Urteil
9 K 1166/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1108.9K1166.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung. Mit Schreiben vom 21.12.2006 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen City- Star-Werbeanlage mit der Größe 2,80 m x 3,80 m auf einem 2,55 m hohen Monofuß auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 91, Flurstück 530 (B. -M. -Straße 75). Auf dem Grundstück wird ein Gebrauchtwagenhandel betrieben. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 13.04.1964 rechtsverbindlichen Bebauungsplans III/1/12.01 in der Fassung der 3. Änderung, der den fraglichen Bereich als Mischgebiet ausweist und die überbaubare Fläche durch Baugrenzen festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen dürfen die Vorgartenflächen u.a. weder zu gewerblichen Zwecken noch zu Werbezwecken genutzt werden. 4 Nachdem der Beklagte die Klägerin im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen hatte, dass der geplante Standort der Werbeanlage auf einer im Bebauungsplan festgesetzten, nicht überbaubaren Vorgartenfläche liege, änderte die Klägerin unter dem 13.03.2007 die Bauvorlagen dahingehend ab, dass die Anlage an einem Standort im Abstand von 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie hinter der Baugrenze errichtet werden soll. 5 Mit Bescheid vom 04.05.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung gab er an, dass die Werbeanlage auch an dem veränderten Standort nicht genehmigungsfähig sei, da sie zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen führen würde. Bereits vorhanden seien eine großflächige Plakattafel (Euroformat) am R.------- --weg neben dem Haus Nr. 5, zwei großflächige Plakattafel auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück R.---------weg 4, die Werbung des Kfz-Händlers auf dem Baugrundstück, drei Werbeanlagen am Haus R.---------weg 1, zwei Pylone, mehrere Fahnen und weitere Werbung am Gebäude von N. . Alle Werbeanlagen würden ihre optische Wirkung gemeinsam ausüben, da sie gleichzeitig wahrgenommen werden könnten. Außerdem sei eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Mega-Light-Anlage im Hinblick auf den geringen Abstand zur Lichtzeichenanlage nicht auszuschließen. 6 Die Klägerin hat daraufhin am 01.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass das Vorhaben an dem geänderten Standort bauplanungsrechtlich zulässig sei. Auch die vom Beklagten geltend gemachten bauordnungsrechtlichen Bedenken bestünden nicht. Eine Verkehrsgefährdung sei auszuschließen, da es sich um kein rollierendes System handele, sondern das Werbeplakat für die Dauer der Belegung unverändert bleibe. Das Vorhaben führe auch zu keiner störenden Häufung von Werbeanlagen. Das Gebiet werde durch das Einkaufszentrum der Fa. N. geprägt. In einem derartigen Gebiet sei eine gewisse Anzahl von Werbeanlagen, die die Zahl von drei durchaus überschreiten könne, typisch. Der Beklagte habe durch die Genehmigung der von ihm angeführten Werbeanlagen die Häufung bereits akzeptiert, so dass nicht erkennbar sei, dass die nun beantragte Werbeanlage zu einer Verunstaltung führe. Bei einer Genehmigung des Vorhabens werde die vorhandene Werbung des Kfz-Händlers abgebaut. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2007 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 91, Flurstück 530 (B. -Ladebeck-Straße 75) gemäß ihrem Bauantrag vom 21.12.2006/13.03.2007 zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides: Ergänzend führt er aus: Die störende Wirkung sei vor dem Hintergrund des Gebietscharakters zu sehen, der hier ein Mischgebiet vorsehe. Das Einkaufszentrum liege in einem festgesetzten Sondergebiet. In der Umgebung des geplanten Standorts des Vorhabens der Klägerin seien genehmigt zwei großflächige Plakattafeln neben dem Haus R.---------weg 5, eine großflächige Plakattafel an dem Gebäude R.---------weg 4 an der Grenze zum Baugrundstück, drei Werbeanlagen am Haus R.---------weg 1 sowie die Werbung der Fa. N. . Nicht genehmigt sei die zweite Werbetafel am Gebäude R.---------weg 4 und die Werbung des Kfz-Händlers auf dem Baugrundstück. Bei einer Genehmigung des Vorhabens werde die schon verunstaltete Situation noch weiter verunstaltet. Der Hinweis auf eine Beseitigung der Werbung des Kfz- Händlers sei nicht überzeugend. 12 Anlässlich eines am 18.09.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). 17 Zwar dürfte die Werbeanlage an dem mit dem Änderungsantrag vom 13.03.2007 zur Genehmigung gestellten Standort bauplanungsrechtlich zulässig sein, da sie dort innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Auch dürfte bei der Errichtung einer Werbeanlage ohne automatischen Bildwechsel an dem Standort eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BauO NRW nicht gegeben sein. 18 Die geplante Werbeanlage ist jedoch deshalb bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, weil sie zu einer nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen führen würde. 19 Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - I C 146.53 -, BVerwGE 2,172; BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - BRS 57 Nr. 109. 21 Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129. 23 Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte Durchschnittsbetrachter die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 3279/02 - BRS 67 Nr. 162. 25 Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - BRS 66 Nr. 150. 27 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992, a.a.O.; Urteil vom 06.02.2003, a.a.O. 29 Auch wenn in der Umgebung bereits zahlreiche, miteinander unvereinbare Werbeanlagen vorhanden sind, kann die Aufstellung einer weiteren Werbeanlage nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässig sein. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass nicht mehr verunstaltet werden könne, was schon verunstaltet sei. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992, a.a.O. 31 Aus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW folgt weiter, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits in der Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um Fremdwerbung oder Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen können als Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die gleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen für Fremdwerbung. Gerade diese störende Wirkung soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW jedoch verhindert werden. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 - BRS 65 Nr. 147. 33 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen sowie den weiteren, von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Lichtbildern, dass sich in der Nähe des geplanten Aufstellungsortes schon jetzt zahlreiche Werbeanlagen befinden. Diese sind von einem Betrachter, der sich von Südwesten kommend auf der B. -Ladebeck-Straße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig wahrnehmbar. Hinter den Werbeanlagen des N. -Einkaufszentrums befindet sich auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück B. -M1. -Straße 75 eine Werbevitrine im 4/1-Format und auf dem Grundstück die Werbeanlage des Gebrauchtwagenhändlers. Weiter fallen auch die drei Werbeanlagen an den Balkonen des Gebäudes R.---------weg 1 sofort in den Blick. In die Betrachtung einbezogen werden müssen auch die jeweils zwei Plakatanschlagtafeln neben dem Gebäude R.---------weg 5 und seitlich vor dem Gebäude R.---------weg 4. Zwar werden sie für einen stadteinwärts auf der B. -M1. -Straße fahrenden Pkw-Fahrer teilweise durch die auf dem Baugrundstück ausgestellten Fahrzeuge des Gebrauchwagenhändlers verdeckt, doch sind sie, wie sich bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter bestätigt hat, für Fahrgäste der Stadtbahn von der erhöht liegenden Haltestelle und aus den Stadtbahnwagen unmittelbar wahrnehmbar. 34 Das Vorhandensein dieser Gesamtheit von Werbeanlagen in enger Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort führt zumindest mit der geplanten weiteren Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung. Die in einem relativ eng begrenzten Bereich angebrachten Werbeanlagen üben eine massive optische Wirkung auf den Betrachter aus, da sie von dem öffentlichen Verkehrsraum aus gleichzeitig wahrgenommen werden können. Insbesondere von der Stadtbahnhaltestelle aus gesehen würde sich die optische Wirkung der geplanten Anlage mit der der vorhandenen vier Plakatanschlagtafeln überlagern. Die insgesamt sehr ungeordnet wirkende Abfolge unterschiedlicher Werbeanlagen ist auch an einer Hauptverkehrsstraße, an der der Betrachter ein gewisses Maß an Werbung als situationstypisch hinnimmt, in ihrer Gesamtheit belästigend und störend. 35 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.