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Urteil

6 K 1035/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1031.6K1035.05.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 18.04.2005 wird aufgehoben, soweit damit die dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2003 bewilligte monatliche Ausbildungsförderung um mehr als 182,45 EUR reduziert und vom Kläger eine den Betrag von 2.189,39 EUR übersteigende Erstattung verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 18.04.2005 wird aufgehoben, soweit damit die dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2003 bewilligte monatliche Ausbildungsförderung um mehr als 182,45 EUR reduziert und vom Kläger eine den Betrag von 2.189,39 EUR übersteigende Erstattung verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 03.06.1976 geborene Kläger nahm zum 01.09.2003 an der Fachschule für Technik in C. I. eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker (Fachrichtung: Elektrotechnik und Informationstechnik) auf. Hierfür beantragte er am 22.09.2003 beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Im Antragsformular erklärte er durch Streichung der einschlägigen Felder, über eigenes Vermögen, sei es in Form der explizit genannten Vermögensgegenstände, sei es in Form sonstiger Vermögensgegenstände, nicht zu verfügen. Mit Bescheid vom 30.10.2003 bewilligte ihm der Beklagte für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 Förderungsleistungen in monatlicher Höhe von 562 EUR. Eigenes Vermögen wurde nicht anspruchsmindernd auf den Bedarf angerechnet. Am 20.09.2004 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den folgenden Bewilligungszeitraum und gab als eigenes Vermögen den Rückkaufswert einer Lebensversicherung in Höhe von 3.200 EUR, Bank- und Sparguthaben in Höhe von 350 EUR sowie Bauspar- und Prämiensparguthaben in Höhe von 1.500 EUR an. Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger weitere Unterlagen zu seinem Vermögensstand bei Erstantragstellung am 22.09.2003 vor. Danach hatte er das Guthaben seines Bausparvertrags Nr. 05673461G01 bei der T. I1. von 4.226,73 EUR am 30.08.2003 umschreiben lassen und das Konto Nr. 852.705.095 bei der Volksbank C1. und T1. am 03.09.2003 aufgelöst. Hierzu erklärte der Kläger, er habe vor Antragstellung von seinem Vater einen PKW Opel Omega Caravan (im Folgenden: PKW) gekauft. Als Gegenleistung habe er die Guthaben aus dem aufgelösten Volksbankkonto und dem Bausparvertrag seinem Vater überlassen, wobei er Letzteres auf Geheiß des Vaters seinem Bruder B. überschrieben habe. Zum Beleg für den Autokauf legte er einen schriftlichen Kaufvertrag vom 24.08.2003 sowie Unterlagen der Kreditinstitute vor. Mit Bescheid vom 11.03.2005 hob der Beklagte (u.a.) seinen Bewilligungsbescheid hinsichtlich des Bewilligungszeitraums September 2003 bis August 2004 gemäß § 45 SGB X auf, lehnte insoweit die Gewährung von Förderleistungen ab und forderte die Erstattung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 6.744 EUR. Zur Begründung führte er aus: Der behauptete Kaufvertrag sei wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Antragstellung und in Anbetracht des Umstands, dass das Auto weiterhin auf den Vater zugelassen sei, nicht glaubhaft. Dies lasse den Schluss zu, dass Kaufvertrag und Übertragung des Bausparguthabens an den Bruder dazu dienten, das Gesamtvermögen zu verringern. Letztere sei mangels gleichwertiger Gegenleistung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er es bei Antragstellung grob fahrlässig unterlassen habe, die vorhandenen Vermögenswerte anzugeben. Im Rahmen des Ermessens stellte der Beklagte darauf ab, dass in Anbetracht der angespannten Haushaltslage das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes höher einzustufen sei als das Interesse des Klägers, die zu Unrecht gewährten Leistungen behalten zu dürfen. Am 01.04.2005 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Zulassung von Kraftfahrzeugen auf den Vater sei in der Familie üblich, weil dieser im Rahmen der Kfz- Versicherung die Möglichkeit habe, einen günstigen Beamtentarif in Anspruch zu nehmen. Insgesamt seien sieben Fahrzeuge der Familie auf den Namen des Vaters zugelassen. Der zeitliche Zusammenhang des Kaufvertrags zur Antragstellung ergebe sich daraus, dass der Kläger zu dieser Zeit seine Ausbildung begonnen und deshalb Auto und Ausbildungsförderung benötigt habe. Den Rückkaufswert der Lebensversicherung habe er bei Erstantragstellung nicht angegeben, weil in dem dort verwendeten Antragsformular - anders als beim Folgeantrag - nicht explizit nach Lebensversicherungen gefragt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch des Klägers für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 zurück. Dieser habe die Guthaben aus dem Wertpapierdepot und dem Bausparvertrag rechtsmissbräuchlich an Vater und Bruder übertragen, weil er hierfür keine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe. Der behauptete Kaufvertrag über das Auto sei nicht glaubhaft. Die festgelegte Kaufpreissume von 13.000 EUR sei für einen 4,5 Jahre alten Opel Omega nicht angemessen, was auch dadurch belegt werde, dass der Vater ca. 4.800 EUR vom Kaufpreis nicht erhalten habe. Weiterhin spreche die Übertragung des Bausparguthabens an den Bruder gegen den Abschluss eines Kaufvertrags. Außerdem sei die Begründung dafür, dass der Vater weiterhin Halter des verkauften Fahrzeugs sei, nicht überzeugend, weil dieser einen günstigen Versicherungstarif auch in Anspruch nehmen könne, ohne Halter zu sein. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligung gekannt, weil er sich in Kenntnis der Relevanz vorhandenen Vermögens unmittelbar vor Antragstellung erheblicher Teile dieses Vermögens entledigt habe. Am 18.05.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor Antragstellung habe nicht stattgefunden. Der mit seinem Vater vereinbarte Kaufpreis für den PKW von 13.000 EUR sei angemessen gewesen. Er habe 12.452,72 EUR auf den Kaufpreis gezahlt habe, und zwar durch Übertragung von Wertpapieren im Wert von 8.226 EUR an seinen Vater sowie - auf dessen Geheiß - durch Umschreibung des Bausparvertrags auf seinen Bruder. Die Fahrzeugklasse sei förderungsrechtlich unerheblich. Allenfalls komme eine Anrechnung des ursprünglich nicht angegebenen Rückkaufswert der Lebensversicherung in Betracht. Der Kläger hat eine Fahrzeugbewertung des vereidigten Kfz-Sachverständigen G. aus Q. vorgelegt, wonach sich der Widerbeschaffungswert des PKW Opel Omega zum Zeitpunkt August 2003 auf 13.500 EUR belaufen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 18.04.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, angesichts der Beibehaltung der Halterstellung des Vaters, der für einen Studenten ungewöhnlich hohen Klasse des Fahrzeugs und der Übertragung des Bausparguthabens auf den Bruder sei es lebensfremd, nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung auszugehen. Außerdem sei der angesetzte Kaufpreis um ca. 30 % überhöht. Hierzu hat er eine Gebrauchtfahrzeugbewertung der DAT- Schätzungsstelle Q. vorgelegt, wonach der PKW zu Stichtag 14.09.2003 einen Händlerverkaufswert von 10.550 EUR inkl. Mehrwertsteuer gehabt habe. Der Kläger ist der Ansicht, das vom Beklagten überreichte Gutachten sei wertlos, weil der Gutachter das Fahrzeug nicht gesehen habe. Außerdem habe dieser nur das serienmäßig in der "Edition 100" enthaltene Zubehör berücksichtigt, nicht aber weiteres Zubehör wie z.B. elektrisch verstellbare Sitze, ATS-Alufelgen und Metallic- Mineraleffekt-Lackierung. Die Kammer hat durch Beschluss vom 03.04.2006 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten haben, nachdem das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2006 vertagt worden war, übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Anfechtungsklage ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 18.04.2005 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des die Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2003 bis August 2004 regelnden Bewilligungsbescheides vom 30.10.2003 ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nur hinsichtlich eines überzahlten monatlichen Förderungsbetrages in Höhe von 182,45 EUR vor. Allerdings war der aufgehobene Bewilligungsbescheid in vollem Umfang rechtswidrig, weil der Kläger über bedarfsdeckendes eigenes Vermögen verfügte. Nach § 26 BAföG wird Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf den förderungsrechtlichen Bedarf angerechnet. Maßgebend hierfür ist gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BAföG der Zeitwert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Antragstellung, die hier am 22.09.2003 erfolgt ist. An diesem Tag verfügte der Kläger unstreitig über folgende Vermögenswerte im Gesamtwert von 7.389,39 EUR: - Bausparvertrag Nr. 05 673 461 G 02 (T. I1. ): 1.051,03 EUR (nach 10 %-Abzug gem. Ziff. 28.3.4 BaföGVwV) - Lebensversicherung Nr. 53.587.525/4 101 (T2. J. ): 2.779,00 EUR - Girokonto Nr. 852 705 000 (Volksbank C1. ): 2.354,08 EUR - Sparkonto Nr. 852 705 001 (Volksbank C1. ): 152,51 EUR - Sparkonto Nr. 852 705 040 (Volksbank C1. ): 302,77 EUR - Sparkonto Nr. 852 705 080 (Volksbank C1. ): 750,00 EUR 7.389,39 EUR Zu Unrecht hat der Beklagte darüberhinaus die Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 05 673 461 G 01 (T. I1. ) sowie aus dem Wertpapierdepot Nr. 0852013195 (Volksbank C1. ) als einzusetzendes Vermögen angerechnet. Diese Vermögensgegenstände gehörten am Tag der Antragstellung unstreitig nicht mehr zum Vermögen des Klägers, weil der Bausparvertrag am 30.08.2003 auf seinen Bruder umgeschrieben worden war und die fraglichen Wertpapiere am 03.09.2003 auf ein Depot seines Vater übertragen worden waren. Diese Vermögenswerte können dem einzusetzenden Vermögen des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung zugerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen in folgendem Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829. Im Rahmen des Missbrauchstatbestandes obliegt es dem Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass der Auszubildende nicht mehr vorhandenes Vermögen ohne Gegenleistung übertragen hat, um eine Anrechnung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu vermeiden. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs setzt voraus, dass sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine unentgeltliche Vermögensverschiebung feststellen lässt. Lässt sich solches nicht feststellen, fehlt es auch an dem den Rechtsmissbrauch kennzeichnenden subjektiven Element, nämlich der Absicht, die gesetzlich vorgesehene Vermögensanrechnung zu umgehen. Vgl. VG Minden, Urteile vom 13.03.2007 - 6 K 2182/06 -, bei juris. Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vermag die Kammer im Hinblick auf die Umschreibung des Bausparvertrages sowie auf die Übertragung der Wertpapiere nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Vermögensübertragung ergeben. Der Kläger und dessen als Zeuge gehörter Vater haben weitgehend übereinstimmend und nachvollziehbar die Umstände dargelegt, die dazu führten, dass der Kläger vor Ausbildungsbeginn den PKW gemäß dem schriftlichen Kaufvertrag vom 24.08.2003 von seinem Vater tatsächlich gekauft hat. Für die Annahme eines bloßen Scheingeschäfts spricht nicht, dass der Kläger auf Geheiß seines Vaters einen Teil des Kaufpreises durch Umschreibung des Bausparvertrages auf seinen Bruder bezahlt hat. Insoweit hat der Vater des Klägers plausibel vorgetragen, dass er selbst für einen Bausparvertrag keine Verwendung gehabt habe und der Bruder des Klägers an der Reihe gewesen sei, eine derartige finanzielle Unterstützung zu erhalten. Der Glaubhaftigkeit des dargelegten Kaufgeschäfts steht auch nicht entgegen, dass der Vater die Haltereigenschaft für den PKW beibehalten hat. Denn dies entspricht den Gepflogenheiten innerhalb der Familie des Klägers. Der Vater ist auch Halter derjenigen Kraftfahrzeuge, die seiner Ehefrau sowie den weiteren drei erwachsenen Kindern gehören. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beibehaltung der Haltereigenschaft zur Erlangung versicherungsrechtlicher Vergünstigungen als Beamter erforderlich ist. Der Vater des Klägers hat überzeugend vorgetragen, dass er bis dahin von einer solchen Notwendigkeit ausgegangen sei. Eine solche innerfamiliäre Praxis ist im Übrigen nach allgemeiner Lebenserfahrung weit verbreitet. Die zeitliche Nähe des PKW-Kaufs zum Antrag auf Ausbildungsförderung vermag die Angaben des Klägers und seines Vaters ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der mit dem Ausbildungsbeginn verbundene Ortswechsel stellt ein ohne Weiteres nachvollziehbares Motiv dar, sich gerade zu diesem Zeitpunkt für die Anschaffung eines permanent verfügbaren PKW entscheiden. Die Angaben des Klägers und seines Vaters werden schließlich auch nicht durch die vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegte Auskunft der DAT-Schätzungsstelle Q. widerlegt, derzufolge sich der Händlerverkaufswert des PKW zum Stichtag 14.09.2003 auf lediglich 10.550 EUR inklusive Mehrwertsteuer belaufen haben soll. Diese Auskunft ist ohne Inaugenscheinnahme des PKW erfolgt und berücksichtigte nicht alle wertbildenden Faktoren. Die Kammer hält es auch nicht für geboten, die tatsächlichen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Wert des PKW deutlich übersteigt, wären damit die übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und seines Vaters, man habe den Kaufpreis von 13.000 EUR auf Grund einer Recherche des Klägers bei Autohäusern und im Internet bei "mobile.de" festgelegt, nicht widerlegt. Der Kläger verfügte am Tag der Antragstellung allerdings deshalb über den Förderungsbedarf vollständig abdeckendes einzusetzendes Vermögen, weil der Wert des im Eigentum des Klägers stehende PKW als nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG einzusetzendes Vermögen zu qualifizieren ist. Der PKW gehört - entgegen Tz. 27.2.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV 2001), an die das Gericht nicht gebunden ist - nicht zu den "Haushaltsgegenständen", die nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen gelten. Es ist bereits zweifelhaft, ob PKW nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt als "Haushaltsgegenstände" angesehen werden können. Das Gesetz stellt Haushaltsgegenstände im Hinblick auf ihre Notwendigkeit für die allgemeine Lebensführung des Auszubildenden von der Vermögensanrechnung frei. Haushaltsgegenstände sind demnach alle Gegenstände, die der Auszubildende nach seiner speziellen Lebensgestaltung zur Lebens- und Wirtschaftsführung bedarf. Dazu gehören regelmäßig Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, nicht jedoch Personenkraftfahrzeuge. Letzteres lässt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Ein PKW ist im Regelfall zur Lebensführung des Auszubildenden nicht erforderlich. Wird im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Fehlens einer entsprechenden Verkehrsinfrastruktur ein PKW erforderlich, kann dies im Rahmen der Härtefreistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG berücksichtigt werden. Zumindest dann, wenn das Kraftfahrzeug - wie hier - einen erheblichen Wert hat, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt, diesen anders als etwa Sparguthaben von der Anrechnung insgesamt auszunehmen. Vgl. VG Minden, Urteile vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 -, bei juris, und vom 23.05.2006 - 6 K 2061/05 -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2006 - 4 B 399/06 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, bei juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternel, BAföG, 4. Auflage 2005, § 27 Rn. 11; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, § 27 Rn. 15 (Stand: Januar 2004); a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2004 - 7 S 197/93 -, FamRZ, 1995, 62. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gebrauch eines Autos für den Kläger im fraglichen Bewilligungszeitraum zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Ausbildungsstelle betrug nur ca. zwei Kilometer. Die Heimfahrten nach Q. am Wochenende, für die eine zwingende Notwendigkeit nicht dargelegt worden ist, rechtfertigen eine Freistellung aus Härtegründen ebenfalls nicht. Der Wert des PKW am Tag der Antragstellung betrug nach den vorliegenden Bewertungen jedenfalls mindestens 9.000 EUR. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages in Höhe von 5.200 EUR gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG verblieb somit ein einzusetzendes Vermögen von mindestens 11.183,39 EUR (= 7.389,39 EUR + 9.000 EUR - 5.200 EUR), welches den förderungsrechtlichen Bedarf von 6.744 EUR (= 562 EUR x 12 Monate) bei Weitem überstieg. Soweit die Rechtswidrigkeit der Ausbildungsförderung allerdings auf dem Umstand beruht, dass der Wert des PKW nicht in Ansatz gebracht worden ist, genießt der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das Vertrauen des Klägers auf die Rechtmäßigkeit der ihm bewilligten Förderungsleistungen ist im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung des PKW- Wertes schutzwürdig, weil er die bewilligten Leistungen verbraucht hat und ein Ausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vorliegt. Insbesondere hat der Kläger nicht grobfahrlässig unvollständige Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Zwar hat der Kläger in dem von ihm verwendeten Antragsformular die Frage nach "sonstigen Vermögensgegenständen" verneint. In Anbetracht der langjährigen und allgemein bekannten, auf Ziffer 27.2.5. BAföG-VwV beruhenden Verwaltungspraxis der Förderungsämter, PKW generell von der Vermögensanrechnung auszunehmen, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht erhoben werden. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X allerdings nicht berufen, soweit wegen der Nichtberücksichtigung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung Nr. 53.587.525/4 101 (T2. J. ) im fraglichen Bewilligungszeitraum eine Überzahlung in Höhe von 2.189,39 EUR (= 7.389,39 EUR - 5.200 EUR), eingetreten ist, denn insoweit beruht der aufgehobene Bewilligungsbescheid auf Angaben, die der Kläger wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Er hat es bei der hier maßgeblichen Antragstellung vom 22.09.2003 unterlassen, den Rückkaufwert seiner Lebensversicherung anzugeben. Dieses Unterlassen war für die Erteilung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide ursächlich. Insoweit ist dem Kläger auch wenigstens grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dieser muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 4181/03 -, unter Bezugnahme auf: Hess. LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -, beide abrufbar bei juris. Zwar wurde in dem für den hier fraglichen Bewilligungszeitraum verwendeten Antragsformular - anders als in dem für den Folgeantrag verwendeten - nicht explizit nach Vermögen in Form von Lebensversicherungen gefragt. Allerdings drängte sich hinsichtlich der Abfrage von "sonstige Vermögensgegenstände" geradezu auf, den Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögensgegenstand anzugeben. Jedenfalls hätte es - wenn denn hinsichtlich der förderungsrechtlichen Relevanz des Rückkaufwertes Zweifel bestanden haben sollten - nahe gelegen, das Amt für Ausbildungsförderung eine förderungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu lassen. Auf seine eigene rechtliche Bewertung durfte sich der Kläger nicht verlassen. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die ihm das Anstellen solcher Überlegungen erschwert haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt, denn Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte der Beklagte frühestens mit Eingang der Vermögenserklärung und der Versicherungsunterlagen im September 2004. Die Ermessensausübung des Beklagten ist bei Zugrundlegung des Maßstabes aus § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Die Erstattungsforderung ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB X nur in dem Umfang rechtmäßig, in dem der Bewilligungsbescheid vom 30.10.2003 rechtmäßig aufgehoben worden ist, nach dem oben Gesagten also in Höhe von 2.189,39 EUR (= 182,45 EUR x 12 Monate). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenquote orientiert sich an dem jeweiligen Unterliegen der Beteiligten gemessen an der Gesamtrückforderung in Höhe von 6.744 EUR. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.