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Urteil

1 K 1428/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0305.1K1428.07.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur …, Flurstück …, N. Straße … , eine Werbeanlage zu errichten. Bei der N. Straße handelt es sich um eine Bundesstraße, die B +++. Die B +++ zweigt in nördlicher Richtung von der in Ost-West-Richtung verlaufenden B ** ab. Bis zur auf der Ostseite einmündenden „H1.-----straße “ ist die B +++ beidseitig bebaut. Die anliegenden Grundstücke verfügen über Zufahrten zur B +++. Ab der Einmündung H1.-----straße sind die auf der Westseite liegenden Grundstücke über eine rückwärtige Erschließung mit dem Straßennetz verbunden. Zur B +++ hin sind die Grundstücke eingegrünt. Auf der Ostseite liegt hinter der Einmündung H1.-----straße zunächst ein Tankstellengrundstück, das zur B +++ hin erschlossen ist. Daran nördlich anschließend folgt das streitbefangene Flurstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und zur B +++ eine Zufahrt hat. Nördlich dieses Flurstücks ist die B +++ auf der Ostseite anbaufrei. Unter dem 19.01.2007 beantragte die Klägerin bei der Bürgermeisterin der Stadt H. die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage. Die Bürgermeisterin der Stadt H. leitete den Bauantrag weiter an die Beklagte zur Prüfung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Mit Bescheid vom 08.02.2007 lehnte die Beklagte eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 6 FStrG ab. Sie führte aus, die Klägerin beabsichtige, näher als 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, eine Werbeanlage zu errichten. Diese Maßnahme unterliege einem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 6 FStrG. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG lägen nicht vor. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, durch die zahlreichen Erschließungsfunktionen, die von der B +++ ausgingen, sei das Anbauverbot nicht anwendbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie führte aus, der betroffene Straßenabschnitt der B +++, an dem die Werbeanlage errichtet werden solle, sei nicht Teil der Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion i. S. d. § 5 Abs. 4 FStrG. Danach sei eine Ortsdurchfahrt der Teil der Straße, der innerhalb einer geschlossenen Ortslage liege und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes diene. Eine Straße diene jedoch nur dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke, wenn deren Nutzung durch Zufahrten und Zugänge tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sei. Bei Betrachtung eines weiträumigen Streckenabschnittes im Bereich des Antragsgrundstückes sei festzustellen, dass die B +++ nur bis zur Einmündung der H1.-----straße eine Bebauungs- und Erschließungsfunktion habe. Ab der Einmündung der H1.-----straße ändere sich die Streckencharakteristik. Neben dem Tankstellengrundstück seien kaum weitere Grundstücke an die Bundesstraße angeschlossen. Im weiteren Verlauf sei eine überwiegend zurückliegende Bebauung vorzufinden, die rückwärtig über das städtische Straßennetz erschlossen sei. Die Bundesstraße, die außerdem viel Begleitgrün aufweise, vermittle dem Verkehrsteilnehmer eindeutig den Eindruck einer freien Strecke. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG lägen nicht vor. Am 02.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, der Standort der beantragten Werbeanlage liege innerhalb des der Erschließung dienenden Teils der Ortsdurchfahrt, so dass ein Anbauverbot nicht greifen könne und folgerichtig auch keine dementsprechende Ausnahme erforderlich sei. Die freie Strecke an der N. Straße beginne erst hinter dem Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden solle. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 festzustellen, dass die Errichtung einer beleuchteten „D. T. “ Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur …, Flurstück …, N. Straße …, keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bedarf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 19.09.2007 verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben der Klägerin keinem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG unterliegt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung – wie hier – stehen nach § 9 Abs. 6 FStrG insoweit den Hochbauten des Abs. 1 gleich. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt das streitbefangene Grundstück nicht innerhalb, sondern außerhalb der zur Erschließung bestimmten Ortsdurchfahrt der B +++ und unterliegt damit grundsätzlich dem Anbauverbot. Unstreitig ist der Teil der B +++ zwischen der Kreuzung mit der B ** und der Einmündung der H1.-----straße Teil der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Ortsdurchfahrt. Weiter ortsauswärts ist das jedoch nicht mehr der Fall. Dieser Straßenabschnitt ist nicht als Ortsdurchfahrt festgesetzt. Für die anbaurechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der hier zu betrachtende Abschnitt der B +++ als Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion i. S. d. § 5 Abs. 4 FStrG zu werten ist. Danach ist eine Ortsdurchfahrt der Teil der Straße, der innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Ob ein Teil einer Bundesfernstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das erfordert die Zielsetzung des § 9 FStrG. Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. In dessen Interesse liegt es, die Bundesfernstraßen von Beeinträchtigungen freizuhalten und Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen und auch Werbeanlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten. Die (Fern‑) Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße wird nachhaltig beeinträchtigt, wenn die Straße neben ihrer straßenrechtlichen Aufgabe auch der Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke zu dienen bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt unterschiedlicher Belange für die Teile der Ortsdurchfahrten, die nicht zur Erschließung bestimmt sind, in § 9 Abs. 1 FStrG außerhalb möglicher Planfeststellungsverfahren oder Bebauungspläne zugunsten der (Fern-)Verkehrsfunktion entschieden. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung „aufgedrängt“ werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gem. § 9 Abs. 7 FStrG bewirkt wird, was im Falle der B +++ aber nicht der Fall ist. Diese Betrachtungsweise schließt nicht aus, dass eine vorhandene Bebauung für die Annahme der Erschließungsfunktion erheblich ist. Denn im Einzelfall ist aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der Bundesfernstraße zu schließen. Ist die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Die Verkehrsteilnehmer haben sich bereits auf die gegebenen Verhältnisse eingestellt. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit von den anliegenden Grundstücken aus. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Büsche. Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhanges i. S. v. § 34 BauGB eine „freie Strecke“ besteht. Ein Indiz kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig erschlossen sind, obwohl § 9 Abs. 1 FStrG nicht ausschließt, dass ein Grundstück sowohl durch die Bundesfernstraße als auch durch ein örtliches Straßen- oder Wegenetz erschlossen wird. So OVG NRW, Urteil vom 30.11.1984 – 4 C 2.82 ‑, Buchholz 407.4, 21. Vorliegend stellt sich die Situation wie folgt dar: Der Bereich zwischen der Kreuzung der B +++ mit der B ** bis zur Einmündung der H1.-----straße stellt eindeutig eine Ortsdurchfahrt dar, was unter den Beteiligten auch unstreitig ist. Die straßenrechtliche Situation ändert sich stadtauswärts jedoch ab diesem Einmündungsbereich. Die Bebauung auf der Westseite der B +++ ist sämtlich rückwärtig erschlossen. Zur B +++ sind die Grundstücke ausweislich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung eingegrünt. Auf der Westseite schließt sich an den Kreuzungsbereich B +++/C.----straße zunächst eine begrünte Fläche in nördlicher Richtung an, dann folgt ein Tankstellengrundstück und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück, auf dem die streitbefangene Werbeanlage errichtet werden soll. Diese beiden bebauten Grundstücke auf der Ostseite der B +++, die über Zufahrten zur Bundesstraße verfügen, bewirken jedoch nicht, dass die Ortsdurchfahrt der B +++ stadtauswärts über den Kreuzungsbereich mit der H1.-----straße hinaus anzunehmen wäre. Die Tatsache, dass eine Tankstelle an einer Bundesstraße liegt, bedeutet nicht gleichzeitig, dass die Bundesstraße in diesem Bereich gleichzeitig die planerische Aufgabe besitzt, die ihr „anliegenden Grundstücke“ auch zur erschließen. Bei dem Tankstellengrundstück handelt es sich vielmehr um einen Sonderfall. Tankstellen sind aus straßenrechtlicher Sicht erforderlich. Sie sind Servicestationen für Autofahrer, solche bebauten Grundstücke an der Bundesstraße vermitteln den weiteren Anliegergrundstücken aber keine Erschließungsfunktion. Das nördlich an das Straßengrundstück sich anschließende Grundstück, auf dem die Werbeanlage der Klägerin errichtet werden soll, stellt ebenfalls einen Sonderfall dar. Bei diesem Grundstück mit Zufahrt zur Bundesstraße handelt es sich um Altbestand. Diese Zufahrt zur Bundesstraße genießt Bestandsschutz. Der Bestandsschutz einer einzelnen Zufahrt kann jedoch nicht als Begründung herangezogen werden, diesem und weiteren Grundstücken an der Bundesstraße eine Erschließungsfunktion zu vermitteln. Aus alledem folgt, dass der Streckenabschnitt der B +++ ab der Einmündung der H1.-----straße stadtauswärts als „freie Strecke“ anzusehen ist und die von der Klägerin begehrte Errichtung einer Werbeanlage dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG unterliegt. Sie bedürfte also, um ihr Vorhaben gleichwohl verwirklichen zu können, einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Diese Ausnahmegenehmigung hat die Beklagte der Klägerin jedoch rechtsfehlerfrei versagt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.