Urteil
10 K 1312/04
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundstück zählt grundsätzlich zum anzurechnenden Vermögen nach §§26,27 BAföG, soweit keine rechtlichen Verwertungsverbote bestehen.
• Nach §29 Abs.3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben; hierfür ist allein die tatsächliche Verwertbarkeit des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
• Liegt für das angerechnete Grundstück faktisch keine realistische Verwertungschance (Beleihung oder Verkaufsmarkt) vor, reduziert dies das Ermessen der Behörde dahin, das Grundstück anrechnungsfrei zu lassen.
Entscheidungsgründe
Unverwertbares Grundvermögen begründet unbillige Härte nach §29 Abs.3 BAföG • Ein Grundstück zählt grundsätzlich zum anzurechnenden Vermögen nach §§26,27 BAföG, soweit keine rechtlichen Verwertungsverbote bestehen. • Nach §29 Abs.3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben; hierfür ist allein die tatsächliche Verwertbarkeit des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. • Liegt für das angerechnete Grundstück faktisch keine realistische Verwertungschance (Beleihung oder Verkaufsmarkt) vor, reduziert dies das Ermessen der Behörde dahin, das Grundstück anrechnungsfrei zu lassen. Die Klägerin beantragte BAföG für ihr Lehramtsstudium; das Studentenwerk lehnte ab mit der Begründung, ihr im Grundbuch eingetragenes Grundstück (Schenkung 1996, angegebenen Zeitwert ca. 30.677 EUR) sei anzurechnen. Das Grundstück ist mit einem lebenslangen Nießbrauch der Großmutter und einer Hypothek belastet; die Klägerin trug vor, das Haus sei faktisch unverkäuflich und Banken lehnten Beleihung ab. Das Studentenwerk berücksichtigte Nießbrauch und Hypothek und rechnete nach Abzug des Freibetrags einen monatlichen anrechenbaren Betrag an, der den Bedarf übersteige; es lehnte die Anwendung des §29 Abs.3 BAföG ab. Die Klägerin machte unbillige Härte geltend und legte u.a. Maklerschreiben, eidesstattliche Versicherung und Bankauskunft vor. Das Gericht gab der Klage statt und hob die Bescheide auf. • Rechtliche Anrechnung: Nach §§26,27 BAföG ist Vermögen grundsätzlich auf den Bedarf anzurechnen; Ausnahmen gelten, wenn rechtliche Verwertungsverbote vorliegen (§27 Abs.1 S.2 BAföG). • Bewertung: Das Studentenwerk berücksichtigte zulässig den Nießbrauch (§27 Abs.2 Nr.3 BAföG) und zog Hypothek und Freibetrag (§29 Abs.1 Nr.1 BAföG) ab; Bewertungsfehler bestanden nicht. • Unbillige Härte (§29 Abs.3 BAföG): Maßgeblich ist die tatsächliche Verwertbarkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Vorschrift dient dazu, Auszubildende nicht auf Vermögen zu verweisen, das objektiv nicht zur Bedarfsdeckung zugänglich ist. • Tatsächliche Verwertbarkeit im Fall: Vorgelegte Bankauskünfte, das Schreiben der Deutschen Bank und allgemeine Lebenserfahrung zeigen, dass wegen fehlender Einkünfte und Belastungen eine marktübliche Beleihung ausgeschlossen ist. • Veräußerungsaussichten: Maklerschreiben, die Beschaffenheit des Hauses (klein, alt, ohne Vermietungsmöglichkeit) und der lebenslange Nießbrauch lassen auch keine realistische Verkaufschance erkennen, sodass eine sofortige wirtschaftlich sinnvolle Verwertung nicht möglich ist. • Ermessen der Behörde: Vor diesem Befund ist das Ermessen der Behörde nach §29 Abs.3 BAföG nahezu erschöpft; nur die Anrechnungsloslassung des Grundeigentums kommt als rechtmäßige Entscheidung in Betracht. • Abwägung: Eine Abwägung führt dazu, dass zwar grundsätzlich Vermögen einzusetzen ist, hier aber wegen fehlender Verwertungsmöglichkeit eine Verweisung auf das Grundstück unbillig wäre und die Studiumsaufnahme unzumutbar verzögern würde. Die Klage ist erfolgreich; die Bescheide des Studentenwerks vom 27.11.2003/22.01.2004 und 07.04.2004 werden aufgehoben. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe, weil das in Ansatz gebrachte Grundstück faktisch nicht verwertbar ist und somit eine Anrechnung nach §29 Abs.3 BAföG unbillig wäre. Das Studentenwerk musste das Grundstück als anrechnungsfrei behandeln; das Ermessen der Behörde war dahin reduziert, die Anrechnung zu unterlassen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.