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Urteil

8 K 2156/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1017.8K2156.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin das unterirdische Durchleiten von Abwasser durch eine in ihrem Miteigentum stehende Wegeparzelle dulden muss. Die Beigeladene ist u.a. für die an den im Ortsteil I. an den C.---weg angrenzenden Grundstücke abwasserbeseitigungspflichtig. Der C.---weg zweigt in südwestlicher Richtung von der N.------straße ab und ist zunächst eine öffentliche Wegefläche, bis sich auf Höhe des Flurstücks 414 dieser öffentliche Weg in zwei private Wege aufteilt, die im Eigentum bzw. Miteigentum der Anlieger stehen. Die Anlieger des C1.---weges sind bisher nicht an eine Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Vielmehr wird derzeit das anfallende Abwasser noch auf dem jeweiligen Hausgrundstück in eigenen Kläranlagen behandelt. Seit dem Jahr 2001 sieht das Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen den Bau einer Schmutzwasserkanalisation im Bereich des C1.---weges vor. Inzwischen ist im öffentlichen Teil des C1.---weges eine Schmutzwasserdruckrohrleitung fertiggestellt. Die Beigeladene beabsichtigt, in den abzweigenden privaten Teilen des C1.---weges ebenfalls eine Druckrohrleitung zu verlegen, um im Wege der dezentralen Druckentwässerung die dortigen Anliegergrundstücke anzuschließen und das Abwasser über den öffentlichen Teil des C1.---weges in das Abwassersystem der N.------straße zu leiten. Gegen diese Art der Schmutzwasserbeseitigung wehren sich die Anlieger seit langem. Sie favorisieren im privaten Bereich des C1.---weges die Verlegung eines Kanals im Freigefälle, um das Schmutzwasser in das untere südöstliche Ende des privaten C1.---weges und von dort über das Flurstück 319 weiterzuleiten, wobei den Anliegern für die Weiterleitung zwei verschiedene Varianten vorschweben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nachdem eine Einigung zwischen den Anliegern und der Beigeladenen über die Art der Schmutzwasserkanalisation und das Tragen etwaiger Mehrkosten der verschiedenen Lösungsvarianten nicht zustande gekommen war, verfügte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen ein Durchleitungsrecht. Mit hier streitigem Bescheid vom 22.05.2006 verpflichtete der Beklagte die Klägerin zugunsten der Beigeladenen, das unterirdische Durchleiten von Schmutzwasser in einer dichten Rohrleitung auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 404 - hierbei handelt es sich um einen Teil des Privatweges - zu dulden, die Verlegung der für die unterirdische Durchleitung erforderlichen Druckrohrleitung einschließlich ihrer Betriebsteile und alle damit verbundenen Arbeiten auf dem Grundstück ebenso wie die Unterhaltung der genannten Anlagen zu dulden. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene habe sich im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Ausgestaltung des Entwässerungssystems gegen die Freigefällekanalisation und für eine Druckentwässerung entschieden. Dies sei im C.---weg auch die wirtschaftlichste Lösung der Abwasserbeseitigung, die der Beigeladenen obliege und die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend erforderlich sei. Gegen diese Verfügung hat die Klägerin am 21.06.2006 Klage erhoben. Sie meint, die Voraussetzungen für ein Zwangsdurchleitungsrecht lägen nicht vor. Sie meint, es gebe kostengünstigere Lösungen für die Abwasserbeseitigung, die zwar auch eine Leitung in ihrer privaten Wegefläche voraussetzen. Aber bei diesen Varianten könne - jedenfalls im Verlauf des privaten Teils des C1.---weges - eine Freigefälleleitung verlegt werden. In ihrem Bereich sei sie ausschließlich mit der Verlegung einer Schmutzwasserleitung im Freigefälle einverstanden und wolle auf jeden Fall das Verlegen einer Leitung mit dezentralem Drucksystem verhindern. Wegen der Kosten der einzelnen zwischen den Beteiligten diskutierten Abwasserleitungsvarianten bezieht sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Angebot eines Unternehmers. Im Einzelnen streiten die Beteiligten über die bei den einzelnen Planungsvarianten erforderlich Maßnahmen und die Preise, die bei einer fachgerechten Ausführung zu zahlen wären. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.05.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint ebenso wie die Beigeladene, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Die Beigeladene habe ein Planungsermessen bei der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen. Auch bei den von der Klägerin vorgeschlagenen Planungsvarianten sei das Durchleiten durch ihre Wegeparzelle unerlässlich. Außerdem sei die von der Beigeladenen vorgesehene Variante die kostengünstigste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Verfügung über die Begründung eines Durchleitungsrechtes hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 128 i.V.m. § 125 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW). Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet werden, eine unterirdische Leitung zu dulden. In diesem Fall wird ihm das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil weder ganz noch teilweise entzogen. Vielmehr handelt es sich um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Infolgedessen kann grundsätzlich eine Verpflichtung, Abwasserleitungen - auch in Form der Druckentwässerung - zu dulden, auf der Grundlage des § 128 i.V.m. § 125 Abs. 2 LWG NRW ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Danach kann u.a. zugunsten eines Unternehmens zur Fortleitung von Abwasser der Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das unterirdische Durchleiten von Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden. Weitere Voraussetzung dabei ist, dass das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Das Unternehmen, das den Rechtmäßigkeitskriterien des § 125 Abs. 2 LWG NRW zu genügen hat, besteht hier in dem Vorhaben der Beigeladenen, für die an dem privaten Teil des C1.---weges angrenzenden Hausgrundstücke eine geeignete Anschlussmöglichkeit an die öffentliche gemeindliche Schmutzwasserkanalisation zu schaffen, um den Anschluss- und Benutzungszwang auszuüben. Die Kammer lässt dahinstehen, ob das hier zu beurteilende Unternehmen der Beigeladenen enger, nämlich dahingehend zu verstehen ist, dass es von vornherein ausschließlich das Herstellen einer Druckentwässerung beinhaltet. Dafür könnte das Argument sprechen, dass die Beigeladene bei der Herstellung von Abwassersystemen ein Planungsermessen hat. Diese Frage kann aber offenbleiben, weil auch das oben beschriebene weiter gefasste Unternehmen der Beigeladenen - nämlich allgemein die Herstellung einer Schmutzwasserbeseitigungsmöglichkeit im fraglichen Bereich - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 128 i.V.m. § 125 Abs. 2 LWG NRW entspricht. Zugunsten des weit verstandenen Unternehmens der Abwasserbeseitigung ist die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks der Klägerin erforderlich. Nach keiner zwischen den Beteiligten diskutierten Alternativen oder sonst ersichtlichen Möglichkeiten der Leitungsverlegung kann die Durchleitung durch das Grundstück der Klägerin entfallen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Das Unternehmen kann - sei es in Form einer Druckleitung, sei es in Form einer Freigefälleleitung - im Bereich des C1.---weges auch nicht zweckmäßiger im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG NRW durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Merkmale der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwandes im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG NRW als unbestimmte Rechtsbegriffe in einem Alternativverhältnis stehen, so dass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden Alternativen uneingeschränkt erfüllt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2005 - 20 A 157/04 -, nachgewiesen in juris. Vorliegend wird ein alternativer, zweckmäßigerer Trassenverlauf durch das Klagevorbringen nicht verdeutlicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Alle von der Klägerin ins Spiel gebrachten Lösungsvarianten - weitere sind nicht ersichtlich - bedingen ebenso wie die von der Beigeladenen geplante Version die Durchleitung der privaten Wegeflächen des C1.---weges , allerdings mit einer Leitung im Freigefälle. Schon deshalb stellt sich die Frage, ob die von der Klägerin favorisierten Lösungen überhaupt zweckmäßiger im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG NRW sein können. Jedenfalls sind sie deshalb nicht zweckmäßig und schon gar nicht zweckmäßiger, weil sie die Inanspruchnahme weiterer privater Grundstücksflächen voraussetzen. Bei den Lösungsvarianten wäre die Verlegung von Rohrleitungen auf einer erheblichen Länge auf dem Flurstück 319, bei einer Fallvariante sogar möglicherweise zusätzlich auf dem Flurstück 318 erforderlich. Schon aus diesem Grunde können die von der Klägerin favorisierten Lösungsmöglichkeiten nicht zweckmäßig sein. Die Lösungsvarianten sind schon im Ansatz auch unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der geringstmöglichen Belastung privater Eigentümer nicht zweckmäßig. Hinzu kommt, dass die Lösungsvarianten der Klägerin nicht nur, wie nach der Planung der Beigeladenen, Wegeflächen in Anspruch nehmen, sondern - so jedenfalls eine Lösungsvariante - die Nutzbarkeit von Flächen, die nicht ausschließlich der Erschließung dienen, beeinträchtigt. Da nach alledem die Lösungsvarianten nicht zweckmäßig und schon gar nicht zweckmäßiger im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG NRW sind, kommt es auf eine Entscheidung des Streits zwischen den Beteiligten im Hinblick auf einen erheblichen Mehraufwand im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG NRW nicht an. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass die Abwasserbeseitigung für das Flurstück 319 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist. Das Unternehmen der Beigeladenen im Sinne des § 128 LWG NRW umfasst die Abwasserbeseitigung für das Flurstück 319 von vornherein nicht. Vielmehr ist für dieses Flurstück eine anderweitige Abwasserbeseitigung vorgesehen, die unabhängig von der Abwasserbeseitigung im C.---weg ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels Antragstellung waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.