Beschluss
4 L 119/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0226.4L119.07.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der unter dem 25.10.2007 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11.10.2007 ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Antragsteller vom Antragsgegner zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 63; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 10 a. Nach diesen Maßstäben haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das gerichtliche Verfahren keinen höheren als den vom Urkundsbeamten festgesetzten Vergütungsanspruch gegen den Antragsgegner. Die allein streitige teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - VV RVG - mit einem Betrag von 104,65 EUR + 19 % Mehrwertsteuer = insgesamt 124,53 EUR auf die Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach Nr. 3100 VV RVG ist rechtmäßig. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG i.d.F. des Art. 20 Nr. 7 lit. d bb, dd des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Auf Grund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstands im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es im gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Vgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 - , vom 26.1.2007 - 11 L 615/05 - und vom 03.04.2007 - 9 L 328/06 -; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 16. Aufl. 2004, 2400-2403 VV, Rdnr. 183; BT-Drs. 15/1971, S. 209. Die Gebühr Nr. 2300 VV RVG entstand hier wegen desselben Gegenstands. Dass es sich beim Verwaltungsverfahren und beim vorläufigen Rechtsschutzverfahren (hier: einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO) kostenrechtlich um verschiedene selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG handelt, ist insoweit ohne Belang. Andernfalls würde nur ein einheitlicher Gebührenanspruch bestehen, so dass schon deshalb die Anrechnungsregelung nicht zur Anwendung kommen könnte. Die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG setzt daher gerade voraus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie stellt deshalb - begrifflich abweichend - darauf ab, ob "wegen desselben Gegenstandes" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Vgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 17.01.2008 - 6 L 894/06 -, vom 15.02.2005 - 9 L 677/04 -, vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 - und vom 03.04.2007 - 9 L 328/06 -. Gleichgültig ist außerdem, welcher Art das sich anschließende gerichtliche Verfahren ist. Die Gegenstandsidentität erfordert lediglich einen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 17.01.2008 - 6 L 894/06 - und vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 -; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rdnrn. 187 ff. Die Begrifflichkeit "wegen desselben Gegenstandes" ist mithin weiter als der Begriff "derselben Angelegenheit" in § 16 RVG. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 17.01.2008 - 6 L 894/06 - und vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 -. Hier besteht der erforderliche innere wie äußere Zusammenhang. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren verfolgte der Antragsteller letztlich seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dass das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren seinem Wesen nach nur auf eine vorläufige Sicherung des geltend gemachten Anspruchs gerichtet sein konnte, ist dabei ohne Bedeutung. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 - . Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren stellte sich gerade als logische Fortsetzung der vorherigen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dar, weil nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann, da sich in der Regel der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Besetzung der begehrten Stelle erledigt. Dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bestand, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.