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Beschluss

20 A 157/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Bei mehrfacher, alternativ gegebener Urteilsbegründung genügt für die Zulassung der Berufung nur, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist (§ 124 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere Rechtsfragen oder besondere Schwierigkeiten sind nicht dargetan. • Die Anordnung zur Duldung einer unterirdischen Kanaltrasse nach Landesrecht kann sich auf Zweckmäßigkeit statt auf ausschließlich Kostenvergleich stützen (§§ 125 Abs.2, 128 Abs.1,3 LWG).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei mehrfacher Urteilsbegründung; Zweckmäßigkeit von Kanaltrassen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Bei mehrfacher, alternativ gegebener Urteilsbegründung genügt für die Zulassung der Berufung nur, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist (§ 124 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere Rechtsfragen oder besondere Schwierigkeiten sind nicht dargetan. • Die Anordnung zur Duldung einer unterirdischen Kanaltrasse nach Landesrecht kann sich auf Zweckmäßigkeit statt auf ausschließlich Kostenvergleich stützen (§§ 125 Abs.2, 128 Abs.1,3 LWG). Die Kläger (Rechtsnachfolgerin und weitere Erben) wenden sich gegen einen Behördenbescheid, durch den eine unterirdische Kanaltrasse genehmigt und die Duldung durch Grundstückseigentümer angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl als unzulässig als auch in der Sache als unbegründet abgewiesen; die Kläger beantragen Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage, ob die gewählte Trassenvariante zweckmäßiger ist als Alternativen und ob Verfahrens- oder rechtliche Fehler (u. a. fehlerhafte Abwägung von Kosten, Unklarheiten zur Rechtsnachfolge, Verletzung des rechtlichen Gehörs) vorliegen. Die Kläger rügen, die Kosten der Trassenalternativen seien nicht ausreichend verglichen und ein zweckmäßigerer Verlauf nicht geprüft worden. Die Behörde und die Beigeordnete vertreten, die gewählte Trasse sei wegen größerer Zweckmäßigkeit und Erschließungswirkung gerechtfertigt; alternative Verläufe seien nicht praktikabel oder würden Belastungen nur auf andere Eigentümer verlagern. Das Verwaltungsgericht hat die Abwägung gestützt auf Lagepläne, Niederschrift und die Zielsetzung der Kanalerschließung getroffen. Die Kläger konnten keine konkreten, neue Tatsachen oder rechtlichen Anknüpfungspunkte innerhalb der Frist vortragen. • Zulässigkeit des Antrags: Der Antrag wurde wirksam für die Kläger zu 2–4 gestellt, ist aber unbegründet, weil Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht aufgelistet sind. • Mehrfache Urteilsbegründung: Bei alternativ nebeneinanderstehenden, selbstständigen Begründungen muss jede dieser Begründungen für sich Zweifel begründen; andernfalls bleibt das Urteil unerschüttert. • Keine Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die vorgebrachten Einwände greifen die konkrete sachliche Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert an; insbesondere sind die behaupteten Mängel des Verwaltungsverfahrens nicht konkret dargelegt. • Keine besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen (Zweckmäßigkeit, Mehraufwand, Alternativtrassen) sind nach Auffassung des Gerichts ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität zu beurteilen. • Prüfung der Zweckmäßigkeit vs. Mehraufwand: Maßgeblich ist, dass Zweckmäßigkeit und Mehraufwand als unbestimmte Rechtsbegriffe alternativ-rechtfertigend sein können; die Behörde durfte sich auf überlegene Zweckmäßigkeit der Variante 1 stützen. • Fehlender substanziierter Kostenvergleich: Die Kläger behaupten unzutreffend, das Verwaltungsgericht habe die Kostenvergleichsentscheidung getroffen; das Gericht hat vielmehr dargelegt, dass die Variante 1 funktional geeigneter und nicht eindeutig kostenmehrbelastend ist. • Keine hinreichende Darlegung einer zweckmäßigeren Alternativtrasse: Die Kläger haben keine konkrete, praktikable Alternativtrasse benannt, die gleichermaßen erschließt und zugleich weniger belastend wäre. • Rechtsnachfolge und dinglicher Charakter der Duldungspflicht: Die Duldungspflicht nach Landesrecht trifft das Grundstück als solche; Eigentumswechsel oder Unklarheit über Rechtsnachfolger ändert nicht die Pflicht selbst. • Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Es ist nicht dargetan, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bei Kenntnis der Kostenermittlungen noch vorgetragen worden wären. • Kostenentscheidung: Die Kläger zu 2–4 haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; Streitwert 4.000 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Begründend hält das Gericht fest, dass die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht vorliegen: Es bestehen keine ernsthaften Richtigkeitszweifel am angefochtenen Urteil, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Trassenwahl unter dem Gesichtspunkt der größeren Zweckmäßigkeit zu begründen, ist nicht als fehlerhaft aufgezeigt worden; die Kläger haben keine konkrete, zweckmäßigere Alternativtrasse oder hinreichend gewichtige Verfahrensmängel dargelegt. Daher bleibt die erstinstanzliche Abweisung der Klage in der Sache bestätigt.