Beschluss
6 L 894/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0117.6L894.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26.11.2007 hat keinen Erfolg. 3 Das Gericht entscheidet - nicht mehr im nur "vorbereitenden Verfahren", in dem der Berichterstatter allein zu entscheiden gehabt hätte (§ 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO) - 4 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.3.1995 - 4 A 1.92 -, DVBl. 1995, 753 = NJW 1995, 2179, und vom 14.2.1996 - 11 VR 40.95 -, NVwZ 1996, 786 5 über die Erinnerung in der Besetzung (mit drei Richtern), in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (hier: Beschluss vom 4.1.2007 in der Fassung des Beschlusses des OVG NRW vom 26.4.2007 - 12 B 130/07 -). 6 Vgl. VGH München, Beschluss vom 19.1.2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 165 Rdnr. 3, m.w.N. 7 Der Antrag ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere die Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen antragsberechtigt sind, 8 zum Streitstand vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 165 Rdnr. 4 mit Fußnote 2, 9 kann offen bleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Antragsteller vom Antragsgegner zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. 10 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen. 11 Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 63; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 10 a. 12 Nach diesen Maßstäben haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das gerichtliche Verfahren keinen höheren als den vom Urkundsbeamten festgesetzten Vergütungsanspruch gegen ihren Mandanten. Die allein noch streitige teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - VV RVG - mit einem Betrag von 243,75 EUR + 19 % Mehrwertsteuer = insgesamt 290,07 EUR auf die Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach Nr. 3100 VV RVG ist rechtmäßig. 13 Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG i.d.F. des Art. 20 Nr. 7 lit. d bb, dd des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Auf Grund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstands im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es im gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. 14 Vgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 -, vom 26.1.2007 - 11 L 615/05 - und vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 -; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 16. Aufl. 2004, 2400-2403 VV, Rdnr. 183; BT-Drs. 15/1971, S. 209. 15 Die Gebühr Nr. 2300 VV RVG entstand hier wegen desselben Gegenstands. 16 Dass es sich beim Verwaltungsverfahren und beim vorläufigen Rechtsschutzverfahren (hier: einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO) kostenrechtlich um verschiedene selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG handelt, ist insoweit ohne Belang. Andernfalls würde nur ein einheitlicher Gebührenanspruch bestehen, sodass schon deshalb die Anrechnungsregelung nicht zur Anwendung kommen könnte. Die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG setzt daher gerade voraus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie stellt deshalb - begrifflich abweichend - darauf ab, ob "wegen desselben Gegenstandes" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. 17 Vgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 15.2.2005 - 9 L 677/04 -, vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 - und vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 -. 18 Gleichgültig ist außerdem, welcher Art das sich anschließende gerichtliche Verfahren ist. Die Gegenstandsidentität erfordert lediglich einen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren. 19 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 -; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rdnrn. 187 ff. 20 Die Begrifflichkeit "wegen desselben Gegenstandes" ist mithin weiter als der Begriff "derselben Angelegenheit" in § 16 RVG. 21 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 - . 22 Hier besteht der erforderliche innere wie äußere Zusammenhang. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren begehrte der Antragsteller die Gewährung einer stationären Jugendhilfeleistung. Dass das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren seinem Wesen nach nur auf eine vorläufige Sicherung des geltend gemachten Anspruchs gerichtet sein konnte, ist dabei ohne Bedeutung. 23 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 - . 24 Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren stellte sich gerade als logische Fortsetzung der vorherigen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dar. Nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ließ sich aus der Sicht der Prozessbevollmächtigten effektiver Rechtsschutz erreichen, nachdem der Antragsgegner - nach Meinung des Antragstellers - unzumutbar lange über den Jugendhilfeantrag nicht durch Bescheid entschieden hatte. Dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bestand, bedarf keiner weiteren Begründung. 25 Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist nicht nur von ihrem Wortlaut, sondern auch von ihrem Sinn und Zweck her auch im Außenverhältnis zwischen dem im gerichtlichen Verfahren obsiegenden und dem kostenpflichtigen unterlegenen Verfahrensbeteiligten anzuwenden. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Anwalts- und sonstige Kosten, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind, erstattet werden müssen. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1989 - 4 B 17.89 -, NVwZ 1990, 59, bestätigt durch Beschluss des BVerfG vom 19.12.1989 - 1 BvR 1336/89 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.5.2006 - 14 E 252/06 -, NVwZ-RR 2006, 856 = DÖV 2006, 1054 = NWVBl. 2007, 29; VG Minden, Beschlüsse vom 26.1.2007 - 11 L 615/05 -, vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 - und vom 16.4.2007 - 7 L 679/06 -. 27 Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass der Bürger das (Ausgangs-)Verwal- tungsverfahren auf eigene Kosten durchführt. Von daher ist es nicht sinnwidrig, wenn ein anwaltlich vertretener Bürger auch in dem Fall, in dem er in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren - wiederum vom selben Anwalt vertreten - obsiegt, die Kosten des Ausgangsverfahrens nach wie vor insgesamt selbst trägt und nicht einen Teil davon auf die kostenpflichtige Gegenseite abwälzen kann. 28 Vgl. VGH München, Beschluss vom 6.3.2006 - 19 C 06.268 -, NJW 2006, 1990 = AGS 2007, 154; VG Oldenburg, Beschluss vom 5.12.2006 - 11 A 436/06 -, AGS 2007, 377 = juris; VG Minden, Beschlüsse vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 - und vom 16.4.2007 - 7 L 679/06 -. 29