenstandes gegeben ist. 29 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, a.a.O. 30 Eine solche realistische Verwertungsmöglichkeit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Eigentums an dem Hausgrundstück nicht ersichtlich, weshalb dieser Vermögensgegenstand der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nicht entgegenstehen kann. 31 Die Kammer teilt die übereinstimmende Auffassung der Beteiligten, dass die Klägerin den Grundstückswert weder durch Veräußerung noch durch Beleihung realisieren kann. 32 Ein Verkauf des Grundstücks erscheint ausgeschlossen. Zum einen steht der im Grundbuch eingetragene Vorerbenvermerk einer wirksamen Veräußerung an Nicht- Familienangehörige entgegen, § 2113 Abs. 1 BGB. Zum anderen besteht in Anbe-tracht des dinglich gesicherten lebenslangen Nießbrauchsrechtes der Eltern der Klägerin bei lebensnaher Betrachtung kein Kaufinteresse Dritter. Ein Verkauf des Grundstücks an ihren Vater oder andere Familienmitglieder stellt für die Klägerin angesichts des Umstandes, dass dieser ihr das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, also ohne Gegenleistung übertragen hat, ebenfalls keine realisierbare Option dar. 33 Eine Verwertung des Grundstücks durch Beleihung war der Klägerin ebenfalls nicht möglich. Die Vergabe eines bankenüblichen, durch Belastung des Grundstücks gesicherten Kredits setzt zumindest die Fähigkeit des Darlehensnehmers voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. 34 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21.03.2007 - 1 K 335/06 -, abrufbar bei juris. (unter Bezugnahme auf Auskünfte des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes). 35 Die Klägerin verfügte im Bewilligungszeitraum aber nur über ein unregelmäßiges und geringfügiges Einkommen aus einer Aushilfstätigkeit, das sie im Übrigen zur Bedarfsdeckung einsetzen musste. Die Einnahmen aus der Vermietung eines der beiden Häuser stehen - auf Grund des Nießbrauchsrechts - ihren Eltern zu. Vor diesem Hintergrund bestand für die Klägerin keine Aussicht auf eine Beleihung des Grundstücks. Dies wird bestätigt durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach ein später zwecks Erhaltung und Renovierung der Häuser aufgenommener Kredit nur durch eine zusätzliche Bürgschaft ihrer Eltern realisiert werden konnte. 36 Die Klägerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, einen sog. Studienkredit in Anspruch nehmen zu können. Derartige Kredite werden mittlerweile allen Studierenden von mehreren Kreditinstituten zum Zwecke der Studienfinanzierung angeboten, ohne dass die Studierenden Sicherheiten für die Darlehensrückzahlung beizubringen hätten. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem BAföG, welche hierdurch nicht ersetzt werden. 37 Die Möglichkeit einer solchen Kreditaufnahme ändert nichts daran, dass hinsichtlich des Hausgrundstücks ein wirtschaftliches Verwertungshindernis besteht. Denn die ohne Belastung des Grundstücks mögliche Aufnahme eines Studienkredits stellt keine Verwertung dieses Vermögensgegenstandes dar. 38 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21.03.2007 - 1 K 335/06 -, a.a.O. (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -, n.v.) 39 Soweit der Beklagte meint, dass ungeachtet eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses eine aus den Vorschriften der Vermögensanrechnung resultierende unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG zu verneinen sei, weil der Auszubildende seine Ausbildung durch einen Studienkredit finanzieren kann, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Mit der dargestellten Zweckbestimmung der Studienkredite ist es nicht zu vereinbaren, diese einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. Das hätte nämlich zur Konsequenz, dass die staatliche Ausbildungsförderung lediglich subsidiär zu erbringen wäre. Demgemäß findet auch eine Anrechnung der monatlich ausgezahlten Kreditmittel im Rahmen der Einkommensanrechnung gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht statt (so ausdrücklich für die insoweit vergleichbaren Bildungskredite: Tz. 21.4.9.lit.5 BAföG-VwV). Entsprechend kann der Beklagte sie auch nicht im Rahmen der Vermögensanrechnung einem ansonsten bestehenden Förderungsanspruch entgegenhalten. 40 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 31.10.2006 - 5 K 1320/05 - bei juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 21.03.2007 - 1 K 335/06 -, a.a.O. (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -, n.v.) 41 Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, den in dem Grundstückseigentum begründeten Vermögenswert anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "unbilligen Härte" bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung. 42 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2005 - 10 K 1312/04 -, bei juris; zur Parallelvorschrift bei der Einkommensanrechnung in § 25 Abs. 6 BAföG: Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 25 Rn. 25. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 44 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 45 Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die in der Praxis der Förderungsämter vermehrt aufgetretene Rechtsfrage, ob der Freistellung des Wertes eines im Eigentum des Auszubildenden stehenden Hausgrundstücks auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses entgegensteht, dass der Auszubildende einen Studienkredit in Anspruch nehmen kann, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. 46 Zur Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter vgl. Seibert, in: NVwZ 2004, 823 ff.