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Urteil

16 A 1224/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Begünstigung Dritter durch Bewilligungsbescheide begründet nicht ohne weiteres ein eigenes Recht des Sorgeberechtigten zur Drittanfechtung. • Beigeladene sind notwendig i.S.v. § 65 Abs. 2 VwGO, wenn ihre Rechtsposition durch Aufhebung an sie adressierter Verwaltungsakte unmittelbar betroffen ist. • Ist einem sorgeberechtigten Elternteil durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, kann ihm die Möglichkeit abgeschnitten sein, der Bewilligung von Jugendhilfe an Dritte wirksam zu widersprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Drittanfechtung begünstigender Bewilligungsbescheide bei eingeschränktem Aufenthaltsbestimmungsrecht • Eine Begünstigung Dritter durch Bewilligungsbescheide begründet nicht ohne weiteres ein eigenes Recht des Sorgeberechtigten zur Drittanfechtung. • Beigeladene sind notwendig i.S.v. § 65 Abs. 2 VwGO, wenn ihre Rechtsposition durch Aufhebung an sie adressierter Verwaltungsakte unmittelbar betroffen ist. • Ist einem sorgeberechtigten Elternteil durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, kann ihm die Möglichkeit abgeschnitten sein, der Bewilligung von Jugendhilfe an Dritte wirksam zu widersprechen. Die Klägerin, Mutter eines 1984 geborenen Mädchens, lebte nach dem Tod des Vaters in wechselnden Beziehungen mit den beigeladenen Eheleuten, bei denen das Kind seit mehreren Jahren als Pflegekind lebte. Die Klägerin beantragte 1991 die Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegefamilie; das Jugendamt des Beklagten bewilligte Pflegegeld an die Beigeladenen. Vormundschaftsgerichte ordneten den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie an; die Klägerin scheiterte mit Herausgabeverfahren. Die Zahlung der Hilfe wechselte zwischen Jugendämtern, zuletzt bewilligte der Beklagte Leistungen bis 1996/1997. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der an die Beigeladenen gerichteten Bescheide bzw. hilfsweise auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; Beklagter und Beigeladene legten Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Beigeladenen sind notwendige Beteiligte (§ 65 Abs. 2 VwGO), weil die Aufhebung an sie adressierter Bewilligungsbescheide ihre subjektiven Rechtspositionen unmittelbar berührt. Sie sind materiell beschwert und damit berufsberechtigt. • Die Berufungen sind form- und fristgerecht begründet; die Begründung genügte den Anforderungen des § 124a VwGO, weil sie hinreichend konkrete Rügen enthielt (Bindung an vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, Verwirkung). • Klagebefugnis: Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Bewilligungsbescheide sind begünstigende Verwaltungsakte zugunsten der Beigeladenen und greifen der Klägerin nicht als Trägerin der elterlichen Sorge unmittelbar in subjektive Rechte ein. • Artenschutz des Sorgerechts: Die Zahlung von Pflegegeld an Dritte berührt das elterliche Sorgerecht nach Art. 6 GG nicht unmittelbar; mögliche faktische Verfestigung des Verbleibs des Kindes ist allenfalls Reflexwirkung und begründet kein Abwehrrecht des Sorgeberechtigten gegen die Bewilligung. • Vormundschaftsgerichtliche Situation: Da der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Vormundschaftsgerichte über Verbleib und Erziehung des Kindes entschieden hatten, wäre es dem Kindeswohl abträglich, ihr weiterhin die Möglichkeit zu belassen, durch Widerspruch die finanzielle Sicherung des vormundschaftsgerichtlich gebilligten Verbleibs zu verhindern. • Feststellungsklage: Ein berechtigtes Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hilfe besteht nicht, weil bereits an der Klagebefugnis ein Mangel besteht und keine unmittelbare Rechtsverletzung der Klägerin vorliegt. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist nicht klagebefugt, weil die an die Beigeladenen gerichteten Bewilligungsbescheide begünstigende Verwaltungsakte sind, die die Klägerin nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzen. Soweit die Klägerin durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen bereits in ihren Rechten eingeschränkt war, ist es aus Gründen des Kindeswohls ausgeschlossen, ihr die Möglichkeit zu belassen, durch Anfechtung oder Widerspruch die wirtschaftliche Absicherung des Pflegeverhältnisses zu unterlaufen. Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; Revision ist nicht zugelassen.