Urteil
7 K 2740/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0823.7K2740.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.04.2006 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 15.08.2006 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1970 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus N. und ist yezidischer Volkszugehörigkeit. 3 Nachdem er im Oktober 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, beantragte er zunächst seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag ist mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.01.2003 abgelehnt worden und es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51, 53 AuslG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 30.08.2004 - 1 K 2903/03.A -). 4 Seit Juli 2003 ist der Kläger im Besitz einer Arbeitsgenehmigung, die jeweils verlängert worden ist. 5 Im November 2004 beantragte der Kläger bei der damals zuständigen Ausländerbehörde erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag änderte er unter dem 03.02.2005 nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landrates des Kreises I. als zuständige Ausländerbehörde vom 07.02.2005 abgelehnt. 6 Unter dem 22.02.2006 begehrte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass er über einen gültigen irakischen Pass verfüge und seit Juni 2003 keine staatlichen Leistungen mehr erhalte, da er seit diesem Zeitpunkt erwerbstätig sei. Ungeachtet aller weiterer Fragen sei ihm die Ausreise jedenfalls nicht zumutbar, vor allem deswegen, da er Yezide sei. Auch habe er sich intensiv um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht und er verfüge über relativ gute deutsche Sprachkenntnisse. 7 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.04.2004 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dem Kläger sei eine Ausreise zumutbar, da keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt worden seien. Die Ausreise sei tatsächlich und rechtlich möglich. 8 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Kreises H. mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 als unbegründet zurück. Auch er vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt seien. 9 Mit seiner Klage vom 24.08.2006 begehrt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterhin, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er erhielt in der mündlichen Verhandlung weitere Gelegenheit zur Begründung der Klage, wobei er u.a. ausführte, er sei im Irak verheiratet und zwar etwa seit 1990. Seine Frau lebe noch im Irak und sie hätten zusammen neun Kinder. Er habe jedoch seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihnen, es könne auch sein, dass sie sich wegen der Ereignisse im Irak nicht mehr in der Heimatregion des Klägers aufhielten. Weiter gab der Kläger an, es sei zwar zutreffend, dass er am 16.07.2007 einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Diesen habe er jedoch zwischenzeitlich, nämlich am 22.08.2007 wieder zurückgenommen, so dass kein Asylverfahren mehr anhängig sei. Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.04.2006 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 15.08.2006 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, 12 die Klage abzuweisen. 13 Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Fotokopie seines Passes vorgelegt, nach der der zuvor bis zum 16.05.2007 gültige Pass nunmehr bis zum 16.05.2011 gültig ist. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig und auch begründet. 17 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 18 Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage, d. h. ohne die zum 28.08.2007 in Kraft getretene Änderung des Aufenthaltsgesetzes, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. 19 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm aber in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. 20 Vgl. BverwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -. 21 Da das Bundesamt im Fall des Klägers bestandskräftig, d.h. mit nach wie vor bindender Wirkung entschieden hat, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG daran gebunden und auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise des Klägers nicht entgegenstehen. 22 Vgl. BverwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -. 23 Die Ausreise des Klägers ist jedoch hier unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, er also unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben aufgrund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- und Schulverhältnisse faktisch integriert ist. Weiter kann bedeutsam sei, welche Beziehungen er zu dem Land noch hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, namentlich, ob er dort in einer Weise "entwurzelt" ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Dafür ist von Gewicht, ob und wie lange der Ausländer dort gelebt hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit den Verhältnissen des Landes (noch) vertraut ist und dort ggf. noch aufnahmebereite Verwandte wohnen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.08.2006 - 18 B 1539/06 -, vom 27.03.2006 - 18 B 787/05 - und vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 - (Juris), jeweils mit weiteren Nachweisen. 25 Gemessen an diesen Gründsätzen, die das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anlegt, ist die Ausreise des Klägers hier rechtlich unmöglich. Dies ist zum einen damit zu begründen, dass der Kläger bereits im Oktober 2001 und somit vor ca. sechs Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und er sich somit bereits über einen längeren Zeitraum hier aufhält. Auch wenn dies allein für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausreicht, spricht zugunsten des Klägers zum anderen insbesondere auch, dass er bereits seit Juli 2003 durch die Ausübung einer genehmigten Beschäftigung nicht mehr auf öffentliche Leistungen angewiesen ist, so dass insoweit eine faktische Integration in die deutschen Wirtschaft- und Berufsverhältnisse gegeben ist. Des Weiteren zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger jedenfalls über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen ein im Wesentlichen durch seine Berufstätigkeit bestimmtes Leben in Deutschland zu führen. Weitere Integrationsleistungen über diese Umstände hinaus dürften von einem Ausländer in der Situation des Klägers wohl nicht zu erwarten sein. 26 Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger noch über hinreichend tragfähige Bindungen in seinen Heimatstaat verfügt. Zwar könnte hierfür sprechen, dass nach seinen Angaben seine Ehefrau und die gemeinsamen neun Kinder noch im Irak wohnen bzw. dort gewohnt haben. Dies dürfte regelmäßig als ein recht starkes Indiz dafür anzusehen sein, dass ein Ausländer noch Bindungen an seinen Heimatstaat hat. Etwas anderes ist jedoch dann anzunehmen, wenn wie im Fall des Klägers sich die Familie an einem unbekannten Ort aufhält, wie es der Kläger glaubhaft und angesichts der innenpolitischen Verhältnisse im Irak nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Insoweit ist nämlich nicht zu erkennen, dass der Kläger überhaupt wieder Kontakt zu seiner Familie finden kann, den er nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit längerem nicht mehr gehabt hat. Ebenso wenig ist im Augenblick festzustellen, dass es dem Kläger gelingen könnte, im Irak wieder eine Tätigkeit zu finden, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Dies gilt insbesondere umso mehr, weil er nach seinen Angaben früher einmal bei der Polizei beschäftigt war, von 1988 bis zur Ausreise jedoch beim irakischen Geheimdienst. Dies dürfte eher dafür sprechen, dass der Kläger unter den gegenwärtigen innenpolitischen Verhältnissen im Irak Schwierigkeiten haben dürfte, eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit zu finden. 27 Sonstige Umstände, die auf eine fortdauernde Verwurzelung des Klägers in seiner Heimat hindeuten könnten, sind hier nicht zu erkennen, so dass von daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind. Ebenso steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Asylfolgeantrag gestellt hat, da er diesen vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen hat. 28 Des Weiteren zeigt sich, dass das der Beklagten als Ausländerbehörde gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen hier auf Null reduziert ist. Nach dem oben Gesagten liegen alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, ebenso ist der Kläger - wieder - im Besitz eines gültigen Reisepasses, so dass auch diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß §§ 5, 3 AufenthG erfüllt ist. Gründe, die hier gegen eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen könnten, sind aus Sicht des Gerichts hier nicht zu erkennen, so dass die Beklagte zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten war. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.