Urteil
7 K 1582/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:1126.7K1582.06.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die zwangsweise erfolgte Abschiebung der Kläger am 14.01.2006 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die zwangsweise erfolgte Abschiebung der Kläger am 14.01.2006 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am ............1959 geborene Kläger zu 1., seine 1970 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sowie ihre zwischen 1989 und 1996 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind Staatsangehörige Georgiens. Die Kläger zu 1. - 4. reisten im September 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab dabei der Kläger zu 1. u.a. an, er habe im Sommer 1995 den Entschluss gefasst, Georgien zu verlassen. Der Grund hierfür sei gewesen, dass im Juni 1995 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, am Tag danach sei er auf eine Polizeiwache gebracht und dort geschlagen worden. Am 03.09.1995 habe er feststellen müssen, dass seine Wohnung durchsucht worden sei, alles sei durcheinandergebracht worden. Er habe auch erfahren, dass seine Ehefrau mit der Waffe bedroht worden sei, sie sei auch beschimpft und beleidigt worden. Auch die Klägerin zu 2. gab an, ihr Ehemann sei im Juni 1995 von der Polizei verschleppt worden. Am 03.09.1995 seien vier Männer mit Gesichtsmasken gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Sie seien in Georgien ständig bedroht worden und sie seien auch ständig aufgefordert worden, irgendwelche Gelder zu zahlen. Dieser Asylantrag ist mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.04.1996 abgelehnt worden. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des VG Minden vom 31.03.1999 - 3 K 2559/96.A -). Auch der Asylantrag des Klägers zu 5. hatte keinen Erfolg. Die Kläger wurden daraufhin unter dem 16.10.2000 vom Beklagten auf ihre Verpflichtung zur Ausreise hingewiesen und es wurde ihnen die Abschiebung angedroht. Zwei für den Kläger zu 1. unter Hinweis auf dessen schlechten Gesundheitszustand gestellte Anträge auf Feststellung des Abschiebungshindernisses des § 53 AuslG sind jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt worden, die hiergegen erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg (Urteil vom 09.01.2002 - 3 K 1680/01.A - und Urteil vom 08.08.2003 - 3 K 3912/02.A -). Mit Schreiben vom 16.07.2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter der Überschrift "Aufenthalt der Familie P. E. " "seinem Mandanten" eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen, wobei er insbesondere auf eine psychische Erkrankung des Klägers zu 1. hinwies. Des Weiteren führte er in diesem Schriftsatz aus, die gegebene Sachlage werde im Ergebnis auch zu entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau des Mandanten führen. Nach weiterem Schriftwechsel über die gesundheitliche Verfassung insbesondere des Klägers zu 1. und Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2004 für alle Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Außerdem kündigte er den Klägern die Abschiebung an. Zur Begründung führte er u.a. aus, alle Kläger seien unanfechtbar ausreisepflichtig und Abschiebungshindernisse lägen weiterhin nicht vor. Die ärztliche Betreuung insbesondere des Klägers zu 1. während der Abschiebung und alle weiteren erforderlich werdenden Vorkehrungen würden seitens der Ausländerbehörde getroffen und sichergestellt. Eine Prüfung der aktuellen Reisefähigkeit durch einen Facharzt werde vom Beklagten zu gegebenen Zeit veranlasst. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger unter dem 24.01.2005 Widerspruch ein, der am 03.05.2005 der Bezirksregierung E1. vorgelegt wurde. Bereits am 16.07.2004 hatte der Kläger zu 1. einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, durch den dem Beklagten aufgegeben werden sollte, bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung nach Georgien abzusehen. Dieser Antrag ist mit Beschluss der Kammer vom 18.08.2004 abgelehnt worden, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung des Klägers zu 1., aber auch seiner Familie "zurzeit nicht ansteht". In der Begründung wird u.a. ausgeführt: "Ebenso wenig ist zu erkennen, dass dann, wenn der Termin der Abschiebung des Antragstellers - und seiner Familie - feststehen sollte, nicht mehr die Möglichkeit bestehen könnte, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Insoweit geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass - entsprechend der bisherigen Praxis des Antragsgegners - dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich mitgeteilt wird und ebenso mitgeteilt wird, ob und wann die Abschiebung durchgeführt werden soll." (7 L 590/04). Mit Schreiben vom 09.02.2005 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass eine Abschiebung der Familie E. nicht unmittelbar bevorstehe. Weiter teilte er mit, dass er in Anbetracht der ständigen Selbstmorddrohungen eine Ankündigung der Abschiebung außerhalb des § 56 Abs. 6 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 5 AufenthG) aus Gründen der Sicherheit in diesem Fall nicht beabsichtige. In einem Aktenvermerk des Kreisrechtsdirektors Dr. T. wird ausgeführt: "Bitte im Falle der Durchführung einer Abschiebungsmaßnahme frühzeitig die Gelegenheit der Benachrichtigung des Prozessbevollmächtigten geben (Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes, siehe Beschluss VG Minden vom 18.08.2004)." Insoweit wird auf Blatt 331 der Beiakte I verwiesen. Unter dem 19.12.2005 erstellte der Beklagte eine Zusammenfassung, in der u.a. vorgeschlagen wurde, die Kläger am Samstag, den 14.01.2006 ohne vorherige Anmeldung abzuschieben. Hierbei wurde u.a. ausgeführt: "Die Art der Maßnahme kann zur Folge haben, dass entgegen der Ansicht des VG Minden im Beschluss vom 18.08.2004 - 7 L 590/04 - für die Betroffenen nicht mehr die Möglichkeit besteht, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen." Wegen der weiteren Überlegungen in dem Vermerk wird auf Blatt 10 ff. der Beiakte II verwiesen. Der Beklagte wandte sich im Dezember 2005 bzw. Januar 2006 an die Ärzte N. L. in C. sowie Dr. B. in M. , wobei er diesen Ärzten nach seinen Angaben die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung stellte. Unter dem 13.01.2006 teilte die Zentrale Ausländerbehörde C1. dem Beklagten mit, dass wie vereinbart die Kläger im Zuge der Abschiebung am 14.01.2006 von den anwesenden Ärzten untersucht würden, so dass die Reise- und Flugtauglichkeit festgestellt werde. Danach erfolge der Transport zum Flughafen in G. in Begleitung eines Arztes und weiterer Mitarbeiter. Die Kläger würden dann auf dem Direktflug nach Tiflis von vier Mitarbeitern der Fluggesellschaft sowie von den beiden georgischen Ärzten, die nach G. kommen würden, begleitet. Die im Zuge des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bereits im Vorfeld mit den georgischen Ärzten erörtert worden, so dass eine Weiterbehandlung in Georgien - eine Behandlungswilligkeit der Betroffenen vorausgesetzt - gewährleistet werden könne. Den Klägern werde auch ein Überbrückungsgeld ausgehändigt, durch das auch ein eventueller Beginn einer Weiterbehandlung von eventuell gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Heimatland möglich werde, der Kontakt zu den georgischen Ärzten werde sichergestellt. Am 14.01.2006 sind die Kläger um 6.30 Uhr in ihrer Unterkunft festgenommen und um 8.30 Uhr nach C1. gebracht worden. Hierbei waren u.a. Kräfte der Polizei des Kreises H. , der Ausländerbehörde des Beklagten, der ZAB C1. sowie Kräfte des SEK C1. im Einsatz. Die anwesenden Ärzte Dr. B. und L. erstellten einen Vermerk "Zum psychischen Befund und zur Verlaufsbeobachtung am 14.01.2006", wegen dessen Inhalts auf Blatt 17 in der Beiakte II verwiesen wird. Nach weiteren Stellungnahmen des Arztes L. hielt dieser die Kläger für flugreisefähig, wobei wegen des Inhalts der Stellungnahmen auf Blatt 18 ff. der Beiakte II verwiesen wird. Nach einem Vermerk des Beklagten hat sich gegen 10.00 Uhr Dr. med. N1. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, der den Kläger zu 1. nach seinen Angaben seit längerem behandelt hat, in den Räumen der ZAB C1. aufgehalten. Ihm sei dabei der Sachstand mitgeteilt worden und es sei ihm auch nahe gelegt worden, sich an das VG Minden zu wenden und einen Eilantrag zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 26 der Beiakte II verwiesen. In einem Vermerk vom 17.01.2006 fasst der Beklagte den Einsatz vom 14.01.2006 zusammen. Dort ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger zu 1. ab ca. 9.00 Uhr Gelegenheit erhalten habe, zu telefonieren. Seinen Anwalt habe er jedoch nicht erreicht, da in der Rechtsanwaltskanzlei nur der Anrufbeantworter zu erreichen gewesen sei. Danach habe er dann mit Dr. N1. telefoniert. Über den Flughafen G. seien die Kläger dann abgeschoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vermerks wird auf Blatt 30 ff. der Beiakte II verwiesen. Am 14.01.2006 ist per Telefax mit der Zeitangabe 17.32 Uhr durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger für diese ein Eilantrag gestellt worden, der gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gerichtet war, und durch den die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden sollte, wegen vorliegender Abschiebungshindernisse eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung wurde dort ausgeführt, die Kläger sollten um 19.20 Uhr von G. nach Georgien ausgeflogen werden und bei sämtlichen Personen bestehe ein Abschiebungshindernis, da sie nicht reisefähig seien. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 18.01.2006 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt worden (3 L 31/06.A). Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2004 als unzulässig zurück. Hierbei führte sie u.a. aus, nach Rückführung des Klägers zu 1. nach Georgien sei für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht mehr die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises H. gegeben. Über entsprechende Ansprüche von im Ausland lebenden Personen entscheide die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung. Am 18.04.2006 hat der Kläger zu 1. eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben, die mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist (7 K 1557/06). Außerdem haben die Kläger am 20.04.2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie insbesondere die Rückgängigmachung der Abschiebung begehren. Zur Begründung verweisen sie insbesondere darauf, dass die am 14.01.2006 erfolgte Abschiebung rechtswidrig geschehen sei. Die Kläger hätten deswegen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Folgen. Zur Begründung verweisen sie u.a. darauf, dass sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. sowie auch deren Kinder an psychosomatischen Beschwerden litten, was dem Beklagten bekannt sei. Die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen hätten sich bei allen Klägern durch die Abschiebung extrem verschlimmert, sie seien äußerst massiv, was auch für den Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Eine Behandlung der Kläger zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes habe in Georgien nicht erfolgen können. Auch seien die Kläger bei der Ankunft in Georgien sich selbst überlassen worden. Es habe weder ärztliche noch sonstige Hilfe gegeben, jedenfalls seien solche Hilfen für die Kläger weder ersichtlich noch erreichbar gewesen. Sie müssten in Georgien weiter Angst haben, polizeilich gesucht und festgenommen zu werden. Sie lebten deshalb versteckt, öffentliche Hilfe könnten sie nicht in Anspruch nehmen, so dass sie darauf angewiesen seien, bei anderen Personen unterzukommen und von Spenden aus dem Ausland zu leben. Die Kinder hätten auch keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen; ebenso wird verwiesen auf die Stellungnahmen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2007 und vom 26.11.2007, wobei auf die jeweiligen Protokolle Bezug genommen wird. In diesen mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger u.a. mitgeteilt, er wisse zwar den genauen Aufenthaltsort der Kläger und habe auch zu diesen Kontakt, er sei jedoch nicht befugt, dem Gericht in dem laufenden Verfahren die Anschrift bzw. den Aufenthaltsort der Kläger mitzuteilen. Sie lebten derzeit nicht im Kreis H. . Er legte außerdem für die Kläger Kopien von Reisepässen von Georgien vor, die am 22.08.2006 ausgestellt worden sind. Außerdem teilte er mit, dass für den Fall, dass die Kläger nach Deutschland zurückkehren könnten, von dritter Seite sichergestellt sei, dass eine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden sein werde, so dass öffentliche Mittel nicht in Anspruch zu nehmen wären. Er rügt weiterhin, dass nach seinem Eindruck die von dem Beklagten vorgelegten Akten immer noch nicht vollständig seien, was insbesondere den Einsatz des SEK vom 14.01.2006 sowie die angeblichen Vorkehrungen des Beklagten im Hinblick auf eine gesundheitliche Betreuung der Kläger in Georgien betreffe. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ein Rückreisevisum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, hilfsweise, ihnen die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass die zwangsweise erfolgte Abschiebung der Kläger am 14.01.2006 rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist unter Bezugnahme auf den Akteninhalt insbesondere darauf, dass die Kläger nach seinen Feststellungen flugreisefähig gewesen seien. Auch seien hinsichtlich der Erkrankungen insbesondere des Klägers zu 1. alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden. Es seien Verwandte der Kläger benachrichtigt worden, die diese auch am Flughafen Tiflis in Empfang genommen hätten. Den Klägern sei auch mitgeteilt worden, in welchen Krankenhäusern eine Weiterbehandlung insbesondere des Klägers zu 1. möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu den Verfahren 7 K 1557/06, 7 L 590/04 und 3 L 31/06.A, verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Hierbei erweist sich zunächst der entscheidungserhebliche Sachverhalt als hinreichend geklärt, so dass auch trotz der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, weitere Unterlagen beizuziehen, in der Sache entschieden werden konnte; es ist nicht ersichtlich, welche für die Entscheidung des Gerichts notwendigen Informationen noch fehlen könnten und was sich insoweit aus möglicherweise noch nicht komplett vorgelegten Unterlagen des Beklagten oder anderer Dienststellen ergeben könnte. Trotz nicht unerheblicher Bedenken hält das erkennende Gericht die Klage für zulässig. Hiergegen steht auch nicht, dass der gegenwärtige Aufenthaltsort der Kläger und ihre ladungsfähige Anschrift nicht bekanntgegeben wird. Zwar bestimmt § 82 Abs. 1 VwGO, dass in der Klageschrift u.a. der Kläger bezeichnet werden muss, wobei dies grundsätzlich auch die Angabe seines Wohnortes einschließlich der Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfordert. Dabei ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn ein Kläger - wie hier - einen Prozessbevollmächtigten hat und von daher die Zustellung von Schriftstücken an diesen sichergestellt ist. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30.07.2003 - 17 B 1070/03 - und vom 19.04.2002 - 18 B 524/07 -; vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 31.01.2006 - 7 L 835/05 -. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist da Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn ein Kläger oder Antragsteller glaubhaft über eine solche nicht verfügt. Auch bei Beachtung dieser Vorgaben, die auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung teilt, ist es hier noch vertretbar zu sein, auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger zu verzichten, da bei Berücksichtigung des Vortrags ihres Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2007 und vom 26.11.2007 über die persönliche Situation der Kläger manches dafür spricht, hier ausnahmsweise auf die Angabe der Anschrift der Kläger zu verzichten. Die Klage ist zunächst hinsichtlich ihres Hauptantrages unbegründet. Soweit die Kläger dort verlangen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ein Rückreisevisum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass der Beklagte für die Erteilung eines Rückreisevisums für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zuständig ist, da sowohl nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger als auch nach den Erkenntnissen des Beklagten davon auszugehen ist, dass sich die Kläger nicht - mehr - im Kreis H. aufhalten, nachdem sie am 14.01.2006 nach Georgien abgeschoben worden sind. Dass sich die Kläger danach wieder in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten begeben haben könnten, ist weder nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten noch nach den Erkenntnissen des Beklagten auch nur wahrscheinlich. Von daher ist der Beklagte nicht mehr über die Vorschrift des § 71 Abs. 1 AufenthG die sachlich und örtlich zuständig Ausländerbehörde, sondern vielmehr gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretung, wobei dies vom ständigen Aufenthalt der Kläger abhängt, der jedoch jedenfalls dem Gericht nicht bekannt ist. Abgesehen von der damit fehlenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch die materielle Rechtslage gegen eine Einreise der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit bestimmt nämlich § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Auch nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Kläger liegt eine Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vor, ein derartiger Antrag ist nicht einmal gestellt worden, so das es derzeit bei dem sich aus Satz 1 ergebenden Verbot verbleibt. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger kann die Verschaffung eines Einreisevisums auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung beansprucht werden: Dies scheitert zum einen bereits daran, dass die Kläger im Falle der Verschaffung eines Rückreisevisums sich rechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland begeben könnten und auch ihr Aufenthalt dort dann - jedenfalls für die Dauer des Visums - rechtmäßig wäre. Dies jedoch ist unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung nicht zulässig, da die Kläger vor ihrer Abschiebung aufgrund der bestandsfähigen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Ausreise verpflichtet waren und ihnen auch die erteilten Duldungen kein Recht zum Aufenthalt gegeben haben. Von daher würde die Erteilung eines Rückreisevisums den Klägern erstmalig einen - wenn auch befristeten - gesicherten Aufenthaltsstatus verschaffen, so dass das Wesen eines Folgenbeseitigungsanspruches, nämlich die Wiederherstellung eines früheren, rechtswidrig geänderten Zustandes nicht beachtet würde. Nichts anderes folgt auch aus dem Beschluss des OVG NRW vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, in dem auch ausgeführt wird, dass materiell ein Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn und soweit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer Wiedereinreise entgegensteht. Dies gilt jedenfalls nach der Ansicht des OVG NRW dann, wenn die Ausreisepflicht, die durch die im Streit stehende Abschiebung vollzogen worden ist, nicht durch eine gleichfalls im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffene Maßnahme, die die zuvor gegebene Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des betreffenden Ausländers beendet hat, begründet worden ist. Auch in dem hier zu entscheidenden Fall der Kläger waren diese seit Abschluss ihrer erfolglos gebliebenen Asylverfahren ausreisepflichtig und sie verfügten nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. In derartigen Fällen bleibt es nach der Ansicht des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht anschließt, dabei, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegebene Sperrwirkung dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch entgegensteht. Erweist sich der Hauptantrag damit als unbegründet, gilt dies auch für den ersten Hilfsantrag, den Klägern die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Auch insoweit wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 09.03.2007 verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass auch Anträge auf Rückholung bzw. auf Ermöglichung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unbegründet seien, da die begehrte Folgenbeseitigung rechtlich nicht möglich sei und der entsprechende Anspruch mithin ausgeschlossen sei, weil und solange dieser Folgenbeseitigung die Sperrwirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Dieser Ansicht des OVG NRW schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall ausdrücklich an. Soweit die Kläger jedoch mit ihrem zweiten Hilfsantrag die Feststellung beantragen, dass ihre zwangsweise erfolgte Abschiebung am 14.01.2006 rechtswidrig erfolgt sei, ist dieser Antrag zulässig und auch begründet. Hierbei folgt das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. auch insoweit den Beschluss vom 09.03.2007, a.a.O., die Frage der Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung regelmäßig auch im Hinblick auf eine zu treffende Befristungsentscheidung oder eine zu erteilende Betretenserlaubnis ein gewichtiger Gesichtspunkt ist, der von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen ist. In der Sache selbst zeigt sich, dass die Abschiebung der Kläger am 16.01.2006 in rechtswidriger Weise durchgeführt worden ist. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob die Rechtswidrigkeit der Abschiebung bereits daraus folgt, dass die Kläger - so jedenfalls der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten - am 14.01.2006 nicht reisefähig gewesen sind. Einer abschließenden Entscheidung über diese Frage bedarf es hier jedoch nicht, wobei gegen eine Reiseunfähigkeit jedoch anzuführen wäre, dass die Kläger in Tiflis gelandet sind, wobei dem Gericht jedoch keinerlei weiteren verlässlichen Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand der Kläger sowie darüber, ob sie in Georgien medizinische Einrichtungen in Anspruch nehmen mussten bzw. nehmen konnten, vorliegen. Bei Berücksichtigung ihres Begehrens, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen, spricht auch vieles dafür, dass sich die Kläger selbst jedenfalls derzeit für reisefähig bzw. flugreisefähig halten; dass dies dann nur für ihre Reise in die Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch für eine eventuelle Rückreise nach Georgien gelten könnte, ist nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang bedarf dann auch keiner abschließenden Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren, ob die von den vom Beklagten beigezogenen Ärzten L. und Dr. B. abgegebenen Stellungnahmen zur Reisefähigkeit der Kläger inhaltlich richtig gewesen sind. Insoweit mag jedoch auf den Beschluss des OVG NRW vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - verwiesen werden, in dem u.a. mit Hinweis auf die Erlasslage ausgeführt wird, welche Anforderungen an die Feststellung einer Reisefähigkeit insbesondere bei einem geltend gemachten Suizidrisiko zu stellen sind. Auch wird dort unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Weiteren ausgeführt, dass bei der Beurteilung der notwendigen Vorkehrungen bei der Gestaltung der Abschiebung auch in den Blick zu nehmen ist, dass bei Bedarf die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. Da sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsmaßnahmen bereits unter einem anderen Gesichtspunkt ergibt, ist der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgeworfenen Frage, ob und in welcher Form tatsächlich für eine Betreuung der Kläger in Georgien Sorge getragen worden ist, nicht mehr nachzugehen. Nicht nachzugehen ist auch der Frage, ob und in welchem Umfang die auf Veranlassung des Beklagten erstellten Gutachten bzw. Stellungnahmen der Ärzte L. und Dr. B. als richtig zu bewerten sind; angesichts der in diesem Verfahren vorliegenden zahlreichen fachärztlichen Stellungnahmen, darunter auch der des Amtsarztes des Beklagten vom 02.06.2004, spricht hier jedenfalls vieles dafür, dass es im Interesse einer möglichst objektiven Beobachtung der aktuellen Reisefähigkeit der Kläger nahegelegen hätte, einen Amtsarzt - der über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und auch nicht zwingend aus der Behörde des Beklagten kommen muss - mit einer Untersuchung der Kläger zu beauftragen. Aus den vorliegenden Akten wird jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Beklagte gerade die von ihm beauftragten Ärzte L. und Dr. B. ausgewählt hat. Dies könnte z.B. dadurch gerechtfertigt werden, dass bei diesen Ärzten eine erhöhte Fachkenntnis insbesondere zu Fragen der Reisefähigkeit bei psychisch erkrankten Personen vorliegen könnte, was jedoch angesichts der Aufgaben, die den unteren Gesundheitsbehörden und somit den Amtsärzten z.B. in dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) zugewiesen wird, jedenfalls nicht ohne weiteres zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang mag auf den Beschluss des OVG NRW vom 21.01.2005 - 18 B 43/05 - verwiesen werden, in dem u.a. ausgeführt wird, dass die Amtsärzte im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Da die Amtsärzte den für alle Beamten geltenden Grundpflichten unterliegen, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, sind ihre Stellungnahmen schon von daher kein Parteigutachten. Diese Fragen bedurften hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Kläger, wie sie am 14.01.2006 durchgeführt worden ist, bereits schon daraus ergibt, dass der Beklagte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger vor ihrer Abschiebung nicht mehr in der Lage waren, ausreichenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht gewährt, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Insbesondere vorläufiger Rechtsschutz ist dann durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Auch ist der Rechtsschutz umso stärker, je gewichtiger die Belastung ist und je mehr die Verwaltungsmaßnahme Unabänderliches bewirkt. Vgl. dazu etwa Antoni in: Hömig u.a., Grundgesetz, 8. Aufl. 2007, Art. 19, Rdnr. 16 m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hier zeigt sich dann jedoch, dass der Beklagte den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. So ist bereits in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.08.2004 (7 L 590/04) ausgeführt worden, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem Kläger zu 1. und seinem Prozessbevollmächtigten das Ergebnis einer noch durchzuführenden Untersuchung zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. unverzüglich mitgeteilt wird und ebenso mitgeteilt wird, ob und wann eine Abschiebung durchgeführt werden soll. Dies beruht insbesondere auf der Mitteilung des Beklagten vom 30.07.2004 in dem genannten Verfahren, nach der eine Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Reisefähigkeit des Klägers zu 1. durch einen Facharzt zu gegebener Zeit veranlasst werde, um die aktuelle Reisefähigkeit zu überprüfen. Gerade in dem vorliegenden Fall, in dem zahlreiche ärztliche Stellungnahmen, darunter auch die amtsärztliche Stellungnahme der Abteilung Gesundheit des Beklagten vom 02.06.2004 (Blatt 216 ff. der Beiakte I) Hinweise auf eine ernstliche Erkrankung des Klägers zu 1. geben, musste auch für den Beklagten offensichtlich sein, dass die Frage nach der aktuellen Reisefähigkeit insbesondere des Klägers zu 1. von erheblicher Bedeutung sein wird, falls es zu der im Grundsatz zulässigen Abschiebung des Klägers zu 1. und seiner Familie kommen sollte. Dass auch dem Beklagten die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises über ein aktuell vorliegendes Gutachten zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. jedenfalls an dessen Prozessbevollmächtigten deutlich geworden ist, beweist nicht zuletzt der Vermerk des Kreisrechtsdirektors vom 10.02.2005 (vgl. Blatt 331 der Beiakte I). Auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, aus welchen Gründen eine Benachrichtigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nur in der von ihm schließlich gewählten Weise vorgehen konnte. Zwar verkennt auch das erkennende Gericht nicht, dass hier zahlreiche Hinweise dafür gegeben waren, dass jedenfalls der Kläger zu 1. mit seinem Suizid bzw. einem erweiterten Suizid gedroht hat. Dem hätte jedoch z.B. mit einer Festnahme des Klägers zu 1. und/oder seiner Ehefrau, ggf. auch mit einer getrennten Unterbringung der Kinder, Rechnung getragen werden können. Insoweit mag auch an dieser Stelle auf die Möglichkeiten des PsychKG verwiesen werden, hier insbesondere auf § 10 (Unterbringung und Aufsicht) bzw. auf § 14 (sofortige Unterbringung). Dass es insbesondere dem Kläger zu 1. bei Verwirklichung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen noch möglich gewesen wäre, sich oder seinen Familienmitgliedern Schaden zuzufügen, ist jedenfalls nicht wahrscheinlich; Gleiches gilt auch für die Klägerin zu 2. Es zeigt sich dann auch, dass die vom Beklagten nach seinem Vermerk vom 19.12.2005 (Blatt 10 der Beiakte II) zumindest für möglich gehaltene Folge seines Vorgehens, dass nämlich für die Kläger nicht mehr die Möglichkeit bestehen könnte, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, auch eingetreten ist. Jedenfalls wegen der Durchführung der Abschiebung an einem Samstag dürfte insoweit nämlich auch der Beklagte zum einen davon ausgegangen sein, dass eine Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Büro eher unwahrscheinlich ist. Der Beklagte konnte jedoch auch nicht davon ausgehen, dass den Klägern z.B. die Privatnummer ihres Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden war, zumal der Prozessbevollmächtigte zuletzt aufgrund des Beschlusses vom 18.08.2004 davon ausgehen konnten, dass seine Mandanten Gelegenheit haben würden, im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung Kontakt aufzunehmen, um dann ggf. einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen. Das Vorgehen des Beklagten erweist sich auch im Nachhinein nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sind, Dr. N1. telefonisch zu benachrichtigen, so dass dieser die Kläger noch in der ZAB C1. aufsuchen konnten. Zwar wäre es dann noch zumindest theoretisch möglich gewesen, einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen; angesichts der zeitlichen Begrenzung des Eildienstes an einem Samstag, der nämlich nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr gewährleistet ist, musste auch aus Sicht des Beklagten vieles dafür sprechen, dass eine rechtzeitige Anrufung des Gerichts in diesem Verfahren nicht mehr möglich sein werde. Insoweit belegt nicht auch zuletzt der erst um 17.32 Uhr per Fax abgesandte Eilantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger, über den dann erst am 18.01.2001 und somit nach Beendigung der Abschiebung entschieden werden konnte, dass es den Klägern offensichtlich nicht mehr möglich war, während der Stunde des Eildienstes des Verwaltungsgerichts Minden einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Zeigt sich aus alledem, dass der Beklagte durch die von ihm langfristig vorbereitete Abschiebung der Kläger vom 14.01.2006 zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger an einer rechtzeitigen Stellung eines Eilantrags gehindert waren, hat er ihnen somit das durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf rechtzeitige Anrufung eines Gerichts genommen, so dass sich die Abschiebung der Kläger jedenfalls aus diesem Grund als rechtswidrig darstellt. Der Klage war daher insoweit stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.