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Beschluss

18 B 1539/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht regelmäßig ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG. • Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann sich aus Abschiebungsverboten, verfassungsrechtlichen Grundsätzen (z. B. Art. 1, 2, 6 GG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Art. 8 EMRK ergeben. • Zur Prüfung nach Art. 8 EMRK sind die Intensität persönlicher und familiärer Bindungen, die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben sowie die Verwurzelung im Herkunftsland maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Duldungsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen intensiver Integrationsbindung • Bei rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht regelmäßig ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG. • Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann sich aus Abschiebungsverboten, verfassungsrechtlichen Grundsätzen (z. B. Art. 1, 2, 6 GG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Art. 8 EMRK ergeben. • Zur Prüfung nach Art. 8 EMRK sind die Intensität persönlicher und familiärer Bindungen, die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben sowie die Verwurzelung im Herkunftsland maßgeblich. Die volljährige Antragstellerin war im Alter von vier Jahren mit ihren Eltern nach Deutschland eingereist und hat seitdem ununterbrochen hier gelebt. Sie ist nicht vorbestraft, lebt nicht von öffentlichen Mitteln, spricht Deutsch, hat den Hauptschulabschluss Klasse 10 und die Aufnahme an einer weiterführenden Schule zur Erlangung der Fachoberschulreife erhalten. Die Ausländerbehörde beabsichtigte ihre Abschiebung nach Serbien. Die Antragstellerin begehrte gerichtlichen Schutz mit dem Ziel, die Abschiebung zu unterlassen und vorläufig eine Duldung zu erlangen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor anders entschieden; das Oberverwaltungsgericht prüfte in der Eilrechtsschutzinstanz insbesondere die Frage, ob die Ausreise rechtlich unmöglich und damit ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründet ist. • Die Beschwerde ist begründet; die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist. • Wenn ein Antrag letztlich auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise zielt, folgt daraus regelmäßig ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG. • Nach Senatsrechtsprechung und europäischer Konvention kann die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise sich aus Abschiebungsverboten, vorrangigen verfassungsrechtlichen Rechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 GG), dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 8 EMRK ergeben. • Art. 8 EMRK ist weit auszulegen; maßgeblich sind die Intensität persönlicher und familiärer Bindungen sowie die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben des Aufenthaltsstaates. • Bei der Abwägung ist zu prüfen, ob die Betroffene faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihr ein Leben im Herkunftsstaat wegen Verwurzelung und fehlender Integration unzumutbar ist. • Im vorliegenden Fall sprechen die seit der Kindheit hier gewachsene Sozialisation, deutsche Sprache, schulische Leistungen, Aussicht auf selbstständige Sicherung des Lebensunterhalts und fehlende Möglichkeiten weiterer Integrationsleistungen dafür, dass die Ausreise unzumutbar ist. • Vor dem Hintergrund der Eilsituation und für die weitere Prüfung hielt der Senat eine vorläufige Duldung für drei Monate für angemessen. Der angefochtene Beschluss wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Behörde per einstweiliger Anordnung, die für den heutigen Tag beabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin zu unterlassen und ihr vorläufig für drei Monate eine Duldung zu erteilen. Begründend führt das Gericht aus, die Antragstellerin sei seit frühester Kindheit in Deutschland sozialisiert, integriert und perspektivisch in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern; wegen dieser intensiven Bindungen sei ihr ein Leben in Serbien unzumutbar, wodurch die Ausreise rechtlich unmöglich und ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG gegeben sei. Die Behörde trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.250 Euro festgesetzt.