Urteil
7 K 1557/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:1126.7K1557.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 03.09.1959 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit Georgiens. Zusammen mit seiner Frau und drei gemeinsamen Kindern reiste der Kläger im September 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrages gab er dabei u.a. an, er habe im Sommer 1995 den Entschluss gefasst, Georgien zu verlassen. Grund hierfür sei gewesen, dass im Juni 1995 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, am Tag danach sei er auf eine Polizeiwache gebracht und dort geschlagen worden. Am 03.09.1995 habe er feststellen müssen, dass seine Wohnung durchsucht worden sei, alles sei durcheinander gebracht worden. Er habe auch erfahren, dass seine Ehefrau mit der Waffe bedroht worden sei, sie sei auch beschimpft und beleidigt worden. Dieser Asylantrag ist mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.04.1996 abgelehnt worden. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des VG Minden vom 31.03.1999 - 3 K 2559/96.A -). Der Kläger und seine Familie wurden daraufhin unter dem 16.10.2000 vom Beklagten auf ihre Verpflichtung zur Ausreise hingewiesen, es wurde ihnen die Abschiebung angedroht. Mit Bescheid vom 27.06.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Wiederaufgreifensantrag des Klägers ab, den er damit begründet hatte, dass er sich in einer schlechten psychischen Verfassung befindet. Zur Begründung verwies das Bundesamt u.a. darauf, dass eine für den Kläger ausreichende ambulante oder stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Georgien gewährleistet sei. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 09.01.2002 - 3 K 1680/01.A -). Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.11.2002 wurde ein erneuter Wiederaufgreifensantrag des Klägers abgelehnt. Auch die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 08.08.2003 - 3 K 3912/02.A -). Unter dem 16.07.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 60 Abs. 3 AuslG. Hierbei machte er erneut geltend, er könne aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden. Er leide an einer äußerst schweren psychischen Störung, nämlich entweder einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer Angststörung sowie einer atypischen Depression. Bei einer Abschiebung wäre schon im Rahmen der Ankündigung, jedoch auch später, ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt von Suizidgefährdung/Suizidalität zu rechnen. Auch die Abteilung Gesundheit des Beklagten halte eine Reisefähigkeit des Klägers für nicht gegeben. Der Kläger, dem in der Zwischenzeit Duldungen erteilt worden waren, wurde unter dem 22.10.2004 angehört, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abzulehnen. Nach weiterem Schriftwechsel über die gesundheitliche Verfassung des Klägers lehnte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.12.2004 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Außerdem kündigte er dem Kläger die Abschiebung an. Zur Begründung führte er u.a. aus, sowohl der Kläger als auch seine Familie seien unanfechtbar ausreisepflichtig und Abschiebungshindernisse lägen weiterhin nicht vor. Die ärztliche Betreuung während der Abschiebung und alle weiteren erforderlich werdenden Vorkehrungen würden seitens der Ausländerbehörde getroffen und sichergestellt. Eine Prüfung der aktuellen Reisefähigkeit durch einen Facharzt werde vom Beklagten zu gegebener Zeit veranlasst. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, der am 03.05.2005 der Bezirksregierung E. vorgelegt wurde. Am 14.01.2006 wurde der Kläger zusammen mit seiner Familie nach Georgien abgeschoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers zurück, wobei sie u.a. ausführte, nach Rückführung des Klägers nach Georgien sei für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht mehr die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises H. gegeben. Über entsprechende Ansprüche von im Ausland lebenden Personen entscheide die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung. Am 18.04.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben. Zur Begründung führt er u.a. aus, unabhängig aller anderen Fragen habe der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der Folgen der am 14.01.2006 erfolgten Abschiebung, da diese rechtswidrig gewesen sei. Gegen die Abschiebung sei die allgemeine Leistungsklage auf Rückgängigmachung der Abschiebung zulässig und im vorliegenden Fall auch begründet. Insoweit wies der Kläger auf das Verfahren 7 K 1582/06 hin, über das mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 10.03.2006 einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht und solange über diesen Anspruch des Klägers nicht rechtskräftig entscheiden sei, könne sich der Beklagte nicht auf seine Unzuständigkeit und die rechtliche Unmöglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Im weiteren Verfahren hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. In den mündlichen Verhandlung vom 23.08.2007 und 26.11.2007 teilte sein Prozessbevollmächtigter mit, er wisse zwar den genauen Aufenthaltsort des Klägers und habe zu diesem auch Kontakt, er sei jedoch nicht befugt, dem Gericht in dem laufenden Verfahren die Anschrift bzw. den Aufenthaltsort des Klägers mitzuteilen. Er lebe jedenfalls derzeit nicht im Kreis H. . In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2007 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a. für diesen die Kopie eines Reisepasses von Georgien vor, der am 22.08.2006 ausgestellt worden ist. Er teilte weiter mit, dass für den Fall, dass der Kläger und seine Familie nach Deutschland zurückkehren könnten, von dritter Seite sichergestellt sei, dass eine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden sein werde, so dass öffentliche Mittel nicht in Anspruch zu nehmen wären. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt weiterhin, dass nach seinem Eindruck die von dem Beklagten vorgelegten Akten immer noch nicht vollständig seien, was insbesondere den Einsatz des SEK vom 14.01.2006 betreffe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 15.03.2006 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. In dem Verfahren 7 K 1582/06 ist mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden, dass die zwangsweise erfolgte Abschiebung des Klägers und seiner Familie am 14.01.2006 rechtswidrig gewesen ist. Die darüber hinausgehenden Anträge, dem Kläger und seiner Familie ein Rückreisevisum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen bzw. ihnen die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, sind abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu den Verfahren 7 K 1582/06, 7 L 590/04 und 3 L 31/06.A verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keinen Erfolg. Hierbei erweist sich zunächst der entscheidungserhebliche Sachverhalt als hinreichen geklärt, so dass auch trotz der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, hier weitere Unterlagen beizuziehen, in der Sache entschieden werden konnte; es ist nicht ersichtlich, welche für die Entscheidung des Gerichts notwendigen Informationen noch fehlen könnten und was sich insoweit aus möglicherweise noch nicht komplett vorgelegten Unterlagen des Beklagten oder anderer Dienststellen ergeben könnte. Trotz nicht unerheblicher Bedenken hält das erkennende Gericht die Klage für zulässig. Hiergegen steht auch nicht, dass der gegenwärtige Aufenthaltsort des Klägers und seine ladungsfähige Anschrift nicht bekanntgegeben werden. Zwar bestimmt § 82 Abs. 1 VwGO, dass in der Klageschrift u.a. der Kläger bezeichnet werden muss, wobei dies grundsätzlich auch die Angabe seines Wohnortes einschließlich der Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfordert. Dabei ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn ein Kläger - wie hier - einen Prozessbevollmächtigten hat und von daher die Zustellung von Schriftstücken an diesen sichergestellt ist. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30.07.2003 - 17 B 1070/03 - und vom 19.04.2002 - 18 B 524/07 -; vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 31.01.2006 - 7 L 835/05 -. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn ein Kläger oder Antragsteller glaubhaft über eine solche nicht verfügt. Auch bei Beachtung dieser Vorgaben, die auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung teilt, erscheint es hier noch vertretbar zu sein, auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers zu verzichten, da bei Berücksichtigung des Vortrags seines Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2007 und vom 26.11.2007 über die persönliche Situation des Klägers und seiner Familie manches dafür spricht, hier ausnahmsweise auf die Angabe der Anschrift des Klägers zu verzichten. Ungeachtet dessen erweist sich die Klage jedoch als unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid im Ergebnis rechtmäßig sind und sie somit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies folgt unabhängig aller weiterer Fragen bereits daraus, dass sich der Kläger sowohl nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten als auch nach den Erkenntnissen des Beklagten nicht - mehr - im Kreis H. aufhält, nachdem er am 14.01.2006 zusammen mit seiner Familie nach Georgien abgeschoben worden ist. Dass sich der Kläger danach wieder in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten begeben haben könnte, ist weder nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten noch nach den Erkenntnissen des Beklagten auch nur wahrscheinlich. Von daher ist der Beklagte nicht mehr über die Vorschrift des § 71 Abs. 1 AufenthG die sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde, sondern vielmehr gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretung, wobei dies vom ständigen Aufenthalt des Klägers abhängt, der jedoch jedenfalls dem Gericht nicht bekannt ist. Zwar mag für den Fall, dass der Kläger bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Visums oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen sollte, eine Beteiligung des Beklagten notwendig sein, wobei z.B. auf § 72 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden kann. Dass jedoch bei einer zuständigen Auslandsvertretung bereits ein Antrag des Klägers vorliegen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkte keine Zuständigkeit des Beklagten für irgendwelche Erklärungen, Erteilung von Verwaltungsakten oder sonstiges ergibt. Dass aus dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung, den der Kläger ebenfalls geltend macht, eine Zuständigkeit des Beklagten gegeben sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich ausschließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, während die Fragen nach einer Wiedereinreisemöglichkeit des Klägers und seiner Familie und/oder der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsmaßnahme Gegenstand des Verfahrens 7 K 1572/06 sind, über die dann mit Urteil vom heutigen Tage in jenem Verfahren auch entschieden worden ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung scheidet jedoch schon deswegen aus, weil der Kläger vor seiner Abschiebung zwar einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte, dieser jedoch abschlägig beschieden worden war und der Kläger somit weder seinerzeit noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Aufenthaltserlaubnis hatte. Von daher ist ihm durch die Abschiebung auch nichts entzogen worden, was in dem hier zu entscheidenden Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zurückzugewähren oder zu erstatten wäre. Fehlt es nach alledem bereits an der Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bedarf keiner abschließenden Erklärung, ob der Kläger überhaupt einen materiell-rechtlichen Anspruch darauf haben könnte. Insoweit soll jedoch nur darauf hingewiesen werden, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in keiner Weise nachgewiesen ist, dass der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist, so dass diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG derzeit nicht vorliegt. Angesichts des vorgetragenen Gesundheitszustandes des Klägers spricht auch vieles dafür, dass er bis auf weiteres nicht in der Lage sein wird, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen; auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2007 mitgeteilt hat, im Falle der Rückkehr des Klägers werde sein Lebensunterhalt sichergestellt werden, fehlt es an einer bindenden Verpflichtung im Sinne des § 68 AufenthG, wozu gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift insbesondere auch die Versorgung des Klägers im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit geregelt sein muss. Dass das dem Beklagten in § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG eingeräumte Ermessen in dieser Frage auf Null reduziert sein könnte und er deswegen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts des Klägers absehen muss, ist jedenfalls derzeit nicht zu erkennen. Da auch keine sonstigen Umstände den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.