OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 K 596/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0709.6K596.07.00
7Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus I. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus I. wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. ist unbegründet. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Sie ist voraussichtlich unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2.1.2007 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 13.2.2007 ist wohl rechtmäßig und verletzt den Kläger wohl nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 24.5.2007. Für die Zeit ab dem 25.5.2007 hat die Beklagte am 21.6.2007 einen neuen Leistungsbescheid erlassen, gegen den der Kläger mittlerweile gesondert Widerspruch erhoben hat. Demgemäß wird sich der endgültige Streitwert für das vorliegenden Verfahren entgegen seiner vorläufigen Festsetzung (Beschluss der Kammer vom 27.6.2007) wohl auch nicht auf einen Jahreszeitraum, sondern nur den vorgenannten Zeitraum beziehen. Der - formell rechtmäßige - Leistungsbescheid vom 2.1.2007 hat seine Ermächtigungsgrundlage in §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII. Danach erfolgt die Heranziehung eines Elternteils zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung eines jungen Menschen in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Die Tochter F. des Klägers erhält von der Beklagten seit Ende November 2006 entsprechend dem Antrag des für sie sorgeberechtigten Klägers unstreitig zu Recht vollstationäre Leistungen der Erziehungshilfe (D1.--- der AWO in M. ). Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris; VG Arnsberg, Urteil vom 23.10.1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373 = juris; Wiesner, SGB VIII., Komm., 3. Aufl. 2006, § 91 Rdnr. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, vor Kap. 8 Rdnr. 9; a.A. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 91 Rdnr. 9. Fehler bei der Berechnung des vom Kläger somit grundsätzlich geschuldeten Kostenbeitrags, die sich zu seinem Nachteil auswirken könnten, sind für die Kammer derzeit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bei ihren Berechnungen als Einkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) neben dessen Hinterbliebenenrente und dem Kindergeld für die Tochter F. sogar nur einen monatlichen Netto-Arbeitslohn (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) von 1.900 EUR - wie vom Kläger in seiner Erklärung vom 28.12.2006 behauptet - angesetzt, obwohl die vom Kläger vorgelegte Lohnabrechnung für November 2006 bereits ein Nettoeinkommen von 2.095,92 EUR auswies. Daneben hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass er nach eigener Darstellung im Hilfeantrag vom 24.11.2006 zusätzlich Mieteinnahmen von 300 EUR hat. Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen hätte somit wohl sogar rund 500 EUR höher angesetzt werden dürfen, als die Beklagte es getan hat. Die Beklagte hat gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu Recht lediglich den Pauschalbetrag von 25 % des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII anrechenbaren Einkommens des Klägers als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Der Kläger behauptet inzwischen zwar höhere Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, hat sie aber bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht hinreichend nachgewiesen. Wegen der von der Behörde gegebenenfalls zu treffenden Ermessensentscheidung müssen solche Belastungen vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides geltend gemacht und bis dahin durch Nachweise (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII) belegt worden sein. Vgl. VG Minden, rechtskr. Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2293/06 (m.w.N.), 6 K 2017/06 -. Der Kläger hat mit seiner "Erklärung zur Kostenbeitragspflicht" vom 28.12.2006 unter IV. keine einzige "besondere Belastung" geltend gemacht. Der Erklärung waren zwar u.a. zwei Jahreskontoauszüge der Sparkasse I1. über Annuitätendarlehen beigefügt, jedoch hatte der Kläger hierzu keine nachvollziehbaren weiteren Angaben gemacht, die Rückschlüsse auf notwendige Einzelheiten etwa doch zu berücksichtigen gewünschter Belastungen zugelassen hätten. Allein Kontoauszüge sind ohnehin grundsätzlich (so auch hier) keine ausreichenden Nachweise i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, da sich aus ihnen in aller Regel (wie hier) keine genügend sicheren objektiven Rückschlüsse auf die Einzelheiten von Belastungen - die der Kläger, wie bereits festgestellt, ohnehin nicht einmal ausdrücklich geltend gemacht hatte - ziehen lassen. Vgl. VG Minden, rechtskr. Urteil vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - . In Verbindung mit dem vorangegangenen Hilfeantrag vom 24.11.2006, in dem der Kläger vorhandenes "Hauseigentum" und eine damit in Verbindung stehende Hypothek erwähnt hatte, konnte die Beklagte lediglich vermuten, dass die Ende Dezember 2006 vorgelegten Jahreskontoauszüge sich auf jene Hypothek bezogen. Einzelheiten insbesondere zum Wert des vorhandenen Immobilienvermögens, das mit einer Hypothek belastet sein sollte, hatte der Kläger aber auch im Hilfeantrag nicht genannt. In seinem Widerspruchsschreiben vom 25.1.2007 hatte der Kläger sich mit keinem Wort zu einer etwa von ihm begehrten Berücksichtigung besonderer, über den Pauschalsatz von 25 % hinaus gehender Belastungen geäußert. Die mit dem Widerspruch angeführten Energiekosten und Grundbesitzabgaben gehören wie generell die Unterkunftskosten (Miete und sämtliche Nebenkosten) zu den allgemeinen Lebensführungskosten, die auch beim Eingehen von Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) nicht als besondere Belastungen anerkannt werden können. Vgl. VG Minden, rechtskr. Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2293/06, 6 K 2025/06 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Münder u.a., a.a.O., § 93 Rdnr. 27, unter Hinweis auf VGH München, Urteil vom 31.5.1968 - 162 III 66 -, FEVS 16, 60; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm. (Stand: Dez. 2006), KJHG Art. 1 Erl. § 93 Rdnr. 20. Zahlungen des Klägers an seine Lebensgefährtin, zu denen er nicht verpflichtet war, brauchte die Beklagte nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger es auch insoweit an der Nennung von Detailinformationen (z.B. über die Höhe der Zahlungen und die genauen finanziellen Verhältnisse seiner Lebensgefährtin) sowie an der Vorlage von Nachweisen hatte fehlen lassen. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wohl gar kein Anlass für eine Ermessensentscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Jedenfalls war sie voraussichtlich nicht gehalten, weitergehende entsprechende Erwägungen als diejenigen anzustellen, die im Widerspruchsbescheid vom 13.2.2007 zum Ausdruck kommen. Die Herabstufung (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV) des Klägers von der aus den vorgelegten Zahlen errechneten Einkommensgruppe 9 in eine niedrigere Einkommensgruppe als Gruppe 7 scheidet aus, weil die Berücksichtigung zweier weiterer, noch im Haushalt des Klägers lebender Kinder (T. und D2. ) mit der Folge der Herabstufung jeweils lediglich um eine Einkommensgruppe den gesetzlichen Vorgaben entspricht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV). Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Münder u.a., a.a.O., § 92 Rdnr. 36; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.), m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164). So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden. Vgl. Wiesner, a.a.O.; Münder u.a., a.a.O. Solche atypischen Belastungen oder sonstige Härtefallumstände hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger schuldet der Beklagten den streitigen Kostenbeitrag auch für die Zeit ab dem 1.12.2006 bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens der Beklagten vom 11.12.2006 an ihn. Zwar bestimmt § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern des Hilfeempfängers (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung war mit den Hinweisen, die am Ende des vom Kläger unterschriebenen Hilfeantrags vom 24.11.2006 abgedruckt sind, noch nicht erfolgt, kann jedoch mit wohl (gerade noch) genügender Deutlichkeit dem Anhörungsschreiben vom 11.12.2006 (Abs. 1 letzter Satz) entnommen werden. Die Aufklärung erst zu diesem nach dem Beginn der Hilfeleistung liegenden Zeitpunkt war ausnahmsweise ausreichend. Denn nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII kann ohne vorherige Mitteilung ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung (des Kostenbeitrags) gehindert war. Insofern ist weder ein Verschulden des Pflichtigen noch ein Bezug zur Kostenbeitragspflicht notwendig. Es reicht aus, dass der Umstand dem Lebensbereich des Pflichtigen zugerechnet werden kann. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 15, m.w.N. Der für die erst nachträgliche Geltendmachung des Kostenbeitragsbegehrens maßgebliche, dem Lebensbereich des Klägers zuzurechnende Umstand liegt darin begründet, dass der Kläger den Hilfeantrag derart spät gestellt hat, dass dieser erst am 30.11.2006 bei der Beklagten einging. Die daran und an die anschließende Hilfebewilligung (Bescheid vom 11.12.2006) anknüpfende Geltendmachung des Kostenbeitragsbegehrens mit dem Unterrichtungsschreiben vom 11.12.2006 war unverzüglich i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Nach alledem dürfte das Verlangen der Beklagten nach Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrags von 340 EUR für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu beanstanden sein. Da ab Januar 2007 das Kindergeld für die Tochter F. in Höhe von monatlich 154 EUR an die Beklagte abgezweigt wird (Bescheid der Familienkasse I1. an die Beklagte vom 16.3.2007 wegen Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG, vgl. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) und der abgezweigte Betrag auf den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag anzurechnen ist (§ 7 Abs. 2 KostenbeitragsV), verbleibt für die Zeit ab Januar 2007 bis zum Wirksamwerden des Änderungsbescheides der Beklagten vom 21.6.2007 eine eigene monatliche Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 186 EUR. Mangels eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann dem Kläger auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).